B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3212/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. März
2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. April
2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 14. April 2015 fand
die Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei Staatsangehöriger der Volksrepublik China, tibetischer Ethnie und
stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk
D._______, Provinz E._______. Am (…), (…), hätten er und ein Kollege in
einer spontanen Aktion bei einem Gebäude im Gemeindehauptort – (…) –
(…) Flugblätter mit politischen Forderungen angebracht. Auf den Flugblät-
tern hätten sie (…), (…) sowie (…) gefordert. Beim Aufhängen der Flug-
blätter habe es keine Schwierigkeiten gegeben. Sie hätten die Flugblätter
jedoch mit ihren Namen versehen. Deshalb sei er anschliessend an die
Aktion zu seinem Onkel gefahren und am (…) nach Nepal ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere und keine Beweis-
mittel zu den Akten.
B.
Am 8. Februar 2017 führte eine sachverständige Person der Fachstelle
LINGUA im Auftrag des SEM mit dem Beschwerdeführer ein Telefonge-
spräch für eine Sprach- und Herkunftsabklärung durch; gestützt auf die
Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein LINGUA-Experte am 24. März
2017 eine sprach- und landeskundliche Herkunftsanalyse (nachfolgend:
LINGUA-Bericht). Er kam dabei zum Schluss, dass die Sozialisation des
Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemein-
schaft ausserhalb der Volksrepublik China und sehr wahrscheinlich nicht
im Kreis D._______ / Gebiet E._______/ Autonomes Gebiet Tibet / Volks-
republik China stattgefunden habe.
C.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai
2017 das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Berichts. Mit Schrei-
ben vom 25. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
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rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug – unter
Ausschluss eines Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China – an.
E.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 31. Mai 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei
Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Vollzugs sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2018 wies die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 750.–. Dieser wurde am 3. Juli 2018 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Das SEM stützte sich zur Begründung der angefochtenen Verfügung
massgeblich auf den LINGUA-Bericht. Der Beschwerdeführer habe zwar
einige landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nachweisen können, jedoch
lägen Lücken oder Unstimmigkeiten, namentlich zu Fragen in (…) und (…)
vor, welche auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters sowie seiner
Angabe, keine Schule besucht zu haben, nicht erklärbar seien. Auf sämtli-
chen Ebenen der linguistischen Analyse seien Gemeinsamkeiten mit dem
Dialekt von F._______ beziehungsweise der exiltibetischen Koine, nicht
aber mit dem Dialekt der angeblichen Herkunftsregion festgestellt worden.
Zwar sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, einfachste Wörter
aus dem Tibetischen ins Chinesische zu übersetzen, habe jedoch nicht
vermocht, einfache chinesische Wörter und Redewendungen aus seinem
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Alltagsbereich wiederzugeben. Auch habe er kaum chinesische Lehnwör-
ter benutzt, was für eine in Tibet sozialisierte Person unüblich sei. Es er-
staune ausserdem, dass er sich den Angaben zufolge nach relativ kurzer
Zeit im Exil solche Englischkenntnisse habe aneignen können, während er
in den (…) Jahren zuvor kaum Kenntnisse des Chinesischen erworben
habe. Seine Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme könnten nicht
überzeugen. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass er zwar tibe-
tischer Ethnie sei, seine Hauptsozialisation aber vielmehr in der exiltibeti-
schen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden
habe. Demnach sei den Asylvorbringen die Grundlage entzogen. Dies
werde weiter durch die nicht nachvollziehbaren, substanzarmen, ohne Re-
alkennzeichen ausgefallenen sowie von einem Stereotyp geprägten Aus-
führungen untermauert. Seine Vorbringen würden sich demnach als un-
glaubhaft erweisen.
Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Herkunft
aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen,
er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufent-
halt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, sich sehr
wohl in der geschilderten Weise politisch betätigt zu haben. In Tibet würden
ganz andere Verhältnisse als in der Schweiz herrschen. Er habe sich spon-
tan zur Aktion entschlossen. Sein Freund sei sehr gut informiert gewesen
und habe ihm die politischen Forderungen diktiert. Seine Ausführungen
seien nicht widersprüchlich, sondern lediglich nicht plastisch ausgefallen,
weil er kein guter Erzähler sei. Dies dürfe ihm aber nicht zum Vorwurf ge-
macht werden. Bei einer Rückkehr drohe ihm sofortige Inhaftierung und
übermässige Bestrafung. Durch seine illegale Ausreise lägen zudem sub-
jektive Nachfluchtgründe vor. Das Ergebnis des LINGUA-Berichtes treffe
nicht zu. Seine Herkunft sei falsch eingeschätzt worden, da ihn die Spezi-
alistin nicht richtig verstanden habe. Er spreche den D._______-Dialekt,
was eine sehr ausgeprägte (…) Variante des Tibetischen sei. Als er nach
einer Minute von der Expertin noch keine Antwort bekommen habe, sei er
davon ausgegangen, dass sie ihn nicht verstehe, weshalb er wieder in das
moderne Tibetisch gewechselt habe. Eine Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht könne ihm nicht vorgeworfen werden. Aus den Protokollen gehe klar
hervor, dass er (…), (…), (…) und viele andere Kenntnisse seiner Region
habe vorweisen können. Es sei nachvollziehbar, dass er als Jugendlicher
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nicht alle Details gekannt habe. Es stimme nicht, dass er ausserhalb des
von ihm geltend gemachten Gebietes in der Volksrepublik China sozialisiert
worden sei.
6.
6.1 In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Pra-
xis nach EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer
Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermu-
tungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-
enthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verun-
mögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwir-
kungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respek-
tive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im
Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch
die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr
effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
6.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. So steht
seine Identität bis heute nicht fest. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren
weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wä-
ren, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizu-
tragen, eingereicht. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der zum Zeitpunkt
der Ausreise minderjährige Beschwerdeführer über keine Identitätskarte
verfügte. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, dass ihm das Beibringen an-
derer Ausweis- oder Identitätspapiere – beispielsweise das Familienbüch-
lein – nicht möglich sein soll. Es überzeugt auch nicht, dass eine Kontakt-
aufnahme mit seiner Familie unmöglich sei. So verfügt seinen Angaben
zufolge der Dorfvorsteher seines Heimatdorfes über ein Telefon, womit ein
Kontakt nicht von vornherein unmöglich erscheint (SEM act. A8, F. 13 ff.).
Vielmehr ist gesamthaft festzustellen, dass der Beschwerdeführer – wie er
selbst einräumt – sich in keiner Weise darum bemüht hat, Beweismittel für
seine Identität beizubringen (SEM act. A8, F. 9). Auch auf Beschwerde-
ebene lässt er weder diesbezügliche Bemühungen erkennen noch legt er
nachvollziehbar dar, warum ihm solches nicht möglich sein sollte. Dies
stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG dar, auf welche ihn das SEM bereits im vorinstanzlichen Verfahren
(SEM act. A5, S. 2; SEM act. A8, F. 2 ff.) hingewiesen hatte.
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6.3 Weiter kann auf den LINGUA-Bericht verwiesen werden. Im Rahmen
solcher Berichte werden regelmässig – so auch hier – sowohl landeskund-
lich-kulturelle Kenntnisse als auch sprachliche Ausprägungen von Asylsu-
chenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entspre-
chende Befähigung verfügen. Bei einem solchen Bericht handelt es sich
zwar praxisgemäss nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von
Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19
VwVG), sondern lediglich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im
Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst ent-
sprechenden Berichten jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, so-
fern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität
und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach-
vollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat
(vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je
m.w.H.). Das ist vorliegend der Fall. Der zu beurteilende Bericht ist fundiert
und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung verse-
hen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der
fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb dem
vorliegenden LINGUA-Bericht erhöhter Beweiswert zugemessen und von
seiner inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird.
6.4 Weder die Ausführungen in der Stellungnahme noch deren Wiederho-
lung in der Rechtsmittelschrift sind geeignet, die Erkenntnisse der sachver-
ständigen Person, wonach die Sozialisation sehr wahrscheinlich in der exil-
tibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefun-
den habe, in Zweifel zu ziehen. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt,
er habe aufgrund von Verständigungsproblemen zurück zum modernen Ti-
betisch gewechselt, vermag er damit nicht zu überzeugen. So wurde er
einerseits am Anfang des Gespräches von der interviewenden Person klar
und unmissverständlich darum gebeten, seinen Heimatdialekt zu spre-
chen, was er auch bestätigte (vgl. SEM act. A15, S. 11). Zudem funktio-
nierte die Verständigung zwischen ihm und der interviewenden Person gut
(vgl. SEM act. A15, S. 1). Auch wird sein Vorbringen, er spreche den
D._______-Dialekt, durch die Analyse klar widerlegt. Auf allen Ebenen der
Analyse, insbesondere im morphologisch/morphosyntaktischen Bereich,
konnten keine Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Dialekt festgestellt
werden. Stattdessen sind ausschliesslich Merkmale festzustellen gewe-
sen, die dem F._______-Dialekt oder der exiltibetischen Koine zuzuordnen
sind (vgl. SEM act. A15, S. 11). Das Fehlen von Chinesisch-Kenntnissen
spricht ebenfalls nicht dafür, dass er sein ganzes bisheriges Leben in Tibet
verbrachte. Seine Begründung, aufgrund seines jugendlichen Alters nicht
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alle Details über seine Heimatregion gekannt zu haben, vermag die Er-
kenntnisse des LINGUA-Berichtes nicht zu relativieren.
6.5 Die Einschätzung, der Beschwerdeführer verschleiere seine Herkunft,
wird durch dessen nicht nachvollziehbare, substanzarme, ohne Realkenn-
zeichen ausgefallene und stereotypische Schilderung der Asylvorbringen
bestärkt, wobei hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer-
den kann. Soweit er auf Rechtsmittelebene vorbringt, er habe sich auf-
grund der schwierigen Verhältnisse in Tibet spontan zur beschriebenen Ak-
tion entschlossen, vermag er die überzeugenden Argumente der Vorin-
stanz nicht zu entkräften. Auch sein Vorbringen, er sei kein guter Erzähler
und seine Schilderung seien deshalb nicht sehr plastisch ausgefallen, ver-
mag die Unstimmigkeiten nicht aufzulösen.
6.6 Zusammenfassend – und in Übereinstimmung mit dem SEM – ist somit
festzustellen, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende
Angaben gemacht hat. Weder seine Identität noch seine Staatsangehörig-
keit beziehungsweise sein Herkunftsland stehen fest. Zwar ist er tibetischer
Ethnie und es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass er die chi-
nesische Staatsangehörigkeit besitzt. Dennoch ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nicht in der Volksrepublik
China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde. In An-
wendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat
das SEM daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungs-
pflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwer-
deführers. Unter Hinweis auf die in Erwägung 6 skizzierte Rechtsprechung
ist der Vollzug der Wegweisung deshalb für zulässig, zumutbar und mög-
lich zu erachten.
8.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
vollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefoch-
tenen Verfügung – auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine Re-
foulement-Verletzung droht. Denn diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die
die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China
zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai
Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet wer-
den und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len (vgl. BVGE 2009/29).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: