B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3218/2014
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
sowie ihre Kinder
C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
und
E._______, geboren (…),
alias F._______, geboren (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Anita Hug, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 10. März 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin A._______ anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______
vom (…) geltend machte, B._______, geboren (…), zu heissen und ihr
Heimatland zusammen mit ihren Kindern mutmasslich am (…) verlassen
zu haben, wobei sie über H._______ in die I._______ und weiter nach
K._______ gelangt seien, von wo aus sie weiter bis in die Schweiz wei-
tergereist seien,
dass sie nie einen Aufenthaltstitel oder ein Visum auf einer ausländischen
Vertretung beantragt hätten und auf ihrer Reise in die Schweiz nicht mit
Behörden in Kontakt gekommen seien,
dass das BFM aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs feststellte, dass
den Beschwerdeführenden von der Botschaft von Frankreich in Afghanis-
tan am (…) Schengen-Visa ausgestellt worden waren, welche bis am (…)
gültig gewesen seien, und sie zusätzlich im Besitz von bis (…) bzw. (…)
gültigen heimatlichen Pässen seien, welche auf andere Identitäten laute-
ten (A._______, geboren (…), C._______, geboren (…), E._______, ge-
boren (…)),
dass das BFM im Anschluss an die BzP der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zur Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht in
Bezug auf ihre Identität und zum erhaltenen Visum im Ausland sowie zur
mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass C._______ am (…) befragt und ihm das rechtliche Gehör zur mögli-
chen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2014 – eröffnet am 4. Juni
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Juni 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
liessen und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei von einer Wegweisung aus
der Schweiz abzusehen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juni 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
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gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass, wenn ein Antragssteller ein oder mehrere Visa besitzt, die seit we-
niger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, die Absätze 2 und 3
gelten, wonach grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung des An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist, der das Visum ausgestellt
bzw. erteilt hat, solange der Antragssteller das Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass sich die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen vor ihrer
Einreise in die Schweiz in Frankreich aufhielten und dort bei ihrem Bruder
bzw. Onkel wohnten (vgl. act. A7/3 S. 1 f., act. A10/10 S. 6),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass Frankreich den Beschwerdeführenden vom (…) bis (…) gül-
tige Visa ausstellte,
dass gestützt auf diese Sachlage das BFM zu Recht die französischen
Behörden am (…) unter Anrufung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. act. A16/6, act.
A14/6),
dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am (…) guthiessen (vgl. act. A21/1; act.
A20/1; act. A18/1),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
(…) zur Zuständigkeit Frankreichs im Wesentlichen geltend machte, in die
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Schweiz gekommen zu sein, da sie dieses Land als sicher ansehe, das
Leben in Frankreich "nicht so gut" bzw. die Lebenssituation in Frankreich
"sehr schlimm" sei und sie dort niemanden habe,
dass der Beschwerdeführer C._______ im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs vom (…) zur Zuständigkeit Frankreichs im Wesentlichen einwandte,
in der Schweiz bleiben und zur Schule gehen zu wollen,
dass die Beschwerdeführenden zudem auf Beschwerdeebene durch ihre
Rechtsvertretung auf pauschale Weise ausführen liessen, es bestehe das
Risiko, dass Frankreich sie umgehend nach Afghanistan zurückführen
würde,
dass zusätzlich im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass Frankreich sich
nicht "in gleicher Art und Weise" um Asylsuchende kümmere und die Be-
schwerdeführenden (Mutter mit ihren beiden minderjährigen Kindern) so-
zial und gesundheitlich gefährdet seien, da sie in Frankreich weder über
eine adäquate Wohnsituation verfügten noch angemessen medizinisch
betreut würden,
dass sie somit implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur
Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land
führen würde,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
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Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
und 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, nach einer Über-
stellung in Frankreich ein Asylgesuch zu stellen und damit in die asyl-
rechtlichen Strukturen aufgenommen zu werden,
dass sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartaten, die französi-
schen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag
auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrens-
richtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise – insbesonde-
re auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – für die Annahme dar-
getan haben, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthal-
ten,
dass sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass die Beschwerdeführenden ferner erst auf Beschwerdeebene vor-
brachten, auf "Hilfe angewiesen zu sein", und eine solche nur durch ihre
Verwandten in der Schweiz, nicht jedoch in Frankreich finden zu können,
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dass es sich bei "ihren Verwandten" in der Schweiz gemäss Aussagen
der Beschwerdeführerin um ihren Halbbruder handelt (vgl. act. A5/14
S. 6),
dass sie damit implizit die Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO anrufen,
dass es sich bei der Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO um einen Fami-
lienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handeln muss
(vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
Wien/Graz 2014, S. 126),
dass es sich bei einem Halbbruder bzw. Onkel (aus Sicht der Kinder der
Beschwerdeführerin) jedoch nicht um einen Familienangehörigen im Sin-
ne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und daher dieses Vorbringen
nichts an der Zuständigkeit Frankreichs ändert,
dass hinsichtlich des nicht weiter begründeten Vorbringens, nur die in der
Schweiz anwesenden "Verwandten" könnten den Beschwerdeführenden
helfen, anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
BzP vom (…) ausführte, nicht zu wissen, wo sich ihr Halbbruder in der
Schweiz aufhalte, und diesen in der Schweiz suche, damit er ihr helfen
könne, ihre beiden weiteren Kinder (L._______ und M._______), welche
angeblich in der I._______ beim Besteigen eines Bootes von ihr getrennt
worden seien, zu suchen,
dass sie sich hingegen bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom
(…) dahingehend äusserte, dass sie bei ihrem in Frankreich lebenden
Bruder gewohnt habe, welcher ihr seine Hilfe zugesichert habe, und sich
ihre beiden Kinder L._______ und M._______ in N._______ beim Freund
ihres Mannes befänden,
dass der Beschwerdeführer C._______ an seiner BzP vom (…) bezüglich
der Frage nach Verwandten bzw. Bezugspersonen im Ausland ausführte,
lediglich über einen Onkel in Frankreich zu verfügen und seine beiden
weiteren Geschwister, L._______ und M._______, befänden sich bei ei-
nem engen Freund des Vaters in N._______,
dass vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführenden
lediglich Hilfe von "ihren Verwandten" in der Schweiz annehmen können,
eine solche von dem Bruder bzw. Onkel in Frankreich, bei welchem sie
bereits gewohnt haben sollen, hingegen nicht, und jegliche weitere dies-
bezügliche Ausführungen dazu unterblieben,
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dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, mit ihrem Halbbruder von
Frankreich aus Kontakt aufzunehmen, sollte nur dieser ihr helfen können,
dass die Beschwerdeführerin an der BzP vom (…) weiter zu Protokoll
gab, an (…) Problemen zu leiden, aufgrund welcher sie sich in Afghanis-
tan unter Medikamentenabgabe habe behandeln lassen, und in der
Schweiz (…)-tabletten bekomme,
dass der Beschwerdeführer C._______ an der BzP vom (…) geltend
machte, gesund zu sein,
dass auf Beschwerdeebene ausgeführt wird, eine Überstellung nach
Frankreich sei aus gesundheitlichen Gründen nicht vertretbar,
dass damit implizit geltend gemacht wird, die Rückführung nach Frank-
reich setze die Beschwerdeführenden einer Gefahr für ihre Gesundheit
aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden
nicht zutrifft,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Frankreich über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich gegebenenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen – sollte dies
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vorliegend notwendig sein – bei der Bestimmung der konkreten Modalitä-
ten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die
französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifi-
schen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-
III-VO),
dass es nach den Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: