B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3214/2016
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. April 2016.
D-3214/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
Zur Begründung brachte er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
vom 12. August 2015 und der vertieften Anhörung vom 14. April 2016 im
Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie.
Er habe von Geburt an im Dorf B._______ in der Gemeinde C._______
beziehungsweise D._______ (Bezirk E._______, Präfektur Shigatse bezie-
hungsweise Lhoka) in der autonomen Region Tibet gelebt. Am (…) 2015
habe er auf Bitte eines Mönchs CDs mit Reden des Dalai Lama an vier
seiner Freunde und fünf Bekannte des Mönchs verteilt. Zwei Tage später
sei einer seiner Freunde von den chinesischen Behörden verhaftet und des
Separatismus beschuldigt worden. Da im Dorf die Rede davon gewesen
sei, dass er (der Beschwerdeführer) die CDs verteilt hätte, habe sein Vater
ihn zu seinem Onkel nach F._______ geschickt. Dort habe er sich drei Tage
aufgehalten und währenddessen erfahren, die Behörden suchten nun auch
nach ihm. Sein Onkel habe daraufhin seine illegale Ausreise nach Nepal
organisiert, von wo aus er mit dem Flugzeug, dem Zug und dem Auto über
ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist sei.
Er reichte keine Identitätspapiere oder Ausweisdokumente zu den Akten.
B.
Am 31. August 2015 führte ein Sachverständiger der Fachstelle LINGUA
im Auftrag des SEM mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch (Eva-
luation des Alltagswissens) durch. In seinem Bericht vom 7. Oktober 2015
gelangte der Sachverständige zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Eva-
luation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben des Beschwerde-
führers sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass er im behaupteten geografi-
schen Raum gelebt haben könnte.
Zum Resultat dieser Abklärung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer anlässlich der vertieften Anhörung am 14. April 2016 das rechtliche
Gehör.
C.
Mit Verfügung vom 18. April 2016 – eröffnet am 20. April 2016 – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an,
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unter ausdrücklichem Ausschluss eines Vollzuges in die Volksrepublik
China.
D.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016 stellte die vormalige Instrukti-
onsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn zur Einreichung einer Un-
terstützungsbestätigung auf.
F.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Unter-
stützungsbestätigung zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift Stellung, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
28. Juli 2016 (Poststempel) replizierte.
I.
Am 15. Juni 2017 brachte die angeblich chinesische Staatsangehörige ti-
betischer Ethnie G._______, deren Asylgesuch mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-6979/2011 vom 23. Januar 2012 rechtskräftig abge-
lehnt worden war, das Kind H._______ zur Welt. Der Beschwerdeführer
anerkannte die Vaterschaft des Kindes.
D-3214/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Beschwerde richtet sich zwar gegen die Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft (vgl. Rechtsbegehren 1 in der Beschwerde S. 2). Auch wurde zu
Beginn des Instruktionsverfahrens festgehalten, dass die Ablehnung des
Asyls unangefochten blieb (vgl. Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016).
Nach aktueller Aktenlage und unter Beachtung des Umstands, dass es sich
vorliegend um eine Laieneingabe handelt, ist jedoch davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer eine vollumfängliche Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung anstrebte, zumal er bereits in seiner Beschwerde auch zu
seinen Asylgründen ausführte (vgl. Ziffer 12 der Beschwerde) und nicht zu-
letzt in seiner Replik um positive Beantwortung seines Asylgesuchs bat.
Prozessgegenstand bildet demnach die gesamte angefochtene Verfügung
(Dispositivziffern 1 bis 6).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids hielt die Vorinstanz
fest, der Beschwerdeführer sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Eth-
nie. Seine Vorbringen zur Herkunft aus Tibet seien jedoch unglaubhaft. Da-
bei verwies sie auf das Ergebnis der durchgeführten Analyse zur Evalua-
tion des Alltagswissens und führte eingehend zu einzelnen Widersprüchen
und Ungereimtheiten aus. So habe der Beschwerdeführer grundlegende
Fragen zur administrativen Einteilung und geographischen Lage seiner
Heimat, den Distanzen und weiteren örtlichen Gegebenheiten, des Weite-
ren zur landwirtschaftlichen Arbeit und der Grösse der im Familienbesitz
befindlichen Anbaufläche, dem allgemeinen Preisniveau, dem Schulwesen
sowie den Identitätsdokumenten nicht korrekt beantworten können. Weiter
habe er die Widersprüche zu den tatsächlichen beziehungsweise üblichen
Gegebenheiten nicht erklären können. Auch habe er nur wenig Chinesisch
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sprechen können und veraltete Bezeichnungen verwendet, die in der Re-
gion Tibet nicht mehr benutzt würden. Sodann erweise sich aufgrund Tat-
sachenwidrigkeit die Erklärung, er sei nicht zur Schule gegangen, weil dort
nur auf Chinesisch unterrichtet würde, als haltlos. Seine Stellungnahme im
Rahmen der vertieften Anhörung könne an der Einschätzung, dass seine
Herkunft aus B._______ als unglaubhaft zu qualifizieren sei, nichts ändern.
Dies gelte auch für das gelegentliche Verwenden chinesischer Wörter oder
das Nennen einiger Ortschaften, da diese ebenso auswendig gelernt wer-
den könnten wie der Prozess zur Beantragung eines Identitätsausweises.
Sodann verwies die Vorinstanz auf die Nichtvorlage von Reisepapieren
und auf nicht nachvollziehbare Angaben zum angeblichen Reiseweg. Die
weiteren Vorbringen zum Verteilen der CDs, der angeblichen Verhaftung
des Freundes und der Suche nach dem Beschwerdeführer befand sie –
unter Bezugnahme auf zahlreiche Schilderungen des Beschwerdeführers
in der Anhörung – aufgrund ihrer Substanzlosigkeit, der fehlenden Logik
und stereotypischer Aussagen ebenfalls für unglaubhaft. Gesamthaft sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet sozialisiert
worden sei. Es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftig-
keitselemente in seinen Vorbringen einzugehen.
In Anwendung der Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission
(ARK) sowie des Bundesverwaltungsgerichts sei angesichts der erstellten
tibetischen Ethnie auf eine chinesische Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers zu schliessen und weiter angesichts der unglaubhaften
Angaben zur Sozialisierung in China davon auszugehen, dass er in der
exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er keine Angaben zu einem län-
geren Aufenthalt in einem Drittstaat gemacht habe, sei anzunehmen, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rück-
kehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
4.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen seine bisherigen Vorbringen. Dabei hob er heraus, er habe mangels
Schulbesuch keine grosse Allgemeinbildung, seinen Alltag mit der Land-
wirtschaft verbracht und eigentlich nie das Dorf verlassen. Es könne daher
sein, dass er veraltete Wortbezeichnungen seines Vaters übernommen
und gebraucht habe. Des Weiteren seien sein Vater und Bruder für den
Verkauf und Transport von Waren sowie diesbezügliche Preisabsprachen
verantwortlich gewesen, während er als jüngster Sohn der Familie mit die-
sen Dingen nichts zu tun gehabt habe und lediglich für die Bestellung der
Felder zuständig gewesen sei. Die Angabe der relativ grossen Anbauflä-
che, die sein Vater einmal erwähnt habe, lasse sich dadurch erklären, dass
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seine Familie Ländereien von Verwandten erhalten habe. Weiter bereite
ihm selber Sorgen, dass er die CDs an vertrauenswürdige Personen ver-
teilt habe und dennoch nach ihm gesucht worden sei. Dies spreche viel-
mehr für die Möglichkeiten der chinesischen Regierung, geheime Aktivitä-
ten aufzudecken, als gegen seine Glaubhaftigkeit, dass er nicht sagen
könne, wer ihn verraten habe. Es müsse danach davon ausgegangen wer-
den, dass er tatsächlich aus Tibet stamme und illegal von dort ausgereist
sei, weshalb er auch wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als
Flüchtling anzuerkennen sei.
4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, soweit der Be-
schwerdeführer sein äusserst mangelhaftes Länderwissen mit dem Um-
stand zu erklären versuche, er sei in einem kleinen Dorf aufgewachsen und
seine Familie habe sich um sämtliche Angelegenheiten gekümmert, ent-
spreche dies einer stereotypen, oberflächlichen und wenig glaubhaften Be-
gründung. Diese überzeuge nicht und sei ungeeignet, die Erkenntnisse der
Lingua-Analyse zum Alltagswissen zu widerlegen. Zudem habe der Be-
schwerdeführer es bis anhin unterlassen, seiner Mitwirkungspflicht nach-
zukommen und seine angebliche chinesische Staatsangehörigkeit zu be-
legen. Folglich gehe die Vorinstanz weiterhin nicht davon aus, er stamme
aus der Region Tibet in China und könne demnach auch nicht von dort
ausgereist sein. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe sei deshalb
ebenso zu verneinen wie die Flüchtlingseigenschaft.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer der Vorinstanz entgegen,
es sei keine tibetische Eigenart, dass auf dem Land teilweise andere, ver-
altete Wörter gebraucht würden als in urbaneren Gebieten. Er frage sich,
welche Möglichkeiten er hätte, seine veralteten Bezeichnungen zu erklä-
ren. Schliesslich habe er alle Fragen der Vorinstanz nach bestem Wissen
und Gewissen beantwortet. Im Hinblick auf die Verletzung seiner Mitwir-
kungspflicht müsse er betonen, dass er seine Familie aus Sorge um sie
nicht kontaktieren könne und wolle. Ebenso wenig könne er die chinesi-
schen Behörden für die Ausstellung von Identitätspapieren kontaktieren.
Durch sein Interesse am Dalai Lama und der Hilfe bei der Verbreitung sei-
ner Ideologien habe er sich ins Visier der chinesischen Behörden begeben.
5.
In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer Präzi-
sierung festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre
Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon
auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
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Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestün-
den, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibeti-
scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Ab-
klärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien inne-
habe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung
und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.8 – 5.10).
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen Angehöriger der tibeti-
schen Ethnie. Im Lichte der vorstehenden Präzisierung kommt der Frage
nach der Verlässlichkeit seiner Herkunftsangaben zentrale Bedeutung zu.
6.
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht.
6.1 Zunächst stützt sich die Vorinstanz zutreffend auf den Umstand, dass
der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten reichte, die Rückschlüsse auf seine Identität
geben könnten, dies, obwohl er auf seine entsprechende Mitwirkungs-
pflicht aus Art. 8 AsylG hingewiesen wurde. Es liegen auch keine ander-
weitigen Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf seine Herkunft aus
Tibet geben könnten. Seine Antwort in den Befragungen zu den Gründen
erschöpfte sich dabei im Wesentlichen in der pauschalen Behauptung, er
habe seine Identitätskarte bei der Ausreise aus Nepal zurückgelassen, um
mit einem nepalesischen Pass weiterreisen zu können. Ebenso ist sein Be-
schwerdevorbringen, er wolle seine angeblich in Tibet verbliebenen Fami-
lienangehörigen nicht in Gefahr bringen und könne nicht einfach die chine-
sischen Behörden kontaktieren, als stereotyper und wenig überzeugender
Einwand zu werten.
6.2 Die Einschätzung, der Beschwerdeführer verschleiere seine Herkunft,
wird dadurch bestärkt, dass auch seine Vorbringen zum angeblich flucht-
auslösenden Ereignis sowie zum Reiseweg nicht zu überzeugen vermö-
gen. Zum einen hat er auch auf Vorhalt nicht erklären können, wie die chi-
nesischen Behörden von dem Erhalt der CDs mit Reden des Dalai Lama
von einem Mönch und der geheimen Weitergabe an vertraute Freunde in-
nert zwei Tagen hätten erfahren können, zumal sie nach seinen eigenen
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Aussagen nicht im Dorf stationiert seien und es sich nur um einen kleinen
Ort handelt, der vornehmlich von Tibetern bewohnt wird. Zudem geht aus
seinen Ausführungen abgesehen von blossen Vermutungen nicht nachvoll-
ziehbar hervor, wie er beziehungsweise sein Vater von der Suche nach ihm
hätten erfahren sollen. Zum anderen fallen seine Schilderungen der Rei-
seroute vage und unsubstantiiert aus. So will er sich etwa an die passierten
Ortschaften zwischen B._______ und F._______ mit Ausnahme von
I._______ nicht erinnern können und die Strecke zwischen F._______ und
J._______ unter einem Zelt verbracht und nichts gesehen haben. Ebenso
wenig konnte er Angaben zu den Modalitäten und Kosten seiner Reise ma-
chen, ausser dass sein Onkel alles organisiert habe. Zwar erscheinen
diese Äusserungen nicht im Vornherein unplausibel. Seine Schilderungen
blieben jedoch detailarm und oberflächlich, was darauf schliessen lässt,
dass er diese nicht persönlich erlebt hat.
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz beruft sich in ihrer Argumentation schliesslich auch
auf eine durch die Fachstelle LINGUA unter dem Titel "Evaluation des All-
tagswissens" durchgeführte Analyse. Diese wird durch amtsexterne Sach-
verständige – beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente – erstellt.
Gleich den LINGUA-Analysen, welche neben landeskundlich-kulturellen
Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsu-
chenden Person prüfen, hat der Alltagswissenstest zwar nicht den Stellen-
wert eines Sachverständigengutachtens im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG
(vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Vielmehr handelt es sich um eine
schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG.
Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden LINGUA -Analysen
jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforde-
rungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Ex-
perten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt
sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE
2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1, je m.w.H.).
6.3.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurtei-
lende LINGUA-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie
ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen An-
lass gibt. An der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person
K._______ bestehen keine Zweifel (vgl. A12). Sie bezog den vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten biografischen Hintergrund (Herkunft
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aus einer Bauernfamilie, keine Schulbildung, Mitarbeit in der Landwirt-
schaft) in die Beurteilung ein und würdigte auch die Elemente, die für eine
Sozialisation in der angeblichen Region sprechen. Der Beschwerdeführer
weise aber Wissenslücken auf, mit denen bei einer einheimischen Person,
die 24 Jahre (Alter im Zeitpunkt der Ausreise) im Kreis E._______ gelebt
haben soll, auch vor dem angegebenen sozialen Hintergrund nicht zu rech-
nen sei. Aufgrund der ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse des
Beschwerdeführers kam die sachverständige Person zum Schluss, dass
die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht im be-
haupteten geographischen Raum erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung
wurde überzeugend dargelegt. Nicht zuletzt wurden die Feststellungen der
sachverständigen Person dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs zur Stellungnahme vorgehalten und auch in der angefochte-
nen Verfügung in ausreichender Weise wiedergegeben.
6.3.3 Nach den Feststellungen der sachverständigen Person machte der
Beschwerdeführer nicht nur vereinzelt, sondern in einer Vielzahl der abge-
fragten Bereiche falsche oder unübliche Angaben (etwa falsche Distanz
respektive Fahrtdauer zum Gemeindehauptort und zum Bezirkshauptort,
Anbaufläche der Familie gegenüber üblichen Grundstücksgrössen, falsche
Preis- und Mengenangaben zu Getränken, Öl oder Salz sowie auch zu of-
fenbar von ihm am Liebsten gekauften Zigaretten) oder war nicht in der
Lage, hinreichende Antworten zu geben (Lokalisierung von Ortschaften,
Angaben zur administrativen Einordnung seines behaupteten Herkunftsor-
tes). Der Beschwerdeführer vermag den zahlreichen Widersprüchen und
Ungereimtheiten auch im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe nichts
Stichhaltiges entgegenzusetzen. Sein Vorbringen, alles nach bestem Wis-
sen und Gewissen beantwortet zu haben, kann die widersprüchlichen und
falschen Angaben nicht auflösen. In Bezug auf die Angaben etwa zur
Grösse der im Besitz der Familie befindlichen Grundstücke überzeugt
schon seine Erklärung in der Anhörung nicht, sein Vater habe ihm dies so
erzählt, und dürfte sein weiteres Beschwerdevorbringen, seine Familie
habe Ländereien von Verwandten erhalten, als nachgeschobene Schutz-
behauptung zu bewerten sein, zumal er in der Anhörung bemerkte, seine
Familie sei nicht besser situiert als andere Familien im Dorf (vgl. A18 F112
f.). Auch der Einwand auf Beschwerdeebene, dass viele Unstimmigkeiten
in Bezug auf seine behauptete Herkunft, etwa fehlende Kenntnisse der chi-
nesischen Sprache und – nach Einschätzung der sachverständigen Per-
son – der Gebrauch veralteter tibetischer Wörter, fehlende Kenntnisse zu
umliegenden Hauptorten und fehlende Kenntnisse der einschlägigen
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Preise und Mengenangaben auf seine geringe Schulbildung und die weit-
gehende Sozialisierung in der Familie und im Dorf zurückzuführen seien,
verfängt als pauschale Behauptung nicht, zumal er in der Anhörung dar-
legte, in Kontakt mit vielen Personen im Dorf, einschliesslich der Mönche,
zu stehen und Filmmitschnitte von Reden des Dalai Lama gesehen oder
gehört zu haben, und so auch in Kontakt mit der aktuell gesprochenen
Sprache sowie den Geschäften des täglichen Lebens gekommen sein
müsste. Überdies erscheint mit der Vorinstanz vollkommen unplausibel
und letztlich auch widersprüchlich, dass er zwar als Bauernsohn aufge-
wachsen und auf den Feldern gewesen sein und geholfen, zugleich aber
nichts mit der Landwirtschaft zu tun gehabt und alles seinem Vater und
Bruder überlassen haben will.
6.4 Die fehlende Sozialisierung im behaupteten Herkunftsgebiet ist nicht
zuletzt mit der LINGUA-Analyse hinreichend untermauert worden. Auf wei-
tere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers brauchte
die Vorinstanz daher berechtigterweise nicht weiter einzugehen.
7. Übereinstimmend mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Her-
kunft aus der Region Tibet in China nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine wahre Her-
kunft zu verschleiern sucht.
8.
Nach dem Gesagten scheitert der Nachweis respektive die Glaubhaftma-
chung der Flüchtlingseigenschaft unter Verweis auf die in BVGE 2014/12
E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung, wonach bei Personen tibetischer
Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermu-
tungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufent-
haltsort bestehen. Ebenso gehen die Vorbringen über das angebliche Vor-
liegen subjektiver Nachfluchtgründe infolge illegaler Ausreise aus China ins
Leere. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ins-
besondere kann er aus der Geburt seines Kindes, welches den Status der
Mutter teilt, einer ebenfalls rechtskräftig abgewiesenen Tibeterin mit an-
geblich chinesischer Staatsangehörigkeit, kein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz ableiten. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5), ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Asylsuchenden. In Berücksichtigung der in E. 5 zitierten Recht-
sprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die – wie der Beschwer-
deführer – ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermu-
tungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder weg-
weisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers
an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
10.3 Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohen-
den Refoulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China – in
Übereinstimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung –
auszuschliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden
kann, dass der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen tibetischer
Ethnie ist, die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2014/12
E. 6).
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 gutgeheissen, weshalb
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
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