B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3219/2014
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess als Minderjähriger sein Heimatland Ende
2007/anfangs 2008, reiste (…) und von dort aus (…), wo er ungefähr Mit-
te August 2008 ein Asylgesuch einreichte. Nach dessen Ablehnung begab
er sich im Zug nach B._______ und von dort aus in Richtung C._______.
Am 14. November 2010 reiste er unter Umgehung der Grenzkontrollen zu
seinen Eltern in die Schweiz. Am folgenden Tag stellte er in Begleitung
seines Vaters ein Asylgesuch. Am 24. November 2010 fand in D._______
die summarische Befragung zur Person statt, und mit Verfügung vom
6. Dezember 2010 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kan-
ton E._______, wo sich seine Eltern aufhalten, zugewiesen. Am
5. Februar 2014 führte das BFM die Anhörung zu den Asylgründen durch.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei afghani-
scher Staatsangehöriger, ethnischer Tadschike und habe seit seiner Ge-
burt bis zur Ausreise aus dem Heimatland in F._______ gelebt. Vor sie-
ben oder acht Jahren habe er Probleme bekommen. Eines Tages sei er
auf dem Weg zur Arbeit von unbekannten Personen entführt und in einem
Raum, in welchem sich auch zwei seiner Freunde befunden hätten, fest-
gehalten worden. Später seien sie von den Entführern mit insgesamt vier
oder fünf Fahrzeugen vom Entführungsort weggefahren worden. Man sei
während der Nacht gefahren und habe am Tag eine Pause eingelegt.
Nach einiger Zeit seien sie in Lastwagen versteckt weitergereist, bis sie
(…) angekommen seien.
Gestützt auf die vom BFM in Auftrag gegebene Lingua-Analyse ist von
der vom Beschwerdeführer angegebenen afghanischen Herkunft auszu-
gehen.
Das BFM ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeit-
punkt der Einreichung seines Asylgesuches volljährig war.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Taskara, zwei niederländische Ausweise und die Kopie einer Kreditkarte
zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Mai 2014 – eröffnet am folgenden
Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
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aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausge-
führt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Insbesondere habe er den Grund der
Entführung gänzlich unterschiedlich angegeben. Zudem habe er sich hin-
sichtlich der Dauer der Festhaltung widersprochen. Auch die Entführung
an sich und die Namen der beiden Freunde, welche mit ihm festgehalten
worden seien, habe der Beschwerdeführer gänzlich unterschiedlich dar-
gestellt. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach F._______ gestützt auf die geltende Praxis nicht
generell unzumutbar. In seinem Fall würden ein jüngerer Bruder und eine
Schwester bei der Tante in F._______ leben. Ausserdem habe er eine
weitere Tante und zahlreiche Onkel in der Stadt F._______. Es sei des-
halb davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr über ein tragfähiges
soziales Beziehungsnetz, das ihn unterstützen könne, und eine gesicher-
te Wohnsituation verfüge. Ferner könne er von den in der Schweiz leben-
den Verwandten (Eltern und Geschwister) finanziell unterstützt werden.
Angesichts dessen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer sein
bis zur Ausreise gelebtes Leben gänzlich in F._______ verbracht und dort
in einem (…) gearbeitet habe, sei es ihm zuzumuten, sich beruflich wie-
der in dieser Stadt zu reintegrieren.
C.
Mit Beschwerde vom 11. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivpunkte 4 und
5 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der vollständigen
unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Zur
Begründung wirdgeltend gemacht, dass die gemäss geltender Praxis er-
forderliche Prüfung individueller Wegweisungshindernisse nicht sorgfältig
genug erfolgt sei. Das BFM habe einseitig nach Gründen gesucht, die für
eine Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland sprächen, wäh-
rend keine nachvollziehbare Abwägung mit den dagegen sprechenden
Gründen stattgefunden habe. Hinsichtlich der im Heimatland verbliebe-
nen Verwandten sei das BFM in völliger Unklarheit deren tatsächlichen
Wohn- und Lebenssituation vom Bestehen eines familiären Beziehungs-
netzes und einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen, obwohl der
Beschwerdeführer seit seiner Ausreise vor acht Jahren keinen Kontakt
mehr zu seinen Verwandten im Heimatland gehabt habe. Unter diesen
Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese etwas
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zur Abwendung einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers bei-
tragen könnten. Da sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers in der
Schweiz und nicht im Heimatland befinde, fehle das familiäre Bindeglied
zu Tanten und Onkeln. Vielmehr sei damit zu rechnen, dass er als volljäh-
riger junger Mann, der aus der reichen Schweiz zurückkehre, seinem
Schicksal überlassen werde und mit einer Entführung rechnen müsse, da
Leute mit Verbindungen in den Westen beliebte Entführungsopfer seien,
zumal man in diesen Fällen meine, man könne grosse Geldsummen er-
pressen. Die in direktem Kontakt mit ihren Angehörigen im Heimatland
stehenden Eltern des Beschwerdeführers hätten zudem ausgesagt, dass
ihre Verwandten in ärmlichen Verhältnissen lebten und den Beschwerde-
führer bei seiner Rückkehr nicht unterstützen könnten. Ferner seien die in
der Schweiz lebenden Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers
fürsorgeabhängig und könnten somit den Beschwerdeführer nicht finan-
ziell unterstützen. Auch die Angabe des BFM, der Beschwerdeführer ver-
füge in F._______ über ein dichtes Netz von Freunden und Bekannten,
sei realitätsfremd, da er sich dort seit acht Jahren nicht mehr aufgehalten
und sein damals bestehendes soziales Umfeld als Jugendlicher verlassen
habe. Der Beschwerdeführer habe zudem als 12-jähriges Kind unqualifi-
zierte Arbeiten verrichtet und kein Handwerk gelernt. Mit Blick auf den
ohnehin schwierigen Arbeitsmarkt in Afghanistan eröffne ihm diese Erfah-
rung keine beruflichen Chancen. Zudem habe er in F._______ keine
Schulbildung genossen. Die Schulbildung sei indessen das Hauptkriteri-
um, auf welches das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis stütze, um
von einer beruflichen Integrationsmöglichkeit im Heimatland auszugehen.
Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert
und sei hier verwurzelt, zumal er in diesem Land einen wichtigen Teil sei-
ner Sozialisation durchlebt habe. Er spreche gut deutsch, habe im Berufs-
leben Fuss gefasst und arbeite als (…). Insbesondere habe er die prä-
genden Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Schliesslich sei darauf
hinzuweisen, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers
eine vorläufige Aufnahme bekommen hätten, weil die Zumutbarkeit deren
Wegweisungsvollzugs nicht habe bejaht werden können. Mit Hinweis auf
das Gebot der rechtsgleichen Behandlung sei die Situation eines weite-
ren Familienmitglieds – des Beschwerdeführers – nicht unterschiedlich zu
bewerten.
Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Voll-
macht und eine Honorarrechnung bei.
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Seite 5
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2014 teilte der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer
mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das
Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege
wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist
einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Un-
terlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt worden ist.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg-
weisung, mithin gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
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sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer in-
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dessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Gemäss der aktuellen und nach wie vor zutreffenden Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine Analyse der Lage in
Afghanistan ein düsteres Bild. Experten sind sich einig, dass in diesem
Land nach wie vor kriegerische Zustände herrschen (vgl. BVGE 2011/7
E. 9.7.4). Aber auch hinsichtlich der humanitären Situation muss von ei-
nem der ärmsten Länder ausgegangen werden, wobei erhebliche Unter-
schiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten ausgemacht wur-
den (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.8). Auf diese an und für sich gefährliche Situ-
ation weisen auch neueste Berichte hin, welche zusammenfassen, dass
die afghanische Regierung ihren Bürgern weder Sicherheit noch effiziente
Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistun-
gen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten könne (vgl. CO-
RINNE TROXLER GULZAR, Afghnistan Update, Die aktuelle Sicherheitslage,
Hrsg. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Bern 2013, S. 1).
Angesichts des Umstandes, dass sich in F._______ die Sicherheitslage
nicht dermassen schlecht zeigt wie in anderen Gebieten und die humani-
täre Situation im Vergleich weniger dramatisch ist, ist der Vollzug der
Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. BVGE
2011/38 E. 4.3.3). Es gilt indes zu beachten, dass bezogen auf den Ein-
zelfall begünstigende Umstände vorzuliegen haben. So muss für die
Rückkehr eines jungen und gesunden Mannes ein tragfähiges soziales
Netz vorhanden sein, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könnte (vgl.
BVGE 2011/7 E. 9.9.2)
6.4.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Umstän-
de, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als unzumutbar zu qualifizieren. Vorab ist in diesem
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Zusammenhang festzuhalten, dass das BFM – entgegen der Darstellung
in der Beschwerdeschrift – nicht einseitig Gründe für die Bejahung des
Vollzugs der Wegweisung aufgeführt hat. Vielmehr hat es die gestützt auf
die Praxis entwickelten Kriterien, anhand derer die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach F._______ zu beurteilen ist, gestützt auf die
bestehenden Akten geprüft und ist insgesamt zum Schluss gekommen,
dass der Vollzug im Fall des Beschwerdeführers zu bejahen ist, weil kei-
ne Gründe dagegen sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst
sich diesen Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Gestützt auf
die Aktenlage ist der Beschwerdeführer jung, gesund und ungebunden.
Zudem verfügt er in F._______ gemäss eigenen Aussagen über ein um-
fangreiches und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (zwei Tanten und
zehn Onkel, eine inzwischen 23-jährige Schwester und einen inzwischen
zehnjährigen Bruder), woraus geschlossen werden kann, dass er auf die
Unterstützung sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der
Wohnsituation zählen kann, auch wenn ein Teil seiner Kernfamilie, seine
Eltern und weitere Geschwister, in der Schweiz leben und er seit mehre-
ren Jahren nicht mehr in Afghanistan war. Entgegen der in der Beschwer-
de vertretenen Ansicht ist nicht davon auszugehen, dass er von sämtli-
chen Verwandten im Heimatland als junger erwachsener Mann seinem
Schicksal überlassen sein wird und folglich als Rückkehrer aus der
Schweiz mit einer Entführung zwecks Erpressung von Geld zu rechnen
hat, zumal den Akten keine entsprechenden konkreten Hinweise, gestützt
auf welche dieser Schluss naheliegend wäre, entnommen werden kön-
nen. Allein aufgrund der Rückkehr aus der "reichen" Schweiz ist nicht auf
eine Entführung zu schliessen. Darüber hinaus sollen die Eltern des Be-
schwerdeführers – gemäss der Darstellung in der Beschwerdeschrift –
mit ihren Verwandten im Heimatland in Kontakt stehen, so dass die
Rückkehr des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten entsprechend
vorbereitet werden kann. An dieser Einschätzung vermag das in der Be-
schwerde vertretene Argument, die Verwandten würden aus ärmlichen
Verhältnissen stammen und könnten ihn nicht unterstützen, nicht zu
überzeugen, da angesichts der grossen Anzahl der Verwandten und des
allgemein bekannten innerfamiliären Zusammenhalts in Afghanistan
selbst in diesem Fall mit einer – wenn auch marginalen – Unterstützung
und der Gewährung eines Daches über dem Kopf gerechnet werden
kann. Ausserdem ist die Armut der Verwandten weder aufgrund der Akten
anzunehmen noch ist sie belegt. Immerhin ist in diesem Zusammenhang
auch festzustellen, dass zwei Geschwister des Beschwerdeführers von
diesen Verwandten aufgenommen und für sie während mehrerer Jahre
gesorgt wurde, was die Annahme des Bestehens einer solidarischen Un-
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terstützung durch die Verwandten im Heimatland untermauert. Gestützt
auf diese Erwägungen ist deshalb der Schluss zu ziehen, dass im Fall
des Beschwerdeführers trotz gegenteiliger Argumentation im Beschwer-
deverfahren mit der Unterstützung durch die im Heimatland lebenden
Verwandten gerechnet werden kann, auch wenn der Beschwerdeführer
selber seit mehreren Jahren keinen persönlichen Kontakt zu diesen Ver-
wandten gehabt haben will. Der Beschwerdeführer will zwar gemäss sei-
nen Aussagen im Heimatland mangels Interesse keine Schule besucht
und keine Berufslehre absolviert haben; dennoch ist es ihm – angesichts
des bestehenden grossen familiären Beziehungsnetzes und der gestützt
darauf zu erwartenden Unterstützung – zuzumuten, sich im Heimatland
um eine berufliche Integration zu bemühen. Immerhin verfügt er über ver-
schiedene Sprachkenntnisse, die er sich in Europa angeeignet habe, hat
die lateinische Schrift gelernt und gewisse Erfahrungen im Berufsleben
(im Heimatland in einem […] und in der Schweiz als […]) vorzuweisen.
Ausserdem ist er noch jung, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich um die in
der frühen Jugend verpasste Bildung nachträglich zu bemühen und/oder
sich im Heimatland auf die Suche nach Arbeit zu machen. Die allgemein
unbefriedigende Situation auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan vermag
dieser Einschätzung nichts entgegenzuhalten, da sämtliche Bewohner
dieses Landes davon betroffen sind. Entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Meinung ist überdies die Voraussetzung einer absolvierten
Schulbildung nicht das Hauptkriterium, auf welches sich die geltende
Praxis zur Bejahung einer möglichen beruflichen Reintegration im Hei-
matland stützt, auch wenn die Schulbildung an sich von grosser Bedeu-
tung ist; vielmehr bildet sie nur eines von verschiedenen Kriterien, ge-
stützt auf welche im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Vollzug der
Wegweisung und die Chancen einer beruflichen (Re)Integration zu beur-
teilen sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen
auf die in der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2014 festgehaltenen Er-
wägungen zu verweisen. Insbesondere ist diesbezüglich die im Be-
schwerdeverfahren erhobene Rüge der rechtsungleichen Behandlung
abzuweisen, da einerseits – wie in der Zwischenverfügung erwähnt – die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme individuell
zu prüfen sind und andererseits der Beschwerdeführer – im Gegensatz
zu seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen – die massgeblichen be-
günstigenden Faktoren erfüllt, welche für einen Wegweisungsvollzug
sprechen. Schliesslich vermag angesichts der strafrechtlichen Verurtei-
lung des Beschwerdeführers und der vollzogenen Haftstrafe auch das in
der Beschwerdeschrift aufgeführte Kriterium der guten Integration und
Verwurzelung in der Schweiz nicht zu überzeugen. Zudem hat der Be-
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schwerdeführer – entgegen der Darstellung in der Beschwerde – nicht die
prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht, weil er bei seiner An-
kunft in diesem Land bereits volljährig war oder kurz vor der Volljährigkeit
stand, wobei dieser Sachverhalt aufgrund der inzwischen definitiv einge-
tretenen Volljährigkeit nicht mehr zu prüfen ist. Zusammengefasst sind
den Akten keine spezifischen individuellen Unzumutbarkeitskriterien zu
entnehmen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach F._______ in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich damit auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Af-
ghanistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: