B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3216/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
und die Kinder
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Georgien,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018.
D-3216/2018
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste am 18. März 2018
zusammen mit ihren vier minderjährigen Kindern in die Schweiz ein und
suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ um Asyl nach. Am 3. April 2018 fanden im EVZ sowohl die Kurz-
befragung zur Person (BzP) als auch die Anhörung zu den Asylgründen
gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen vor, sie habe Georgien am 6. März 2018 legal auf dem Luft-
weg verlassen. Über G._______ und H._______ sei sie mithilfe einer
Freundin aus I._______ in die Schweiz gelangt. Sie sei georgische Staats-
angehörige aus Abchasien und stamme aus einer Grossfamilie mit (...) Ge-
schwistern. Im Alter von fünf Jahren habe sie mit ihrer Familie kriegsbe-
dingt nach J._______ flüchten müssen. Dort habe sie die obligatorische
Schulbildung absolviert und bis zu ihrer Ausreise als interner Flüchtling
(IDP) gelebt, zuletzt zusammen mit ihrem Bruder K._______ Ihr ehemali-
ger Partner L._______ sei der Vater ihrer drei älteren Kinder. Sie sei nie
mit L._______ verheiratet gewesen und habe sich zeitweise – so während
der (...) Haftaufenthalte von L._______ – alleine um die Kinder gekümmert.
Ihre Partnerschaft sei nicht harmonisch gewesen. Im Jahr 2013 habe sie
sich von L._______ getrennt. Daraufhin sei er ihr und den Kindern gegen-
über gewalttätig geworden. Er habe sich nie damit abgefunden, dass ihr
jüngstes Kind von M._______ ([…]) stamme. Mit M._______ habe sie auf-
grund ihrer familiären Probleme nur telefonischen Kontakt gehabt. Die Kin-
der wollten L._______ nicht mehr sehen, da sie nur schlechte Erinnerun-
gen an ihn hätten. M._______ habe die Beschwerdeführerin bezüglich der
Reise in die Schweiz unterstützt. Aufgrund der kriminellen Vergangenheit
von L._______ und weil sie damals ihre Familie habe retten wollen, habe
sie die georgischen Behörden nicht um Unterstützung ersucht. Im (...) 2016
seien der Vater und im (...) 2017 die Mutter (der Beschwerdeführerin) ge-
storben. Ihre Eltern hätten sie und die Familie unterstützt, so dass sie (...)
habe arbeiten können. Als IDP habe sie eine monatliche Rente von (...)
GEL erhalten. Ihre Geschwister lebten ebenfalls in J._______, wo ihr Bru-
der K._______ das Familienhaus bewohne. Sie habe eine gute Beziehung
mit ihren Schwestern. Seit der Geburt ihres jüngsten Kindes sei jedoch ihre
Beziehung mit ihren Brüdern schwieriger geworden, da sie M._______
nicht akzeptierten. Sie (Beschwerdeführerin) habe auch mehrere Onkel
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und Tanten in J._______. In N._______ habe sie kein Asylgesuch gestellt,
da die Schweiz für sie und ihre Kinder die bessere Wahl sei. Sie hoffe, dass
sie nicht mehr in Angst leben müssten. Sie habe Probleme mit der
(...)_______, denen sie aber keine Beachtung schenke. Ihr jüngstes Kind
sei (...).
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie Reisepässe, Bankkontoauszüge,
Reisebelege, IDP-Ausweise und einen Nachweis aus dem Jahr 2016 be-
treffend alleinerziehende Person zu den Akten. Letzteren habe sie sich in
der Hoffnung ausstellen lassen, Sozialleistungen zu erhalten, was aber bis-
her abgelehnt worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 – eröffnet am 14. Mai 2018 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositivziffer 1) und lehnte demzufolge die Asylgesuche ab (Dis-
positivziffer 2). Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz (Dis-
positivziffer 3) und den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffer 4) und be-
auftragte den Kanton O._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dis-
positivziffer 5).
D.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des
Staatssekretariats vom 11. Mai 2018 betreffend den Vollzug der Wegwei-
sung (Dispositivziffern 4 und 5), die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten
sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines amtli-
chen Rechtsbeistands.
E.
Am 1. Juni 2018 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden
mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab-
warten dürften.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018, zugestellt am 6. Juni 2018, for-
derte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert sieben
Tagen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen, und teilte
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ihnen mit, dass nach Ablauf dieser Frist über ihre Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung befunden werde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018, zugstellt am 3. Juli 2018, wies
der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung mangels Nach-
weises der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ab und
setzte ihnen eine dreitägige Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses an.
H.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden unter
Beilage einer Fürsorgebestätigung um wiedererwägungsweise Aufhebung
der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018 und insbesondere um Verzicht
auf die Erhebung des Kostenvorschusses sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
11. Mai 2018 betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ab-
lehnung der Asylgesuche und die Wegweisung als solche blieben vorlie-
gend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechts-
kraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der
Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
somit einzig (wie in der Beschwerde beantragt) die Frage, ob das Bundes-
amt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erklärt hat.
3.
Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49
VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 6
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.1 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im
Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher
nicht tangiert. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimat-
oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach
den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK).
5.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdefüh-
renden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssen die Beschwerdeführenden eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar
2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
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Seite 7
5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführenden nach Georgien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, weder die in Georgien herr-
schende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen sei, genügten nicht, um eine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen. Die Beschwerdeführerin ver-
füge in ihrer Heimat über ein grosses Beziehungsnetz, darunter auch der
Vater ihres jüngsten Kindes, mit dem sie in Kontakt stehe. Zudem sei ihre
letzte Wohnung weiterhin verfügbar. Nebst ihrer Rente gebe es die Mög-
lichkeit der finanziellen Hilfe von der Social Service Agency, sofern die Fa-
milie als sozial schwach registriert worden sei. Nach der Rückkehr finde
sie im Prinzip dieselbe Situation vor, die sie bereits vor ihrer Ausreise nach
der Trennung von L._______ seit dem Jahr 2013 gekannt und in der sie
länger gelebt habe. Bezüglich ihres medizinischen Problems sei in den Ak-
ten nicht ersichtlich, dass sie es in Georgien jemals habe diagnostizieren
und behandeln lassen. Es habe sie anscheinend überhaupt nicht beschäf-
tigt und auch in der Schweiz habe sie deswegen keine Behandlung aufge-
nommen. Bei Bedarf könne sie ihre (...)_______ in Georgien zunächst ein-
mal untersuchen und gegebenenfalls auch behandeln lassen. Seit dem
Jahr 2017 übernehme beispielsweise der georgische Staat 90% der Kos-
ten im Falle einer Erkrankung oder (...). Demnach sei der Vollzug der Weg-
weisung sowohl in sozialer als auch in medizinischer Hinsicht zumutbar.
5.3.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe entge-
gen, sie sei als alleinstehende Frau und IDP mit vier unmündigen Kindern
eine besonders vulnerable Person. Ein menschenwürdiges Leben sei ihr
in Georgien nicht möglich. Es sei ihr faktisch nicht möglich, soziale Unter-
stützung zu erstreiten. In der Realität gebe es in Georgien keine Sozialhilfe,
insbesondere dann nicht, wenn man keine Unterstützung für das Verfahren
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Seite 8
erhalte. Dies und dass sie versucht habe, finanzielle Unterstützung zu er-
halten, habe sie bereits anlässlich ihrer Anhörung dargelegt. Sie könnte
unmöglich wirtschaftlich Fuss fassen. Deshalb sei die vorläufige Aufnahme
zu verfügen.
5.3.4 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das
SEM in den angefochtenen Verfügungen zutreffend festgehalten hat, ist
aufgrund der in diesem Land herrschenden allgemeinen politischen Lage
nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen.
5.3.5 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation des
Staatssekretariats bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs einen überzeugenden Eindruck. Den diesbezüglichen aus-
führlichen Erwägungen der Vorinstanz gibt es nichts beizufügen. Diesen
vermögen die Beschwerdeführenden mit dem sinngemässen Wiederholen
des aktenkundigen Sachverhalts nichts Substanziiertes entgegenzuhalten.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die
Begründung des SEM verwiesen werden. Abschliessend ist nochmals fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr im Prinzip die-
selbe Situation vorfindet, die sie bereits vor ihrer Ausreise nach der Tren-
nung von L._______ seit dem Jahr 2013 gekannt und in der sie länger ge-
lebt hat. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde von
M._______ mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums ab-
gewiesen wird.
5.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage
im Georgien noch individuelle Gründe – auch unter Berücksichtigung des
Kindeswohls – auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden
bei einer Rückkehr schliessen lassen.
5.3.7 Der Vollzug der Wegweisungen erweist sich damit auch als zumut-
bar.
5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz gülti-
ger Reisepässe sind, die für eine Rückkehr allfällig notwendig werdenden
Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu
treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 5. Juli 2018 wieder-
erwägungsweise erneut um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von
der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeit-
punkt der Gesucheinreichung nicht aussichtslos erscheint.
Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der
Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.
Aufgrund obiger Erwägungen war die eingereichte Beschwerde als aus-
sichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der
zwischenzeitlich ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Dement-
sprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(Art. 110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs.
1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit vorliegenden Entscheid ist das Gesuch
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: