B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3211/2015
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
c/o Schweizer Botschaft in Khartoum, Sudan
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Eth-
nie, muslimischer Religionszugehörigkeit und in Khartoum wohnhaft, stellte
am 16. Juli 2012 bei der schweizerischen Vertretung in Khartoum ein
schriftliches Asylgesuch.
B.
Mit via schweizerischen Vertretung in Khartoum an den Beschwerdeführer
versandtem Schreiben vom 25. November 2014 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, dass das Verfahren wegen steigendem Arbeitsvolu-
men und begrenztem Personalbestand sowie fehlender Voraussetzungen
im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich der Botschaft schriftlich
abzuwickeln sei. Es forderte den Beschwerdeführer auf, eine Liste mit Fra-
gen zu beantworten. Ausserdem teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass
er vom BFM einen Asylentscheid erhalten werde, der negativ sein könne,
weshalb es ihm Gelegenheit gebe, sich zu einer allfälligen Ablehnung sei-
nes Asylgesuches und der Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu
äussern.
C.
Am 19. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen
Vertretung das Antwortschreiben ein.
D.
Der Beschwerdeführer machte in den Eingaben vom 16. Juli 2012 und
19. Januar 2015 im Wesentlichen geltend, er sei im Sudan geboren wor-
den. Er sei vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Na-
tionen (UNHCR) dem Flüchtlingslager "B._______" zugewiesen worden,
wo er mit seiner Familie von 1984 bis 2008 gelebt habe. Im Juni 2004 sei
er wegen des Hinschieds seines Grossvaters zurück nach Eritrea gereist.
Er sei dann in C._______ vor dem Haus seines Grossvaters entführt wor-
den und für zwei Jahre im Gefängnis "D._______" inhaftiert gewesen. Als
er die Möglichkeit gehabt habe, sei er zurück in den Sudan geflüchtet. Seit
Januar 2007 beziehungsweise seit 2008 lebe er nun mit Freunden in Khar-
toum und arbeite als Handwerker. Sein Vater sei ein bekanntes aktives Mit-
glied der Eritrean Liberation Front (ELF) gewesen. Zwei Mal habe der erit-
reische Geheimdienst versucht, den Vater in Äthiopien zu ermorden, wes-
halb er in den Sudan gezogen sei. Im August 2007 sei sein Vater in
B._______ vom eritreischen Geheimdienst entführt worden. Seit 2002 ge-
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höre er selber der "Eritrean Democratic Party" an. Seine politischen An-
schauungen und Aktivitäten seien der eritreischen Regierung und deren
Botschaft in Khartoum bekannt. Die eritreische Regierung habe ihn wegen
seiner politischen Aktivitäten auf die schwarze Liste gesetzt. Bis jetzt sei er
mehr als zwei Mal brieflich aufgefordert worden, mit seinen politischen Ak-
tivitäten im Sudan aufzuhören. Daher habe er Angst vom eritreischen Ge-
heimdienst entführt und ermordet zu werden. In Khartoum könne er mit
dem Flüchtlingsausweis nicht arbeiten und sei von der Polizei und dem
Sicherheitsdienst der Stadt belästigt und inhaftiert worden. Dank seiner Be-
ziehungen zur Partei und eines sudanesischen Nachbars sei er freigelas-
sen worden.
Er reichte eine Kopie des UNHCR-Flüchtlingsausweises zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 – eröffnet am 16. März 2015 – ver-
weigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und
lehnte sein Asylgesuch ab.
F.
Mit am 14. April 2015 bei der schweizerischen Vertretung in Khartoum ein-
gegangener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe (Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht am 21. Mai 2015) beantragte der Beschwerde-
führer sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und
ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
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142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen
verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe ge-
nügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu
entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Offensichtlich unbegründete Beschwerden, wie die Vorliegende, werden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gel-
ten jedoch für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt wor-
den sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes.
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6.
6.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im
Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
6.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer aus Kapazitätsgründen von
der schweizerischen Vertretung in Khartoum nicht zu seinem Asylgesuch
befragt. Er legte seine Vorbringen jedoch bereits in seinem Asylgesuch
vom 16. Juli 2012 schriftlich dar. Ausserdem wurde ihm danach mit Zwi-
schenverfügung des BFM vom 25. November 2014 ein Fragenkatalog zu-
gestellt und das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezo-
gene Ablehnung des Asylgesuchs gewährt. Er machte von seinem diesbe-
züglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge mit seiner Eingabe vom
19. Januar 2015 denn auch Gebrauch, und der entscheidwesentliche
Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung und Doku-
mentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten
Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand für die schweizerische
Vertretung in Khartoum keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vor-
gängig eines Entscheides zusätzlich persönlich anzuhören. Darüber hin-
aus hat das SEM in seiner Verfügung vom 20. Februar 2015 hinlänglich
zum Ausdruck gebracht, welche Gründe es dazu verhalten hätten, das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abzulehnen beziehungsweise ihm die
Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. Das SEM hat den verfahrens-
rechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
7.
7.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 und
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alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM
einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn
ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Ein-
reise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr
für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
7.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit
und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die vo-
raussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht
zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
8.
8.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die An-
wesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Wie nachfolgend
darzulegen sei, könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts da-
von ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege,
die eine Einreise als notwendig erscheinen lasse. Den Akten seien keine
glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die darauf
schliessen liessen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von ein-
reiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Im vorliegenden Fall
seien insbesondere die Asylgründe, welche zur Flucht aus Eritrea geführt
haben sollen, nicht hinreichend begründet worden. Die von ihm genannte
Entführung in Eritrea, die darauffolgende Haft sowie die Flucht aus dem
Gefängnis und aus seinem Heimatland seien nicht genügend substantiiert
und liessen nicht auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass den Akten keine glaubhaft dar-
gelegten Hinweise zu entnehmen seien, aus denen man folgern könnte,
dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland von einreisere-
levanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen gewesen sei. So-
mit sei die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes
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in seinem Fallen nicht gegeben. Da keine anderen Gründe für seine Ein-
reisebewilligung sprächen und die Aktenlage eine abschliessende Beurtei-
lung seines Gesuches erlaube, werde gleichzeitig mit der Verweigerung
der Einreisebewilligung das Asylgesuch abgelehnt.
8.2 In der Eingabe vom 14. April 2015 führte der Beschwerdeführer aus,
sein Grossvater sei am 9. Juni 2004 in C._______ gestorben. Er sei des-
halb um zehn Uhr zu dessen Grab gegangen. Bei der Beisetzung sei er
von den eritreischen Behörden entführt worden, weil er sich ausserhalb
Eritreas politisch aktiviert habe. Am 10. Juni 2004 sei er für zwei Jahre im
D._______ Gefängnis inhaftiert worden. Nach einem Jahr und sechs Mo-
naten habe er mehrere Male versucht, aus dem Gefängnis zu flüchten. Das
erste Mal am 11. Dezember 2005, wobei er nicht erfolgreich gewesen sei.
Das zweite Mal, am 3. Juni 2005, habe es geklappt. Um 18 Uhr habe er
sich versteckt, statt wieder ins Gefängnis hinein zu gehen. Nach drei Stun-
den und 45 Minuten sei das Auto des Gefängnisleiters gekommen, um die-
sen abzuholen. Er habe gewusst, dass der Gefängnisleiter um 22 Uhr das
Büro verlasse. Es sei aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen des Gefäng-
nisses sehr schwierig, zu flüchten. Er habe entschieden, dem Gefängnis
im Auto des Gefängnisleiters zu entkommen. Er habe nur 15 Minuten dafür
gehabt. Nach fünf Minuten sei er aus seinem Versteck gekommen und
habe sich im Auto versteckt. Exakt nach zehn Minuten sei der Gefängnis-
leiter ins Auto gestiegen und davon gefahren. Nach drei Stunden habe die-
ser gestoppt, um zu urinieren. In jenem Moment sei er aus dem Auto ge-
stiegen und habe sich hinter einem grossen Baum versteckt. Dort sei er
geblieben, bis ein ziviles Auto gekommen sei. Dessen Fahrer habe ihn
dann bis nach C._______ mitgenommen. Schliesslich habe er bei diesem
drei Tage verbracht. Danach habe er sich um 00:50 zu Fuss aufgemacht
nach E._______ an die Grenze zum Sudan. Um fünf Uhr sei er nach
F._______ (Sudan) gelangt. Am 8. Juni 2005 um sieben Uhr sei er in
B._______ angekommen, von wo er sich direkt nach Khartoum begeben
habe.
9.
9.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die gel-
tend gemachte Inhaftierung in Eritrea und die Flucht aus dem Gefängnis
nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer erwähnte in seinem schriftli-
chen Asylgesuch vom 16. Juli 2012 seine Unterstützung der "Eritrean De-
mocratic Party" im Sudan und die Befürchtung, dass er deswegen im Su-
dan entführt werde, sowie die Probleme seine Vaters, welcher politisch ak-
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tiv gewesen sei. Mit keinem Wort führte er aus, dass er wegen des Hin-
schieds seines Grossvaters nach Eritrea zurückgereist und dort inhaftiert
worden sei. Es handelt sich dabei um das Kernstück seiner Gefährdung in
Eritrea, weshalb davon auszugehen ist, dass er dies bei der Einreichung
seines Asylgesuchs geltend gemacht hätte. Da er dies erst anlässlich der
Beantwortung des Fragebogens geltend machte und sich dabei wie das
SEM zutreffend festhielt, nicht substantiiert äussern konnte, ist die Inhaf-
tierung in Eritrea und die darauffolgende Flucht in den Sudan als nachge-
schoben und unglaubhaft zu werten. Daran vermögen auch die Ausführun-
gen in der Beschwerde nichts ändern, zumal die geschilderte Flucht im
Auto des Gefängnisdirektors realitätsfremd wirkt. Ausserdem lebt der Be-
schwerdeführer seit seiner Geburt im Sudan und damit in einem Drittstaat.
In einem solchen Fall ist im Sinne einer Regelvermutung davon auszuge-
hen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitig
Schutz gefunden, wenn ihm die Aufnahme im Drittstaat zugemutet werden
kann. Die Argumente des Beschwerdeführers sind nicht derart, dass es für
ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzumut-
bar erscheint, den in diesem Land bestehenden Schutz, sofern er ihn über-
haupt benötigt, weiterhin in Anspruch zu nehmen. So ist es ihm unbenom-
men, sich im Bedarfsfall wieder an die örtliche Vertretung des UNHCR zu
wenden, falls er sich bedroht fühlen sollte. Dies gilt auch für die geltend
gemachte Befürchtung, der eritreische Sicherheitsdienst wolle ihn in Khar-
toum entführen. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte für ihm konkret
drohende und relevante Nachteile. Bis anhin wurde er nur brieflich aufge-
fordert, seine politischen Aktivitäten zu unterlassen. Es ist jedoch anzumer-
ken, dass auch diesbezüglich gewisse Zweifel bestehen, zumal der Be-
schwerdeführer keinen einzigen dieser Briefe als Beweismittel eingereicht
hatte. Hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe der sudanesischen
Polizei ist festzustellen, dass er dank seinen Beziehungen wieder aus der
Haft entlassen wurde. Ferner hat er grundsätzlich die Möglichkeit, sich wie-
der in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls er sich in
Khartoum nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Zudem ist auch hier anzu-
merken, dass er im Sudan an sich nicht über ein freies Aufenthaltsrecht
verfügt und demnach grundsätzlich gehalten wäre, in ein Flüchtlingslager
zurückzukehren, was wiederum eine Gefahr weiterer Übergriffe der Polizei
minimieren dürfte. Die eingereichte Kopie des Flüchtlingsausweises recht-
fertigt keine andere Einschätzung, vielmehr wird dadurch unterstrichen,
dass der Beschwerdeführer als Flüchtling registriert wurde und den nötigen
Schutz erhält.
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9.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzu-
zeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen wür-
den. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von alt Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3
AsylG ist im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht gegeben zu qualifizieren.
Das SEM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertre-
tung in Khartoum und das SEM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: