B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3219/2015/mel
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
dessen Ehefrau B._______,
geboren am (…)
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 31. März 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2007
auf die Beschwerde vom 15. Dezember 2006 gegen das abgelehnte Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers des Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute
SEM) vom 14. Mai 2004 nicht eintrat, kehrte dieser im Dezember 2007 in
sein Heimatland Sri Lanka zurück (vgl. (…) und D-5335/2006).
B.
B.a. Mit englischsprachigem Schreiben vom 1. April 2008 ersuchte der aus
E._______ stammende Beschwerdeführer 1 tamilischer Ethnie bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und um Gewährung von Asyl für sich und seine keine eigenen
Asylgründe geltend machende Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) nach. Ihre
2013 und 2014 geborenen Kinder wurden ins Verfahren ihrer Eltern einbe-
zogen (Beschwerdeführende 3 und 4) (vgl. Act. E2).
B.b. Mit Schreiben vom 11. August 2008 überwies die Schweizer Botschaft
die Akten dem damaligen Bundesamt für Migration (BFM) und hielt fest,
aufgrund personeller Engpässe und der Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden werde in ihrem Fall keine Anhörung durchgeführt (vgl. Act. E3).
B.c. Mit an die Botschaft gerichtetem englischsprachigem Schreiben vom
7. April 2009 informierten die zwischenzeitlich beim malaiischen UNHCR
als Asylbewerber registrierten Beschwerdeführenden 1 und 2 erstere dar-
über, dass sie sich ohne finanzielle oder sonstige Unterstützung der ma-
laysischen Regierung in Malaysia befänden und von lokalen Nichtregie-
rungsorganisationen (NGO's) unterstützt würden und ersuchten erneut um
Bewilligung der Einreise und Gutheissung ihrer Asylgesuche (vgl. Act. E7
und E8, S. 4).
B.d. Mit an die Botschaft gerichtetem englischsprachigem Schreiben vom
15. März 2011 informierten die Beschwerdeführenden das BFM (heute
SEM) darüber, in Malaysia keine Unterstützung durch das UNHCR erfah-
ren zu haben, weshalb sie nach Aufenthalten in Singapur, Thailand und
Indien enttäuscht in ihr Heimatland zurückgekehrt seien, wo sich ihre wirt-
schaftliche Situation aufgrund der drastischen Teuerung kritisch gestalte.
Aufgrund des Ausgeführten ersuchten sie um Bewilligung der Einreise und
Gutheissung ihrer Asylgesuche (vgl. Act. E8, S. 3).
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B.e. Mit Botschaftsschreiben vom 28. März 2011 wurden die Beschwerde-
führenden durch die schweizerische Botschaft darüber in Kenntnis gesetzt,
dass die Schweiz keine Einreisevisa ausschliesslich aus humanitären
Gründen erteile und auch keine Umsiedlungs- oder Arbeitsprogramme für
Migranten führe (vgl. Act. E8, S. 22).
B.f. Mit englischsprachigem Schreiben vom 31. Januar 2012 (Eingangsda-
tum Botschaft: 3. Februar 2012) wandten sich die Beschwerdeführenden
erneut an die schweizerische Botschaft und erkundigten sich nach dem
Stand des Verfahrens betreffend ihrer Asylgesuche (vgl. Act. E9, S. 2).
B.g. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 gab die Botschaft den Beschwer-
deführenden Gelegenheit, ihre Gesuchsgründe spezifischer darzulegen
(vgl. E9, S. 1).
B.h. Mit englischsprachiger Eingabe vom 22. Februar 2012 (Eingangsda-
tum Botschaft: 28. Februar 2012) nahmen die Beschwerdeführenden diese
Gelegenheit wahr.
B.i. Mit Botschaftsschreiben vom 26. Juli 2012 wurde das BFM (heute
SEM) darüber informiert, dass sich die Beschwerdeführenden in Singapur
aufhielten, weshalb die Akten an die Botschaft in Singapur weitergeleitet
worden seien (vgl. Act. E8, S. 22).
B.j. Mit englischsprachigem Schreiben zuhanden der schweizerischen
Botschaft vom 1. September 2012 informierte der Beschwerdeführer 1 dar-
über, dass er und die Beschwerdeführerin 2 "Due to Terrorist Pressure" ein
(ungeborenes [Anmerkung des Gerichts]) Kind verloren hätten und ersuch-
ten erneut um Gewährung von Asyl und um Bewilligung der Einreise
(Act. E 12, S. 1).
B.k. Mit weiteren englischsprachigen Eingaben vom 20. August 2012 (Ein-
gangsdatum Botschaft: 23. August 2012), 2. Oktober 2013 (Eingangsda-
tum Botschaft: 8. Oktober 2013, Eingangsdatum BFM: 9. Oktober 2013)
und 12. Dezember 2013 (Eingangsdatum Botschaft: 18. Dezember 2013)
selben oder ähnlichen Inhalts erkundigte sich der Beschwerdeführer 1
nach dem Verfahrensstand und ersuchte um baldige Erledigung (vgl.
Act. E 14, S. 2; E. 15, S. 1; E 16, S. 1; E 18, S. 1).
B.l. Am 3. Dezember 2014 wurden beide Beschwerdeführenden von der
Botschaft angehört (vgl. Act. E22 und 23).
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B.m. Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Februar 2014 (Eingangsda-
tum Botschaft: 26. Februar 2014) reichten die Beschwerdeführenden 1 und
2 weitere Beweismittel zu den Akten (vgl. Act. E 24).
B.n. Die Befragungsprotokolle und die Unterlagen des Dossiers wurden
zusammen mit einem ergänzenden Bericht der Botschaft mit Schreiben
vom 20. Februar 2014 der Vorinstanz (Eingangsdatum BFM: 7. März 2014)
übermittelt (vgl. Act. E25).
B.o. Mit weiteren englischsprachigen Eingaben vom 3. Juni 2014 (Ein-
gangsdatum Botschaft: 6. Juni 2014), 29. Oktober 2014 (Eingangsdatum
Botschaft: 3. November 2014) und 11. Februar 2015 (Eingangsdatum Bot-
schaft: 16. Februar 2015) selben oder ähnlichen Inhalts erkundigte sich der
Beschwerdeführer 1 nach dem Verfahrensstand und ersuchte um baldige
Erledigung (vgl. Act. E 26, S. 3; E. 27, S. 3; E 16, S. 1; E 18, S. 1).
B.p. Aus den Asylgesuchen und ihren Ergänzungen beziehungsweise den
Befragungen ergaben sich im Wesentlichen folgende Asylgründe:
Nachdem der Beschwerdeführer 1 Ende 2007 nach Sri Lanka zurück-
gekehrt sei, habe er am (…) ein Schreiben der (…) erhalten, seither habe
er Angst, sein Haus zu verlassen. Zum Inhalt könne er sich aus Angst vor
Repressionen nicht äussern. Sodann seien am (…) Unbekannte in sein
Haus eingedrungen und hätten ihn unter Todesdrohungen zwingen wollen,
sich ihnen anzuschliessen und Geld zu bezahlen. Den fraglichen Vorfall
habe er der Polizei gemeldet, die Untersuchungen hätten jedoch zu keinem
Ergebnis geführt. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass unbekannte
bewaffnete Gruppierungen in der Nachbarschaft ihr Unwesen trieben,
Nachforschungen gegen unliebsame Personen anstellten und bei Einbruch
der Dunkelheit oder in der Nacht die Dörfer heimsuchten. Da das
Justizsystem nicht funktioniere, sei die Zivilbevölkerung der Situation aus-
geliefert (vgl. E3, S. 5 f. 17, 37 und 42). Wegen der unhaltbaren Situation
habe er sich dazu entschieden, sein Heimatland zu verlassen und in
verschiedenen Ländern erfolglos um Asyl nachgesucht, beziehungsweise
gearbeitet oder Arbeit gesucht (vgl. vorstehend). Der Umstand, dass ihm
in Singapur keine Arbeitsbewilligung erteilt worden sei, habe ihn
schliesslich dazu bewogen, nach Sri Lanka zurückzukehren. Wegen der
hohen Lebenshaltungskosten und mangels einer funktionierenden Re-
gierung seien die Beschwerdeführenden auf Bewilligung der Einreise und
Gewährung von Asyl angewiesen (vgl. E10, S. 1 und E13, S. 1). Anlässlich
der Befragung vom 19. Februar 2014 ergänzte er seine bisherigen Vor-
bringen dahingehend, dass er im März 2008 von der Karuna-Gruppe
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zwangsrekrutiert worden sei und während drei Wochen ein Waffentraining
absolviert habe. Ausserdem hätten sich Unbekannte mehrfach bei seiner
Ehefrau nach ihm erkundigt, er sei dann jeweils durch den Hinterausgang
seines Hauses geflohen, sodass es zu keiner Begegnung zwischen ihm
und den Unbekannten gekommen sei (vgl. Act. E23 ). Zur Untermauerung
seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Beweismittel zu den Akten, eine
Auseinandersetzung mit denselben erfolgt – soweit entscheidwesentlich –
in den Erwägungen.
B.q. Das SEM lehnte die Gesuche der Beschwerdeführenden um Einreise
in die Schweiz und Asylgewährung mit Verfügung vom 5. März 2015 – er-
öffnet am 24. April 2015 – ab.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit in englischsprachiger Eingabe vom
5. Mai (Eingangsdatum Botschaft: 11. Mai 2015) bei der Schweizer Bot-
schaft in Colombo Beschwerde gegen diese Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesse-
rung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden, da die Rechtsmitteleingabe mit sinngemäs-
sem Beschwerdeantrag und entsprechender Begründung verständlich ist,
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so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende
Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist unter Vorbehalt des vorstehend Ausgeführten frist-
und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfah-
ren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung
vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 in ihrer bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012). Demnach sind auf den vor-
liegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandver-
fahren anzuwenden.
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt, was vorliegend geschehen ist.
5.
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5.1. Das SEM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat aus-
zureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Ein Verbleib ist namentlich dann unzu-
mutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden (Art. 3 AsylG).
5.2. Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen – und
damit auch die Einreise in die Schweiz verweigern –, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder es
der gesuchstellenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um
Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen
BVGE 2011/10).
6.
6.1. Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, bei den gel-
tend gemachten Vorfällen handle es sich um flüchtlingsrechtlich irrelevante
Übergriffe durch Dritte, zumal im Heimatland der Beschwerdeführenden
eine effektive Strafverfolgung durch die Justizbehörden möglich sei und
eine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur
Verfügung stehe. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, dass
ihnen die staatliche Schutzinfrastruktur nicht zugänglich wäre und die sri-
lankischen Behörden offensichtlich aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
nicht willens wären, ihnen mittels konkreter und geeigneter Massnahmen
Schutz vor allfälligen Übergriffen zu gewähren. Im Bedarfsfall könne sich
der Beschwerdeführer 1 an die heimatlichen Strafverfolgungsbehörden
wenden. Ohnehin handle es sich bei den geltend gemachten Problemen
um lokal oder regional bedingte Nachteile, denen sie sich durch einen
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Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könnten. Aus
den dargelegten Gründen seien sie folglich nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen. Unbenommen von der fehlenden Asylrelevanz
müsse die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen wegen diver-
ser Ungereimtheiten bezweifelt werden. Schliesslich sei die persönliche
wirtschaftliche Situation – namentlich der Umstand, dass der Beschwerde-
führer 1 arbeitslos sei und von seinem Schwager unterstützt würde – nicht
einreisebeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG. Zusammenfassend sei fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne
von Art. 3 AsylG seien.
6.2. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, das abgelehnte Asylgesuch
und die verweigerte Einreise hätten den Beschwerdeführer 1 in einen Zu-
stand der mentalen Agonie versetzt, von deren Folgen er sich nun in der
Schweiz erholen müsse. Zudem sei die Situation in Sri-Lanka nur vermeint-
lich stabil, die Probleme der Beschwerdeführenden nähmen täglich zu und
ihre Situation werde sich trotz des bevorstehenden Regierungswechsels
noch verschlechtern.
6.3. Nach Prüfung der Akten können diesen keine Hinweise entnommen
werden, wonach der Beschwerdeführer 1 gegenwärtig einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt ist oder eine unmittelbar drohende Gefährdung akut
zu befürchten hätte. Die geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die
(…)-Gruppe soll sich vor knapp acht Jahren im März 2008 zugetragen ha-
ben und den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach sich
dieses Vorkommnis zu wiederholen droht. Dasselbe gilt für das Schreiben
der (…) vom (…) und – unabhängig von deren Urheber – für den nächtli-
chen Überfall vom (…). Was schliesslich die angeblichen Nachforschungen
durch unbekannte Personen anbelangt, kommt diesen aufgrund mangeln-
der Intensität per se kein Verfolgungscharakter zu, weshalb nicht von einer
akuten Gefährdung beziehungsweise von einer asylrechtlich relevanten
Verfolgung ausgegangen werden kann, auch wenn nicht in Abrede zu stel-
len ist, dass diese Kontaktnahmen, die Wahrheit vorausgesetzt, belastend
gewesen sein mussten. Sodann ist festzuhalten, dass die Ausführungen
zur allgemeinen Menschenrechtlage in Sri Lanka für das vorliegende Ver-
fahren mangels unmittelbarem Bezug zu den Beschwerdeführenden irre-
levant sind, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit denselben erübrigt.
Es kann im Weiteren auf die zutreffende vorinstanzliche Verfügung verwie-
sen werden, welche nicht zu beanstanden ist. Zusammenfassend ergibt
sich, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden
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auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen beziehungs-
weise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihnen nach dem Gesagten un-
abhängig von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und in der Beschwerde gel-
tend gemachten, nicht näher präzisierten psychischen Schwierigkeiten zu-
zumuten. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdefüh-
renden zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz
hat ihnen die Einreise in die Schweiz zurecht verweigert und das Asylge-
such abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Sri Lanka.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: