Abtei lung IV
D-3214/2007
scd/wea
{T 0/2}
Urteil vom 16. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Vito Valenti, Robert Galliker
Gerichtsschreiber Alfred Weber
A._______, geboren 1. Januar 1989, unbekannter Herkunft,
alias A._______, geboren 13. Februar 1991, Sudan,
B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 4. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im März 2007 den Heimatstaat
Richtung Uganda verliess und von dort auf dem Luftweg am 23. März 2007 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung X._______ vom 4. April 2007 im Wesentlichen
ausführte, er sei am 13. Februar 1991 in C._______/Sudan geboren worden, habe aber
ab dem Jahr 1994 bis im Juli 2006 in Khartoum bei einem schottischen Priester in einer
Kirche gelebt, ehe er wieder nach C._______ zurückgekehrt sei, wo er sich bis zur
Ausreise aufgehalten habe,
dass im Oktober 2006 Angehörige der SLM (Sudan Liberation Movement) seine Eltern
getötet hätten,
dass er für sich das gleiche Schicksal befürchte,
dass er vor diesem Hintergrund mit Hilfe eines Freundes der Familie, dessen Namen er
nicht kenne und der sämtliche Reisepapiere stets auf sich getragen habe, ausgereist
sei,
dass am 14. April 2007 ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM mit dem
Beschwerdeführer eine sprachlich-länderkundliche Herkunftsanalyse durchführte und
hierbei zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit aus Westaf-
rika, wobei er sowohl dem Herkunftsland D._______ als auch demjenigen E._______
zugeordnet werden könne,
dass der Analysebericht weiter festhält, dass eine geographisch-sprachliche Herkunft
des Beschwerdeführers aus jeder anderen Herkunftsregion ausgeschlossen werden
könne,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 25. April 2007 in Anwesenheit einer Ver-
trauensperson das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der sprachlich-länderkund-
lichen Herkunftsanalyse gewährte,
dass im Rahmen des rechtlichen Gehörs diverse zusätzliche Fragen allgemeiner und
grundlegender Natur zum Herkunftsstaat und Aufenthaltsort (Khartoum) des Beschwer-
deführers Niederschlag im diesbezüglichen Protokoll fanden,
dass eine am 3. Mai 2007 beim Beschwerdeführer durchgeführte Handwurzelknochen-
analyse ergeben hat, dass dessen Knochenalter 19 Jahre und mehr betrage,
dass dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2007 das rechtliche Gehör zu diesem Abklä-
rungsergebnis gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer stam-
me gemäss dem LINGUA-Gutachten eindeutig nicht aus dem Sudan,
3dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 25. April 2007 nicht in
der Lage gewesen sei, die fehlenden Kenntnisse zu seiner angeblichen Herkunftsregion
beziehungsweise seinem Heimatstaat zu erklären,
dass aufgrund des LINGUA-Gutachtens und der manifesten Unkenntnisse bezüglich
Sudan damit zweifelsfrei feststehe, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Sudan,
sondern einem anderen - westafrikanischen - Land stamme und demzufolge sämtlichen
dieses Land betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers die Grundlagen entzogen
seien,
dass ferner feststehe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die
Behörden über seine Identität getäuscht habe,
dass das BFM sodann in Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des vorlie-
genden Falls von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, weshalb er aus
dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei sowie diesem keine
triftigen Gründe entgegen stünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2007 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie eine Frist zur Beibringung eines Identitätsdokuments
beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahrens [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bun-
desverwaltungsgerichts [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer schweizerischen Amtssprache
abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre,
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten ist, da der Ein-
gabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres ent-
schieden werden kann,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
4halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den Beschwerdefüh-
rer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechwei-
se unterzogen und ihm am 25. April 2007 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis
gewährt hat,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über
ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG),
dass der betreffende Experte zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer stamme
mit Sicherheit aus Wesafrika, wobei er sowohl dem Herkunftsland D._______ als auch
demjenigen E._______ zugeordnet und eine geographisch-sprachliche Herkunft des Be-
schwerdeführers aus jeder anderen Herkunftsregion ausgeschlossen werden könne,
dass die Staatsangehörigkeit Teil der Identität der Asylgesuchsteller darstellt (vgl. Art. 1
Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM nicht als Sachver-
ständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bun-
deszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte
einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt,
ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objek-
tivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach-
vollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003
Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien er-
höhter Beweiswert zukommt,
dass demnach in casu eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht
(vgl. EMARK 1999 Nr. 19, E. 3d S. 125 f.; 2003 Nr. 27 S. 174 ff.),
dass der im Einklang mit der Rechtsprechung stehende und in Anwendung von Art. 32
5Abs. 2 Bst. b AsylG ergangene Nichteintretensentscheid des BFM auch einer Überprü-
fung durch das Bundesverwaltungsgericht standhält,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Ausführungen des Be-
schwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 25. April 2007 zahlreiche, wei-
tere, die Schlussfolgerungen des LINGUA-Experten untermauernde Begründungsele-
mente hinsichtlich dessen manifesten Unkenntnissen zum Sudan darlegt und vor die-
sem Hintergrund feststellt, den gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug
auf dieses Land sei die Grundlage entzogen und es stehe daher fest, dass der Be-
schwerdeführer über seine Identität getäuscht habe,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen
und zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die ausführlichen Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Einwände zu entnehmen sind, welche
die Argumentation des BFM hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Identitätstäuschung widerlegen könnten,
dass es der Beschwerdeführer bei der blossen Behauptung, aus dem Sudan zu stam-
men, bewenden lässt, mithin keinerlei Klärung hinsichtlich der behaupteten Staatsange-
hörigkeit beziehungsweise einer nicht begangenen Identitätstäuschung herbeizuführen
vermag,
dass aufgrund der Aktenlage (fehlende Kenntnisse des Beschwerdeführers zu Fragen
von einfachster und grundlegender Bedeutung in Bezug auf den Sudan und seine unmit-
telbare Lebensumgebung) das in der Rechtsmitteleingabe in dieser pauschalen und un-
substanziierten Form gestellte Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschaffung
eines "identification document" durch "someone" seines Heimatlandes abzuweisen ist,
nicht zuletzt auch deshalb, stand dem Beschwerdeführer doch seit Stellen des Asylge-
suchs genügend Zeit zur Verfügung, um die entsprechend notwendigen Vorkehren zu
treffen,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21 S. 168 ff.),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Unter-
suchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respek-
tive Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise da-
von auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat kei-
6ne landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2. S. 5 f.),
dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage insbesondere auch die Folgen der Be-
weislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohl gegebenenfalls zu be-
rücksichtigenden Tatsachen zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 22 S. 180 ff.),
dass es vorliegend den Asylbehörden aufgrund der nicht feststehenden Identität und
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Untersuchungsgrund-
satzes (Art. 12 VwVG) von vornherein nicht möglich ist, im tatsächlichen Heimatland des
Beschwerdeführers sinnvoll Abklärungen in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls
zu berücksichtigenden Aspekte vorzunehmen und überdies aufgrund der Akten von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer verfüge in seinem tatsächlichen Heimatland nach wie vor über ein be-
stehendes Beziehungsnetz, von welchem er im Falle der Rückkehr auch weiterhin getra-
gen wird,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, X._______, mit der Bitte,
dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese an das Bundesver-waltungsgericht zu retournieren;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, X._______ (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N )
- F._______ (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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