B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3215/2014
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014.
D-3215/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. Oktober 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 25.
Oktober 2011 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summa-
risch zu seinen Asylgründen befragt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, wo
er während zwölf Jahren die Schule besucht habe. Anschliessend habe er
während sechs Monaten die "D._______" in E._______ absolviert und da-
nach ein Jahr lang an verschiedenen Orten als Polizist gearbeitet. Als er in
F._______ Dienst geleistet habe, hätten Angehörige der Taliban seinem
Vater die Nachricht überbracht, er – der Beschwerdeführer – müsse den
Polizeidienst beenden und sich den Taliban anschliessen, andernfalls er
mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen habe. Er sei der Auffor-
derung nicht nachgekommen. Rund eine Woche später, etwa Mitte Juni
2011, seien die Taliban wieder gekommen und hätten seinen Vater getötet.
Auf Aufforderung seiner Mutter hin habe er dann Afghanistan von Kabul
aus auf dem Luftweg in Richtung Teheran verlassen. Mit einem gefälschten
Reisepass sei er später in die Türkei gelangt, von wo aus er in einem
Schlauchboot die Grenze nach Griechenland überquert habe und schliess-
lich in einem Lastwagen versteckt nach Italien gereist sei. Eigentlich hätte
er mit dem Zug von Mailand nach Deutschland fahren wollen, doch sei er
auf der Reise durch die Schweiz am 5. Oktober 2011 im Zug angehalten
und von der G._______ bis zum nächsten Tag in Haft genommen worden.
Nach der Haftentlassung wurde er der EVZ B._______ zugeführt.
A.b Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde der
Beschwerdeführer dem Kanton H._______ zugewiesen.
A.c Der Beschwerdeführer liess dem BFM (heute: SEM) am 10. Januar
2012 durch das Sozialamt der Gemeinde I._______ folgende Dokumente
im Original zukommen: einen Polizeiausweis, zwei Diplome betreffend die
absolvierte Polizeiausbildung, eine Bankkarte und einen Führerausweis.
Als Beleg für seine Identität reichte er zudem seine afghanische Taskara
ein.
A.d Am 4. April 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM in Bern-Wa-
bern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu seinen
Asylgründen angehört.
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Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine bereits anlässlich der Erstbe-
fragung gemachten Vorbringen und machte im Weiteren geltend, er habe
die Polizeischule nach fünf Monaten als Drittbester abgeschlossen und da-
nach als "Offizier im Rang eines Wächters" in J._______, Kabul und
F._______ gearbeitet. Dabei sei er auch als Chauffeur im Einsatz gewe-
sen. Er habe als Polizist stets mit den Amerikanern zusammengearbeitet
und auch auf deren Militärbasen gelebt. Der Aufforderung der Taliban,
seine Tätigkeit aufzugeben und sich ihnen anzuschliessen, andernfalls er
mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen müsse, habe er insbeson-
dere deswegen keine Folge geleistet, weil ihm die Arbeit bei der Polizei
Freude gemacht habe. Bereits etwa eine Woche nach Erhalt des Schrei-
bens sei sein Vater nachts von Angehörigen der Taliban abgeholt und we-
nig später getötet worden; wie er gehört habe, sei ihm die Kehle durchge-
schnitten worden. Er sei zu jenem Zeitpunkt auf der Militärbasis F._______
stationiert gewesen und nach dem Erhalt der Nachricht vom Schreiben der
Taliban und vom Tod seines Vaters nicht mehr in sein Heimatdorf zurück-
gekehrt. Stattdessen habe er noch während mehr als einem Monat bei der
Polizei gearbeitet und dann das Land verlassen. Zuvor habe er sich einen
Reisepass ausstellen lassen und sich auf dem iranischen Konsulat in
F._______ ein Visum besorgt. Ein Cousin väterlicherseits lebe in Deutsch-
land, weshalb er eigentlich dorthin habe reisen wollen. Die im Januar 2012
dem BFM eingereichten Dokumente habe ihm seine Mutter, mit der er in
regelmässigem Kontakt stehe, in die Schweiz geschickt.
A.e Am 24. April 2014 gingen beim BFM verschiedene anlässlich der An-
hörung vom 4. April 2014 in Aussicht gestellte Dokumente im Original ein:
zwei auf den 4. Juli 2011 und auf den 11. Juli 2011 datierte Drohbriefe der
Taliban der Provinz K._______, drei Fotos des toten Vaters und ein EMS-
Zustellcouvert. Am 2. Mai 2014 gingen beim BFM sodann die Übersetzun-
gen der beiden Drohbriefe ein.
B.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 – eröffnet am 15. Mai 2014 – lehnte das
BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an, erachtete den Vollzug der Wegweisung in den Her-
kunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat jedoch im ge-
genwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz an.
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Seite 4
C.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 11. Juni 2014 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
im Asylpunkt, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurde eine von der Mutter des Be-
schwerdeführers gemachte, schriftlich festgehaltene und amtlich bestätigte
Aussage, wonach ihr Ehemann von den Taliban ermordet worden sei und
ihr Sohn (mithin der Beschwerdeführer) seine Heimat habe verlassen müs-
sen, samt deutscher Übersetzung zu den Akten gegeben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2014 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe – ungeachtet der von der Vo-
rinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme – den Abschluss des Verfahrens
gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, bis zum 2. Juli 2014 entweder eine Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) vorbehältlich der
rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutge-
heissen.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 19. Juni 2014 bezahlt.
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 18. September 2014
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Das zusammen mit der Beschwerde-
schrift eingereichte Dokument (die schriftlich festgehaltene Aussage der
Mutter des Beschwerdeführers) wurde vom BFM als Gefälligkeitsschreiben
mit geringem Beweiswert qualifiziert. Sodann führte das Bundesamt aus,
die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe nach der Ermordung
seines Vaters weiterhin bei der Polizei gearbeitet, weil die Taliban ihn dort
nicht hätten finden können, widerspreche grundlegend seinen geltend ge-
machten Fluchtgründen.
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E.b Der Beschwerdeführer nahm am 7. Oktober 2014 zur Vernehmlassung
des BFM Stellung. Wenn er nicht aus seiner Heimat geflohen wäre, wäre
er von den Taliban getötet worden. Jetzt habe seine Familie Probleme mit
den Taliban. Diese kämen etwa einmal pro Monat und erkundigten sich
nach seinem Aufenthalt. Schliesslich habe auch sein Bruder nicht länger in
Afghanistan bleiben können; er lebe jetzt im Iran und in Pakistan.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit
den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]),
kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art.
49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, Vorbrin-
gen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen
Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden
seien und somit den Eindruck vermittelten, die Person habe das Geschil-
derte nicht selbst erlebt. Diesbezüglich hält das Bundesverwaltungsgericht
Folgendes fest:
4.1.1 Aufgrund der eingereichten Dokumente (vgl. Sachverhalt Bst. A.c
und A.e) ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise tatsächlich bei der afghanischen Polizei gearbeitet hat. Dennoch
ergeben sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine einein-
halb Jahre dauernde Tätigkeit bei der Polizei nur sehr oberflächlich und
vage beschreiben konnte und auf entsprechende Nachfrage hin im We-
sentlichen lediglich angab, als Chauffeur für den Logistikchef tätig gewesen
und manchmal per Helikopter zu einem Einsatzgebiet geflogen worden zu
sein, wo gegen die Taliban gekämpft worden sei (vgl. Vorakten A27 S. 4
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und 6), Zweifel an seinen diesbezüglichen Vorbringen, wären doch diesbe-
züglich durchaus detailreichere Schilderungen zu erwarten gewesen.
4.1.2 Sodann qualifizierte das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers
zur Entführung und Ermordung seines Vaters durch Angehörige der Taliban
als unsubstanziiert. Auch das Bundesverwaltungsgericht teilt in dieser Hin-
sicht gewisse Bedenken der Vorinstanz: So gab der Beschwerdeführer zu-
nächst an, sein Vater sei nachts mitgenommen und sein Leichnam sei am
nächsten Tag von der Familie gefunden worden. Auf entsprechende Nach-
frage hin erzählte er dann, sein Onkel habe den Leichnam, der auf ein Feld
geworfen worden sei, heimgebracht; er – der Beschwerdeführer – glaube,
es sei seinem Vater die Kehle durchgeschnitten worden (vgl. Vorakten A27
S. 7). Auch wenn der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause
anwesend gewesen sein will, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass er
über die Umstände des Todes des Vaters besser Bescheid gewusst hätte,
zumal das Ereignis in direktem Zusammenhang mit seiner polizeilichen Tä-
tigkeit gestanden und ihn zum Verlassen seiner Heimat bewogen haben
soll. Die dazu in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2) abgegebene Erklärung,
er habe dem Bundesamt nur erzählen können, was ihm zuvor Familienmit-
glieder erzählt hätten, vermag jedenfalls nicht restlos zu überzeugen.
4.2 Ungeachtet der oben beschriebenen Unstimmigkeiten im Sachvortrag
werden die bereits bestehenden Zweifel an der geltend gemachten Verfol-
gungssituation jedoch dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer im
Verlauf des Asylverfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche An-
gaben machte.
4.2.1 Während er anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gab, Angehö-
rige der Taliban seien zu seinem Vater gekommen und hätten diesen ge-
beten, seinen Sohn (den Beschwerdeführer) zur Aufgabe seiner Arbeit bei
der Polizei zu veranlassen (vgl. Vorakten A11 S. 7), sagte er in der Anhö-
rung vom 4. April 2014 aus, seine Mutter habe ihm telefonisch mitgeteilt,
die Taliban hätten ihm einen Brief geschickt, in welchem er unter Drohun-
gen aufgefordert werde, seine Arbeit bei der Polizei einzustellen (vgl.
Vorakten A27 S. 4).
Der Beschwerdeführer wurde bereits anlässlich der Anhörung vom 4. Ok-
tober 2014 auf diese Ungereimtheit hingewiesen, wobei er erklärte, die Ta-
liban würden solche Schreiben jeweils persönlich überbringen (vgl. Vorak-
ten A27 S. 13). Mit dieser Darstellung sowie mit dem Einwand, es existiere
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gar kein Postdienst (vgl. Beschwerde S. 2) lässt sich zumindest dieser
Widerspruch teilweise auflösen.
4.2.2 Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung im Weiteren an,
sein Vater sei an einem Sonntag umgebracht worden (vgl. Vorakten A11 S.
7), wohingegen er anlässlich der Anhörung vom 4. Oktober 2014 erklärte,
der Vater sei "in der Nacht des Mittwochs" mitgenommen und am Donners-
tag tot aufgefunden worden (vgl. Vorakten A27 S. 7 und 12). Auch behaup-
tete er einerseits, seine Polizeiausbildung habe sechs Monate (vgl. Vorak-
ten A11 S. 4), andererseits aber, sie habe nur fünf Monate gedauert (vgl.
Vorakten A 27 S. 12), wobei – wie in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend bemerkt wurde – die Erklärung, der Staat habe schneller Polizisten
gebraucht (vgl. Vorakten A27 S. 12) diese sich widersprechenden Angaben
nicht zu beseitigen vermag.
4.2.3 Das BFM wies ferner darauf hin, der Beschwerdeführer, der anläss-
lich der Einvernahme durch die G._______ vom 5. Oktober 2011 gesagt
habe, aufgrund eines Massakers der Taliban, bei welchem rund 150 Per-
sonen umgebracht worden seien, aus seiner Heimat geflüchtet zu sein,
habe – in der Anhörung vom 4. April 2014 auf diesen Fluchtgrund ange-
sprochen – keinen konkreten Anschlag schildern können, sondern es bei
allgemeinen Aussagen belassen (vgl. Vorakten A27 9 f.). Falls der Be-
schwerdeführer in seiner Heimat verfolgt worden wäre und um sein Leben
hätte fürchten müssen, bestünde tatsächlich kein Grund, der Schweizer
Polizei seine wahre Geschichte nicht zu schildern, wobei die Bemerkung,
die dortige Dolmetscherin sei Iranerin gewesen und sie hätten sich "nicht
richtig verstanden" (vgl. Vorakten A27 S. 10), nicht überzeugen kann.
4.3 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die
Aussagen des Beschwerdeführers widersprächen in wesentlichen Punkten
der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der Logik des Handelns.
4.3.1 So erscheint es tatsächlich nicht logisch, dass die Taliban dem Be-
schwerdeführer gar keine Zeit gelassen haben sollen, den Polizeidienst zu
quittieren, sondern seinen Vater bereits eine Woche nach Übermittlung des
Schreibens umgebracht hätten.
Ferner erstaunt es, dass der Beschwerdeführer in den eineinhalb Monaten,
in denen er sich gemäss seinen Angaben nach der Ermordung seines Va-
ters noch in Afghanistan aufgehalten habe, keine Nachrichten von den Ta-
liban erhalten hat. Auch will er sich während dieser Zeit nicht besonders
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vor allfälligen Konsequenzen aufgrund seiner weiteren Tätigkeit für die Po-
lizei gefürchtet haben, obwohl ihm hätte bewusst sein müssen, dass er mit
diesem Verhalten insbesondere seine Mutter und seine im Heimatdorf ver-
bliebenen Geschwister zusätzlichen Risiken aussetzte.
4.3.2 Mit der unsubstanziierten Rüge, das BFM sei offenbar nicht mit den
Gegebenheiten in Afghanistan vertraut, handelten die Taliban doch "nie lo-
gisch", und mit der Aussage, er habe weiter bei der Polizei gearbeitet, weil
er sich dort sicher gefühlt habe (vgl. Beschwerde S. 2), lassen sich die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geschilderten Verfolgungssituation nicht
beseitigen, zumal der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung vom 18. September 2014 zutreffend bemerkte – gemäss die-
ser Argumentation gar nicht hätten flüchten müssen.
4.4 Schliesslich vermögen auch die sich bei den Akten befindenden Be-
weismittel zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.
4.4.1 Die am 10. Januar 2012 beim BFM eingereichten Dokumente (vgl.
Sachverhalt Bst. A.c) betreffen im Wesentlichen die Identität und die beruf-
liche Qualifikation des Beschwerdeführers, welche – trotz gewisser Vorbe-
halte (vgl. oben Ziff. 4.1.1 der Erwägungen) – nicht grundsätzlich in Frage
gestellt werden.
Angesichts der festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers verzichtete das BFM zu Recht auf eine vertiefte
Prüfung der am 24. April 2014 eingegangenen Beweismittel. Es wies je-
doch zutreffend darauf hin, Dokumente wie die beiden Drohbriefe könnten
in Afghanistan erfahrungsgemäss leicht käuflich erworben werden, und aus
den drei eingereichten Fotos sei nicht ersichtlich, wie, wann und weshalb
die Person verstorben sei, überdies könnte es sich beim Toten auch um
eine andere Person als den Vater des Beschwerdeführers handeln.
4.4.2 Die auf Beschwerdeebene eingereichte, schriftlich festgehaltene
Aussage der Mutter des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. C) muss
in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als blosses Gefälligkeits-
schreiben ohne weiteren Beweiswert qualifiziert werden.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es
kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vor-in-
stanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift sowie in
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Seite 10
der Stellungnahme vom 7. Oktober 2014 (etwa auf die nicht belegte Be-
hauptung, die Taliban erkundigten sich etwa einmal pro Woche in seinem
Elternhaus nach seinem Aufenthaltsort) einzugehen. Das Asylgesuch
wurde vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingun-
gen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon er-
füllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
[S. 748]).
Vorliegend hat das BFM in seiner Verfügung vom 14. Mai 2014 die Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und den Be-
schwerdeführer wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Vollzugs in den
Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat vorläufig
aufgenommen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die am 11. Juni 2014
angehobene Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei
der am 19. Juni 2014 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: