Abtei lung IV
D-3214/2006/sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
1. A._______, geboren _______, Türkei,
2. B._______, geboren _______, Türkei,
3. C._______, geboren _______, Türkei,
4. D._______, geboren _______, Türkei,
5. E._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
28. Juni 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3214/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 6. März 1985 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz, welches vom Bundesamt für Polizeiwesen mit Verfü-
gung vom 23. Januar 1986 abgewiesen wurde. Eine gegen diese Ver-
fügung erhobene Beschwerde vom 18. Februar 1986 wurde vom Be-
schwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
(EJPD) mit Entscheid vom 16. Mai 1986 abgewiesen.
B.
Die Beschwerdeführer, ethnische Kurden alevitischen Glaubens mit
letztem Wohnsitz in A._______, verliessen die Türkei zusammen mit
ihrem jüngsten Sohn eigenen Angaben gemäss am 27. März 2002 und
gelangten von Italien her kommend am 3. April 2002 in die Schweiz,
wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 15. April 2002 wurden
sie in der Empfangsstelle B._______l befragt. Der Beschwerdeführer
sagte aus, sein Reisepass sei ihm bei seiner Rückkehr aus der
Schweiz im Jahre 1986 am Flughafen von Istanbul von der Polizei
abgenommen worden. Seine Identitätskarte sei ihm im Januar 2002
von Soldaten und Dorfschützern abgenommen worden. Er habe die
Türkei erneut verlassen, weil er von den Soldaten und Dorfschützern
und den Guerillas unter Druck gesetzt worden sei. Er habe PKK-
Angehörige mit Lebensmitteln unterstützt und sei deshalb oft von der
Armee festgenommen worden. Man habe ihn einmal während 26 Ta-
gen festgehalten, weil er angeblich alkoholisiert gewesen sei. Der wirk-
liche Grund der Festnahme sei gewesen, dass er Guerillas nicht ange-
zeigt habe. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahre 1986 sei
er zudem aus psychischen Gründen für dienstuntauglich erklärt wor-
den. Ursache für die psychischen Probleme seien damals erlittene
Schläge gewesen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Iden-
titätskarte sei ihr Mitte Januar 2002 auf dem Armeeposten abgenom-
men worden. Man habe sie gefragt, ob ihr Ehemann die Organisation
unterstütze. Ihr Ehemann sei oftmals von Dorfschützern und Soldaten
festgenommen worden, man habe ihm vorgeworfen, er unterstütze die
Organisation. Er habe sein psychisches Gleichgewicht verloren.
Am 24. Mai 2002 wurden die Beschwerdeführer (von der kantonalen
Behörde) angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei bei seiner Rückkehr in die Türkei im Sommer 1986 am
Flughafen von Istanbul kurz befragt worden. In C._______ sei er zu
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Hause abgeholt und drei Tage lang festgehalten worden, weil er
seinen Militärdienst noch nicht absolviert habe. Aus gesundheitlichen
Gründen habe er im Juli/August 1986 nur einen Monat lang
Militärdienst leisten müssen; man habe ihm gesagt, sein Kopf sei nicht
in Ordnung. Seine Heimat habe er verlassen, weil er unter Druck der
PKK und des Staats gestanden habe; er habe um sein Leben
gefürchtet. Die PKK habe ihn unter Waffengewalt gezwungen, ihr
Lebensmittel und Kleider zu liefern. Nachdem er die Einkäufe getätigt
habe, sei er von der Gendarmerie kontrolliert worden und habe von
dieser Seite Probleme erhalten. Die Gendarmen hätten ihn
festgenommen und die Waren beschlagnahmt. Obwohl er gesagt habe,
er sei zum Kauf der Waren gezwungen worden, sei er heftig
geschlagen worden. Als er nach einem Tag Haft nach Hause
zurückgekehrt sei, habe die PKK die Herausgabe der Waren verlangt.
Da er diese nicht habe liefern können, sei ihm mit dem Tod gedroht
worden. Letztmals sei er im Jahre 1996 unter Waffengewalt
gezwungen worden, Waren zu liefern. Aufgrund dieser Angelegenheit
hätten die Dorfschützer praktisch das ganze Haus beschädigt. Er
nehme an, er habe die PKK bis im Jahre 1999 unterstützt. Seit wann
er mit den Behörden Probleme gehabt habe, wisse er nicht. Man habe
ihn mehrfach einige Stunden lang festgehalten und geschlagen. Im
Jahre 1996 sei er während eines Monats in Haft gewesen. Man habe
ihm vorgeworfen, dass er Alkohol getrunken und geschossen habe.
Zudem habe man ihm vorgeworfen, er habe die PKK unterstützt. Das
Gericht von D._______ habe ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr verurteilt; sein Vater habe aber der Staatsanwaltschaft Geld
bezahlt, so dass er nach einem Monat freigekommen sei. Letztmals
sei er am 30. Januar 2002 festgenommen worden. Frühmorgens seien
die Gendarmen zusammen mit den Dorfschützern in ihr Haus
eingedrungen. Man habe ihn und seine Ehefrau bis zum folgenden
Morgen festgehalten. Man habe ihm vorgeworfen, er habe nicht
gemeldet, dass die Terroristen bei ihm vorgesprochen hätten. Unter
der Auflage, sich wieder zu melden, sei er freigelassen worden. Der
Beschwerdeführer gab ein unleserliches Schreiben, das er als
Haftbefehl bezeichnete, zu den Akten. Er habe dieses 1999 gegen
Bezahlung von einem Kollegen erhalten, der auf dem Büro der
Staatsanwaltschaft arbeite.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihre Familie sei in der Türkei
bekannt, weshalb alle - ausser den Eltern - die Heimat verlassen
hätten. Sie habe dort viele Probleme gehabt. Ihr Ehemann habe einen
Bus besessen und habe der PKK Waren geliefert. Aus diesem Grund
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habe er auch Probleme mit den Behörden gehabt; sie hätten ihm die
Waren weggenommen und ihn geschlagen. Nach solchen Vorfällen sei
er oft nach Hause gekommen. Die PKK-Leute hätten ihm nicht
geglaubt und ihn bedroht. Nach diesen Vorfällen sei ihr Ehemann
psychisch krank geworden; er sei oft von zu Hause abgeholt worden.
Im Januar 2002 sei auch sie abgeholt und kurzzeitig festgehalten
worden. Ihr Mann habe jahrelang einen Bus besessen und habe mit
diesem die Strecke zwischen dem Dorf und C._______ bedient. Vor
zwei Jahren habe er den Bus verkauft, weil er aufgrund seines
psychischen Zustandes nicht mehr länger habe arbeiten können. Sie
habe sich vor der PKK und vor den Behörden gefürchtet, weshalb sie
letztere nicht um Schutz vor den PKK-Leuten ersucht habe. Seit 1996
sei ihr Ehemann von der PKK und den Behörden bedrängt worden;
letztmals hätten jene ihr Haus im Januar 2002 durchsucht. Danach
habe man ihren Ehemann und sie mitgenommen. Man habe ihr
vorgeworfen, dass PKK-Leute bei ihnen ein- und ausgingen, was sie
bestätigt habe. Sie habe den Soldaten gesagt, man zwinge sie unter
Waffengewalt, die Türe zu öffnen und Lebensmittel auszuhändigen.
Am folgenden Tag habe man sie freigelassen, ohne ihr Auflagen zu
machen. Die Soldaten hätten sie und ihre Kinder nicht misshandelt;
einmal sei sie in den Rücken gestossen worden. Ihr Mann sei aber
verprügelt worden.
Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers, welche er am
2. September 2002 (bei der kantonalen Behörde) machte, reiste sein
Sohn D._______ am 18. August 2002 in die Schweiz ein. Er äusserte
den Wunsch, sein Sohn sei in das Asylverfahren einzubeziehen.
Die Beschwerdeführerin führte (bei der kantonalen Behörde) am
29. Juli 2003 aus, ihr Sohn E._______ sei am Vortag in der Schweiz
angekommen.
C.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 stellte das Bundesamt fest, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Be-
schwerdeführer aus der Schweiz und deren Vollzug.
D.
Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) vom 28. Juli 2004 beantragten die Beschwerdeführer
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durch ihren Vertreter, es sei ihnen vollständige Akteneinsicht -
insbesondere in das Beweismittelverzeichnis sowie die von ihnen
eingereichten Beweismittel - zu gewähren. Danach sei ihnen eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
anzusetzen. Die Verfügung des Bundesamtes vom 28. Juni 2004 sei
aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das Bundesamt zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung
aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihnen
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar sei. Auf die Begründung wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2004 gab der Instruktionsrichter
der ARK dem Gesuch um Gewährung erweiterter Akteneinsicht statt.
Zur Einreichung einer Stellungnahme und eines ärztlichen Berichts
wurde Frist angesetzt. Die Beschwerdeführer wurden zudem aufgefor-
dert, einen Kostenvorschuss zu leisten.
F.
Am 19. August 2004 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnah-
me ein, welcher mehrere Beweismittel beilagen (die Kopie eines Ge-
richtsdokuments vom 12. Dezember 1996 [eine Übersetzung dieses
Dokumentes werde nachgereicht], das "Formular für einen gerichtli-
chen Rapport" mit Übersetzung, ein Arztzeugnis vom 10. August 2004
und eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 9. August 2004).
Sie beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf den
erhobenen Kostenvorschuss sei zu verzichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2004 gab der Instruktionsrich-
ter der ARK den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf den erho-
benen Kostenvorschuss statt.
H.
Die Gesuchsteller teilten der ARK am 28. September 2004 unter Beila-
ge eines Arztzeugnisses vom selben Tag mit, ihr Sohn E._______
habe aufgrund verschiedener psychosomatischer Erkrankungen beim
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Kinder- und Jugendärztlichen Dienst angemeldet werden müssen.
Sobald entsprechende Abklärungen vorgenommen worden seien,
werde die ARK dokumentiert.
I.
Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 28. Januar
2005 die Abweisung der Beschwerde.
J.
In ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2005 wiesen die Beschwerde-
führer darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine ernsthafte psychi-
sche Erkrankung vorliege, und hielten an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrens-
recht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid damit,
dass die Akten hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungssituati-
on widersprüchliche Angaben enthielten. Der Beschwerdeführer habe
bei der kantonalen Befragung gesagt, er sei von der PKK zur Hilfeleis-
tung gezwungen worden und habe dies den Gendarmen gegenüber
zugegeben. Den Aussagen bei der Empfangsstelle sei indessen zu
entnehmen, dass er der PKK freiwillig geholfen und dies bei den Ver-
hören nie zugegeben habe. Das Vorgehen der Beschwerdeführer wi-
derspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Erfahrungsgemäss ver-
suchten verfolgte Personen den Verfolgerstaat bei der ersten sich bie-
tenden Möglichkeit zu verlassen. Die Beschwerdeführer hätten indes-
sen bis zu ihrer Ausreise trotz den geschilderten Festnahmen, Miss-
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handlungen und weiteren Behelligungen ohne ersichtlichen Grund
noch vierzehn Jahre verstreichen lassen. Sie hätten nicht einmal die
ihnen ohne weiteres offen stehende Option eines Wohnortswechsels
innerhalb der Türkei wahrgenommen. Die Ausführungen der Be-
schwerdeführer zur geltend gemachten Verfolgung durch die Sicher-
heitskräfte seien in jeglicher Hinsicht unsubstanziiert. Die Beschrei-
bungen der erlittenen Festnahmen liessen jegliche Differenzierung und
Detaillierung vermissen. Das angeblich Erlebte sei von beiden in einer
undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert worden, die nicht
den Eindruck erwecke, dass es tatsächlich erlebt worden sei. In Anbe-
tracht des zeitlichen und sachlichen Kontexts dieser Ereignisse beste-
he zwischen den drei- beziehungsweise 26-tägigen Haftstrafen aus
den Jahren 1986 und 1996 kein genügend enger Kausalzusammen-
hang zur im März 2002 erfolgten Ausreise. Das vom Beschwerdeführer
eingereichte, kaum lesbare Dokument, welches als Haftbefehl be-
zeichnet werde, beziehe sich gemäss Aussagen des Beschwerdefüh-
rers auf seine Festnahme wegen Trunkenheit im Jahre 1996 und ver-
möge schon aus diesem Grund keine asylrechtlich relevante Verfol-
gung zu belegen.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festge-
stellt. Der Beschwerdeführer habe in seiner Anhörung angeführt, man
habe ihm im Verfahren von 1996 vorgeworfen, er habe die PKK mit
Schüssen gewarnt. Da er bei dem Fest, an welchem sich der Vorfall
zugetragen habe, Alkohol getrunken habe, sei er aufgrund der Störung
der öffentlichen Ruhe und Ordnung verurteilt worden. Aus dem einge-
reichten Beweismittel wäre es der Vorinstanz möglich gewesen, über
die Anforderung weiterer Akten oder im Rahmen einer Botschaftsab-
klärung diesen Hintergrund abzuklären. Hätte sich dabei ergeben,
dass tatsächlich politische Motive zu diesem Strafverfahren geführt
hätten, könnte das Strafverfahren nicht als asylrechtlich irrelevant be-
zeichnet werden.
4.2.2 Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe seit seiner Rück-
kehr in die Türkei im Jahre 1986 wegen erlittener Schläge psychische
Probleme, weshalb er als dienstuntauglich erklärt worden sei. Bei der
kantonalen Anhörung habe er mehrfach darauf hingewiesen, er sei seit
diesen Schlägen nicht mehr normal, sei sehr vergesslich und benötige
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ärztliche Betreuung. Die Beschwerdeführerin habe dies bestätigt. Der
Beschwerdeführer stehe wegen dieser Probleme in ständiger ärztlicher
Betreuung. Trotzdem habe die Vorinstanz die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers nicht abgeklärt. Es sei mehrfach auf
seine Vergesslichkeit und den Umstand, dass er nicht mehr wisse, was
er mache, hingewiesen worden. Die in der Verfügung angeführten
Widersprüche liessen sich mit dieser Einschätzung erklären. Es wäre
deshalb wichtig gewesen, den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers abzuklären, um seine Zurechnungsfähigkeit
bezüglich seiner Vorbringen zu klären. Der Gesundheitszustand hätte
auch hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung abgeklärt werden
müssen. Das Nichtberücksichtigen von erheblichen Beweismitteln und
das Unterlassen von diesbezüglichen Abklärungen sowie die
Nichtabklärung einer Erkrankung rechtfertige die Aufhebung der
Verfügung, zumal eine Heilung des Mangels nicht angebracht sei.
Sollte die Verfügung nicht aufgehoben werden, müsse der Sachverhalt
von der Beschwerdeinstanz vollständig abgeklärt werden.
4.2.3 Die vom Bundesamt in seiner Verfügung aufgezeigten Wider-
sprüche liessen sich grösstenteils durch den angeschlagenen Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers erklären. Er sei extrem vergess-
lich und erzähle auch aus Sicht seiner Ehefrau wahllos Geschichten,
weshalb er nicht als unglaubwürdig bezeichnet werden könne. Er
stamme aus einem Dorf in der Nähe von C._______, welches bis Ende
der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts Schauplatz von Auseinander-
setzungen der PKK und der türkischen Sicherheitskräfte gewesen sei.
Als Busfahrer sei er prädestiniert gewesen, um von der PKK für die
Gewährung von Unterstützung angegangen zu werden, was den Si-
cherheitskräften nicht verborgen geblieben sei. Diese hätten deshalb
systematisch und präventiv Druck auf ihn ausgeübt. Er habe sich in ei-
nem Dilemma befunden und habe in einer Mischung von Freiwilligkeit
und Zwang Hilfeleistungen an die PKK erbracht. Gegenüber den Si-
cherheitskräften hätten diese als erzwungen dargestellt werden müs-
sen, denn so lasse sich in den meisten Fällen ein Strafverfahren ab-
wenden. Die Geschichte, welche die Beschwerdeführer vorgebracht
hätten, füge sich nahtlos in die bekannten Zustände in C._______ von
1985 bis 2000 ein. Die Vorbringen seien weder realitätsfremd noch wi-
dersprüchlich. Die Beschwerdeführer hätten jahrelang versucht, dem
Druck standzuhalten. Bei einem ständigen Druck, der auf ihnen laste,
versuchten die Betroffenen erfahrungsgemäss möglichst lange über
die Runden zu kommen. Das Ereignis, welches sie zur Flucht bewogen
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habe, sei im Januar 2002 geschehen, als auch die
Beschwerdeführerin festgenommen worden sei. Der sich ständig
verschlechternde Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der
1999 zur Aufgabe seiner Tätigkeit als Buschauffeur geführt habe, habe
ebenfalls zum Fluchtentschluss beigetragen.
4.2.4 Es stelle sich somit die Frage, ob die Fluchtgründe nicht als un-
erträglicher psychischer Druck zu werten seien. Das Motiv der Sicher-
heitskräfte hinter den behördlichen Behelligungen der Beschwerdefüh-
rer sei gewesen, den Beschwerdeführer zur Aufgabe seiner Tätigkeit
zu bewegen und die Familie aus der Gegend zu vertreiben. Über Jahre
hinweg sei auf dieses Ziel hingearbeitet worden. Es lägen somit alle
Elemente vor, die zur Annahme eines unerträglichen psychischen
Drucks erforderlich seien. Die Ereignisse seit der Rückkehr des Be-
schwerdeführers in die Türkei im Jahre 1986 seien demnach für die
Flucht im Jahr 2002 kausal und relevant. Die Beschwerdeführer müss-
ten im Falle einer Rückkehr in die Türkei damit rechnen, wieder schika-
niert und behelligt zu werden, wobei es auch zu Festnahmen unter
Gewaltanwendung kommen könne.
4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 19. August 2004 wird geltend
gemacht, es sei den Beschwerdeführern gelungen, ein Dokument vom
12. Dezember 1996 zu beschaffen, welches belege, dass gegen den
Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren geführt worden sei. Zudem
werde ein Rapport des Spitals C._______ vom 14. Juni 1996
eingereicht. Der Beschwerdeführer sei damals im Anschluss an einen
Übergriff der Sicherheitskräfte in die Intensivstation eingeliefert
worden. Er sei nach Verletzungen am Kopf vier Tage lang durch einen
Neurologen behandelt worden. Aus einer Vielzahl von Fällen sei
bekannt, dass Opfer von Folterungen und Misshandlungen erst nach
Jahren in der Lage seien, über die sie belastenden Ereignisse zu
erzählen. Bekannt sei auch, dass gerade Ereignisse, welche die
stärkste Belastung darstellten, anfänglich nicht vorgebracht würden.
Vielfach stellten diese Ereignisse die Ursache für die erfolgte
Traumatisierung dar. Auch beim Beschwerdeführer dürfte eine solche
Situation vorliegen. Er habe dieses Ereignis nicht vorgebracht. Die
Behörden seien in die Sache involviert gewesen, was sich aus dem
Umstand ergebe, dass ein (gerichtsmedizinischer) Rapport erstellt
worden sei. Mit den eingereichten Beweismitteln werde die
Berechtigung der Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung
belegt. Es stehe nun fest, dass der Beschwerdeführer unter einer
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posttraumatischen Belastungsstörung leiden dürfte, welche ihre
Ursache in den auf ihn verübten gewaltsamen Übergriffen habe. Da er
den Vorfall vom 15. März 1996 nicht erwähnt habe, werde klar, dass er
nicht in der Lage sei, seine Situation korrekt wiederzugeben. Die
Vorinstanz habe die tatsächliche Verfolgung des Beschwerdeführers
nicht vollständig und richtig abgeklärt. Sollte die Beschwerdeinstanz
die Sache nicht an die Vorinstanz zurückweisen, sei ein Facharzt für
Psychiatrie zu beauftragen, einen ausführlichen Bericht über den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen. Alternativ
sei ihm die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist
eine solche Abklärung vornehmen zu können.
4.4 Das Bundesamt führt in seiner Vernehmlassung aus, bereits das
im Gerichtsverfahren von 1996 ausgesprochene Strafmass von nicht
ganz einem Monat Haft weise deutlich darauf hin, dass dieses keinen
politischen und schon gar keinen PKK-Hintergrund gehabt habe. Hin-
gegen deute dieses Strafmass darauf hin, dass die Verurteilung tat-
sächlich auf den im Urteil aufgeführten Straftatbestand der Störung
der öffentlichen Ordnung in betrunkenem Zustand zurückzuführen sei.
Das Urteil sei nicht von einem Staatssicherheitsgericht ausgesprochen
worden. Die im "Formular für gerichtlichen Rapport" enthaltenen Anga-
ben erlaubten es nicht, irgendwelche Schlussfolgerungen in Richtung
des Verursachers des darin mit "Schlag" bezeichneten Einlieferungs-
grundes zu ziehen. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer damals im Anschluss auf einen Übergriff der Sicherheitskräf-
te eingeliefert worden sei.
4.5 In der Stellungnahme wird entgegnet, in den Eingaben der Be-
schwerdeführer sei dargelegt worden, dass in den Akten zahlreiche
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ernsthaften psychischen Erkran-
kung des Beschwerdeführers enthalten seien. Er sei beim Hausarzt in
ständiger Behandlung und erhalte die typische Medikamentation, wel-
che bei Patienten mit einer posttraumatischen Belastungsstörung in
der Regel angeordnet werde. Dem Hausarzt sei es gelungen, den psy-
chischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu stabilisieren.
Eine Behandlung durch einen Psychiater sei bislang aus Kostengrün-
den nicht zustande gekommen; daraus könne jedoch nicht geschlos-
sen werden, es liege keine erhebliche Erkrankung vor. Damit sei der
Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers nach wie vor nicht richtig abgeklärt worden. Der Beschwerde-
führer habe zwei Beweismittel eingereicht, welche belegten, dass er in
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das Visier der türkischen Sicherheitskräfte und der Justiz geraten so-
wie geschlagen worden sei. Angesichts des Umstandes, dass er tat-
sächlich erheblich traumatisiert worden sei, könne ohne weiteres ein
politischer Hintergrund bezüglich der beiden dokumentierten Ereignis-
se angenommen werden. Dem Rapport vom 14. Juli 1996 seien kei-
nerlei Aussagen über die Gründe der vom Beschwerdeführer erlittenen
Verletzungen zu entnehmen, was für die Türkei atypisch sei. Daraus
könne geschlossen werden, dass die Sache einen klar politischen Hin-
tergrund gehabt habe. Wichtig sei auch, dass der Vorfall sich vor sei-
ner Verhaftung und der Durchführung eines Gerichtsverfahrens zuge-
tragen habe. Die Sicherheitskräfte hätten somit bereits massiv gegen
ihn interveniert, und es sei nahe liegend, dass das spätere Ereignis
von den Behörden als willkommener Anlass gesehen worden sei, ihn
zu behelligen. Es sei somit ohne weiteres von einem politischen Hin-
tergrund auszugehen.
5.
5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
sei psychisch erkrankt. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der
kantonalen Anhörung mehrmals, er habe Probleme mit dem Kopf und
leide unter einem schlechten Erinnerungsvermögen. Auf eine entspre-
chende Frage der Hilfswerksvertretung antwortete er, er habe seit letz-
tem Jahr (also seit 2001) Probleme mit dem Kopf. Auf Vorhalt hin korri-
gierte er sich und sagte, er habe schon seit 1986 Probleme mit dem
Kopf. Der Beschwerdeführer sagte denn in der gleichen Anhörung
auch aus, er habe im Juli/August 1986 einen Monat lang Militärdienst
geleistet und sei aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst ent-
lassen worden. Man habe ihm gesagt, er sei im Kopf nicht normal. Die
Beschwerdeführerin machte bei der kantonalen Anhörung geltend, ihr
Mann, den sie im Jahr 1991 kennengelernt habe, sei aufgrund der
ständigen Belästigungen durch die PKK und die Behörden psychisch
krank geworden.
Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bereits vor der Einberufung in den Militärdienst psychisch er-
krankt war. Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass er wegen dieser
Probleme als dienstuntauglich erklärt wurde, nachdem entsprechende
medizinische Abklärungen durchgeführt worden waren. Die Aussage
des Beschwerdeführers, er habe (erst) seit 2001 Probleme mit dem
Kopf, trifft nicht zu, was er anlässlich der Anhörung selbst bestätigte.
Der Beschwerdeführer war somit bereits zum Zeitpunkt, als die Be-
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schwerdeführerin ihn kennenlernte, erkrankt, was ihre Aussage, er sei
durch die Belästigungen durch die PKK und die Behörden (die sie
miterlebt habe) psychisch krank geworden, relativiert. Ebenso wenig
kann der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung gefolgt werden,
die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien auf den
bei den Befragungen nicht erwähnten Vorfall vom Jahre 1996
zurückzuführen. In der Beschwerde wurde demgegenüber noch
dargelegt, die psychischen Probleme lägen in den Vorfällen des Jahres
1986 begründet.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach seiner Rückkehr
in die Türkei auf dem Flughafen von Istanbul kurz befragt worden, wo-
bei man ihm den Reisepass abgenommen habe. Danach sei er in
C._______ drei Tage lang festgehalten worden, weil er bis dahin
keinen Militärdienst geleistet habe. Aus gesundheitlichen Gründen
habe er aber keinen Militärdienst geleistet. Er sei von einem Militärarzt
untersucht worden, der ihn für dienstuntauglich befunden habe. Das
ärztliche Zeugnis, das er erhalten habe, habe er fortgeworfen
beziehungsweise vernichtet. Diese Aussagen des Beschwerdeführers
erscheinen angesichts der in der Türkei geltenden allgemeinen
Wehrpflicht als glaubhaft.
5.3 Des Weiteren wird vom Beschwerdeführer geschildert, er sei im
Jahre 1996 während 26 Tagen beziehungsweise eines Monats festge-
halten worden. Er schilderte, man habe ihm persönlich vorgehalten, er
habe PKK-Leute mit Schüssen davor gewarnt, ins Dorf zu kommen.
Offiziell habe man ihm indessen vorgeworfen, in alkoholisiertem Zu-
stand Schüsse abgefeuert und die Bevölkerung in Panik versetzt zu
haben. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach man ihm inof-
fiziell vorgeworfen habe, die Guerilla zu unterstützen, ihn offiziell aber
wegen Trunkenheit belangt habe, vermag nicht zu überzeugen. Die tür-
kischen Behörden hätten keine Veranlassung gehabt, jemanden, der
die PKK unterstützte, aus einem vorgeschobenen, anderen Grund zu
belangen, da zu einer Verurteilung wegen Unterstützung der PKK die
gesetzlichen Grundlagen bestehen. Das in diesem Zusammenhang
eingereichte Dokument, bei dem es sich um einen von einem Staats-
anwalt ausgestellten Haftbefehl handeln soll, gibt keinen Aufschluss
über das damals Vorgefallene, da es unleserlich ist. Des Weiteren ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen An-
gaben vom Gericht von D._______ zu einem Jahr Gefängnis verurteilt
worden sei. Auf Beschwerdeebene reichte er die Kopie eines Gerichts-
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dokumentes ein, mit dem er die Durchführung eines gegen ihn ange-
hobenen Strafverfahrens zu belegen sucht. Die in Aussicht gestellte
Übersetzung des Dokuments wurde in der Folge nicht eingereicht. Un-
besehen der Frage der Authentizität des der Kopie zugrunde liegenden
Dokuments ist festzuhalten, dass die Vorinstanz angesichts des Um-
standes, wonach das Urteil nicht von einem Staatssicherheitsgericht
gefällt wurde und das Strafmass relativ gering war, zu Recht die Auf-
fassung vertrat, es könne nicht darauf geschlossen werden, der Be-
schwerdeführer sei aufgrund des Vorwurfs, die PKK unterstützt zu ha-
ben, verurteilt worden.
5.4 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer ein "Formu-
lar für einen gerichtlichen Rapport" aus dem Jahre 1996 ein. Gemäss
diesem Dokument sei er am 15. März 1996 von "anderen Leuten" in
C._______ in ein Spital eingeliefert worden und habe angegeben,
einen Schlag erlitten zu haben. Es wurden Schlaflosigkeit, Unruhe und
Hautblutungen festgestellt. Er sei vier Tage lang auf der Intensivstation
von einem Facharzt für Neurologie untersucht worden. In der Eingabe
vom 19. August 2004 wird behauptet, der Beschwerdeführer sei im An-
schluss an einen Übergriff durch Sicherheitskräfte in das Spital einge-
liefert worden. Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf
den Standpunkt, dem Dokument könnten keine Anhaltspunkte auf den
Verursacher des mit "Schlag" bezeichneten Einlieferungsgrundes ent-
nommen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer keinen Übergriff durch die Sicherheitsbehörden er-
wähnten, der die Einlieferung des Beschwerdeführers in ein Spital er-
fordert hätte. Der Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung gefragt,
ob er wegen der geltend gemachten Misshandlungen jemals einen
Arzt habe aufsuchen müssen, was er verneinte. Auch unter Berück-
sichtigung dessen, dass er gesundheitlich angeschlagen ist, kann an-
gesichts seines allgemeinen Aussageverhaltens nicht davon ausge-
gangen werden, er hätte sich auf die gestellte Frage hin nicht an einen
solchen Spitalaufenthalt erinnern können. Die Beschwerdeführerin er-
wähnte mehrfach, dass ihr Ehemann von den Sicherheitsbehörden ge-
schlagen worden sei, aber auch sie wies nicht darauf hin, dass dieser
jemals in ärztliche Pflege habe verbracht werden müssen. Da der Be-
schwerdeführer gemäss den im eingereichten Dokument gemachten
Angaben über einen längeren Zeitraum im Spital behandelt wurde,
hätte die Beschwerdeführerin einen entsprechenden massiven Über-
griff der Behörden auf ihren Ehemann mit Bestimmtheit nicht ver-
schwiegen, selbst wenn der Beschwerdeführer selber nicht über die-
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ses Ereignis hätte reden wollen beziehungsweise können, wie in der
Eingabe vom 19. August 2004 geltend gemacht wird.
Bezeichnenderweise wird denn auch in der Eingabe nicht dargelegt,
was sich im März 1996 zugetragen haben soll. Nach dem Gesagten
ergeben sich - unbesehen der Frage der Authentizität des Dokuments
- keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im März 1996
von den Sicherheitsbehörden derart misshandelt wurde, dass er in ein
Spital eingeliefert werden musste. Sollte das Dokument authentisch
sein, müssten dem Beschwerdeführer die Verletzungen von privaten
Dritt- und nicht von Amtspersonen zugefügt worden sein.
5.5 Das BFM schliesst aufgrund von Widersprüchen in den Aussagen
der Beschwerdeführer und deren unsubstanziierten Angaben auf die
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten PKK-Unterstützung und die
in diesem Zusammenhang erlittenen behördlichen Benachteiligungen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage
davon aus, dass die Beschwerdeführer das angebliche behördliche In-
teresse an ihnen zumindest stark überzeichneten. Im Sinne der Be-
schwerdevorbringen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer als Busfahrer von den Behörden vermehrt kontrolliert
wurde, weil der Verdacht, er könnte für die PKK Waren transportieren,
nahe liegend war. Angesichts der allgemeinen Lage in der Türkei zur
damaligen Zeit erscheint auch glaubhaft, dass die Beschwerdeführer
von der PKK aufgefordert wurden, ihr Unterstützung zu gewähren. Der
Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung aus, er habe seinen Bus im
Jahre 1999 verkauft und habe letztmals in jenem Jahr in Kontakt mit
der PKK gestanden. Dies lässt sich in Einklang mit der allgemeinen
Entwicklung in der Provinz F._______ bringen, verbesserte sich doch
die Sicherheitslage dort seit 1996 merklich, da die PKK weniger
Aktivitäten entfaltete als in früheren Jahren. Unter diesen Umständen
kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in
den letzten Jahren vor ihrer Ausreise aus der Türkei unter dem von ih-
nen geschilderten Druck gestanden haben, der sie zur Ausreise aus
ihrem Heimatland gezwungen hätte. Einerseits war den lokalen Sicher-
heitskräften bekannt, dass der Beschwerdeführer seinen Bus verkauf-
te und somit der PKK in dieser Hinsicht keine logistische Unterstüt-
zung mehr bieten konnte, andererseits gingen die PKK-Aktivitäten in
der Herkunftsregion der Beschwerdeführer im Vergleich zu früheren
Jahren merklich zurück, was ebenso gegen eine Zunahme des be-
hördlichen Drucks spricht.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer wurde bei seiner im Jahre 1986 erfolgten
Rückkehr in die Türkei bei der Einreise am Flughafen von Istanbul of-
fenbar routinemässig überprüft. Gemäss seinen Aussagen sei ihm der
Reisepass abgenommen worden, was damit zusammenhängen dürfte,
dass er damals als dienstflüchtig galt. Er sagte denn auch aus, er sei
kurz nach seiner Rückkehr von zu Hause abgeholt worden, weil er kei-
nen Militärdienst geleistet habe. Weder die Routinekontrolle bei der
Einreise in die Türkei noch die kurz darauf erfolgte Festnahme wegen
Dienstflucht sind asylrechtlich relevant, da in der Türkei die allgemeine
Wehrpflicht gilt und die türkischen Behörden diese durchzusetzen ha-
ben. Eine drei Tage dauernde Festnahme erscheint in diesem Zusam-
menhang als legitim, denn die Militärbehörden dürften einige Abklä-
rungen gemacht und zu verhindern gesucht haben, dass sich der Be-
schwerdeführer erneut der Dienstpflicht entzieht. Es bestehen jeden-
falls keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus anderen als den selbst
geltend gemachten Gründen festgehalten wurde.
Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er sei während der
dreitägigen Inhaftierung misshandelt worden, ist festzuhalten, dass im
Rahmen einer ansonsten legitimen Festnahme verübte Übergriffe und
Misshandlungen - genauso wie solche, die bei illegitimen Festnahmen
verübt werden - klarerweise illegitim sind. Die geltend gemachten
Übergriffe auf den Beschwerdeführer fanden jedoch im Jahre 1986
und somit 16 Jahre, bevor die Beschwerdeführer die Türkei verliessen,
statt, weshalb sie objektiv gesehen klarerweise als nicht kausal für den
Ausreiseentschluss zu werten sind. Schon aus diesem Grund sind die
1986 erlittenen Misshandlungen nicht relevant im Sinne des Asylge-
setzes. Dies hat auch dann zu gelten, wenn der Beschwerdeführer seit
den damals erlittenen Übergriffen psychisch angeschlagen ist.
6.2 Unbesehen des bezweifelten politischen Hintergrundes des vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Strafverfahrens aus dem Jahre
1996, in dessen Rahmen er zirka einen Monat lang festgehalten wor-
den sei, ist festzustellen, dass die von ihm erlittene Haft asylrechtlich
ohnehin nicht relevant wäre, da er danach noch rund sechs Jahre lang
in seinem Heimatland verblieb, weshalb objektiv gesehen zwischen
dem geltend gemachten Ereignis und der Ausreise kein Kausalzusam-
menhang besteht.
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6.3 Wie bereits oben stehend festgehalten wurde, geht das Bundes-
verwaltungsgericht davon aus, dem Beschwerdeführer seien die ihm
im März 1996 allenfalls erlittenen Verletzungen von Drittpersonen zu-
gefügt worden. Für einen asylrechtlich relevanten Hintergrund ergeben
sich angesichts der Aktenlage keine überzeugenden Hinweise. Auch in
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dieses Vorkommnis den
Beschwerdeführer nicht zur Ausreise aus seinem Heimatland bewogen
hatte, weshalb unbesehen des tatsächlichen Hintergrundes kein Kau-
salzusammenhang zwischen angeblichem Ereignis und Ausreise be-
steht.
6.4 Die Prüfung der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fra-
ge, ob die von ihnen geltend gemachten Kontrollen der Sicherheitsbe-
hörden, die teilweise mit Übergriffen verbunden waren, für sie zu ei-
nem unerträglichen psychischen Druck geführt hätten, ergibt, dass
dieser nicht bejaht werden kann. Einerseits wurde oben festgestellt,
dass die Beschwerdeführer das Interesse der Sicherheitsbehörden an
ihnen überzeichnet haben, andererseits wurde geschlossen, der be-
hördliche Druck müsse aufgrund der allgemeinen Lage in der Provinz
F._______ und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen
Bus verkaufte, zurückgegangen sein. Schliesslich ist auf die zu-
treffende Erwägung der Vorinstanz zu verweisen, wonach die Be-
schwerdeführer sich einem auf ihnen lastenden Druck, der sich auf-
grund der lokalen Verhältnisse ergeben habe, durch Verlegung ihres
Wohnsitzes hätten entgehen können. Wäre der auf den Beschwerde-
führern lastende Druck derart gewesen, wie sie im Rahmen des Asyl-
verfahrens geltend machten, hätten sie sich diesem wohl bereits früher
durch Niederlassung an einem anderen Ort in der Türkei entzogen,
denn aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass gegen sie
nichts Konkretes vorgelegen hat, was ihnen bei der Wohnsitznahme an
einem anderen Ort in ihrem Heimatland zum Nachteil gereicht hätte.
6.5
6.5.1 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei vom Bundesamt unrichtig und unvollständig festge-
stellt worden, weil es hinsichtlich des vom Beschwerdeführer einge-
reichten Beweismittels (Haftbefehl) keine weiteren Akten angefordert
beziehungsweise keine Abklärungen über die Schweizerische Bot-
schaft eingeleitet habe, ist Folgendes festzuhalten: Das vom Be-
schwerdeführer eingereichte Schreiben ist unleserlich, so dass nicht
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feststeht, ob es sich dabei wirklich um einen Haftbefehl handelt. Das
Bundesamt erachtete den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
politischen Hintergrund seiner Verurteilung als unglaubhaft und führte
zudem aus, ein entsprechendes Verfahren beziehungsweise die
Verurteilung seien mangels Kausalzusammenhangs mit der Ausreise
asylrechtlich nicht relevant. Aus diesen Gründen erübrigten sich
weitere Abklärungen hinsichtlich des Strafverfahrens aus dem Jahre
1996. Kann im Rahmen eines Asylverfahrens aus guten Gründen
davon ausgegangen werden, ein geltend gemachtes
Sachverhaltselement sei nicht glaubhaft und/oder asylrechtlich nicht
relevant, sind die Asylbehörden nicht gehalten, dieses
Sachverhaltselement weitergehend abzuklären. Schliesslich stellt sich
die Frage, weshalb der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit
diesem Verfahren ein unleserliches Dokument einreichte, dass er
angeblich gegen Bezahlung erhalten habe, wo er doch im Besitz eines
leserlichen Urteils war und somit nicht auf die illegale Beschaffung
eines weiteren Dokumentes zweifelhafter Qualität angewiesen
gewesen wäre. Jedenfalls erweist sich die Rüge der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt als unberechtigt.
6.5.2 Des Weiteren wird in der Beschwerde behauptet, das Bundes-
amt hätte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abklären
lassen müssen, da beide Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
mehrfach auf dessen psychische Probleme hingewiesen hätten. Dieser
Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden, da aus den Akten er-
sichtlich wird, dass der Beschwerdeführer mindestens seit dem Jahre
1986 unter psychischen Problemen leidet. Er führte seine Probleme
auf die nach seiner Rückkehr in die Türkei erlittenen Schläge zurück,
als man ihn wegen des ausstehenden Militärdienstes festgenommen
hatte. Diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe la-
gen aber im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland zu weit zu-
rück, als dass sie als asylrechtlich relevant gewertet werden könnten,
selbst wenn sie den Beschwerdeführer traumatisiert hätten. In der Ein-
gabe vom 19. August 2004 wird behauptet, die Traumatisierung des
Beschwerdeführers liege im von diesem nicht geltend gemachten Er-
eignis vom März 1996 begründet. Vorstehend wurde geschlossen,
dass die vom Beschwerdeführer damals erlittenen Verletzungen ihm
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von Behördenvertretern
zugefügt wurden, zumal auch die Beschwerdeführerin dieses schwer
wiegende Ereignis im Rahmen der Schilderungen der ihrem Mann an-
geblich zugefügten Nachteile nicht erwähnte. Auch diesbezüglich wur-
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de oben stehend darauf hingewiesen, dass dieses Vorkommnis asyl-
rechtlich ohnehin nicht relevant ist, da kein Kausalzusammenhang mit
der sechs Jahre später erfolgten Ausreise aus der Türkei vorliegt. Inso-
fern erübrigten sich weitere Abklärungen zur geltend gemachten Er-
krankung des Beschwerdeführers, insbesondere die Anordnung einer
psychiatrischen Begutachtung.
6.5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten ist, weshalb keine
Veranlassung besteht, das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsabklä-
rung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.5.4 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich auch hinsichtlich
der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine
psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers als nicht notwen-
dig. Die Anträge, der Beschwerdeführer sei von Amtes wegen
psychiatrisch begutachten zu lassen oder es sei ihm Frist zur Einrei-
chung eines psychiatrischen Gutachtens anzusetzen, sind somit abzu-
weisen.
6.5.5 In Anbetracht der Erwägungen unter Ziffern 5 und 6 des vorlie-
genden Urteils sowie der Aktenlage (insbesondere der Befragungspro-
tokolle) bestehen keine erheblichen Zweifel an der Urteilsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Es entsteht weder der Eindruck, er habe der Be-
fragung nicht folgen können, noch, es sei ihm nicht möglich gewesen,
die Fragen konkret zu beantworten. Auch diesbezüglich bedarf es kei-
ner psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers.
7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben
sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vor-
instanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer nach dem Gesag-
ten zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
8.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
8.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
10.
10.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Seite 20
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Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der
obigen Ausführungen zur Frage des Asylpunktes ist nicht davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführer von den türkischen Behörden
gesucht werden. Da die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus der
Türkei auch keinen ernsthaften behördlichen Massnahmen im Zusam-
menhang mit ihren Verwandten, welche die Türkei verlassen haben,
ausgesetzt waren, bestehen auch diesbezüglich keine stichhaltigen
Gründe für eine ihnen drohende menschenrechtswidrige Behandlung.
Im Rahmen der routinemässigen Überprüfung von in die Türkei einrei-
senden Personen dürften die Behörden keinerlei Anhaltspunkte fin-
den, aufgrund derer den Beschwerdeführern Probleme entstehen
könnten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
10.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtli-
chen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betrof-
fenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung
kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politi-
schen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
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momente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführ-
baren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Bot-
schaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdeführer wären bei einer
Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die
Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21). Diese Einschätzung wird auch durch die
momentan angespannte Lage im Grenzgebiet zum Irak nicht
relativiert. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, in die Provinz
F._______ zurückzukehren, wo sie gemäss eigenen Angaben
aufgewachsen sind beziehungsweise gelebt haben. Sollten sie nicht in
in die Heimatprovinz oder an ihren letzten Wohnsitz zurückkehren
wollen, ist es ihnen aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit
in der Türkei unbenommen, sich in einem anderen Teil des Landes
niederzulassen, um sich dort eine Existenz aufzubauen. Die
Beschwerdeführer sprechen sowohl die kurdische als auch die
türkische Sprache und können entweder ihren Grundbesitz wieder
bewirtschaften oder auf die Unterstützung ihrer Verwandten zählen,
was ihnen eine Reintegration in ihrem Heimatland erleichtern wird. Sie
leben zwar mittlerweile seit gut fünf Jahren in der Schweiz, es kann
aber nicht davon ausgegangen werden, sie hätten sich von ihrem
Heimatland derart entfremdet, dass ihnen eine Reintegration
verunmöglicht würde. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und
Arbeitsstellen, stellen keine existenzbedrohende Situation dar, welche
den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen
Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 1994
Nr. 19 E. 6b S. 149). Die drei Kinder der Beschwerdeführer sind
aufgrund ihres Alters beziehungsmässig noch stark an ihre Eltern
gebunden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein
Wegzug in die Türkei bei ihnen zu einer derartigen Entwurzelung
führen würde, die als existenzgefährdend zu werten wäre. Der
Wegweisungsvollzug erweist sich somit unter individuellen sozialen
und wirtschaftlichen Aspekten als zumutbar.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem
Jahre 1986 unter gesundheitlichen Problemen leidet. Wegen dieser
Probleme hat er sich in der Türkei offenbar nicht in ärztliche
Behandlung begeben, woraus zu schliessen ist, eine solche habe sich
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aus seiner Sicht nicht aufgedrängt beziehungsweise als unverzichtbar
erwiesen. Erst in der Schweiz begab er sich in hausärztliche
Behandlung. Der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt befand die
Überweisung des Beschwerdeführers an einen Psychiater als nicht
notwendig und erachtete eine Weiterbehandlung desselben durch ihn
als ausreichend. Der Hausarzt führt in seinem ärztlichen Zeugnis vom
10. August 2004 aus, die vom Beschwerdeführer angegebenen Leiden
seien typisch für eine posttraumatische Belastungsstörung. Aufgrund
der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich
verschlechtert hat. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als die
durch einen im Asylverfahren bewanderten Rechtsanwalt vertretenen
Beschwerdeführer im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungs-
pflicht keine weiteren ärztlichen Zeugnisse eingereicht haben. Sollte
der Beschwerdeführer weiterhin auf ärztliche Behandlung angewiesen
sein, ist eine solche nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts auch in der Türkei möglich, wenn auch
das Versorgungsniveau nicht landesweit mit demjenigen
westeuropäischer Länder zu vergleichen ist. In grösseren Städten im
Westen der Türkei ist es indes mit demjenigen in der Schweiz
vergleichbar. Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert
psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu
Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen. Der
Grund für die im Vergleich zu westeuropäischen Ländern geringere
Dichte an Einrichtungen erklärt sich in erster Line aus einem anderen
soziokulturellen Verständnis der türkischen respektive kurdischen
Gesellschaft, die vor allem die Familie als geeignete Stütze für
psychisch Kranke betrachtet. Insgesamt gesehen kann davon
ausgegangen werden, dass die ambulante Betreuung psychisch
kranker Menschen in den Gross- und Provinzstädten der Türkei
sichergestellt ist. Weiter sind in der Türkei auch praktisch alle
Medikamente erhältlich. Schliesslich obliegt es dem
Beschwerdeführer, sich allenfalls in Zusammenarbeit mit seinem Arzt
therapeutisch und medikamentös auf die bevorstehende Heimreise
vorzubereiten und bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische
Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 AsylV 2).
Die Beschwerdeführer wiesen in einem Schreiben vom 28. September
2004 darauf hin, dass ihr Sohn E._______ von Hausarzt dem Kinder-
und Jugendärztlichen Dienst habe überwiesen werden müssen.
Sobald entsprechende Abklärungen vorgenommen worden seien,
würden diese dokumentiert. Da die Beschwerdeführer in der Folge auf
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die Einreichung entsprechender Unterlagen verzichteten und hierauf
auch in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2005 keinen Bezug
nahmen, ist in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP,
SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen, dass sich der
Gesundheitszustand des Sohnes der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich stabilisiert hat.
Insgesamt liegen somit auch keine medizinisch bedingten Gründe vor,
welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in die
Türkei als unzumutbar erscheinen liessen.
10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist.
10.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischen-
verfügung der ARK vom 23. August 2004 die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den
entsprechenden Voraussetzungen nichts geändert hat, sind indssen
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: For-
mular für gerichtlichen Rapport)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (die kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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