B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3214/2018
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juli 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 5. Au-
gust 2015 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch
zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 2. Dezem-
ber 2016 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhö-
rung).
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er in Mogadischu geborener somalischer Staatsange-
höriger sei und dem Clan der C._______ (Subclan D._______, Subsubclan
E._______) angehöre. Als er drei Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter
gestorben woraufhin er bei seiner Tante mütterlicherseits in Äthiopien
(F._______, Verwaltungszone G._______) aufgewachsen sei. Er sei nie
zur Schule gegangen, sondern von der Tante als Hirte eingesetzt worden.
Seine Schwester, die in G._______ als Haushälterin tätig gewesen sei, sei
eines Abends vergewaltigt worden, als sie auf dem Heimweg gewesen sei.
In der Folge sei die Hütte, wo die Schwester sich aufgehalten habe, von
den Tätern in Brand gesteckt worden und sie sei bei diesem Brand ums
Leben gekommen. Es habe hinterher auch geheissen, dass sich die
Schwester aus Scham über die Vergewaltigung selbst angezündet habe.
Danach sei es zu einer Konfrontation zwischen ihm und dem Täter gekom-
men, wobei er diesen schwer verwundet habe. Er habe im Anschluss je-
doch aufgrund einer Menschenansammlung fliehen können und sei dann
in einem Nomadengebiet untergetaucht. Er sei jedoch durch die Behörden
und die Familie des Täters verfolgt worden. Als er gehört habe, dass sein
Vater festgenommen worden sei, sei er nach G._______ zurückgekehrt,
wo man ihn festgenommen habe. Dem Vater habe man die Mitgliedschaft
in beziehungsweise Unterstützung der Ogaden National Liberation Front
(ONLF) vorgeworfen und ihn in der Haft gefoltert. Der Vater sei daraufhin
im Gefängnis verstorben. Er selbst habe mit der Hilfe eines Mitinsassen
aus dem Gefängnis fliehen können. Da er nach wie vor von der Familie des
Täters wie auch von den Behörden gesucht worden sei, sei er ungefähr
fünfzehn Tage nach dem Tod des Vaters ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 26. April 2018 – eröffnet am 1. Mai 2018 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer diesen Ent-
scheid durch seine Rechtsvertreterin anfechten. Er beantragte in materiel-
ler Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er we-
gen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er suchte er um
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes sowie um den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: eine Fürsorgebe-
stätigung vom 8. Mai 2018, eine Geburtsurkunde (certificat de naissance)
der somalischen Botschaft in Genf vom 17. Mai 2018, das Anhörungspro-
tokoll der Hilfswerksvertretung H._______ vom 3. Dezember 2016 sowie
zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur ONLF und zur Oga-
den-Region.
E.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten würden. So bestünden grundlegende Vorbehalte an der gel-
tend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer
habe angegeben, die Mutter habe ihn in Somalia auf die Welt gebracht,
aber es sei schleierhaft geblieben wieso, hätten sich doch sowohl der Vater
wie auch die Tante mütterlicherseits in G._______ aufgehalten. Auf Nach-
frage hierzu habe er sich in Ungereimtheiten verstrickt und erst angegeben,
der Vater habe sich mit der Mutter in Mogadischu aufgehalten und er selbst
sei dann von der Tante dort abgeholt und in die Verwaltungszone
G._______ gebracht worden. Warum dies nicht der Vater getan habe, habe
er nicht zu erklären vermocht. Ebenfalls habe er keine plausible Antwort
auf die Frage nach den Gründen für den Aufenthalt in Mogadischu liefern
können. Darüber hinaus habe er auch die somalische Staatsangehörigkeit
seiner Familienmitglieder nicht glaubhaft machen können. So habe er kei-
nerlei Angaben zum Geburtsort der Mutter machen können und die Darle-
gung, dass die Tante mütterlicherseits somalische Staatsbürgerin gewesen
sei, sich jedoch in G._______ aufgehalten habe und ihn aus Mogadischu
ausgerechnet dorthin geholt haben soll, überzeuge wenig. Schliesslich
habe er angegeben, dass sein Vater im Besitz einer äthiopischen ID bezie-
hungsweise Mustawaka gewesen sei und der Bruder, welcher in Äthiopien
studiert habe, habe einen Ausbildungsausweis besessen. Angesichts des-
sen, dass der Vater das wichtigste und am häufigsten verwendete Identi-
tätsdokument Äthiopiens besessen haben solle und gemäss äthiopischem
Staatsangehörigkeitsgesetz die äthiopische Staatsbürgerschaft durch die
Geburt von einem äthiopischem Vater beziehungsweise einer äthiopischen
Mutter erlangt werde, sei festzustellen, dass er mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit äthiopischer Staatsbürger sei. Auch an den Darlegungen zu
den Asylkernvorbringen bestünden erhebliche Zweifel. So habe er zuerst
angegeben, dass es nach der Vergewaltigung der Schwester zu einer Ge-
richtsverhandlung gekommen sei, dann jedoch ausgesagt, dass es auf-
grund des Todes der Schwester und der Vernichtung jeglicher Spuren zu
keiner Verhandlung gekommen sei. Sodann habe er ausgeführt, nur zur
Beerdigung der Schwester nach G._______ gereist und bei dieser Gele-
genheit verhaftet worden zu sein. Aus seinen Darlegungen in der Anhörung
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hätten sich aber mindestens drei Aufenthalte in G._______ ergeben. Seine
Ausführungen zur angeblichen Verhaftung seien von inkonsistenten Anga-
ben geprägt gewesen. So sei schleierhaft, weshalb er sich nicht nach der
Konfrontation mit dem Vergewaltiger zur Ausreise entschieden habe, sei er
doch aussagegemäss bereits hiernach durch die Familie des Täters ge-
sucht worden und habe ihm die Tante zur Flucht geraten. Auch die behörd-
liche Verfolgung unter anderem im Zusammenhang mit der mutmasslichen
Mitgliedschaft des Vaters in der ONLF sei nicht glaubhaft gemacht worden.
So sei schleierhaft, weshalb er, nachdem er von der Verhaftung des Vaters
erfahren habe, ausgerechnet nach G._______ zurückkehrt sei. Überdies
hätten die Darlegungen zu den Umständen der Verhaftung weder durch
Substanz noch Schlüssigkeit zu überzeugen vermocht. Auch die Wieder-
erkennung als Sohn eines mutmasslichen ONLF-Mitglieds sei wenig plau-
sibel, habe er sich bei seinen Schilderungen hierzu in Ungereimtheiten ver-
strickt und diese nicht überzeugend erklären können. Schliesslich seien
auch an die Darlegung zu den Umständen der Flucht aus dem Gefängnis
nicht ohne Vorbehalte und geprägt von Ungereimtheiten. Es sei wenig
plausibel, dass ihm ein Mitinsasse zur Flucht verholfen habe, ohne selber
von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Auch habe er nicht plausibel
darlegen können, wie es ihm ohne Papiere und als gesuchter Straftäter
gelungen sein solle, trotz Kontrollen von G._______ nach Addis Abeba zu
gelangen.
3.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers entgegen den Annahmen der Vorinstanz in einer Ge-
samtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss
Art. 7 AsylG durchaus standhalten würden. Was seine Herkunft angehe, so
sei das Fehlen von Ausweispapieren noch kein Beweis, dass er nicht doch,
wie von ihm angegeben, somalischer Staatsangehöriger sei, lieferten doch
seine Angaben genug Hinweise dafür. Der Ansicht der Vorinstanz, es sei
schleierhaft, weshalb er gerade in Mogadischu zur Welt gekommen sei,
könne nicht gefolgt werden, da er auf die Frage, wo er geboren worden sei,
ohne zu zögern mit Mogadischu geantwortet habe und dies bereits in der
BzP. Er habe auch ausgesagt, dass er in Mogadischu zusammen mit seiner
Mutter, seinem Bruder und seinem Vater gewohnt habe. Die Einschätzung,
er habe nicht glaubhaft dargelegt, warum ausgerechnet die Tante ihn aus
Mogadischu abgeholt habe, sei zurückzuweisen, da gerade in der traditio-
nellen muslimischen Kultur oft Frauen für die Erziehung der Kinder zustän-
dig seien. Er habe auch ohne zu zögern ausgesagt, dass die Tante die
somalische Staatsangehörigkeit besitze, im nomadischen Gebiet in
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G._______ wohne und dort keine Papiere ausgestellt würden. Die Voraus-
setzung für die Ausstellung von Dokumenten sei ein Eintrag im Familienre-
gister einer Kebele. Solche Personenregister würden nur auf Kebele-
Ebene existieren, es gäbe kein zentralisiertes Erfassungssystem für das
ganze Land und im Nomadengebiet werde die Registrierung weniger kon-
sequent durchgeführt. Zudem sei davon auszugehen, dass Dokumente
dort jedem ausgestellt würden, der diese verlange, weshalb eine Musta-
waka kein tauglicher Ausweis sei, um eine Staatsangehörigkeit abzuleiten
beziehungsweise zu beweisen. Sodann sei es für Leute im Nomadengebiet
nicht wichtig, eine ID zu besitzen, da sie sich über die Clanzugehörigkeit
identifizieren würden. Er habe zudem die somalische Botschaft in Genf
kontaktiert, um einen Ausweis zu beschaffen. Diese habe bestätigt, dass
er ein somalischer Staatsbürger sei. Die Vorinstanz habe auch nicht be-
rücksichtigt, dass sowohl die BzP wie auch die Anhörung auf Somalisch
und nicht Amharisch durchgeführt worden seien und er keine anderen
Sprachen beherrsche, was ebenfalls für seine somalische Staatsangehö-
rigkeit spreche. Betreffend die Vergewaltigung seiner Schwester habe er
den Vorfall schon anlässlich der BzP glaubhaft geschildert und fast über
eine Seite in freier Rede vom schrecklichen Vorfall und den furchtbaren
Folgen davon erzählt. Auch seine Aussagen betreffend die diesbezügliche
Gerichtsverhandlung seien nicht missverständlich, erkläre er doch indirekt
schon an besagter Stelle, dass eine Gerichtsverhandlung geplant gewesen
sei und es trotzdem nicht dazu gekommen sei. Was die Anzahl der Aufent-
halte in G._______ angehe, stütze sich die Vorinstanz insgesamt auf die
BzP, um einen entsprechenden Widerspruch zu erzeugen, diese habe je-
doch lediglich summarischen Charakter und die Aussagen nur einen be-
schränkten Beweiswert. Er habe korrekt ausgesagt, dass er zwei Mal in
G._______ gewesen sei. Entgegen der Vorinstanz könne ihm auch nicht
angelastet werden, dass er zu einem früheren Zeitpunkt hätte fliehen sollen
oder dass ein Aufenthalt in G._______ unnötig riskant gewesen sei. Hierzu
gelte es festzuhalten, dass Menschen in einer Paniksituation nicht in einer
Lage seien, die sie aus Erfahrung kennen würden, weshalb die Handlung
somit öfters kopflos ausfalle und nicht der Logik des Handelns entspreche.
Er habe auch die behördliche Verfolgung im Zusammenhang mit der mut-
masslichen ONLF-Mitgliedschaft des Vaters durchaus plausibel erzählt.
Aus zahlreichen Quellen gehe zudem hervor, dass ein Verdacht einer Ver-
bindung zur ONLF ausreiche, um verhaftet zu werden, da diese von der
Regierung als terroristische Gruppe eingestuft werde. Seine Inhaftierung
sei, wie in vielen solchen Fällen, willkürlich und ohne eine offizielle Anklage
erfolgt, weshalb er sie nur mit seinen Erzählungen schildern, nicht jedoch
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mit Dokumenten belegen könne. Er habe jedoch glaubhaft von der Inhaf-
tierung und der Flucht erzählen können und die Vorinstanz habe Aussagen,
welche seine Glaubwürdigkeit belegen würden, gänzlich ungeachtet gelas-
sen. In casu sei er aufgrund eines unterstellten politischen Motivs (Verbin-
dung zur ONLF) von den Behörden verfolgt worden. Er sei deswegen ge-
zielt gesucht und ohne Anklage beziehungsweise Gerichtsverfahren inhaf-
tiert worden, unter Haftbedingungen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK
darstellen würden. Die ständige Angst, wie sein Vater gefoltert zu werden,
habe zudem einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Da eine Vor-
verfolgung somit stattgefunden habe, gelte die Regelvermutung, dass auch
eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe, zumal die Tante ihm mit-
geteilt habe, dass die Verfolgung immer noch aktuell sei. Auch werde er
nach wie vor von der Familie des Vergewaltigers seiner Schwester zwecks
Vergeltungsmassnahmen verfolgt. Ein staatlicher Schutz sei in dieser Hin-
sicht aufgrund der Verfolgung seitens der Behörden unrealistisch, unzu-
mutbar und untauglich.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im
Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Be-
weis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
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für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.3 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge-
richt der Einschätzung der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Herkunft be-
ziehungsweise Staatsangehörigkeit und der Asylgründe vollumfänglich an.
Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der
vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig ge-
prüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerde-
führer weder gelungen sei, seine angebliche Herkunft aus Somalia noch
seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Insbesondere angesichts des Um-
standes, dass der Vater eine äthiopische Identitätskarte sowie der Bruder
einen äthiopischen Ausbildungsausweis besessen hat, ist von der äthiopi-
schen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise von
der Möglichkeit auszugehen, dass er diese erlangen könnte. Bezeichnen-
derweise ist die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, ob ange-
sichts der geschilderten Umstände, diese Möglichkeit bestanden habe,
ausweichend und zusammenhangslos ausgefallen. Auch ist das Wissen
um die angeblich somalische Herkunft bloss als rudimentär zu qualifizie-
ren. Zur Herkunft der Eltern oder zum Heimatdorf der Mutter konnte der
Beschwerdeführer keinerlei Angaben machen ([…]). Auf die Frage nach
der Clanfamilie konnte der Beschwerdeführer in der Anhörung zunächst
keine Antwort geben ([…]), um dann auszuführen, dass weder der Vater
noch die Tante ihn darüber aufgeklärt hätten ([…]), obwohl er noch in der
BzP keine Mühe gehabt hatte, die Clanfamilie zu nennen ([…]).
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Sodann sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch in vielen weite-
ren Punkten widersprüchlich ausgefallen. So gab der Beschwerdeführer
anlässlich der BzP an, dass die Tante im Dorf I._______ wohnhaft sei und
dass die Leute in I._______ eine ID-Karte haben würden ([…]), erklärte
hingegen, dass die Tante in F._______ gelebt habe und über keine Papiere
verfüge, da sie in einem nomadischen Gebiet wohne, wo man keine Pa-
piere habe oder solche bekomme ([…]). Dann schildert der Beschwerde-
führer in der BzP, dass er nie in die Stadt gegangen sei ([…]), führt später
aus, er sei nur einmal in G._______ gewesen, nämlich nachdem die Ver-
gewaltigung der Schwester passiert sei ([…]), und dann, er sei zweimal
dort gewesen, einmal nachdem die Schwester vergewaltigt worden sei und
einmal als er habe fliehen wollen ([…]). Auch das Aufeinandertreffen mit
dem Vergewaltiger beschreibt der Beschwerdeführer unterschiedlich, in-
dem er während der BzP angibt, er habe den Täter gesucht und zur Rede
gestellt ([…]), während er in der Anhörung aussagt, er sei eines Tages in
derselben Umgebung wie dieser unterwegs gewesen und dieser habe ihn
dann kritisiert und Sprüche gemacht ([…]). Im Kern unterschiedlich sind
auch die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Inhaftierung. So
führt er aus, er sei ungefähr vier Monate im Gefängnis gewesen, während
er gleichzeitig schildert, dass der Vater, in dem Zeitpunkt, wo er selbst ins
Gefängnis gebracht worden sei, an einen anderen Ort verlegt sowie vier
Tage nach dieser Verlegung gestorben sei und er die Heimat ungefähr fünf-
zehn Tage nach dem Tod des Vaters verlassen habe ([…]). Weitere Wider-
sprüche finden sich auch in den Ausführungen zur Flucht, indem der Be-
schwerdeführer in der BzP angibt, er sei zuerst nach I._______ gegangen
und von dort aus mit dem Bus via G._______ nach Addis Abeba gelangt
([…]), während er gleichzeitig aussagt, das Gefängnis habe sich in
G._______ befunden ([…]) und in der Anhörung ausführt, er sei von dort
aus geflohen ([…]). Die Aussage in der BzP impliziert darüber hinaus, dass
der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Gefängnis doch zu sei-
ner Tante gegangen ist, einen Widerspruch, auf den die Vorinstanz in ihrer
Verfügung bereits hingewiesen hat. Schliesslich finden sich auch betref-
fend die Verfolgung als Familienmitglied eines angeblichen ONLF-Unter-
stützers Widersprüche. In der BzP sagt der Beschwerdeführer zwar aus,
der Vater sei aufgrund einer falschen Anschuldigung, sich politisch betätigt
zu haben, verhaftet worden. Gleichzeitig erwähnt er aber keine Probleme,
die er persönlich diesbezüglich gehabt hätte, sondern schildert nur den
Vorfall mit der Vergewaltigung der Schwester und gibt dann zusätzlich an,
neben den erwähnten Problemen keine weiteren Probleme oder Konflikte
mit Behörden oder Organisationen gehabt zu haben ([…]). Schliesslich ist
nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer als Familienmitglied eines
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ONLF-Unterstützers kritisiert beziehungsweise diskriminiert worden sein
will, wenn er erst anlässlich der Verhaftung des Vaters von diesen Anschul-
digungen erfahren hat und gleich nach seiner Ankunft in G._______ ver-
haftet worden ist ([…]). Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird sodann
durch den Umstand in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer in sei-
nen Ausführungen oberflächlich und vage geblieben ist. Die Vorinstanz hat
dem Beschwerdeführer immer wieder Gelegenheit zur Substanziierung
seiner Vorbringen geboten und etwa nachgefragt, wie denn konkret das
Dorf ausgesehen habe, wo die Tante ihn grossgezogen habe, wie genau
die Verfolgung seitens der Regierung und der Besuch der Polizei ausgefal-
len seien. Der Beschwerdeführer hat als Antwort jedoch oft einfach seine
früheren Ausführungen wiederholt und seine darüber hinausgehenden
Schilderungen bleiben oberflächlich, substanzarm und ohne Realkennzei-
chen.
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und er-
schöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und in Wiederholungen des
bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Auch der Einwand
des Beschwerdeführers unter Verweis auf das Anhörungsprotokoll der
Hilfswerksvertretung, er sei gegen Ende der Anhörung müde, erschöpft
und unkonzentriert gewesen, verfängt nicht, zumal die Hilfswerksvertre-
tung diesen Umstand offensichtlich nicht als derart gravierend empfunden
hat, dass sie auf dem Anhörungsprotokoll der Vorinstanz darauf hingewie-
sen hat. In dieser Hinsicht ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst die
Hilfswerksvertretung festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer sich in
viele Widersprüche verstrickt habe und die groben Widersprüche bloss teil-
weise hätten geklärt werden können, weshalb mit der Folge zu rechnen
sei, dass die Glaubwürdigkeit seitens der Vorinstanz als nicht gegeben be-
trachtet werde und mit einem negativen Asylentscheid zu rechnen sei
([…]). Bei der eingereichten Geburtsurkunde handelt es sich sodann
schliesslich nicht um ein Original, sondern um eine Kopie, die über keinerlei
Sicherheitsmerkmale verfügt. Beweismittelkopien haben indessen infolge
der verhältnismässig einfachen Möglichkeit zur Fälschung einen geringen
Beweiswert. Ohnehin stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wa-
rum es dem Beschwerdeführer erst jetzt, und nicht bereits im Verlaufe des
vorinstanzlichen Verfahrens, möglich war, dieses Dokument beizubringen.
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4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl die geltend gemachte
somalische Herkunft wie auch die vorgebrachten Asylgründe nicht glaub-
haft sind. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte An-
gaben gemacht und keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht
hat, stehen seine Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zwei-
felsfrei fest. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kennt-
nis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Be-
schwerdeführers zum Vollzug der Wegweisung zu äussern, was aber für
die Überprüfung von möglichen Vollzugshindernissen grundsätzlich Vo-
raussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im
Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht
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Seite 12
Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe
rechtsgenüglicher Identitätspapiere und unglaubhafte Aussagen eine ver-
nünftige Prüfung des Wegweisungsvollzugs verhindert. Angesichts der vor-
stehenden Ausführungen ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer
habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangel-
haften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen
Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, ei-
ner Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat stün-
den keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE
2015/10 E. 8.2).
6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestell-
ten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiesenen Mittello-
sigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dement-
sprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(Art. 110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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