B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3218/2018, D-3220/2018
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 2. Mai 2018 /
N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten – eigenen Angaben zufolge – am
19. Dezember 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten.
B.
B.a Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 29. Dezember 2016
sowie den Anhörungen zu den Asylgründen vom 21. März 2017 brachten
sie im Wesentlichen vor, sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie. Der Beschwerdeführer, der sehbehindert sei, sei aus D._______
(Provinz E._______) und die Beschwerdeführerin aus dem Dorf F._______
in der Nähe von D._______. Beide hätten bis zu ihrer Ausreise aus dem
Irak im jeweiligen Elternhaus gewohnt. Seit zirka 2010 hätten sie eine (ge-
heime) Beziehung geführt. Sie hätten sich jeweils im Garten der Beschwer-
deführerin getroffen und hätten auch mehrmals im Gartenhaus miteinander
geschlafen. Der Beschwerdeführer habe ungefähr drei Mal – durch seine
Familie, die mit einer Heirat einverstanden gewesen wäre – um die Hand
der Beschwerdeführerin angehalten. Ihre Familie habe eine Heirat jedoch
abgelehnt, weil er – anders als sie – kein „Agha“ („jemand, der Macht hat“)
sei. Ihre Familie habe schliesslich herausgefunden, dass die beiden eine
Beziehung geführt hätten. Sie sei deswegen geschlagen und mit dem Tod
bedroht worden. Auch er sei einmal von ihren Familienmitgliedern verprü-
gelt und mit dem Tod bedroht worden, als er in der Nähe ihres Hauses
spazieren gegangen sei. Im Oktober 2016 habe sie erfahren, dass sie ge-
gen ihren Willen mit einem Cousin verheiratet werden sollte. Sie hätten
befürchtet, von ihrer Familie umgebracht zu werden, weil sie nicht mehr
Jungfrau gewesen sei. Daraufhin habe er mit der Hilfe seines Bruders die
Ausreise vorbereitet. Sie seien von E._______ mit dem Flugzeug nach Is-
tanbul geflogen. Über Griechenland und weitere, ihnen unbekannte Länder
seien sie schliesslich in die Schweiz gelangt. Nach ihrer Ausreise hätten
sie erfahren, dass ihre Familie auf der Suche nach ihnen sei, um sie beide
umzubringen. Weitergehend wird auf die Protokolle und das Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 11. April 2018 bei den Akten verwiesen.
B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine
Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis zu den Akten.
C.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 2. Mai 2018 – beide am darauffol-
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Seite 3
genden Tag eröffnet – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
D.
Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden mit Einga-
ben vom 31. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragten dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügungen und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks erneuter ma-
terieller Prüfung, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuch-
ten sie um Koordination der beiden Beschwerdeverfahren und um Erlass
der Verfahrenskosten, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und das mit den Beschwer-
den eingereichte Arztzeugnis betreffend den Beschwerdeführer wird – so-
weit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
E.
Mit zwei separaten Schreiben vom 5. Juni 2018 bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht den Eingang der Beschwerden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.4 Da die beiden praktisch identischen Beschwerden einen engen sachli-
chen, persönlichen und prozessualen Zusammenhang aufweisen, recht-
fertigt es sich, diese nicht nur koordiniert zu behandeln, sondern darüber
im selben Urteil zu befinden. Zu diesem Zweck sind die Beschwerdever-
fahren zu vereinigen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche offensichtlich unbe-
gründeten Beschwerden, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Vorab ist auf die in den Beschwerden gerügte Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör einzugehen. Die Beschwerdeführenden rü-
gen – unter Hinweis auf das mit den Beschwerden eingereichte Arztzeug-
nis – konkret, dass sich das SEM in den angefochtenen Verfügungen in
keiner Weise mit dem tatsächlichen Gesundheitszustand respektive der
starken Sehbehinderung des Beschwerdeführers und den daraus resultie-
renden Reintegrationsschwierigkeiten in ihrem Heimatland auseinanderge-
setzt habe. Wie die Beschwerdeführenden jedoch selbst festhalten, hat
das SEM die schlechte Sehfähigkeit in der Verfügung betreffend den Be-
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schwerdeführer (bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs) erwähnt. Eine Gehörsverletzung (insb. eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht) ist – vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwer-
deführenden im vorinstanzlichen Verfahren keine Befürchtungen in diesem
Zusammenhang äusserten und trotz Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG)
kein Arztzeugnis einreichten – nicht ersichtlich. Ausserdem zeigen die vor-
liegenden Beschwerden, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
4.2 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtenen
Verfügungen aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das
SEM zurückzuweisen. Die Rückweisungsanträge sind daher abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2 Das SEM erachtete die Ausreisegründe der Beschwerdeführenden in
seinen beiden Verfügungen als unglaubhaft. Es hat dabei in jeder der Ver-
fügungen ausführlich und unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen
aufgezeigt, weshalb es zu dieser Einschätzung gelangte. Zur Vermeidung
von unnötigen Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen
in den vorinstanzlichen Verfügungen verwiesen werden, die sich – nach
Prüfung der Akten durch das Gericht – als zutreffend erweisen. In den Be-
schwerden wird lediglich an der Wahrheit der geltend gemachten Ausrei-
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segründe festgehalten, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den vorin-
stanzlichen Erwägungen stattfindet. Weitere Ausführungen dazu erübrigen
sich demzufolge. Es kann mithin auch darauf verzichtet werden, zusätzli-
che Unglaubhaftigkeitselemente anzuführen. Angesichts der Unglaubhaf-
tigkeit der Ausreisegründe der Beschwerdeführenden kann sodann die
Frage offengelassen werden, ob diese überhaupt den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten vermögen.
5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer-
deführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr („real risk“) nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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7.3.2 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der Au-
tonomen Region Kurdistan (Region des „Kurdistan Regional Government“;
nachfolgend: KRG) – das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch
die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespal-
teten Provinz Halabja gebildet – nicht von einer Situation allgemeiner Ge-
walt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten
Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer
Zeit massgeblich verändern (vgl. ebenda E. 7.4). An dieser Einschätzung
vermögen die Unruhen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsrefe-
rendum vom 25. September 2017 nichts zu ändern, zumal sich diese in
erster Linie auf das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren. Angesichts der
Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Perso-
nen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender indi-
vidueller Faktoren – insbesondere derjenigen eines tragfähigen familiären
Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) – besonderes Gewicht
beizumessen.
7.3.3 Gemäss Praxis liegt eine medizinische Notlage nur dann vor, wenn
für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentli-
che medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existen-
zielle Gefährdung zur Folge hätte. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im
Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2 m.w.H.). In Bezug auf die KRG-Region ist angesichts des defizitä-
ren Gesundheitssystems bei der Rückführung von kranken und betagten
Personen grosse Zurückhaltung geboten (BVGE 2008/5 E. 7.5.8).
7.3.4 Die Beschwerdeführenden sind jung und stammen eigenen Angaben
zufolge aus der Region D._______ (Provinz E._______), wo sie von Ge-
burt bis zu ihrer Ausreise lebten (vgl. Akten SEM N […] A 7/12 S. 3 und 5,
A 14/20 F14 ff.; N […] A 7/11 S. 3 f., A 17/23 F13). Sie gaben zwar an, über
keine respektive über eine lediglich zweijährige Schulbildung zu verfügen.
An diesen Angaben sind allerdings erhebliche Zweifel anzubringen. So
machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu (vgl. A 7/12
S. 4, A 14/20 F22 und 35) und die Beschwerdeführerin führte ihre angeb-
lich fehlende Schulbildung auf ihre „Agha“-Zugehörigkeit, auf welche sie
auch ihre unglaubhafte Asylbegründung abstützte, zurück (vgl. A 17/23
F52 f. und 61). Unabhängig der angeblich fehlenden Schulbildung führte
der Beschwerdeführer sodann gemäss seinen Angaben – und trotz seiner
Sehbehinderung – während dreizehn Jahren einen eigenen Kiosk (vgl.
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A 7/12 S. 4, A 14/20 F24 und 50 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass
es ihm – allenfalls mit Unterstützung der Beschwerdeführerin – bei einer
Rückkehr gelingen wird, eine entsprechende Tätigkeit wieder aufzuneh-
men und den Lebensunterhalt zu verdienen. Sodann ist darauf hinzuwei-
sen, dass zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführenden, insbesondere
auch deren Eltern und erwachsenen Geschwister, in der Region
D._______ respektive in der Provinz E._______ leben (vgl. A 7/12 S. 5, A
14/20 F41 ff.; A 7/11 S. 5, A 17/23 F55 f.). Es kann – in Übereinstimmung
mit dem SEM – davon ausgegangen werden, dass beide Familien die Be-
schwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in die Heimatregion unterstützen
werden, zumal die geltend gemachten Probleme mit der Familie der Be-
schwerdeführerin als unglaubhaft erachtet wurden. Insbesondere darf an-
genommen werden, dass die Beschwerdeführenden – wie die verheirate-
ten Brüder des Beschwerdeführers – in dessen Elternhaus leben können,
wo zumindest er vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat ebenfalls
wohnte (vgl. A 14/20 F19 ff.).
7.3.5 Der Beschwerdeführer machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren
geltend, er habe – wie seine Mutter und seine blinde Schwester – Probleme
mit dem „Augennetz“ und sehe sehr schlecht (vgl. A 7/12 S. 4 f. und 8).
Das mit den Beschwerden eingereichte Arztzeugnis vom 23. Mai 2018 be-
stätigt seine starke Sehbehinderung. Gemäss behandelndem Arzt leide der
Beschwerdeführer an einer (…) beidseits. Dabei handelt es sich um eine
genetisch bedingte Erkrankung der Netzhaut, die bei schwerem Verlauf zur
Erblindung führen kann, und die bis heute weder geheilt noch wirksam ver-
zögert werden kann (vgl. […], abgerufen am: 20.06.2018; […], abgerufen
am: 20.06.2018; vgl. auch Bemerkungen in den dem Arztzeugnis beilie-
genden Unterlagen). Inwiefern – wie in den Beschwerden vorgebracht –
dringend regelmässige Kontrollen in einem spezialisierten Zentrum sowie
entsprechende Medikamente (bspw. das im Arztzeugnis angeführte […],
das der Beschwerdeführer erst seit einem Monat erhält) indiziert sind, ist
daher fraglich. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass es in der KRG-Re-
gion mehrere Augenkliniken gibt, so beispielsweise in G._______ und in
E._______ (vgl. […]; abgerufen am: 20.06.2018). Ausserdem hat der Be-
schwerdeführer – wenn auch zeitlich begrenzt – die Möglichkeit, medizini-
sche Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG
und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312]). Seine starke Sehbehinderung steht demzufolge einer Nie-
derlassung in D._______ respektive der Annahme begünstigender Fakto-
ren nicht entgegen. Angesichts des familiären Beziehungsnetzes ist insbe-
sondere – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen – nicht
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anzunehmen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr wegen
der starken Sehbehinderung des Beschwerdeführers Isolation und Armut
drohe. Entsprechende Befürchtungen machten die Beschwerdeführenden
im Übrigen im vorinstanzlichen Verfahren an keiner Stelle geltend (vgl.
etwa A 7/12 S. 8, A 14/20 F158). Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser
Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, die während der Dauer
des vorinstanzlichen Verfahrens (…) entfernen lassen musste, gemäss Ak-
tenlage gesund ist (vgl. A 17/23 F155 ff.).
7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
9.2 Die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sind unabhängig einer allfälligen Bedürftig-
keit der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren und daher die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
D-3218/2018, D-3220/2018
Seite 11
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die beiden unter den Geschäftsnummern D-3218/2018 und D-3220/2018
erfassten Beschwerdeverfahren werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: