Abtei lung IV
D-3215/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A.__________, geboren (...),
Iran,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 27. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3215/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. November 2009 in der Schweiz um
Asyl ersuchte,
dass das BFM am 1. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B.________ die Personalien des Beschwerdeführers erhob
und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass er dabei angab, er habe seinen Heimatstaat im Dezember 2008
verlassen,
dass er von einem ihm unbekannten Land aus mit einem französi-
schen Pass nach Belgien geflogen sei,
dass er in Belgien am Flughafen verhaftet worden und eine Woche
dort geblieben sei, ohne ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass er danach in die Schweiz habe kommen wollen, aber in Deutsch-
land "stecken geblieben" sei,
dass der Beschwerdeführer beim BFM einen Bescheid des deutschen
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2009 zu
den Akten reichte, wonach sein am 19. März 2009 in Deutschland ge-
stellter Asylantrag unzulässig sei und die Abschiebung nach Belgien
angeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden im Oktober
2009 nach Belgien rücküberstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer angab, er habe nicht in Belgien bleiben
wollen, weshalb er am 10. November 2009 in die Schweiz gekommen
sei,
dass das Bundesamt gestützt auf diese Angaben dem Beschwerde-
führer anlässlich der Befragung vom 1. Dezember 2009 das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Belgien gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er fühle sich in
Belgien nicht sicher, da er dort Angst vor den Iranern habe, unter
welchen es viele Spione gebe,
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dass er in der Schweiz sicher sei und auch auf die Unterstützung
seiner Schwester, die Schweizer Staatsbürgerin sei, zählen könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2010 – eröffnet am
12. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom
19. November 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug nach Belgien anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 19. März 2010 wegen Verletzung der Begründungs-
pflicht bezüglich der Frage der Familieneinheit mit Urteil vom 29. März
2010 guthiess und die Verfügung des BFM vom 11. März 2010 aufhob,
dass das BFM über die Sache neu befand und mit Verfügung vom
27. April 2010 – eröffnet am 28. April 2010 – in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach
Belgien anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides im
Wesentlichen anführte, Belgien sei gestützt auf die einschlägigen
internationalen Abkommen für die Durchführung des Asylverfahrens
betreffend den Beschwerdeführer zuständig,
dass davon auszugehen sei, Belgien habe dem Ersuchen um Rück-
übernahme vom 14. Januar 2010 stillschweigend zugestimmt, da
innert der einschlägigen Frist bis zum 22. Februar 2010 keine Antwort
der belgischen Behörden erfolgt sei (Verfristung),
dass Belgien ein Rechtsstaat sei und über funktionierende Polizei -
organe verfüge, weshalb sich der Beschwerdeführer, wenn er sich in
Belgien bedroht fühlen sollte, an die belgischen Behörden wenden und
um Schutz ersuchen könne,
dass von der Möglichkeit einer Schutzgewährung durch die Behörden
bei einer konkreten Bedrohung in den Ländern der Europäischen
Union, wie auch in der Schweiz, ausgegangen werden könne,
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dass zudem feststehe, der Beschwerdeführer sei via Belgien in den
Schengen-Raum eingereist und die allgemeine Situation von Asyl-
suchenden in Belgien spreche praxisgemäss nicht gegen eine Rück-
führung in dieses Land,
dass eine Schwester des Beschwerdeführers seit Februar 1987 in der
Schweiz lebe und Schweizer Bürgerin sei,
dass eine andere Schwester des Beschwerdeführers im Januar 2004
in die Schweiz eingereist sei und am 16. Januar 2004 ein Asylgesuch
gestellt habe, welches am 2. März 2004 vom BFM abgelehnt und die
dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 3. Februar 2010 abgewiesen worden sei,
dass die Dublin-II-VO (Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat) diesbezüglich zwar vorsehe, dass die Einheit
der Familie nach Möglichkeit gewahrt werden solle, den Begriff
Familienangehörige jedoch auf die Kernfamilie einschränke,
dass Geschwister jedoch nicht zur Kernfamilie im Sinne der Dublin-
Verordnung gehörten und im Übrigen auch nicht von einer engen Be-
ziehung des Beschwerdeführers zu seinen Schwestern auszugehen
sei,
dass die Schwester, die Schweizer Bürgerin sei, ihre Heimat verlassen
habe, als der Beschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen sei und zudem
zwölf Jahre älter sei als dieser,
dass der Beschwerdeführer somit seine Schwester vor seiner Einreise
in die Schweiz nur selten gesehen haben dürfte,
dass Belgien schliesslich über ein funktionierendes Gesundheits-
system verfüge und der Beschwerdeführer – falls es seine gesundheit-
liche Verfassung nötig machen würde – in Belgien medizinische Hilfe
in Anspruch nehmen könnte,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
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dass die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2010 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom
27. April 2010 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylge-
such für zuständig zu erachten,
dass er eventualiter beantragte, es sei die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs nach Belgien festzustellen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es
sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von
einer Überstellung nach Belgien abzusehen,
dass er ausserdem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
mittels vorsorglicher Massnahme am 5. Mai 2010 bis auf Weiteres
provisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts nach einer
summarischen Prüfung der Akten mit Verfügung vom 10. Mai 2010 das
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
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abwies und feststellte, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens gegebenenfalls in Belgien abzuwarten,
dass er zudem feststellte, die Beschwerdebegehren erwiesen sich als
aussichtslos,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege da-
her abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis am
21. Mai 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen,
dass der erhobene Kostenvorschuss am 14. Mai 2010 fristgerecht ge-
leistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufge-
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zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
habe von Anfang an in die Schweiz zu seinen beiden Schwestern
reisen wollen, zu denen er ein enges Verhältnis habe,
dass daran auch der Umstand nichts ändere, dass sie den Iran bereits
vor einigen Jahren verlassen hätten,
dass seine ältere Schwester ihn mit aufgezogen habe,
dass sie nach ihrer Ausreise aus dem Iran jedes Jahr für einen Besuch
zurückgekehrt sei,
dass sie sich immer sehr um ihn gekümmert habe und sie häufig tele -
fonischen Kontakt gehabt hätten,
dass er besonders im jetzigen Zeitpunkt, in welchem er noch immer
unter Panikattacken, Schlaflosigkeit und Verfolgungsängsten leide, auf
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die Unterstützung seiner Schwestern angewiesen sei, und dies nicht
durch die medizinische Betreuung in Belgien ersetzt werden könnte,
dass die Wegweisung nach Belgien für ihn eine starke Beeinträchti-
gung darstellen würde,
dass die Vorinstanz daher anzuweisen sei, ihr Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben, im Januar
2009 nach Belgien reiste, wo er noch am Flughafen verhaftet wurde
und etwa eine Woche blieb,
dass gemäss eines Bescheids des deutschen Bundesamtes für Migra-
tion und Flüchtlinge vom 28. August 2009 Belgien aufgrund Verfristung
respektive illegaler Einreise gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO für die
Behandlung des Asylantrags zuständig ist,
dass Deutschland den Beschwerdeführer im Oktober 2009 nach
Belgien überstellte,
dass diese Sachumstände in der Beschwerde nicht bestritten werden,
dass bei dieser Sachlage Belgien für die Prüfung eines Asylgesuchs
zuständig ist,
dass die belgischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht be-
antwortet haben, womit die Zuständigkeit Belgiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv ge-
worden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, Belgien
habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber nicht an seine aus der
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) und der der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ergebenden Verpflichtungen gehalten oder gedenke, diese
ihr gegenüber künftig nicht einzuhalten,
dass insofern kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Anlass besteht,
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dass die Schwester M. des Beschwerdeführers seit Februar 1987 in
der Schweiz lebt und 2004 eingebürgert wurde, was gemäss dem
Willen des Gesetzgebers einer Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d
AsylG aber nicht von vornherein entgegensteht,
dass nämlich die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 AsylG, wonach Abs. 2
Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden, wenn die
asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in
der Schweiz leben, bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG nicht anwendbar ist,
dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-Verordnung als "Familienangehörige"
den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten
Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung
führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenhei-
ten des betreffenden Mitgliedsstaats nichtverheiratete Paare nach
dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete
Paare; die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des
Antragsstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind,
gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche
oder ausser-ehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; und bei
unverheirateten minderjährigen Antragsstellern oder Flüchtlingen den
Vater, die Mutter oder den Vormund, definiert,
dass die in der Schweiz lebende Schwester M. des Beschwerdeführers
somit nicht zum in Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO als "Familienange-
hörige" bezeichneten Personenkreis gehört,
dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende
verwandtschaftliche Bande – namentlich auch diejenigen zwischen
Grosseltern und ihren Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln be-
ziehungsweise Tanten und ihren Nichten und Neffen sowie zwischen
Geschwistern – unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den An-
gehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; CARONI MARTINA,
Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familien-
leben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und 35 mit Hin-
weisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte),
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Verhältnis
zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht
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nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein
darüber hinausgehenden besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus-
setzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.145/2002 vom 24. Oktober
2002 E. 3.2-3.5, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, BGE 120 Ib E. 1d-f
S. 260 ff.),
dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Schwester M. eine derartige Beziehung
bestehen soll,
dass die sich seit 1987 in der Schweiz befindende Schwester des Be-
schwerdeführers ihren Heimatstaat verlassen hat, als dieser vier Jahre
alt war,
dass deshalb nicht davon gesprochen werden kann, sie habe ihn
grossgezogen,
dass auch ihre jährlichen Besuche in der Heimat und telefonischer
Kontakt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner Schwester zu begründen vermögen,
dass deshalb nicht davon auszugehen ist, es bestehe eine nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung und ein darüber hinausgehendes
besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Schwester,
dass vor diesem Hintergrund die Behauptung in der Beschwerde, der
Beschwerdeführer sei auf die Unterstützung und die Hilfe seiner
Schwester in der Schweiz angewiesen, nicht zu überzeugen vermag,
dass die Schwester M. den Beschwerdeführer auch in Belgien be-
suchen und ihn dort anrufen und unterstützen kann,
dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Schwester K. keine An-
gaben macht, weshalb zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeits-
verhältnis bestehen soll und auch den Akten keine entsprechenden
Hinweise zu entnehmen sind,
dass schliesslich anzufügen bleibt, dass die Schwester K. des Be-
schwerdeführers, die zusammen mit ihrer Familie 2004 in die Schweiz
einreiste und hier ein Asylgesuch stellte, mit Urteil des Bundesver-
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waltungsgerichts vom 3. Februar 2010 rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen wurde,
dass sie deshalb über keinen rechtsgültigen Aufenthaltstitel in der
Schweiz verfügt respektive verpflichtet ist, die Schweiz in absehbarer
Zukunft zu verlassen, weshalb eine enge familiäre Beziehung zu ihr
gar nicht mehr geprüft werden müsste,
dass entgegen der Beschwerdevorbringen somit auch bezüglich der
Familieneinheit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veran-
lassung zu einem Selbsteintritt gehabt,
dass schliesslich festzustellen bleibt, dass das BFM zu Recht erwogen
hat, eine adäquate medizinische Behandlung (der im Arztbericht vom
18. März 2010 beschriebenen gesundheitlichen Probleme) des Be-
schwerdeführers sei auch in Belgien gewährleistet,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der
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von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung nach Belgien
zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 14. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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