B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3222/2012
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. April 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2012 – eröffnet am 11. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2012 (Poststempel:
15. Juni 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aufzuheben, und die Vorin-
stanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass des Kostenvorschus-
ses sowie der Verfahrenskosten und um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung ersuchte und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer
Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die Beschwerde entschieden habe,
dass überdies das Verfahren des Beschwerdeführers mit demjenigen sei-
ner Ehefrau und deren (…) zu koordinieren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten der (an-
geblichen) Ehefrau des Beschwerdeführers, B.________ (N […]), beizog,
welche am 26. Juni 2012 beim Gericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 17. März 2012 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 11. Mai 2012 um Übernah-
me des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich in Italien aufgehalten zu
haben und dort daktyloskopisch erfasst worden zu sein,
dass er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ angab, ihm sei nicht bewusst gewesen,
dass er damit ein Asylgesuch gestellt habe,
dass damit jedoch die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens unbestritten
blieb und damit gegeben ist,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die vor-
instanzliche Verfügung verstosse gegen den Grundsatz der Einheit der
Familie, indem das BFM mit keinem Wort den Umstand gewürdigt habe,
dass der Beschwerdeführer mit B._______ (religiös) verheiratet sei und
sich diese zusammen mit ihrem (…) ebenfalls als Asylsuchende in der
Schweiz aufhalte,
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dass das Bundesamt zumindest gehalten gewesen wäre, die Verfügun-
gen betreffend den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zu koordinie-
ren,
dass der Beschwerdeführer damit implizit eine Verletzung des Anspru-
ches auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Begründungspflicht vor-
trägt,
dass vorliegend vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, der sich aus Art. 29 bis 35
VwVG ergibt, verletzt hat,
dass in Art. 35 Abs. 1 VwVG für das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren (vgl.
Art. 6 AsylG) festgehalten wird, schriftliche Verfügungen seien zu begrün-
den,
dass diese Bestimmung den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher
umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst sein
muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich
2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6),
dass die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei
sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl.
EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; BGE 112 Ia 110 E.2b),
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wie vom Be-
schwerdeführer zutreffend dargelegt, nicht zu dessen Zivilstand sowie
den damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die Zuständigkeits-
frage äusserte,
dass der Beschwerdeführer jedoch bereits im erstinstanzlichen Verfahren
darauf hingewiesen wurde, die von ihm anlässlich der persönlichen Be-
fragung geschilderte religiöse Trauung werde nicht anerkannt, weshalb er
für die weitere Dauer des Asylverfahrens als ledige Person behandelt
werde (vgl. Akten BFM A 9/1),
dass es bei dieser Sachlage vertretbar erscheint, wenn das BFM im
Rahmen der angefochtenen Verfügung keine Ausführungen mehr zum Zi-
vilstand des Beschwerdeführers machte, zumal der Beschwerdeführer
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weder Identitätspapiere oder andere Belege über die angebliche religiöse
Heirat einreichte, noch in der Beschwerdeschrift darlegte, dass und inwie-
fern die vorinstanzliche Einschätzung seines Zivilstandes unzutreffend
wäre,
dass somit keine Verletzung des Anspruches des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör ersichtlich ist,
dass nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung verankerten Souverä-
nitätsklausel jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen
eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in der Ver-
ordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist,
dass eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung nur möglich ist, wenn mit der Forderung nach einem Selbst-
eintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung der nach
der Dublin-II-Verordnung feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm
des Völkerrechts oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts ver-
letzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass in der Beschwerdeeingabe – wie vorstehend bereits erwähnt – aus-
geführt wird, eine Ausschaffung nach Italien verstosse gegen den Grund-
satz der Einheit der Familie (Art. 8 EMRK),
dass sich gemäss Rechtsprechung jemand auf den Schutz des Familien-
lebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf eine Beziehung
zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder
Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, und eine blosse Auf-
enthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem ge-
festigten Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I
143, je mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer demnach aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK jedenfalls keinen Anspruch für sich ab-
leiten kann, da es sich bei seiner angeblichen Ehefrau sowie deren (…)
ebenfalls um Asylsuchende handelt,
dass die Anwendung von Art. 8 EMRK im Übrigen voraussetzt, dass eine
tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentli-
che Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame
Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Be-
ziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu
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berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Men-
schenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204;
MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler
Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolf-
ram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137;
EGMR [Grosse Kammer], K. und T. gegen Finnland, Urteil vom 12. Juli
2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass sich weder aus den vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers
noch aus denjenigen seiner angeblichen Ehefrau ergibt, dass die vorge-
nannten Voraussetzungen erfüllt wären,
dass angesichts der gesamten Umstände keine Gründe ersichtlich sind,
die zu einem Selbsteintritt unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK Anlass geben würden,
dass sich somit auch keine Koordination der Verfahren aufdrängte,
dass der Beschwerdeführer sodann im Hinblick auf seinen (…) auf die
allgemein prekäre Aufenthaltssituation von Asylsuchenden und Flüchtlin-
gen in Italien hinweist,
dass nach dem vorstehend Gesagten die Situation des Beschwerdefüh-
rers unabhängig von derjenigen seiner angeblichen Ehefrau sowie deren
(…) zu beurteilen ist, weshalb sich der Einwand als unbegründet erweist,
dass in Bezug auf den Beschwerdeführer selber und seiner anlässlich der
Befragung vorgetragenen Einwendungen bezüglich der Verhältnisse in
Italien für Flüchtlinge (vgl. Akten BFM A 6/12 S. 10) aufgrund der wieder-
holten und übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Kommis-
sars für Menschenrechte des Europarates und von internationalen Nicht-
regierungsorganisationen (NGOs) weder davon ausgegangen werden
kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht werde nicht ange-
wendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem Land in einer Art und
Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt, dass asylsuchende
Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung ihrer Asylgesuche und
ihrer Beschwerden beim EGMR durch die italienischen Behörden haben,
oder dass sie dort mangels wirksamer Beschwerdemöglichkeit keinen
Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in ihr Heimatland geniessen,
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dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindest-
normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) respektiert,
dass hinsichtlich der genannten Berichte zu den Aufnahme- und Lebens-
bedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge aner-
kannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen Behör-
den seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus
nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazi-
tätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazi-
tätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts-
und Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die italienischen Behör-
den oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht sofort in
jedem Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze er-
wiesenermassen in systematischer Weise die Aufnahmerichtlinie,
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regel-
vermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungs-
verbot und die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält
(BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkre-
ten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des
betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45
a.a.O.),
dass vorliegende keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Italien riskieren, Lebens-
bedingungen ausgesetzt zu sein, welche eine Überstellung nach Italien
als Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz erschei-
nen lassen würde,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italilen angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: