B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3217/2012
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Marokko im Jahre
2006 beziehungsweise 2007 verliess und über Spanien und Italien, wo er
mehrere Jahre verblieben sei, am 14. April 2011 in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Altstätten vom 28. April 2011 und der direkten Anhörung vom
30. Mai 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe Marokko verlassen, um im Ausland Arbeit zu finden,
dass er hierzu einen Kredit aufgenommen habe, den er nun nicht mehr
zurückzahlen könne,
dass er keine Identitätspapiere zu den Akten gab und auf diesbezügliche
Fragen des BFM angab, Pass und Identitätskarte seien ihm in Italien ge-
stohlen worden beziehungsweise er habe nie solche Dokumente beses-
sen,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2012 – eröffnet am 11. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er markant widersprüchliche Angaben zu seinen Identitätsdokumen-
ten gemacht habe, indem er an der Befragung angegeben habe, dass er
am 27. April 2006 legal mit Pass und einem Arbeitsvisum für Italien aus-
gereist sei, ihm Pass und Identitätskarte jedoch in Italien gestohlen wor-
den seien, während er bei der Anhörung angegeben habe, er habe nie
einen Pass oder eine Identitätskarte besessen und sei im Jahr 2007 ille-
gal nach Italien ausgereist,
dass er auch die Ausreiseroute abweichend geschildert habe,
dass er schliesslich auch zu seiner heimatlichen Adresse, beziehungs-
weise zum Aufenthaltsort seiner Familie und zu anderen persönlichen
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Angaben wie zum Beispiel der besuchten Schulen widersprüchliche An-
gaben gemacht habe,
dass er somit ganz offensichtlich seine Unlust manifestiere, seine Identität
offenzulegen und dementsprechend auch keine Bemühungen unternom-
men habe, Identitätsdokumente einzureichen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht nötig seien,
dass es bezüglich der Flüchtlingseigenschaft erwog, die Vorbringen des
Beschwerdeführers, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftli-
chen und sozialen Lebensbedingungen in Marokko zurückzuführen seien,
stellten keine asylbeachtliche Verfolgung dar,
dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als
zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2012 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) bean-
tragte,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, aufgrund
der extrem kurzen Beschwerdefrist könne er seine Fluchtgründe nicht im
Detail darlegen und habe keinen Zugang zu freiberuflichen Anwälten ge-
funden, weshalb sich das Gericht auf die Akten zu stützen habe und dem
Untersuchungsgrundsatz grösstmöglich nachzukommen sei,
dass er eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Herkunftsland
hinter sich habe, die naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf il-
legalem Weg möglich gewesen sei,
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dass er ausserdem auf die vor der Vorinstanz geltend gemachten Gründe
verweise, die sehr wohl entschuldigen würden, dass er keine Papiere vor-
legen könne,
dass seinen Vorbringen eindeutig Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen
seien, die zumindest vor dem Kriterium eines weiteren Verfolgungsbegrif-
fes stand hielten,
dass Hinweise auf Verfolgung im weiten Sinne nicht mit der Begründung
als haltlos bezeichnet werden dürften, wonach die Vorbringen nicht asyl-
relevant seien,
dass sich das BFM zudem materiell mit seinen Vorbringen auseinander-
gesetzt habe, weshalb sie nicht auf den ersten Blick als haltlos bezeich-
net werden könnten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn
sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdoku-
mente einreichte,
dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum
Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor,
sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden
kann,
dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Beurteilung nichts zu
ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer lediglich auf die vor der
Vorinstanz geltend gemachten entschuldbaren Gründe verweist,
dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte
den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor,
dass das BFM im Weiteren zu Recht davon ausging, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, da seine Vor-
bringen nicht asylrelevant seien, zumal er lediglich geltend mache, er ha-
be Marokko verlassen um im Ausland Arbeit zu finden,
dass der Beschwerdeführer zwar befürchtet aufgrund des ausstehenden
Kredits Probleme mit dem Kreditgeber zu bekommen,
dass es sich hierbei jedoch nicht um eine Verfolgung im asylrechtlichen
Sinn handelt,
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dass in der Beschwerde lediglich ausgeführt wird, die Vorbringen enthiel-
ten sehr wohl Hinweise auf Verfolgung, diese aber bezeichnenderweise
im Folgenden nicht dargelegt werden,
dass ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG bei
offensichtlich fehlender Asylrelevanz der Vorbringen rechtmässig ist und
in diesem Sinne nicht auf einen weiten Verfolgungsbegriff abzustellen ist
(vgl. BVGE 2007/8),
dass der Beschwerdeführer offensichtlich keinerlei Gefährdungslage im
Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch
aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt
– das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits glei-
chermassen offensichtlich und aufgrund der Akten keine weiteren Abklä-
rungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Ma-
rokko droht,
dass diesbezüglich insbesondere anzumerken ist, dass der Beschwerde-
führer nicht in der Lage war, eine ernsthafte Gefahr seitens des Kreditge-
bers, bei dem es sich um einen Bekannten der Familie handeln soll,
überzeugend darzulegen,
dass er sich gegen solche Übergriffe im Übrigen erfolgreich bei den hei-
matlichen Behörden um Schutz bemühen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des jungen und aktenkundig gesunden Be-
schwerdeführers schliessen lassen, welcher in Marokko über eine lang-
jährige Schulbildung und Berufserfahrung als Maler und Automechaniker
sowie über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass demnach die Argumentation in der Beschwerde, der Vollzug sei
technisch nicht möglich, da er keine Papiere beschaffen könne, nicht zu
greifen vermag,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der
dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren und zudem
nicht erstellter Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
geworden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: