B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3213/2019
Ur t e i l vom 2 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener,
Rechtsanwalt, Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2019 / N (…).
D-3213/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Dezember 2014 erstmals in der
Schweiz um Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 lehnte das SEM sein Asylgesuch
ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Eine am 2. Februar 2017 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-763/2017 vom 4. Septem-
ber 2017 ab.
D.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein neues Asylgesuch. Darin griff er bereits geltend gemachte
Sachverhaltselemente erneut auf und brachte in Ergänzung dazu unter an-
derem vor, dass sich die politische Lage in seinem Heimatstaat verändert
habe. Weiter habe sich nach dem Gespräch mit dem Rechtsvertreter her-
ausgestellt, dass seine Tante im Jahr 1997 im Kampf als Heldin der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) gefallen sei, womit ein weiterer Risiko-
faktor vorliege. Zudem sei er dadurch gefährdet, dass das SEM beim sri-
lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapie-
ren für seine Rückreise beantragt habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente zur
Situation in Sri Lanka, Dokumente aus sri-lankischen Gerichtsverfahren,
einen Datenträger mit einem von seinem Rechtsvertreter verfassten Län-
derbericht vom 12. Oktober 2017 mitsamt Beilagen, den Todesschein sei-
ner Mutter sowie die Heiratsurkunde seiner Eltern zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (eröffnet am 23. Mai 2019) lehnte das
SEM zwei Verfahrensanträge (Durchführung einer weiteren Anhörung, Ak-
teneinsichtsgesuch an sri-lankische Behörden) ab, ebenso das Mehrfach-
sowie das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers, trat auf die
als Revisionsgesuch qualifizierten Vorbringen nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
D-3213/2019
Seite 3
Das SEM versah die Verfügung mit zwei Rechtsmittelbelehrungen und hielt
fest, eine Beschwerdeerhebung gegen den ablehnenden Asylentscheid sei
möglich innert 30 Tagen, gegen den Nichteintretensentscheid innert fünf
Arbeitstagen.
F.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehörs und des Willkürverbots, eventualiter
wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen, eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm der Spruchkörper des
Beschwerdeverfahrens bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig
ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien anzuge-
ben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Zu-
dem sei das vorliegende Verfahren angesichts der im April 2019 erfolgten
Anschläge in Sri Lanka bis auf weiteres zu sistieren. Weiter beantragte er,
es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten an die
sri-lankischen Behörden festzustellen. Schliesslich stellte er den Antrag auf
Durchführung einer erneuten Anhörung sowie auf Gewährung einer Frist
zur Beibringung weiterer Beweismittel betreffend seine familiären LTTE-
Verbindungen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Da-
tenträger mit zahlreichen Dokumenten und Berichten zur allgemeinen Si-
tuation in Sri Lanka zu den Akten.
G.
Am 27. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
D-3213/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG – gemäss Lehre
und Praxis auch gegen Wiedererwägungsentscheide des SEM – zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Be-
schwerde ist formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.3 Hinsichtlich der Ablehnung des neuen Asylgesuchs sowie des Wieder-
erwägungsgesuch (Dispositivziffern Nrn. 1–4, 6–9) wurde die Beschwerde
fristgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG); insofern ist auf die Be-
schwerde – unter Vorbehalt von E. 4.2 – einzutreten.
1.4
1.4.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 5 der Verfü-
gung vom 15. Mai 2019 richtet (Nichteintreten auf die als Revisionsgesuch
qualifizierten Vorbringen), ist hingegen auf die Beschwerde nicht einzutre-
ten.
1.4.2 Das SEM qualifizierte die Darstellung des Beschwerdeführers, er
habe früher Beziehungen zur LTTE unterhalten, und diese Vorbringen
seien erneut zu prüfen, sowie die vor dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-763/2017 vom 4. September 2017 entstandenen Beweismittel
als Revisionsgründe und trat darauf mangels funktioneller Zuständigkeit
nicht ein.
1.4.3 Gemäss aArt. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen
Nichteintretensentscheide fünf Arbeitstage seit Eröffnung der Verfügung.
Diese Frist gilt unter anderem auch für Nichteintretensentscheide des
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Seite 5
SEM, mit welchen es auf Vorbringen, welche als ausserordentliche Rechts-
mittel qualifiziert werden, nicht eintritt (vgl. Urteile des BVGer
D-533/2016 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; D-3505/2015 vom 17. Juni 2015
E. 1.3; E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 1.3 [nicht publizierte Er-
wägung aus BVGE 2014/39]).
1.4.4 Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu
übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Gemäss Empfangsbestätigung der
schweizerischen Post wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom
15. Mai 2019 am 23. Mai 2019 eröffnet. Demnach ist die Frist von fünf Ar-
beitstagen – unter Berücksichtigung des Auffahrstages am 30. Mai 2019 –
am 31. Mai 2019 abgelaufen (Art. 20 VwVG). Die Beschwerde wurde vor-
liegend erst am 24. Juni 2019 eingereicht, womit sie hinsichtlich der Vor-
bringen, auf welche das SEM nicht eintrat, verspätet erfolgte und darauf –
und folglich auch auf die damit zusammenhängenden formellen Rügen
(Verletzung des Willkürverbots, Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie
des Untersuchungsgrundsatzes infolge der Aufteilung der Vorbringen
durch das SEM) und materiellen Vorbringen – nicht einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des
vorliegenden Urteils gegenstandslos.
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Seite 6
4.2 Auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung zu be-
stätigen, ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht ein-
zutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation
vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1 – 4.3).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka im Hinblick
auf die kürzlich erfolgen Anschläge aufmerksam und widmet insbesondere
der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensge-
meinschaften ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe
in Negombo, Colombo und Batticaloa ist aktuell aber nicht von einer im
ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen,
weshalb das Gericht keine Veranlassung sieht, die Behandlung von Asyl-
beschwerdeverfahren von sri-lankischen Staatsangehörigen generell aus-
zusetzen. Der durch den Rechtsvertreter bereits in zahlreichen weiteren
Asylbeschwerdeverfahren gestellte Sistierungsantrag aufgrund der An-
schläge vom April 2019 wird deshalb abgewiesen (vgl. zum Ganzen Urteil
des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2). Somit kann vorliegend
in der Sache selbst entschieden werden.
6.
6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA
BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O.,
Art. 49 N. 29).
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Seite 7
6.2.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und
in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient
einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30
Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so
begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEU-
BÜHLER, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich
die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen
sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE
2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
6.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die sich aus dem
Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie das Recht auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, wel-
che die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe be-
trifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in
Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert
(vgl. dazu die 175 auf dem elektronischen Datenträger abgespeicherten
zahlreichen Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte), spricht we-
der für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung
der Begründungspflicht noch für eine willkürliche Vorgehensweise. Das
gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende
Aktenlage die Asylvorbringen anders beurteilt als der Beschwerdeführer,
was insbesondere auch die Rüge, das SEM habe die eingereichten Be-
weismittel falsch gewürdigt, betrifft. Schliesslich betrifft dies auch die Rüge,
das SEM habe der Ersatzreisepapierbeschaffung durch das sri-lankische
Generalkonsulat zu Unrecht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen.
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer beantragte gestützt auf Art. 16 Bst. g Migrati-
onsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regie-
rung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Okto-
ber 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) bei der Vorinstanz
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Seite 8
Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit
der Ersatzreisepapierbeschaffung beim Konsulat. Zudem verlangte er von
der Vorinstanz eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und zur
Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamili-
scher Asylsuchender beim Konsulat abzugeben, sowie eine Erläuterung,
auf welche Art die Informationen übergeben würden und wie für den jewei-
ligen Einzelfall rekonstruiert werde, welche Informationen übergeben wür-
den.
In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, indem das SEM
seine diesbezüglichen Anträge nicht behandelt habe, sei sein Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden. Die pauschale Aussage der Vorinstanz,
dass es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes
und lange erprobtes Verfahren handle, Datenschutzbestimmungen einge-
halten würden und demzufolge keine neue Gefährdungslage geschaffen
worden sei, stelle eine Begründungspflichtverletzung dar.
6.4.2 Wie vom SEM korrekt angeführt und vom Bundesverwaltungsgericht
bereits mehrfach festgestellt, kann sich eine Einzelperson weder direkt auf
Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die schweizerischen Be-
hörden zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs um Information
über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behör-
den auffordern. Ein allfälliges Gesuch ist direkt an den betroffenen Staat
zu stellen, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j
Migrationsabkommen ausdrücklich geregelt ist (vgl. Urteil des BVGer
E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.4.3). Im Übrigen
kann es nicht Sache des Gerichts sein, die Vorinstanz zur Erläuterung des
genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzu-
halten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informati-
onen einzuholen und sich über die Vorgehensweise zu erkundigen.
6.4.3 Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Asylentscheid zutreffend
darauf hinwies, dass es im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung dem
Konsulat die Personalien der betroffenen Person und somit ausschliesslich
Personendaten bekanntgebe, welche den Zweck dieser Papierbeschaf-
fung diene. Sie führte diesbezüglich aus, dass die Datenschutzbestimmun-
gen gemäss Art. 97 AsylG und Art. 106 Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) dabei vollumfänglich
eingehalten. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, die sri-lankischen
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Seite 9
Behörden um Offenlegung dieser Daten zu ersuchen, da Art. 16 des Mig-
rationsabkommens den Zweck, die Dauer und die Form der Aufbewahrung
der Personendaten festhalte und durch die Identifizierung der betreffenden
Personen beim Konsulat keine neuen Gefährdungselemente geschaffen
würden. Die Vorinstanz begründete somit mit hinreichender Ausführlich-
keit, weshalb sie dem Antrag auf Akteneinsicht nicht stattgab, womit darin
keine Gehörsverletzung erkannt werden kann.
6.4.4 Nach dem Gesagten sind im Zusammenhang mit der Ersatzreisepa-
pierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat keine Verletzungen
von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz ersichtlich.
6.5
6.5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Übermittlung seiner
Personendaten an die sri-lankischen Behörden habe Art. 6 des Bundesge-
setzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verletzt.
In Sri Lanka fehle ein angemessenes Datenschutzniveau und die übermit-
telten Daten würden von den sri-lankischen Behörden nicht nur zur Orga-
nisation der Rückreise von Asylsuchenden verwendet, sondern auch zur
Überprüfung bei der Rückkehr nach Sri Lanka. Aus diesem Grund sei die
Widerrechtlichkeit der Datenübermittlung gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG
festzustellen.
6.5.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
darlegt, welche Angaben in seinem Fall zu Unrecht weitergegeben worden
sein sollen. Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stel-
lung zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrati-
onsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und da-
mit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrations-
behörden. Darauf ist vorliegend zu verweisen (vgl. BVGE 2017 VI/6
E. 2.4.3 und 2.5.2). Auch eine Verletzung von Art. 6, 8 und 25 DSG ist zu
verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den
Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und
den entsprechenden Artikeln im DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer
D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August
2018 E.8).
6.5.3 Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung
der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-
lankischen Behörden abzuweisen.
D-3213/2019
Seite 10
6.6 Weiter besteht entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen
Ansicht nach Einreichung eines Mehrfachgesuchs (wie im Übrigen auch
eines Wiedererwägungsgesuchs [vgl. Urteil BVGer E-2931/2019 vom
8. Juli 2019 E. 6.1]) kein Anspruch auf eine mündliche Befragung, da eine
solche im Gesetz nicht vorgesehen ist (BVGE 2014/39 E. 4.3, BGE 134 I
140 E. 5.3, vgl. auch CARONI/MEYER/OTT/SCHIEBER, Migrationsrecht,
3. Aufl. 2014, S. 343). Eine Anhörung ist lediglich dann erforderlich, wenn
dies zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig ist
(a.a.O., S. 343), was vorliegend offenkundig nicht der Fall ist (vgl. dazu die
untenstehenden Erwägungen zu den materiellen Vorbringen des Be-
schwerdeführers E. 10). Das SEM konnte somit ohne Verletzung des An-
spruches auf rechtliches Gehör auf eine persönliche Anhörung des Be-
schwerdeführers verzichten.
6.7
6.7.1 Was das Vorbringen betrifft, das Lagebild des SEM vom 16. August
2016 stütze sich vorwiegend auf nichtexistierende und nicht bewiesene
Quellen, weshalb dieses Lagebild fehlerhaft und dabei der Untersuchungs-
grundsatz verletzt worden sei, so wurde in diesem Zusammenhang vom
Gericht bereits in mehreren vom Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl.
etwa Urteil des BVGer D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1, m.w.H.)
festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich
zugänglich ist und die Abstützung auf denselben den verfahrensrechtlichen
Bestimmungen zu genügen vermag. Die Rüge, das SEM stütze sich durch
die Verwendung dieses Berichts auf einen unvollständigen und unrichtigen
Sacherhalt, ist somit unbegründet. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf
verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, stellt schliesslich keine
formelle Frage dar, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen
Würdigung durch das Gericht zu berücksichtigen.
6.7.2 Dasselbe wie das eben Ausgeführte (vgl. E. 7.7.1) gilt für den eben-
falls bereits mehrfach gestellten (und vorliegend in den Erwägungen der
Beschwerdebegründung wiederum implizit gestellten) Antrag um Offenle-
gung der von der Vorinstanz für seine Beurteilung der aktuellen Lage ver-
wendeten Quellen, welcher unter Verweis auf die einschlägige Rechtspre-
chung abzuweisen ist (vgl. Urteil des BVGer E-2084/2019 vom 19. Juni
2019 E. 6.2).
D-3213/2019
Seite 11
6.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det, weshalb eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung nicht in Be-
tracht zu ziehen ist und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu
entscheiden hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.3 Das SEM ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine
Tante früher bei der LTTE gewesen und im Jahr 1997 im Kampf als Heldin
gefallen sei, eingetreten und hat es unter dem Titel eines qualifizierten Wie-
dererwägungsgesuches materiell geprüft. Demzufolge hat das Bundesver-
waltungsgericht nachfolgend zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum
Schluss gelangte, nebst den unter dem Titel des Mehrfachgesuches ge-
prüften Aspekten führe auch dieses Vorbringen nicht zu einem vom frühe-
ren Entscheid abweichenden Resultat.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 8. Januar 2018
im Wesentlichen geltend, er habe erfahren, dass seine Tante ein LTTE-
Mitglied gewesen und im Jahr 1997 im Kampf als Heldin gefallen sei, womit
ein weiterer Risikofaktor vorliege. Ferner habe das SEM beim sri-lanki-
schen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapieren für
die Rückreise beziehungsweise Ausschaffung des Beschwerdeführers be-
D-3213/2019
Seite 12
antragt. Damit habe es einen umfassenden Backgroundcheck mit Konsul-
tation aller möglichen Datensammlungen in Sri Lanka ausgelöst, weshalb
ihm aufgrund seiner Vorgeschichte, seines langen Aufenthaltes in der
Schweiz und dem Fehlen von Ausweispapieren bei der Rückkehr nach Sri
Lanka eine Verfolgung drohe. Seine Gefährdungslage sei falsch einge-
schätzt worden. Kumulativ gewürdigt würden alle diese Elemente vorlie-
gend zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. Zudem habe sich die
politische Lage in Sri Lanka derart verändert, dass sich für ihn eine unmit-
telbare Bedrohung ergebe.
8.2 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
eine allfällige Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und eine
damit verbundene Übergabe von Daten an die sri-lankischen Behörden
keine neuen Gefährdungselemente schaffen würden, da diese sich im ge-
setzlichen Rahmen bewegen würden und es sich dabei um ein standardi-
siertes und langjährig bewährtes Verfahren handle. Zudem seien vorlie-
gend – entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers – seine be-
suchten Schulen auf dem entsprechenden Antragsformular gar nicht auf-
geführt worden. Mangels eigener asylrechtlich relevanter LTTE-Verbindun-
gen des Beschwerdeführers könne ein Zusammenhang mit seiner LTTE-
Vergangenheit und allfälligen Abklärungen durch die sri-lankischen Behör-
den gar nicht gegeben sein. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
Verfolgungsmassnahmen als Folge der Ersatzreisepapierbeschaffung sei
somit zu verneinen.
Zum Argument, das SEM schätze die Menschenrechtslage falsch ein, sei
festzuhalten, dass seine früheren Vorbringen weder den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft noch an diejenigen der Glaubhaftigkeit zu genü-
gen vermöchten. Er weise keine stark risikobegründenden Faktoren auf,
weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes drohen würde. Die im neuen Asylgesuch aufge-
führten Ereignisse und Entwicklungen würden keinen persönlichen Bezug
zum Beschwerdeführer aufweisen. Auch der seit Oktober 2018 begonnene
politische Machtkampf zwischen den verschiedenen Parteien in Sri Lanka
vermöge keine asylrelevante Gefährdung zu schaffen. Dieser werde auf
politischer und justizieller Ebene ausgetragen, die allgemeine Situation
habe sich wieder beruhigt und es sei keine Zunahme gezielter Verfolgungs-
massnahmen zu verzeichnen. Aus diesem Grund sei zum heutigen Zeit-
punkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische
Staatsangehörige ohne spezifische Anknüpfungspunkte aufgrund dieses
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Seite 13
Machtkampfs auszugehen. Aus diesen Grund sei sein neues Asylgesuch
abzulehnen.
Beim Vorbringen, dass eine Tante des Beschwerdeführers in früheren Jah-
ren bei der LTTE gewesen sei, welche im Kampf 1997 als Heldin gefallen
sei, handle es sich um eine reine Parteibehauptung, welche durch nichts
belegt sei. Selbst bei Wahrunterstellung sei dieses Vorbringen jedoch nicht
geeignet, die Einschätzung, dass bei ihm keine stark risikobegründenden
Faktoren vorliegen würden, umzustossen. Dies wäre asylrechtlich nur
dann relevant und vertieft zu prüfen, wenn er hinreichend begründet hätte,
welche Nachteile ihm durch diese Tante entstanden seien. Solche habe er
jedoch weder im ersten Asylverfahren noch im neuen Asylgesuch geltend
gemacht.
Der Wegweisungsvollzug schliesslich sei – auch unter Berücksichtigung
der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka – nach wie vor als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu bezeichnen.
8.3 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer nebst Wiederho-
lungen seiner bereits mit dem neuen Asylgesuch vorgebrachten Sachum-
stände neu geltend, aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka
infolge der Terror-Anschläge vom April 2019 seien die bereits vorhandenen
Risikofaktoren stärker zu gewichten und besonders zu berücksichtigen.
Entgegen der Ausführungen des SEM treffe nicht zu, dass er über keine
spezifischen Anknüpfungspunkte verfüge. Er gehöre – unter anderem we-
gen seiner früheren Verbindungen zur LTTE sowie seiner exilpolitischen
Tätigkeiten – zu einer vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risiko-
gruppe. Zudem sei er bereits aufgrund dessen gefährdet, weil er zu den
Risikogruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der
vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer gehöre. Weiter ge-
höre er ebenfalls zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Ge-
suchstellenden, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts
der Unterstützung von politischen Unabhängigkeitsgruppen verhaftet, ge-
foltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-763/2017 vom
4. September 2017 rechtskräftig festgestellt, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen sei, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetra-
D-3213/2019
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genen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. Ins-
besondere erachtete es nicht für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in
Berührung mit dem CID kam, er wegen vermeintlichen oder realen politi-
schen Aktivitäten mehrmals mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden in
Kontakt geraten sei und von diesen verwarnt beziehungsweise festgehal-
ten wurde. Als belegt erachtete das Gericht hingegen, dass der Beschwer-
deführer festgenommen worden war, als seine Schwester und sein Cousin
in der Umgebung eines Militärcamps fotografiert hatten, weshalb er inhaf-
tiert, befragt und misshandelt worden war. Der Richter hatte darauf die Frei-
lassung gegen Kaution angeordnet und der Beschwerdeführer hatte kurze
Zeit später sein Heimatland verlassen. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka
wurde das gegen ihn und die seine beiden Verwandten geführte Verfahren
eingestellt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil
D-763/2017 fest, es sei nicht anzunehmen, dass die sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden eine Verbindung des Beschwerdeführers und seiner beiden
Verwandten zu den LTTE vermuten würden, weshalb das eingestellte
Strafverfahren seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge.
Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG – auch nicht wegen der Beteiligung an exilpoliti-
schen Aktivitäten – vor.
9.2 Die in der Beschwerdeschrift angeführte Argumentation, die bei ihm
vorhandenen Risikofaktoren – seine Beziehungen zu den LTTE, seine
Festnahmen und Inhaftierungen sowie sein exilpolitisches Engagement –
seien durch das SEM falsch beurteilt worden, stellt rein appellatorische Kri-
tik an der Verfügung des SEM (und somit auch am letzten ergangenen ma-
teriellen Urteil des Gerichts, welches in seinem Beschwerdeurteil den Aus-
führungen des SEM folgte) dar, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht
weiter einzugehen ist. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, der Be-
schwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen
Gruppen gefährdet. Diese Vorbringen stellen keine neuen Sachverhalte
dar, welche zu einer Änderung der Gefährdungseinschätzung des Be-
schwerdeführers zu führen vermögen.
9.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht ausführte, ist das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er sei gefährdet, weil eine Tante von ihm
vor über 20 Jahren als LTTE-Heldin im Kampf gefallen sei, nicht ansatz-
weise substantiiert, womit es – nebst dem Umstand, dass sich selbst bei
Wahrunterstellung aus diesem Sachverhaltselement keine neue Gefähr-
dung ergeben dürfte – als unglaubhaft zu erachten ist. Für die Begründung
D-3213/2019
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kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe oben E. 8.2). Der Antrag auf
Gewährung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel betreffend
seine familiären LTTE-Verbindungen ist demnach abzuweisen.
9.4 Schliesslich vermögen betreffend die Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers weder die Terroranschläge vom April 2019 etwas an der letzten Lage-
einschätzung im vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1866/2015 (als Referenzurteil publiziert) vom
15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde – entgegen der darin
vertretenen Ansicht – ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka seit Erlass des letzten in der Sache ergangenen Beschwerdeurteils
D-763/2017 vom 4. September 2017 in einer Weise verändert hätte, die
sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Be-
schwerdeführers auswirken würde. Entsprechend ist auch der Antrag ab-
zuweisen, der Beschwerdeführer sei erneut zu seiner Gefährdungssitua-
tion anzuhören.
9.5 Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentu-
ierung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers weder aufgrund ei-
ner allfällig bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen General-
konsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapier-
beschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwar-
ten ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
9.6 In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfol-
gung drohen könnte, weshalb das SEM sowohl das Mehrfach- wie auch
das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-3213/2019
Seite 16
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
11.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil
D-763/2017 vom 4. September 2017 rechtskräftig festgestellt wurde, er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.3). Die Vorbringen im vor-
liegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin
nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht
tangiert ist, und auch sonst – insbesondere auch unter Beachtung der ak-
tuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka – keine anderweitigen völ-
kerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt insbesondere
auch unter Berücksichtigung des bereits bei der Vorinstanz und auf Be-
schwerdeebene als Beweismittel eingereichte Urteil des EGMR, woraus
der Beschwerdeführer ableitet, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs gründlich zu erfolgen hat. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit als zulässig zu erachten.
11.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Ur-
teil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 11.4–
11.8). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden
Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder
kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von ei-
ner bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation all-
gemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue
individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka
am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung
verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom
23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 16. Juli 2019; New York Times [NYT]: What We
Know and Don't Know About The Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
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Seite 17
abgerufen am 16. Juli 2019) nichts zu ändern. Der Vollzug erweist sich
demnach als zumutbar.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und aufgrund der sehr umfangreichen Be-
schwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend keinen individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die-
ser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.–
in Abzug zu bringen.
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13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Irina Wyss
Versand: