B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3221/2014/was
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien,
B._______, geboren am (…), Marokko,
und deren Tochter
C._______, geboren am (…), Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 9. Mai 2014 / N (…).
D-3221/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Marokko eigenen Angaben zufolge im
Mai 2011 und folgte dem Beschwerdeführer, den sie zuvor in Mauretanien
geheiratet hatte, nach Syrien. Zirka Ende Juli 2012 habe sie Syrien illegal
verlassen und sei über die Türkei, andere ihr unbekannte Länder und Ita-
lien am 5. September 2012 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 10. September 2012 wurde sie summarisch befragt
und am 14. April 2014 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Gesuches gab sie im Wesentlichen an, sie habe Sy-
rien aufgrund der allgemeinen Lage verlassen. Man habe sich nicht mehr
frei bewegen können, nicht einmal für den Einkauf von Lebensmitteln. Weil
es keine Polizei und keine Kontrolle mehr gegeben habe, sei bei ihnen ein-
gebrochen worden. Ihr Mann habe an Demonstrationen teilgenommen. Sie
selber habe keinen Kontakt mit Oppositionellen (A41, F26) und auch nicht
mit den Behörden (A 41, F29) gehabt. Der Bruder ihres Mannes sei Aktivist
bei der Freien Syrischen Armee (FSA). Nach Marokko habe sie nicht zu-
rückkehren können, weil sie mit ihrer Familie wegen der Heirat mit dem
Beschwerdeführer gegen deren Willen Probleme habe.
A.b Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am
19. oder 20. September 2012 illegal und gelangte über die Türkei und wei-
tere ihm unbekannte Länder am 26. September 2012 in die Schweiz, wo
er am 27. September 2012 ein Asylgesuch stellte. Am 12. Oktober 2012
wurde er summarisch befragt und am 14. April 2014 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, sein Bruder
habe bei der FSA gekämpft. Dieser habe sich mit seinen Kollegen zirka im
Juni 2012 für zirka einen Monat auf seiner Farm niedergelassen, welche er
ausserhalb von V._______ besitze, während er selber in V._______
wohne. Er habe es geduldet, weil er Angst gehabt habe und bedroht wor-
den sei. Der syrische Sicherheitsdienst habe ihn und seinen Bruder des-
halb einmal zweieinhalb bis drei Monate und ein zweites mal 15 Tage vor
seiner Ausreise (A 40, F62 und F108) bei seiner Mutter gesucht. Sie hätten
auch ihn beschuldigt, bei Kämpfen der FSA teilgenommen zu haben. Prob-
leme habe er sonst keine gehabt, habe aber seit Mai 2011 an Demonstra-
tionen gegen das Regime teilgenommen, wenn die Sicherheitskräfte keine
starke Präsenz gehabt hätten. Während des Militärdienstes habe er zudem
einmal Probleme gehabt.
D-3221/2014
Seite 3
Auch in der Schweiz habe er an verschiedenen Demonstrationen teilge-
nommen und habe dabei auch D._______ bei seinem Aufenthalt in der
Schweiz getroffen, der im Gremium der syrischen Opposition sei.
B.
Am (…) kam die Tochter der Beschwerdeführenden zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 – eröffnet am 12. Mai 2014 – wies das BFM
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an, schob jedoch deren Vollzug wegen Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz unter Fortbestand der Rechtswirkungen der
vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Gewährung von Asyl sowie sube-
ventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In for-
meller Hinsicht beantragten sie Einsicht in die Akten A5/3, A10/2, A13/1,
A20/1, A32/2, A37/1 und A44/1 (interner Antrag betreffend vorläufige Auf-
nahme) beziehungsweise eventualiter die Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs sowie eine Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den
internen Antrag und nach Gewährung der Akteneinsicht oder der Zustel-
lung der schriftlichen Begründung die Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 forderte die Instruktionsrichterin
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 10. Juli 2014, ein,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
F.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden unter
Einreichung einer Sozialhilfebestätigung vom 30. Juni 2014 um Befreiung
von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses und der Verfahrens-
kosten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 wurden die Gesuche um Gewäh-
D-3221/2014
Seite 4
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht gutgeheissen und in wiedererwägungsweiser Ände-
rung der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 kein Kostenvorschuss er-
hoben. Der Antrag, es sei in die Akten A20/1, A32/2, A37/1 und A44/1 Ein-
sicht oder das rechtliche Gehör zu gewähren respektive es sei eine schrift-
liche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen, wurde abge-
wiesen. Die Akten A5/3, A10/2 und A13/1 wurden offen gelegt, der Antrag
auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung aber abgewiesen.
Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung aufgefordert.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2014, welche den Beschwerdefüh-
renden am 22. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an
seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D-3221/2014
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen,
da diese gegebenenfalls zur Kassation der Verfügung führen könnten.
3.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, das BFM habe
das Recht auf Akteneinsicht verletzt, indem es in diverse Akten keine Ein-
sicht gewährt habe. Gemäss Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 wurde
jedoch die Einsicht in die A20/1, A32/2, A37/1 und A44/1 zu Recht verwei-
gert, da es sich praxisgemäss um interne Akten handle. Weiter wurde fest-
gestellt, dass es sich bei den Akten A5/3, A10/2 und A13/1 um medizinische
Meldungen handle, die zwar nicht wesentlich seien, grundsätzlich aber
dem Akteneinsichtsrecht unterliegend würden. Die entsprechenden Akten
wurden gleichzeitig ediert. Soweit überhaupt von einer mangelhaften Akte-
nedition auszugehen ist, wurde diese auf Beschwerdeebene nachgeholt,
weshalb eine Rückweisung der Verfügung an die Vorinstanz abzuweisen
ist.
3.2 Weiter monieren die Beschwerdeführenden, das BFM habe in Bezug
auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht
in schwerwiegender Weise verletzt, weil es diese lediglich mit der Floskel
"in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Akten-
lage" begründet und keine Einzelfallwürdigung vorgenommen habe. Da die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Resultat festgestellt und die
Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden, besteht kein
Rechtsschutzinteresse an einer weitergehenden Prüfung und Begründung.
Im Übrigen ergibt sich die Antwort aus dem offensichtlichen Zusammen-
hang mit dem Bürgerkrieg in Syrien, sodass sich eine Einzelfallwürdigung,
insbesondere auch der angeblichen medizinischen Probleme des Be-
schwerdeführers erübrigten. Auf die entsprechenden Ausführungen in der
Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen.
3.3 Sodann habe das BFM den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht un-
genügend festgestellt, indem es verschiedene Sachverhaltselemente nicht
ausdrücklich erwähnt und damit nicht beachtet habe. Diesbezüglich ist je-
doch darauf hinzuweisen, dass das BFM nicht verpflichtet ist, sämtliche
D-3221/2014
Seite 6
Sachverhaltselemente ausdrücklich zu erwähnen, sondern sich darauf be-
schränken kann, sich auf das Wesentliche zu beschränken. Die Beschwer-
deinstanz hat demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz wesentliche Sachver-
haltselemente ausser Acht gelassen hat. Dies trifft vorliegend nicht zu. Viel-
mehr durfte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geäusserten Vermu-
tungen, er wäre wohl getötet worden, wenn sie ihn gefunden hätten oder
bei einer Rückreise erwarte ihn wohl der Tod, angesichts der als unglaub-
haft qualifizierten Vorbringen zur geltend gemachten Suche nach ihm, un-
erwähnt lassen. Dies gilt in gleicher Weise für weitere unerwähnt geblie-
bene Aussagen, wie der Grund der Suche nach ihm oder seine politische
Einstellung. Dass das BFM nicht erwähnt habe, dass seine zwei Brüder
seinetwegen verhaftet worden seien, trifft jedoch nicht zu, wies es doch in
seiner Begründung einen diesbezüglichen Kausalzusammenhang zu der
Angelegenheit des Beschwerdeführers von der Hand. Die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer bezüglich des Aufenthaltes der FSA auf seinem
Grundstück keinen staatlichen Schutz erhielt und diesen dulden musste,
konnte vom BFM schliesslich unerwähnt bleiben, zumal der Aufenthalt der
FSA auf seinem Grundstück als unglaubhaft qualifiziert wurde. Schliesslich
ist der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers gestorben sei,
für die Beantwortung der vorliegenden Frage der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht relevant. Im Übrigen ist auf
die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen, zumal mit zahlreichen Ein-
wänden vielmehr die unrichtige Qualifikation der Vorbringen gerügt wird,
als die ungenügende Feststellung des Sachverhaltes. Nach dem Gesagten
hat das BFM den Sachverhalt vollständig festgestellt. Der entsprechende
Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
3.4 Schliesslich habe das BFM seine Abklärungspflicht verletzt, weil es die
Anhörung ohne ersichtlichen Grund erst zwei Jahre nach den fluchtauslö-
senden Ereignissen durchgeführt habe. Hierzu gilt es festzuhalten, dass
die zeitliche Distanz von zwei Jahren zwischen Gesuchseinreichung und
Anhörung zwar nicht optimal ist, sich allein daraus aber nicht ergibt, der
Sachverhalt habe nicht genügend erstellt werden können und es auch im
Übrigen keine entsprechenden Hinweise gibt.
3.5 Zum Einwand, dass die Prüfung der Unzulässigkeit der Prüfung der
Unzumutbarkeit vorgehen müsse, kann auf die diesbezüglich gefestigte
Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Danach
ist das BFM zu Recht davon ausgegangen, dass die Wegweisungshinder-
nisse alternativer Natur sind und die Zulässigkeit nicht mehr geprüft werden
muss, wenn von der Unzumutbarkeit auszugehen ist.
D-3221/2014
Seite 7
3.6 Da mit vorliegendem Entscheid die angefochtene Verfügung im Resul-
tat bestätigt wird, ist auf den Antrag der Fortwirkung der vorläufigen Auf-
nahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht weiter
einzugehen.
3.7 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es seien in Bezug auf
seine exilpolitischen Aktivitäten diverse Dossiers anderer syrischer Asylsu-
chender beizuziehen. Dazu kann festgehalten werden, dass es sich bei
Entscheiden im Asylbereich immer um Einzelfallprüfungen der konkreten
Vorbringen der Asylsuchenden handelt, sodass ein Heranziehen anderer
Dossiers der Entscheidung im Einzelfall in der Regel und so auch vorlie-
gend nicht dienlich ist. Der Antrag ist demnach abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Ab-
kommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Art. 3
Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
D-3221/2014
Seite 8
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Vorab sei
festzustellen, dass er das gesamte Vorbringen, FSA-Kämpfer hätten sich
auf seiner Farm niedergelassen und er sei deshalb gesucht worden, an der
Anhörung nachgeschoben habe. Bei der Befragung habe er diesbezüglich
nichts erwähnt. Seine Begründung, er habe an der Befragung darüber ge-
sprochen, sei in Anbetracht des Protokolls, dessen Vollständigkeit und
Richtigkeit er unterschriftlich bestätigt habe, gänzlich haltlos. Weiter wiesen
seine Vorbringen grosse Widersprüche auf. So habe er anlässlich der Be-
fragung gesagt, er sei von den syrischen Behörden angeblich bei sich zu
Hause gesucht worden, wobei die Behörden auf der Suche nach seinem
Bruder vorbeigekommen seien. An der Anhörung habe er hingegen ange-
geben, die Behörden hätten explizit ihn gesucht, aber nicht zu Hause son-
dern bei seiner Mutter. Diese Widersprüche habe er auf Vorhalt nicht auf-
zulösen vermocht. Zudem habe er nicht logisch erklären können, wieso die
Behörden ihn bei seiner Mutter und nicht bei sich zu Hause gesucht hätten,
zumal er weiterhin dort gewohnt und bis zur Ausreise gearbeitet habe.
Auch hinsichtlich der Datierung habe er sich widersprochen, indem er an
der Befragung ausgesagt habe, die Behörden hätten ihn zweimal zwei Mo-
nate und einmal 15 Tage vor der Ausreise gesucht, während er an der An-
hörung angegeben habe, er sei einmal zweieinhalb bis drei Monate vor der
Ausreise bei der Mutter gesucht worden und dann 15 bis 20 Tage später
noch einmal. Diesen Widerspruch habe er nicht aufzuklären vermocht. Des
Weiteren vermöge er das Vorbringen, die FSA habe sich auf seiner Farm
niedergelassen, nicht konzise und detailliert darzulegen. So gelinge es ihm
nicht anzugeben, welcher Einheit sie angehört hätten und wie viele Perso-
nen es gewesen seien. Dieselbe Substanzlosigkeit gelte für die Schilde-
rung der behördlichen Suche. Er habe lediglich zu Protokoll gegeben, dass
die Sicherheitskräfte das Haus der Mutter umzingelt und durchsucht, sie
gesucht und der FSA-Unterstützung bezichtigt hätten. Auch wenn er selber
nicht dabei gewesen sei, wäre dennoch anzunehmen, dass er sich einge-
hender erkundigt hätte und das Ereignis detailliert wiedergeben könnte.
Der Kausalzusammenhang zwischen seiner Angelegenheit und der Ver-
haftung zwei seiner Brüder basiere auf einer reinen Vermutung und sei
haltlos, weshalb auch die angebliche Reflexverfolgung seiner Familienan-
gehörigen seinen Vorbringen keine weitere Substanz verleihe. Schliesslich
sei es unlogisch, dass er seine Ehefrau zuerst die Ausreise ermöglicht
habe, obwohl ja er in Gefahr gewesen sei. Daran vermöge auch nichts zu
ändern, dass er sich nach ihrer Ausreise bei Verwandten aufgehalten habe.
D-3221/2014
Seite 9
Im Rahmen der Demonstrationen in Syrien sei es nie zu einem Behörden-
kontakt gekommen, sodass davon auszugehen sei, dass die Behörden
kein Interesse an ihm gehabt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
er aufgrund dieser Demonstrationsteilnahmen eine Verfolgung der Behör-
den befürchte. Zudem sei angesichts der hohen Anzahl Teilnehmer nicht
anzunehmen, dass die Sicherheitskräfte alle anwesenden Personen iden-
tifiziert hätten. Er habe an der Anhörung auch sinngemäss ausgeführt, er
sei nicht aufgefallen, habe keine besondere Funktion übernommen und
keine Beweismittel wie Filme erstellt. Die Angabe, dass er noch einige Mo-
nate bei sich zu Hause und gelegentlich bei Verwandten gewohnt habe, sei
zudem ein einschlägiger Hinweis, dass er nicht gesucht worden sei.
Bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass sich die
syrischen Behörden gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts zwar für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsange-
hörigen interessierten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die sy-
rischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche
die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegeg-
ner erscheinen lassen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlich-
keit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke,
dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Regimes
werde. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Be-
schwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Dies gehe
auch nicht aus den eingereichten Fotografien von Demonstrationen hervor.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne nicht nach Marokko zu-
rück, weil sie Probleme mit ihrer Familie habe, stelle eine Befürchtung vor
lediglich vermuteten Übergriffen Dritter dar, gegen die sie bei den marok-
kanischen Behörden Schutz ersuchen könne.
Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Schwierigkeiten
aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien seien Ausdruck der allgemein
schwierigen Lage und demnach nicht asylrelevant.
D-3221/2014
Seite 10
5.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem Argument, wonach die Nieder-
lassung der FSA auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nachge-
schoben worden sei, entgegen, der Beschwerdeführer habe diese schon
an der Anhörung vorgebracht. Zudem gehe aus dem Befragungsprotokoll
eindeutig hervor, dass er sein Bruder vorher in seinem Haus gewohnt habe
und er deshalb gesucht worden sei. Die entscheidrelevante Kausalität der
Ereignisse und deren Grundzüge seien somit schon im Befragungsproto-
koll erwähnt und nicht nachgeschoben worden. Die Befragung diene zu-
dem nur einem ersten Eindruck und sei kurz und rudimentär, wobei die
anzuhörende Person darauf hingewiesen werde, sich kurz zu fassen. Dem
Argument, wonach er die behördliche Suche nach ihm nicht hinreichend
begründet habe, sei entgegenzuhalten, dass er diese nicht selber erlebt
habe. Mangelnde Substanz sei ohnehin eines der schwächsten Argumente
der Unglaubhaftigkeit und verliere vollkommen an Bedeutung, wenn es
sich auf ein Ereignis beziehe, dass die Person gar nicht selber erlebt habe.
Zudem hätten sich die Vorfälle im Sommer 2012 abgespielt, während er im
April 2014 angehört worden sei. Bezüglich dem Widerspruch betreffend die
Suche bei ihm oder seiner Mutter zu Hause sei festzuhalten, dass er an
der Befragung mit "zu uns nach Hause" eine Formulierung gewählt habe,
welche sehr wohl auch das Haus der Mutter umfassen könne. Weiter habe
er an der Befragung ausdrücklich ausgeführt, dass die syrischen Behörden
sowohl ihn als auch seinen Bruder gesucht hätten. Die Behauptung des
BFM wirke konstruiert. Bezüglich der Zeitangaben zur Suche nach ihm
habe er übereinstimmende Angaben gemacht, ein Widerspruch sei nicht
erkennbar. Zudem habe er das BFM ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass er Mühe mit der Wiedergabe von Daten habe. Bezüglich des fehlen-
den Kausalzusammenhanges zwischen seinen Problemen und der Verhaf-
tung seiner Brüder argumentiere das BFM willkürlich, indem es die Zusam-
menhänge zwischen ihm und seinen Brüdern und die bestehende Re-
flexverfolgung ausblende. Die syrischen Behörden hätten zwingend eine
Verknüpfung zwischen ihm und seinen Brüdern vorgenommen, weshalb
ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe. Betreffend die Argumentation des
BFM zur Ausreise sei festzuhalten, dass er ausdrücklich angegeben habe,
es ihm aus objektiven Gründen nicht möglich gewesen, gleichzeitig mit sei-
ner Frau auszureisen. Durch das Bewohnen einer den Behörden nicht be-
kannten Wohnung habe er sich weiter sehr wohl darum bemüht, dass die-
sen sein Aufenthaltsort nicht bekannt würde.
Die Behauptung des BFM, aufgrund des ausgebliebenen Behördenkontak-
tes sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden kein Interesse an
seiner Person gehabt hätten, sei willkürlich und realitätsfremd. Das Regime
D-3221/2014
Seite 11
gehe sehr wohl gegen einfache Demonstranten vor. Dass er wegen der
Demonstrationen keine Verfolgung zu gewärtigen habe, sei absurd. Zudem
würden Demonstrationen mit grossem technischen Aufwand und personel-
lem Einsatz umfassend überwacht.
Betreffend die Verfolgung der Beschwerdeführerin in Marokko gelte es fest-
zuhalten, dass die marokkanischen Behörden weder schutzfähig noch
schutzwillig seien.
Schliesslich habe das BFM nicht ausführlich zur Gefährdung aufgrund sub-
jektiver Nachfluchtgründe Stellung genommen. Es werde auf verschiedene
internationale Berichte über die Tötung von Häftlingen in Syrien, welche
die Gewalt des syrischen Regimes gegenüber Oppositionellen verdeutli-
che, sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-776/2013 vom 8. April 2014 verwiesen, wo festgehalten werde, das BFM
stütze sich auf veraltete Tatsachen. Die Aussage des BFM, wonach er sich
nicht aus der Masse der Unzufriedenen heraushebe, sei pauschal. Ange-
sichts des Bürgerkrieges könne erstens nicht von einer Masse von Unzu-
friedenen gesprochen werden. Zweitens stünden ihnen beschränkte Mög-
lichkeiten des Protestes zu, namentlich Kundgebungen und Meinungs-
äusserungen im Internet. Dass auch er sich daran beteilige, schmälere sein
Engagement nicht. Dieses sei zudem eine Fortsetzung seines bereits im
Heimatland bestehenden politischen Engagements, was ihm Probleme mit
dem Regime eingebracht habe. In der Schweiz habe er (…) 2014 an den
Demonstrationen in W._______ rund um die Syrien-Friedenskonferenz,
welche grosses Aufsehen erregt hätten, teilgenommen. Weiter habe er
2013 D._______, einen der zentralsten Oppositionellen, der (… [damals in
einer bestimmten Gruppierung eine herausragende Funktion innegehabt
habe]), auf einer Veranstaltung in X._______ getroffen. Dieser Auftritt mit
einem bekannten Assad-Gegner bringe ihn sehr direkt mit der Opposition
in Verbindung. Das BFM versuche, sein politisches Engagement zu schmä-
lern. In diesem Zusammenhang werde auch auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 verwiesen, wonach die An-
forderungen an den Exponierungsgrad angesichts der aktuellen politischen
Entwicklungen tiefer anzusetzen seien. Auch zahlreiche weitere in- und
ausländische Medien berichteten von der Überwachung der syrischen Exi-
lopposition. Weiter sei auf diverse andere Fälle syrischer Asylsuchender in
der Schweiz zu verweisen, welche in Syrien mehrere Monate inhaftiert und
über Personen syrischer Herkunft in der Schweiz befragt worden seien.
Dies zeige, dass die syrischen Behörden über die exilpolitischen Tätigkei-
ten von Syrern im Ausland bestens informiert seien. In der Schweiz, als
D-3221/2014
Seite 12
wichtiger Standort für das politische und wirtschaftliche Geschehen, sei
diese Überwachung ausgesprochen stark. Zu verweisen sei da etwa auf
ein Aufeinandertreffen von Assad-Befürwortern und -Gegnern in Montreux
im Januar 2014 anlässlich einer Demonstration, welche grosse mediale
Aufmerksamkeit erregt habe. Die Anschuldigungen Assads betreffend die
Verantwortlichkeit für die Katastrophe richteten sich seit dem Ausbruch der
Revolution im Frühjahr 2011 insbesondere auch gegen die "ausländischen
Kräfte". Bei längerem Auslandaufenthalt, wie es vorliegend der Fall sei, sei
die ausführliche Befragung die Regel. Personen bei welchen sich der Ver-
dacht hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärtete, würden an den
Geheimdienst überstellt. Dabei sei mit willkürlichem Vorgehen und Be-
schuldigungen, einer regimefeindlichen Tätigkeit nachgegangen zu sein o-
der entsprechend Verbindungen zu einer Person oder Gruppierung gehabt
zu haben, zu rechnen.
Weiter wurde in der Beschwerde auf den Bericht des UNHCR vom 22. Ok-
tober 2013 verwiesen, wonach asylsuchende Personen aus Syrien weder
das Kriterium einer bereits stattgefundenen gezielten, individuellen Verfol-
gung noch einer Bedrohung durch zukünftige gezielte, individuelle Verfol-
gung für die Flüchtlingseigenschaft erfüllen müssten. Bei den allermeisten
Asylgesuchstellern aus Syrien müsse von einer glaubhaften und begrün-
deten asylrelevanten Furcht vor Verfolgung ausgegangen werden. Wenn
nur der geringste Verdacht einer Verbindung zur Opposition bestehe,
könne eine Verfolgung bei der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen wer-
den.
Die Beschwerdevorbringen wurden schliesslich mit Erwägungen zur allge-
meinen Lage in Syrien abgeschlossen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
D-3221/2014
Seite 13
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa,
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.2 Vorauszuschicken ist, dass einzelnen Einwänden in der Beschwerde-
schrift gefolgt werden kann. So wurden die protokollierten Aussagen des
Beschwerdeführers in der Verfügung zum Teil ungenau wiedergegeben.
Anlässlich der Befragung habe er gesagt, er sei von den syrischen Behör-
den angeblich bei sich zu Hause gesucht worden, wobei die Behörden auf
der Suche nach seinem Bruder vorbeigekommen seien. Wortwörtlich sagte
der Beschwerdeführer aber: "Dann kam der syrische Sicherheitsdienst zu
uns nach Hause und suchte mich und meinen Bruder." (vgl. Akte A19 S. 7).
Dabei ist – wie in der Beschwerde moniert – nicht auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer hier mit "bei uns zu Hause" das Haus seiner Mutter
meinte, zumal er kurz danach sagte, die Mutter sei dort anwesend gewe-
sen. Richtig wurde in der Beschwerde auch festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer hier sagte, die Behörden hätten ihn und seinen Bruder ge-
sucht und nicht, sie seien auf der Suche nach seinem Bruder bloss bei ihm
vorbeigekommen. Insbesondere ist aber auch der Erwägung des BFM, es
sei unlogisch, dass er seiner Ehefrau zuerst die Ausreise ermöglicht habe,
obwohl ja er in Gefahr gewesen sei, entgegenzuhalten, dass im Auto des
Schleppers nur noch ein Platz frei gewesen sei und die Ehefrau zu diesem
Zeitpunkt hochschwanger war. Vor diesem Hintergrund erscheint plausibel,
dass er zuerst ihr die Ausreise aus dem Bürgerkriegsland Syrien ermögli-
chen wollte.
D-3221/2014
Seite 14
6.3 Der Qualifikation der Vorbringen als insgesamt unglaubhaft ist aber
dennoch zu folgen. In diesem Zusammenhang kann zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die ansonsten überzeugenden Ausführungen des
BFM verwiesen werden. Insbesondere gilt es dabei hervorzuheben, dass
nicht nachvollziehbar ist, wieso der Beschwerdeführer bei seiner Mutter zu
Hause gesucht wurde und nicht bei sich zu Hause. Seine Begründung, als
er geheiratet habe, habe er bei seiner Mutter gewohnt und später eine Miet-
wohnung genommen, deren Adresse den Behörden nicht bekannt gewe-
sen sei, widerspricht seiner Antwort auf die Frage nach seinem letzten of-
fiziellen Wohnsitz. Als solchen gab er die (… [Adresse Y._______]) an (vgl.
A19 S.4), während seine Mutter gemäss Aussagen an der Anhörung in
Z._______ gewohnt habe (vgl. A40 F74). Somit ist nicht anzunehmen, dass
sein Wohnsitz ausserhalb des Hauses seiner Mutter nicht offiziell gemeldet
war. Zudem kann bei der bekannten Vorgehensweise der syrischen Ge-
heimdienste nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, diese hätten
während mehrerer Wochen seinen Aufenthaltsort nicht ausfindig machen
können, bloss weil er nicht offiziell gemeldet war. Dem BFM ist sodann da-
rin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse rund um die
Suche nach ihm substanzlos beschrieben habe. Auch wenn er, wie in der
Beschwerde geltend gemacht, die behördliche Suche nach ihm nicht sel-
ber erlebt hat, muss doch – auch zwei Jahre später – eine vertieftere Be-
schreibung dieser für ihn so zentralen Ereignisse erwartet werden, hätte er
doch sicher bei seiner Mutter rückgefragt, wie die Suche genau abgelaufen
sei. Dass die mangelnde Substanz eines der schwächsten Argumente der
Unglaubhaftigkeit sei, vermag so nicht zu überzeugen. Schliesslich ist auch
der vom BFM erwähnte Widerspruch hinsichtlich der Datierung der Suche
nach ihm zu bestätigen (vgl. A19 S. 7 f. und A40 F62 ff.). Daran ändert
auch der pauschale Hinweis in der Beschwerde nichts, wonach hier gar
kein Widerspruch erkennbar sei und er seine Mühe mit der Wiedergabe
von Daten bekundet habe. Zu präzisieren sind hier die Erwägungen des
BFM diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Wider-
spruchs an der Anhörung korrigierte, er sei eineinhalb Monate nach der
ersten Suche wieder gesucht worden (vgl. A40 F108), was dann ungefähr
mit seiner Angabe an der Befragung, zuletzt 15-20 Tagen vor der Ausreise
gesucht worden zu sein, übereinstimmen würde. Bestehen bliebe aber die
Diskrepanz, dass er an der Befragung noch angab, drei Mal gesucht wor-
den zu sein. Wenn es auch hier um einen geringfügigen Widerspruch han-
delt, der für sich allein nicht ausschlaggebend sein kann, lässt er sich den-
noch nicht vollständig aufklären und durfte vom BFM als eines von vielen
Elementen im Gesamtzusammenhang berücksichtigt werden. Stark ins
D-3221/2014
Seite 15
Gewicht fallen hingegen die substanzlosen Angaben des Beschwerdefüh-
rers zum Engagement seines Bruders bei der FSA (vgl. A19 S. 7) und zu
deren Niederlassung auf seiner Farm (vgl. A40 F49 ff. und F102), wobei
insbesondere auch hervorzuheben ist, dass er diese Niederlassung der
FSA erst an der Anhörung vorbrachte, während er sie an der Befragung so
nicht erwähnte. Das Argument in der Beschwerde, er habe diese schon an
der Anhörung vorgebracht, lässt sich somit in den Akten nicht bestätigen.
Die Niederlassung lässt sich auch nicht – wie in der Beschwerde vorge-
bracht – aus der Aussage ableiten, dass sein Bruder vorher in seinem Haus
gewohnt habe und er deshalb gesucht worden sei. Wenn dem Beschwer-
deführer auch Recht zu geben ist, dass die Befragung nur kurz und rudi-
mentär ist, wäre doch zu erwarten, dass er ein solch zentrales Element
seiner Asylvorbringen zumindest erwähnt hätte. Das BFM hat die Vorbrin-
gen deshalb insgesamt zu Recht als nachgeschoben und somit unglaub-
haft bewertet. Ebenfalls konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend
darlegen, inwiefern ihn die FSA bedroht haben solle (vgl. A40 F60).
6.4 Nach dem Gesagten erscheint die Suche nach dem Beschwerdeführer
durch die syrischen Behörden aufgrund der Niederlassung der FSA auf sei-
nem Grundstück insgesamt nicht glaubhaft.
6.5 Den Kausalzusammenhang zwischen seiner Angelegenheit und der
Verhaftung zwei seiner Brüder bezeichnete das BFM weiter zu Recht als
reine Vermutung. Zudem führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde
aus, die syrischen Behörden hätten zwingend eine Verknüpfung zwischen
ihm und seinen Brüdern vorgenommen, weshalb ihm eine asylrelevante
Verfolgung drohe. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte er aber vielmehr
noch geltend gemacht, die Brüder seien seinetwegen reflexverfolgt worden
(vgl. A40 F68) und nicht er ihretwegen.
7.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in Syrien an opposi-
tionellen Demonstrationen teilgenommen.
7.1 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen,
D-3221/2014
Seite 16
die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Re-
gimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleichkommt
(vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.7.2).
7.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich den Si-
cherheitsbeamten immer entziehen können und nur teilgenommen, wenn
die Sicherheitskräfte keine starke Präsenz gehabt hätten. Er macht damit
nicht geltend, dass er registriert worden wäre und gegen ihn vorgegangen
worden sei. Somit ist nicht davon auszugehen, die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte hätten ihn als Gegner des Regimes identifiziert. Das BFM
hat deshalb richtig gefolgert, das Regime habe nichts von diesen Demonst-
rationsteilnahmen gewusst, weshalb daraus auch keine Verfolgung resul-
tiert habe. Zudem gab der Beschwerdeführer an, er habe sich nicht bei
einer politischen Partei engagiert (vgl. A40 F93).
8.
An den dargelegten Schlüssen vermag auch der in der Beschwerde zitierte
UNHCR-Bericht nichts zu ändern. Zwar geht das UNHCR davon aus, dass
viele Syrer die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Eine Einzelfallprüfung
bleibt aber praxisgemäss weiterhin notwendig. Vorliegend wird eine zielge-
richtete Verfolgung wegen der Zugehörigkeit des Bruders zur FSA und der
Grundstückbesetzung durch diese geltend gemacht. Deren Glaubhaftigkeit
galt es zu prüfen und ist zu verneinen. Eine Kollektivverfolgung wurde und
wird nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich.
Bezüglich der Demonstrationsbesuche in Syrien gilt es noch einmal darauf
hinzuweisen, dass das Regime von seinen Aktivitäten in Syrien wohl nichts
erfahren hat, weshalb praxisgemäss nicht von einer objektiv begründeten
Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen ist.
9.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihrer Flucht-
gründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AslyG) und dem-
nach an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht genügen. Sie waren
mithin im Zeitpunkt der Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung
ausgesetzt. Der Vollständigkeit halber sind auch die Ausführungen der Vo-
rinstanz in Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin zu bestäti-
gen, eine intensive und asylrechtlich relevante Gefährdung von Seiten der
Familie wurde zu Recht verneint.
D-3221/2014
Seite 17
10.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland, einen Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb
(das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt.
10.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich so-
mit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft,
hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Hei-
mat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Akti-
vitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr
in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29
E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, UNHCR, Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf
1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar – unter
Vorbehalt des Art. 3 Abs. 4 AsylG – die Flüchtlingseigenschaft, führen je-
doch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon,
ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdes-
sen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen o-
der glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).
10.2 Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sind
die Erwägungen des BFM ebenfalls zu bestätigen. So geht auch das Bun-
desverwaltungsgericht davon aus, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsgefahr nur für Personen besteht, die sich in besonderem Mass
exponiert haben (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015). Im Falle des Beschwerdeführers ist
indessen festzustellen, dass dessen politisches Engagement in der
Schweiz sehr bescheiden erscheint. So gab er lediglich an, er habe (…)
2014 an den Demonstrationen in W._______ rund um die Syrien-Friedens-
konferenz teilgenommen. Auch machte er in diesem Zusammenhang kein
Engagement seinerseits geltend, durch das er sich speziell exponiert hätte.
Bei den eingereichten Fotografien handelt es sich um Privataufnahmen,
die offenbar nirgends publiziert wurden. In Anbetracht dessen fällt auch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf einer der Fotografien zusammen
mit D._______, einem der zentralsten Oppositionellen und (… [vormals in
einer oppositionellen Gruppierung aktiv]), auf einer Veranstaltung in
D-3221/2014
Seite 18
X._______ zu sehen ist, nicht weiter ins Gewicht. Vor dem Hintergrund,
dass den syrischen Behörden, wie zuvor festgehalten, das Engagement
des Beschwerdeführers in Syrien nicht bekannt war, ist auch nicht davon
auszugehen, dass sie in der Schweiz ein spezielles Augenmerk auf ihn ge-
richtet und ihn überwacht hätten. Nach dem Gesagten muss geschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer wegen seines politischen Engage-
ments in der Schweiz keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer
Rückkehr nach Syrien hätte. An diesem Schluss ändern auch die in der
Beschwerde zitierten allgemeinen Berichte zur Tötung von Häftlingen in
Syrien nichts. Ebenso wenig gilt dies für die Dossiers diverser anderer Fälle
syrischer Asylsuchender in der Schweiz (siehe hierzu E. 3.7) oder den Hin-
weis auf die grosse mediale Aufmerksamkeit für ein Aufeinandertreffen von
Assad-Befürwortern und -Gegnern in Montreux im Januar 2014 anlässlich
einer Demonstration.
10.3 Schliesslich kann darauf hingewiesen werden, dass die Asylgesuch-
stellung in der Schweiz oder der längere Auslandaufenthalt für sich allein
genommen für eine asylrelevante Gefährdung ebenfalls nicht ausreichen.
10.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass insgesamt keine subjekti-
ven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerde-
führenden nach Syrien zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten
Verfolgung führen würden.
11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keine Ver-
folgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtling anerkannt
werden können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abge-
lehnt.
12.
12.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
12.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
D-3221/2014
Seite 19
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Sy-
rien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR
142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Auslän-
der unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 gutgeheissen
wurde, werden keine Kosten auferlegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
D-3221/2014
Seite 20
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: