B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3222/2016
Ur t e i l vom 1 0 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. April 2016 / N (…).
D-3222/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 4. Juni 2014 und hielt sich
anschliessend bis zum 27. Oktober 2014 in C._______ auf. Von dort aus
gelangte er am 2. November 2014 über mehrere Staaten in die Schweiz,
wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 19. November 2014, die im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, sagte der
Beschwerdeführer aus, sein Vater sei im Jahr 1989 von Soldaten erschos-
sen worden und sein Bruder lebe seit zehn Jahren in D._______. Im Jahr
2012 habe er ein Parlamentsmitglied der „Tamil National Alliance“ (TNA)
namens E._______ unterstützt, weshalb er Schwierigkeiten gehabt habe.
Er sei am 13. Dezember 2012 auf die Polizeistation vorgeladen worden,
aber erst zwei Tage später hingegangen. Aufgrund der Schwierigkeiten sei
er im Februar 2013 nach C._______ gereist, wo er bis im Juli 2013 geblie-
ben sei; dann sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Im Januar 2014 sei ein
Offizier der „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) namens F._______
zu ihm gekommen und habe ihn um Unterschlupf gebeten. Dieser sei fünf
Jahre lang inhaftiert gewesen und habe gesundheitliche Probleme gehabt.
Als sie am 28. Januar 2014 mit dem Motorrad unterwegs gewesen seien,
seien sie von einem Militärfahrzeug gerammt worden. Später sei
F._______ von seiner Frau angerufen worden, die ihm gesagt habe, er
werde gesucht; man habe ihr gesagt, er habe nur knapp überlebt. Er habe
F._______ gebeten, sein Haus zu verlassen. Eine Woche später seien in
seiner Abwesenheit Leute des „Criminal Investigation Department“ (CID)
zu ihm nach Hause gekommen. Am 15. Februar 2014 sei spätabends an
die Haustüre geklopft worden; als er bemerkt habe, dass es CID-Leute ge-
wesen seien, habe er das Haus durch den Hinterausgang verlassen. Man
habe damals alle seine Unterlagen beschlagnahmt. Er sei zu seiner Tante
gegangen und danach nach G._______ gereist, wo er F._______ getroffen
habe. Gemeinsam hätten sie Sri Lanka verlassen. Im Jahr 2012 habe man
ihn zwei Tage festgehalten und über seinen in D._______ lebenden Bruder
befragt. Dabei sei er gequält worden. Weil er Kontakt zu F._______ gehabt
habe, befürchteten die Regierung und ehemalige LTTE-Leute, er kenne
Geheimnisse. Deshalb sei seine Frau zu Hause täglich belästigt worden.
A.c Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 übermittelte der Beschwerdefüh-
rer dem SEM mehrere Beweismittel (vgl. act. A25 Ziffn. 1 bis 10).
D-3222/2016
Seite 3
A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein im Jahr 1989
getöteter Vater habe den LTTE geholfen, indem er Waren für diese trans-
portiert habe. Nachdem der Krieg 1990 erneut ausgebrochen sei, sei seine
Familie nach H._______ geflohen. Im Dezember 1996 sei er von den LTTE
rekrutiert worden und habe in der Abteilung „Tamil Eelam Kavelthurai“ ge-
arbeitet. Er habe die von den LTTE Inhaftierten mit Essen versorgt und sie
ins Gericht begleitet. Dafür sei er nach seiner Rekrutierung ausgebildet
worden. 1999 sei er mit seiner Mutter nach B._______ zurückgekehrt. Die
sri-lankische Marine habe ihn beobachtet, weil sie von seiner Tätigkeit für
die LTTE erfahren habe. Man habe ihn diesbezüglich denunziert. Die Ma-
rine, der CID und Paramilitärs seien von 1999 bis 2004 regelmässig zu ihm
gekommen und hätten verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er
habe sich einmal monatlich bei den Matrosen melden müssen. In den Jah-
ren 2004 und 2005 habe die Armee ihn mitnehmen wollen. Zwei Soldaten
hätten ihn mehrere Stunden lang über seinen Bruder befragt. Dank Inter-
vention seiner Schwester sei er freigelassen worden. Nach dieser Einver-
nahme seien regelmässig Leute des CID zu ihm gekommen, die ihn zur
Kooperation aufgefordert hätten. Er sei danach öfters mit ihnen unterwegs
gewesen. Im Juli 2004 sei er nach I._______ gegangen, wo er bis im Jahr
2006 keine Probleme gehabt habe. Als der Krieg im August 2007 erneut
ausgebrochen sei, habe er bei den LTTE ein Training absolvieren müssen.
Bis im Jahr 2009 habe er den LTTE auf verschiedene Weise geholfen. So
habe er für sie täglich Waren transportiert. Am 17. Mai 2009 habe er sich
mit vielen anderen Zivilisten der Armee gestellt. Die Soldaten hätten ihn
sowie seinen Bruder und dessen Familie in ein Flüchtlingslager gebracht,
das sie nach einer Woche hätten verlassen können, da sie Schmiergeld
bezahlt hätten. Danach habe er bis im Jahr 2010 bei seinem Onkel in
G._______ gelebt. Im Januar 2010 sei er nach J._______ zurückgekehrt,
wo er gewisse Schwierigkeiten mit dem CID gehabt habe. Auf Nachfrage
sagte er, man habe ihn unter Todesdrohungen zur Zusammenarbeit aufge-
fordert. Da er unter enormem Druck gestanden habe, habe er Leute de-
nunziert. Er sei hauptsächlich durch Paramilitärs bedrängt worden. Nach
seiner Heirat im (…) 2010 habe er für die „K._______“ gearbeitet. Der CID
habe ihn im Mai 2012 verhaftet und fünf Monate lang festgehalten. Damals
hätten sein Schwager und sein Bruder, die für die LTTE gearbeitet hätten,
Sri Lanka verlassen. Er sei an ihrer Stelle inhaftiert worden. Man habe ihm
gesagt, seine ganze Familie habe für die LTTE gearbeitet, und habe auch
über seine Sympathien für die LTTE und seine Aufgaben für diese Be-
scheid gewusst. Der CID habe auch gewusst, dass er Sri Lanka verlassen
wolle. Er habe dies bei der BzP nicht erwähnt, da der CID seine Frau mit
D-3222/2016
Seite 4
dem Tod bedroht habe, falls sie es der Menschenrechtsorganisation melde.
Während der Haft sei er mehrmals verhört und über die LTTE ausgefragt
worden. Er habe Informationen über Dorfbewohner gegeben und sei im
Oktober 2012 freigelassen worden, weil seine Frau sich an einen Parla-
mentarier gewandt habe, der interveniert habe. Nach seiner Freilassung
habe er für diesen und dessen Partei gearbeitet. Am 13. Dezember 2012
habe er von der Polizei eine Vorladung erhalten. Seine Frau habe die Vor-
ladung am folgenden Tag zur Menschenrechtsorganisation gebracht, die
sich auch besorgt gezeigt habe, weil das Formular nicht unterschrieben
worden sei. Trotzdem sei er am 15. Dezember 2012 bei der Polizei vorbei-
gegangen. Dort sei er verhaftet, über seinen Bruder befragt und geschla-
gen worden. Da seine Frau auf den Posten gekommen sei, habe man ihn
gehen lassen. Nach seiner Freilassung habe er den Parlamentarier
E._______ gebeten, ihm bei der Ausreise zu helfen. Im Februar 2013 sei
er nach C._______ gegangen, um von dort aus weiterzureisen. Im Juli
2013 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Im Januar 2014 sei F._______
freigelassen worden und zu ihm gekommen. Kurz nach dessen Eintreffen
hätten die Sicherheitskräfte nach ihm gesucht. Als er am 28. Januar 2014
mit F._______ unterwegs gewesen sei, seien Soldaten von hinten in ihr
Motorrad gefahren. Nach dem „Unfall“ hätten die Soldaten der Ehefrau von
F._______ gesagt, dieser habe Glück gehabt. Da er (der Beschwerdefüh-
rer) sich gefürchtet habe, habe er sich von F._______ distanziert. Am 15.
Februar 2014 seien Leute des CID zu ihm gekommen, er habe aber durch
die Hintertüre fliehen können. Der CID habe seine Identitätspapiere mitge-
nommen und seiner Frau gesagt, er müsse sich melden. Er habe sich bei
einem Onkel in G._______ aufgehalten und einen Schlepper organisiert.
Am 4. Juni 2014 habe er sich zusammen mit F._______ nach C._______
begeben, von wo aus sie L._______ weitergereist seien.
B.
Mit Verfügung vom 18. April 2016 – eröffnet am 21. April 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 23. Mai 2016 die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche
D-3222/2016
Seite 5
Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abzusehen.
D.
Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ver-
zichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2016 an
seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
D-3222/2016
Seite 6
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdefüh-
rer seine Verfolgungssituation in der Anhörung weit gravierender darge-
stellt habe als bei der BzP. Bei der BzP habe er geltend gemacht, von 1996
bis 1999 für die LTTE als Gefängniswärter gearbeitet zu haben. Er habe
deshalb mit den Behörden keine Probleme gehabt. Aufgrund seines Enga-
gements für die TNA sei er zwei Tage inhaftiert und wegen der Beherber-
gung von F._______ sei er verfolgt worden. In der Anhörung habe er er-
gänzt, er sei bis 2009 täglich für die LTTE tätig gewesen und wegen einer
Denunziation durch Kollegen bereits seit 1999 Behelligungen durch die sri-
lankischen Behörden ausgesetzt gewesen. Von Mai bis Oktober 2012 sei
er in Haft gewesen.
D-3222/2016
Seite 7
Das Versäumnis, die erlittenen Nachteile bereits bei der BzP zu nennen,
habe er einerseits damit erklärt, er sei gedrängt worden, sich kurz zu halten
und nur die gestellten Fragen zu beantworten. Bei der BzP sei er aber aus-
drücklich nach Problemen gefragt worden, die er mit den Behörden auf-
grund seiner LTTE-Vergangenheit gehabt habe. Damit habe er Gelegen-
heit gehabt, die Denunziation und die mit dieser zusammenhängenden
Probleme zu erwähnen. Er habe die Frage nach Problemen verneint, ob-
wohl er auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Ander-
seits habe er gesagt, er habe den Grossteil der Asylgründe nicht bereits
bei der BzP genannt, weil die Sicherheitskräfte seiner Frau seit Mai 2012
mit dem Tod gedroht hätten, falls sie eine Menschenrechtsorganisation in
Kenntnis über die von ihm erlittenen Nachteile setze. Diese Erklärung sei
nicht nachvollziehbar, habe sich doch seine Frau gemäss eingereichtem
Referenzschreiben von M._______ bereits während seiner Haft im Jahr
2012 an die Human Rights Commission gewandt und auf diese Weise
seine Freilassung erreicht. Darauf angesprochen, habe er den Wahrheits-
gehalt des von ihm eingereichten Beweismittels bestritten und darauf be-
harrt, seine Frau habe sich erst aufgrund der polizeilichen Vorladung vom
Dezember 2012 an die Menschenrechtsorganisation gewandt. Zudem
habe er die Vermutung geäussert, die Menschenrechtsorganisation habe
das besagte Schreiben aus Scham verfasst, weil sie die Anzeige seiner
Frau vom Dezember 2012 nicht entgegengenommen habe. Dabei habe er
verkannt, dass keines der von ihm eingereichten Beweismittel von einer
Menschenrechtsorganisation verfasst worden sei. Die Human Rights Com-
mission scheine seit Dezember 2012 über seine Lage informiert gewesen
zu sein. Wieso er aus Angst um seine Frau bei der rund zwei Jahre später
stattfindenden BzP jene Probleme trotzdem noch hätte verschweigen müs-
sen, habe er nicht plausibel darlegen können. Er habe auch nicht erklären
können, anhand welcher Kriterien er entschieden habe, welche behördli-
chen Nachteile er bei der BzP geltend gemacht habe und welche nicht. Es
sei unverständlich, weshalb er die LTTE-Tätigkeit in den Neunzigerjahren
und die Folter während der zweitägigen Haft im Dezember 2012, nicht aber
die LTTE-Unterstützung bis 2009 und den Gefängnisaufenthalt ab Mai
2012 genannt habe.
Weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers werfe das
Schreiben von E._______ vom 16. März 2013 auf. Der Beschwerdeführer
habe angegeben, die Meldepflicht, der er ab 1999 unterlegen habe, sei
eine normale Auflage für alle aus dem Vanni-Gebiet Zurückkehrenden ge-
wesen. Im Schreiben werde diese indessen als Bedingung für eine Freilas-
sung ungenannten Datums genannt. Ausserdem werde erneut nur auf
D-3222/2016
Seite 8
seine LTTE-Tätigkeit bis 1999 eingegangen, nicht aber auf jene bis 2009.
Unerwähnt geblieben sei auch die fünfmonatige Haft, aus der er gemäss
eigenen Angaben nur dank der Intervention des Verfassers des Schreibens
gekommen sei. Angesichts dessen sei nicht davon auszugehen, dass die
im Schreiben genannten Geschehnisse tatsächlich Gegenstand von nicht
näher umschriebenen Nachforschungen durch den Verfasser gewesen
seien. Das Beweismittel sei demnach als Gefälligkeitsschreiben zu taxie-
ren.
Da der Beschwerdeführer weder über den Inhalt der Beweismittel noch
über deren Verfasser in Kenntnis sei, entstehe der Eindruck, dass nach-
träglich wahllos Dokumente beschafft worden seien, mithilfe derer er sei-
nen Lebenslauf durch nachgeschobene Vorbringen auszuschmücken ver-
sucht habe. Es bestehe der Verdacht, dass sein Lebenslauf über weite
Strecken konstruiert sei. Im Hinblick auf das angeblich grosse Interesse an
seiner Person sei nicht nachvollziehbar, wie er 2013 legal aus Sri Lanka
habe ausreisen und später wieder einreisen können, obwohl dem CID seit
2012 seine Ausreiseabsichten hätten bekannt sein sollen. Gegen die be-
hauptete Verfolgung spreche auch die Tatsache, dass er nach seiner Rück-
kehr monatelang keinerlei Belästigungen durch die Behörden ausgesetzt
gewesen sei.
Vor dem Hintergrund jahrelanger behördlicher Behelligungen sei zudem
zweifelhaft, dass er im Januar 2014 ein hochrangiges LTTE-Mitglied bei
sich beherbergt habe. Darauf angesprochen habe er gesagt, er habe ge-
meint, F._______ sei offiziell entlassen worden und habe keine Probleme
mehr. Auf erneute Nachfrage habe er angegeben, er habe gewusst, dass
die Sicherheitskräfte hinter F._______ her seien. Es sei nicht glaubhaft,
dass die Soldaten ihm durch das beschriebene laienhafte Vorgehen Gele-
genheit zur Flucht geboten hätten. Es dürfe angenommen werden, dass
diese über genügend Erfahrung verfügten, um bei einer Verhaftung auch
die Hintertür eines Hauses zu sichern, insbesondere, wenn im Haus ein
LTTE-Anführer vermutet werde. Gesamthaft gesehen seien die Vorbringen
substanzlos, widersprüchlich und nachgeschoben.
Bei der Polizeivorladung vom 13. Dezember 2012 handle es sich um ein
Dokument, das in Sri Lanka leicht käuflich erworben werden könne. Zweifel
an deren Authentizität ergäben sich aufgrund der widersprüchlichen Aus-
sagen im Zusammenhang mit dem Inhalt der Befragungen. Zudem sei
nicht plausibel, dass man ihn einzig aufgrund der Intervention der weinen-
D-3222/2016
Seite 9
den Ehefrau freigelassen habe, während diese seit seiner ersten Fest-
nahme im Mai 2012 von den Behörden mit dem Tod bedroht worden sei.
Mehrere Beweismittel belegten seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet und die
darauffolgende Meldepflicht. Die Fotografien belegten seine Begegnung
mit E._______ und mit F._______, es lasse sich aber nicht erschliessen,
unter welchen Umständen sie entstanden seien.
Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und
seine Landesabwesenheit genügten gemäss herrschender Praxis nicht,
um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus-
zugehen. Seine Herkunft aus dem Osten Sri Lankas, sein Alter, das angeb-
lich illegale Verlassen der Heimat, die Rückkehr mit allenfalls temporären
Dokumenten sowie die Meldepflicht zwischen 1999 und 2002 könnten die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei einer Wiedereinreise und
Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Vor dem Hintergrund der unprob-
lematischen Wiedereinreise nach Sri Lanka im Jahr 2013 gebe es keinen
hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, er hätte Massnahmen zu
befürchten, die über einen background check hinausgingen.
4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt ausführlich geschil-
dert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei der BzP sowohl
vom Dolmetscher als auch vom Befrager darauf hingewiesen worden, die
Asylgründe summarisch zu schildern. Er sei nervös gewesen und habe
sich Sorgen um seine Familie gemacht. An diesem Tag sei ihm seine Ver-
folgungssituation seit seiner Unterstützung der TNA und von F._______ re-
levant erschienen. Er habe noch nie über seine Probleme in Sri Lanka ge-
sprochen und sei aufgrund seiner Erfahrungen sehr verunsichert gewesen,
wie viel er erzählen könne. Die Lage habe sich beruhigt gehabt, bevor
F._______ sich ihm angeschlossen habe. Dies habe dazu geführt, dass er
bei der BzP nicht alle relevanten Ereignisse habe schildern können. In der
Anhörung, auf die er sich mental habe vorbereiten können, habe er diese
genauer schildern können.
Die Angaben des Beschwerdeführers hätten sich auf seine Tätigkeit für die
LTTE von 1996 bis 1999 in einer Polizeieinheit bezogen. Als er Jahre spä-
ter wieder ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt sei, habe er die LTTE unter-
stützt, wenn er von dieser angefragt worden sei. Er sei aber damals nicht
von den LTTE angestellt gewesen. Bis zur Anhörung habe er aus Angst
nicht über die Zeit seiner Gefangenschaft im Jahr 2012 gesprochen. Er sei
während dieser Zeit so stark misshandelt worden, dass er es nicht gewagt
habe, darüber zu sprechen. Die CID-Leute hätten seine Familie und ihn so
D-3222/2016
Seite 10
stark bedroht, dass er begonnen habe, Leute mit Verbindungen zu den
LTTE zu denunzieren. Die Befrager hätten ihm immer wieder gesagt, er
dürfe mit niemandem über die Haft sprechen, ansonsten seiner Familie et-
was zustosse. Nach seiner Freilassung habe er nur mit seiner Frau und mit
E._______ über diese Zeit gesprochen. Die Angst davor habe er bis heute
nicht überwunden. Zur Zeit der BzP sei er noch nicht bereit gewesen, über
diese fünf Monate zu erzählen. Er habe sich um seine Familie gesorgt und
habe es nicht gewagt, in Anwesenheit eines Landsmannes (Dolmetscher)
darüber zu sprechen. Er habe befürchtet, diese Leute seien noch wütender
auf ihn, seit er mit F._______ zusammen geflohen sei. Dies habe sich be-
wahrheitet, denn seine Frau und sein Kind hätten mittlerweile untertauchen
müssen.
Weder seine Frau noch er hätten sich an eine Menschenrechtsorganisation
gewandt. Erst als seine Frau die polizeiliche Vorladung für Dezember 2012
erhalten habe, habe sie erfolglos eine solche kontaktiert. Dies habe sie
Herrn M._______ mitgeteilt, woraufhin er sein Schreiben verfasst habe. Da
dieser nicht richtig zugehört habe, habe er die fünfmonatige Gefangen-
schaft im Jahr 2012 und die Festnahme im Dezember 2012 durcheinan-
dergebracht. Dies sei weder seiner Frau noch ihm – dem Beschwerdefüh-
rer – aufgefallen, da sie nicht gut Englisch könnten. Er habe nicht gewusst,
dass die Verweigerung der Entgegennahme der Anzeige nicht erwähnt
werde. Es sei aber klar, dass keine Organisation so etwas erwähnen oder
bestätigen würde. Tamilische Politiker würden sich in Bestätigungsschrei-
ben Zurückhaltung auferlegen; sie machten nur ungern Angaben zu Miss-
ständen in Sri Lanka. So habe Herr E._______ seine fünfmonatige Inhaf-
tierung nicht erwähnt, obwohl er seine Freilassung mitbewirkt habe. Auf
Nachfrage habe er gesagt, er könne nicht mehr zu den Schwierigkeiten
des Beschwerdeführers schreiben, da es sonst zu unnötigen Problemen
kommen könne. Da er nach seiner Rückkehr ins Vanni-Gebiet den LTTE
nur nebenbei geholfen habe, sei plausibel, dass Herr E._______ in seinem
Schreiben nur auf die LTTE-Tätigkeit bis 1999 eingegangen sei.
Da der Beschwerdeführer während seiner Haftzeit mit dem CID zusam-
mengearbeitet habe, habe er vorübergehend keine Probleme zu befürch-
ten gehabt. Bei der Festnahme durch die Polizei im Dezember 2012 sei es
vor allem darum gegangen, ihn von weiteren Tätigkeiten für die TNA abzu-
halten. Er habe am Flughafen von Colombo keine Probleme befürchtet, da
dort keine systematischen Kontrollen durchgeführt worden seien. Es sei zu
beachten, dass er mit eigenen Reisedokumenten und einem Visum gereist
sei. Heute müsste er aber mit vorübergehenden Reisedokumenten reisen
D-3222/2016
Seite 11
und würde mehr Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Er habe die Ereignisse
vom Jahr 2013 wahrheitsgetreu wiedergegeben, obwohl sie gegen eine
Verfolgungssituation sprechen könnten.
F._______ sei aus der Haft entlassen worden, als er den Beschwerdefüh-
rer um Hilfe gebeten habe. F._______ sei nicht eine „gesuchte Person“ ge-
wesen. Die Situation sei ihm anfänglich nicht allzu gefährlich erschienen.
Erst nach dem Tötungsversuch vom 28. Januar 2014 sei ihm der Ernst der
Lage bewusst geworden, worauf er F._______ aufgefordert habe, sich an-
derswo zu verstecken. Sie hätten erst im Februar 2014 wieder Kontakt ge-
habt, als sie gemeinsam aus B._______ geflohen seien. Auch die Hilfs-
werkvertretung habe in ihrem Bericht festgehalten, dass er seine Asyl-
gründe glaubhaft habe darlegen können.
Seit der Beschwerdeführer mit F._______ in Verbindung gebracht werde,
sei er besonders gefährdet. Er habe zuvor schon Behördenkontakt gehabt;
seit der gemeinsamen Flucht mit F._______ habe sich die Situation ver-
schlechtert. Er sei mehrmals in der Umgebung seiner alten Wohnung ge-
sucht worden und seine Frau habe untertauchen müssen. Die sri-lanki-
schen Behörden hätten ihn als diejenige Person identifiziert, die F._______
bei der Ausreise geholfen habe. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm insbe-
sondere deshalb Verfolgung durch die Sicherheitskräfte. Abgewiesene
Asylsuchende seien in Sri Lanka einem erhöhten Risiko von Verhaftungen
und Misshandlungen ausgesetzt. Ehemalige LTTE-Mitglieder und Perso-
nen mit vermuteten Verbindungen zu den LTTE würden nach wie vor Ziel
von Übergriffen. Rückkehrer, die Sri Lanka illegal verlassen hätten, seien
einem erhöhten Risiko von Anklagen und Überwachungen ausgesetzt. Die-
ses Risiko sei ihm nicht zuzumuten. Da er vom CID gesucht werde, sei
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr verhaftet oder gar entführt
und gefoltert werde, was dem Non-Refoulement-Prinzip widerspreche. Die
Behauptung, er habe ausser einem background check nichts zu befürch-
ten, sei nicht zutreffend.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
habe bei der BzP ausgesagt, weder aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit
noch aus anderen Gründen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben.
Bei der Anhörung habe er jahrelang erlittene und teils erhebliche Nachteile
durch die Behörden geltend gemacht. Zur Begründung der nachträglichen
Geltendmachung habe er in der Beschwerde zwei neue Gründe (Dolmet-
scher und Nervosität) angeführt. Plausible Erklärungen dafür, anhand wel-
D-3222/2016
Seite 12
cher Kriterien er bei der BzP entschieden habe, welche Probleme er trotz-
dem preisgebe, und weshalb die zahlreichen Bedenken in der Anhörung
kein Hemmnis mehr gewesen seien, seien ausgeblieben. Die zeitlichen
Ungereimtheiten in Bezug auf seine Tätigkeit für die LTTE habe er auf be-
griffliche Gründe zurückgeführt. Die Unterstützung der LTTE, die sich in
einem täglichen Warentransport über zwei Jahre äussere, sei auch ohne
Anstellungsverhältnis als gewichtig anzusehen. Dass diese Tätigkeit weder
in der BzP noch in den eingereichten Beweismitteln angesprochen werde,
werfe Fragen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit auf.
Trotz des angeblich fehlerhaften Inhalts des Schreibens von Herrn
M._______ werde am Beweiswert desselben festgehalten. Beweismittel,
die auf Aussagen der Betroffenen und nicht auf weiteren Nachforschungen
beruhten, könnten von jeder beliebigen Person verfasst werden. Der Ein-
wand der mangelhaften Übersetzung in Bezug auf das Beweismittel könne
nicht überzeugen, da dem Beschwerdeführer das Anhörungsprotokoll rück-
übersetzt worden sei und er dessen Übereinstimmung mit den Aussagen
bestätigt habe. Vor dem Hintergrund, dass beide eingereichten Schreiben
den Zweck verfolgt hätten, die Gefährdungslage des Beschwerdeführers
darzulegen, könne der Erklärung, Politiker würden nur ungern Angaben
über Missstände in Sri Lanka machen, nicht gefolgt werden. Gleichzeitig
habe er seine Aussage bei der Anhörung, die Meldepflicht sei eine normale
Auflage für aus dem Vanni-Gebiet Zurückkehrende gewesen, relativiert
und stelle diese nunmehr als Vermutung hin. Aus den Akten sei auch nicht
ersichtlich, anhand welcher Belege es gemäss Beschwerdeschrift als be-
wiesen gelte, dass er F._______ zur Ausreise aus Sri Lanka verholfen
habe. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka verhaftet zu werden, sei angesichts seiner problemlosen Wie-
dereinreise im Jahr 2013 gegenstandslos. Gemäss Aussagen des Be-
schwerdeführers habe der CID ihn bis kurz vor seiner Ausreise aus
C._______ ständig belästigt und observiert. Nicht zu vergessen seien die
Todesdrohungen gegen seine Frau und die fünfmonatige Inhaftierung. Die
Begründung in der Beschwerde, er sei 2013 entweder durch Zufall oder
aber wahrscheinlich deshalb nicht verhaftet worden, weil er nur Probleme
mit den Behörden in B._______ gehabt habe, sei nicht plausibel. Vor dem
Hintergrund der gesamten Vorbringen müsse davon ausgegangen werden,
dass es dem CID unweigerlich hätte auffallen müssen, dass der Beschwer-
deführer sich für mehrere Monate ins Ausland abgesetzt habe. Inwiefern
auf die Einschätzungen des Hilfswerkvertreters abzustellen sei, sei inso-
D-3222/2016
Seite 13
fern strittig, als in der Beschwerdeschrift auf dessen Beurteilung der Glaub-
würdigkeit, nicht hingegen auf die den Anträgen entgegenstehende Asylun-
würdigkeit eingegangen werde.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz setze sich mit den
Beschwerdeargumenten nur oberflächlich auseinander. Die Einstellung
des Beschwerdeführers zu staatlichen Behörden sei durch die in Sri Lanka
erlittene Verfolgung geprägt worden. Dass man in einem Land mit anderen
Strukturen nach längerem Aufenthalt an Mut gewinne, mache Sinn. Die von
der Vorinstanz angesprochenen zeitlichen Ungereimtheiten bezüglich sei-
ner Tätigkeit für die LTTE hätten in der Beschwerde erklärt werden können.
Die Asylgründe seien glaubhaft zu machen und für inoffizielle Warentrans-
porte könne er keine Beweismittel beibringen. Er könne einzig Leute kon-
taktieren, die Zeugenberichte einreichten. Diese schienen vom SEM nur
dann beachtet zu werden, wenn sie den Aussagen eines Gesuchstellers
widersprächen. Hinsichtlich der Rückübersetzung habe er keine Kompe-
tenz einzuschätzen, welche Aussagen wie genau zu formulieren seien. Die
Anhörung dauere lange und das Bemerken einer Diskrepanz bei der Rück-
übersetzung erfordere hohe Konzentration. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe in zahlreichen Entscheiden festgehalten, dass eine ereignislose
Wiedereinreise kein Beweis dafür sei, dass ein Asylbewerber nicht verfolgt
werde.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
D-3222/2016
Seite 14
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
5.2 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe
nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wie-
dergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charak-
ters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe
nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müs-
sen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aus-
sagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge-
nannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt
werden.
5.3
5.3.1 Dem Beschwerdeführer wurden bei der BzP vom 19. November 2014
einleitend die Themen und die Teilnehmenden an der Befragung sowie de-
ren Rollen erklärt. Er wurde auf die Verschwiegenheitspflicht der Teilneh-
menden und seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Es wurde ihm gesagt,
er müsse auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen
antworten und trage eine grosse Verantwortung für das, was er sage, aber
auch für das, was er verheimliche. Ausdrücklich wurde er darauf hingewie-
sen, er sei insbesondere verpflichtet, jegliche Tätigkeiten für die LTTE und
für andere den LTTE nahestehenden Organisationen offenzulegen. Nur so
sei es dem SEM möglich, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei.
Es wurde ihm auch gesagt, er müsse sich in seinem Besitz befindliche Be-
weismittel unverzüglich abgeben (vgl. act. A3/14 S.1 f.).
5.3.2 Nach seinen beruflichen Tätigkeiten befragt, gab der Beschwerde-
führer bei der BzP an, er sei von 1996 bis 1999 bei der Polizeieinheit der
LTTE in N._______ und dort für die Gefangenen verantwortlich gewesen.
Von 1999 bis 2004 sei er in B._______ und von 2004 bis 2009 in
O._______ als Landwirt tätig gewesen. Nach Ende des Krieges im Mai
2009 sei er nach B._______ zurückgekehrt. Von 2010 bis 2013 habe er
dort für die K._______ gearbeitet. Nach Juni 2013 habe er nicht mehr be-
ziehungsweise wieder als Landwirt gearbeitet (vgl. act. A3/14 S. 5). Nach
den Gründen für seine Ausreise aus Sri Lanka gefragt, sagte der Be-
schwerdeführer, er habe im Jahr 2012 ein Parlamentsmitglied der TNA von
P._______ unterstützt und deshalb Schwierigkeiten gehabt. Am 15. De-
D-3222/2016
Seite 15
zember 2012 habe er einer Vorladung auf die Polizeistation vom 13. De-
zember 2012 Folge geleistet, weshalb er diverse Schwierigkeiten gehabt
habe. Zudem erwähnte er Schwierigkeiten, die ihm im Januar 2014 im Zu-
sammenhang mit der Beherbergung von F._______ entstanden seien.
Eine Woche nachdem dieser sein Haus verlassen habe, sei er vom CID zu
Hause gesucht worden. Am 15. Februar 2014 sei er in der Nacht vom CID
aufgesucht worden, habe aber entkommen können. Die Frage, ob er alle
seine Asylgründe habe aufzählen können, bejahte er (vgl. act. A3/14 S. 9).
5.3.3 Anschliessend wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er mit den
Behörden je konkrete Probleme wegen seiner LTTE-Vergangenheit gehabt
habe. Er antwortete, er habe wegen dieser Tätigkeiten damals nie Schwie-
rigkeiten gehabt. Die Frage, ob er einmal in Haft gewesen sei, beantwortete
er dahingehend, dass er 2012 zwei Tage festgehalten worden sei. Er wurde
nochmals gefragt, ob er ausser dem bisher Genannten je einmal konkrete
Probleme mit den Behörden oder diesen nahestehenden Organisationen
gehabt habe. Daraufhin versicherte er, er habe nur Schwierigkeiten gehabt,
als er die TNA unterstützt und F._______ Unterschlupf gewährt habe.
Schliesslich verneinte er auch die Frage, ob er je Probleme mit Personen
gehabt habe, die keiner Behörde angehörten (vgl. act. A3/14 S. 9 f.). Nach
gesundheitlichen Problemen befragt, sagte er, er habe manchmal Mühe zu
atmen, wisse aber nicht warum (vgl. act. A3/14 S. 11).
5.3.4 Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe von
1996 bis 1999 für die LTTE gearbeitet. Als er nach B._______ zurückge-
kehrt sei, hätten die sri-lankischen Matrosen von seinen Tätigkeiten für die
LTTE erfahren. Er sei beobachtet worden und im Juli 2004 nach
O._______ gegangen. Bis 2006 habe er keine Probleme gehabt. Als im
August 2006 der Krieg erneut ausgebrochen sei, sei er von den LTTE re-
krutiert worden. Am 17. Mai 2009 habe er sich der Armee gestellt. Er sei
eine Woche in einem Flüchtlingscamp gewesen, das er mittels Bestechung
habe verlassen können. Bis im Januar 2010 habe er bei einem Onkel in
G._______ gewohnt, wo er mit dem CID gewisse Schwierigkeiten gehabt
habe. Im Mai 2012 sei er verhaftet und fünf Monate festgehalten worden.
Er sei mehrmals befragt worden und habe Informationen über die LTTE
preisgegeben. Nach seiner Freilassung im Oktober 2012 habe er für den
Parlamentarier E._______ gearbeitet. Am 15. Dezember 2012 habe er sich
auf den Polizeiposten von J._______ gemeldet, sei verhaftet und über sei-
nen Bruder befragt worden. Aufgrund einer Intervention seiner Frau sei er
nach drei Tagen freigelassen worden. Von Februar bis Juli 2013 habe er in
C._______ gelebt. Nach der Rückkehr habe er sich wieder bei Herrn
D-3222/2016
Seite 16
E._______ gemeldet. Im Januar 2014 sei F._______ nach seiner Freilas-
sung zu ihm gekommen; kurz nach seiner Ankunft hätten ihn die Sicher-
heitskräfte gesucht. Am 15. Februar 2014 seien spätabends die Sicher-
heitskräfte zu ihm gekommen und hätten an die Türe geklopft. Es sei ihm
gelungen, durch die Hintertür zu entkommen.
5.4
5.4.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung Ausreisegründe an-
führte, die er bei der BzP auch nicht ansatzweise erwähnte. Von Asylsu-
chenden, die trotz Hinweises auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei
der BzP Asylgründe verschweigen und diese erst zu einem späteren Zeit-
punkt nennen, sind besondere Anstrengungen notwendig, diese zu bewei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen, da die Glaubhaftigkeit von nach-
geschobenen Asylgründen grundsätzlich zu bezweifeln ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3028/2016 vom 30. September 2016
E. 6.4).
5.4.2 Wie bereits vorstehend erwähnt, wurde der Beschwerdeführer zu Be-
ginn der BzP darüber informiert, dass er verpflichtet sei, jegliche Tätigkei-
ten für die LTTE und für andere den LTTE nahestehenden Organisationen
offenzulegen. Bei der BzP erwähnte er indessen lediglich, dass er von 1996
bis 1999 bei einer Polizeieinheit der LTTE gearbeitet habe (vgl. act. A3/14
S. 4). Bei der Anhörung machte er zudem geltend, er habe im August 2007
ein 15-tägiges militärisches Training absolviert und sei danach nach Hause
geschickt worden. Nach diesem Training habe er den LTTE auf verschie-
dene Weise geholfen. So habe er für diese täglich Waren und Nahrungs-
mittel transportiert. Seine Erklärung in der Beschwerde, er habe nicht mehr
für die LTTE gearbeitet, als er wieder ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt sei,
sondern diese lediglich unterstützt, wenn er gefragt worden sei, vermag
nicht zu begründen, weshalb er die intensive Unterstützung der LTTE in
den Jahren 2007 bis 2009 trotz klarer Aufforderung bei der BzP nicht gel-
tend machte.
5.4.3 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP unmissverständlich an, er
habe wegen seinen Tätigkeiten für die LTTE nie Schwierigkeiten gehabt.
Er wurde eingangs dieser Befragung auf seine Mitwirkungs- und die Wahr-
heitspflicht hingewiesen und hinsichtlich der Frage nach seinen Gesuchs-
gründen aufgefordert, diese summarisch und abschliessend zu nennen. Er
wurde am Ende seiner Schilderung der Ausreisegründe gefragt, ob er alle
Asylgründe habe aufzählen können, was er bejahte. Auf die erneute Frage
D-3222/2016
Seite 17
nach weiteren Asylgründen antwortete er, er habe keine weiteren Gründe.
Die Frage, ob er je Probleme mit Personen gehabt habe, die keiner Be-
hörde angehörten, verneinte er. Zum Abschluss der BzP bestätigte er un-
terschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit
(vgl. act. A3/14 S.1 f. und S. 9 ff.). Im Rahmen der Anhörung sagte der
Beschwerdeführer hingegen aus, er habe aufgrund seiner ehemaligen Tä-
tigkeiten für die LTTE erhebliche Schwierigkeiten mit Behörden und para-
militärischen Gruppierungen gehabt. Diese Aussagen stehen diametral im
Gegensatz zu den bei der BzP gemachten, weshalb erhebliche Zweifel an
deren Glaubhaftigkeit entstehen.
In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei der BzP
von Befrager und Dolmetscher angewiesen worden, sich kurz zu fassen
und die Asylgründe summarisch zu schildern. Er sei nervös gewesen und
habe sich um seine Familie gesorgt. An diesem Tag sei ihm vor allem seine
Situation nach der Unterstützung der TNA und von F._______ relevant er-
schienen. Diese Ausführungen mögen zwar zutreffend und nachvollziehbar
sein, sie erklären indessen nicht, weshalb er ihm klar gestellte Fragen
wahrheitswidrig hätte beantworten sollen. Er wurde auf die ihm gesetzlich
obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht und die möglichen Folgen
einer Verletzung derselben aufmerksam gemacht. Auch sein Hinweis, die
Lage habe sich beruhigt, bevor F._______ sich ihm angeschlossen habe,
erklärt und rechtfertigt es nicht, gestellte Fragen mehrfach nicht wahrheits-
gemäss zu beantworten.
5.4.4 Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei zwi-
schen 1999 und 2004 regelmässig von der Navy, dem CID und den Para-
militärs gesucht und bedroht worden. Auf die Nachfrage, wann er erstmals
bedroht worden sei, antwortete er, dies sei 2004 gewesen (vgl. act. A27/23
S. 8). Diese Aussagen lassen sich nicht mit denjenigen bei der BzP verein-
baren, wo er diese Probleme nicht erwähnte und sogar angab, er habe
wegen seinen Tätigkeiten für die LTTE nie Probleme gehabt. Auch die
Frage, ob er mit Personen, die keinen Behörden angehörten, Probleme
gehabt habe, verneinte er. Seine Erklärung bei der Anhörung, er habe sich
Sorgen um seine Familie gemacht und nicht gewusst, ob er das erzählen
solle, überzeugt nicht, da ihm versichert wurde, seine Aussagen gelangten
den heimatlichen Behörden nicht zur Kenntnis und er bei der BzP geltend
machte, er sei wegen Problemen mit den heimatlichen Behörden in die
Schweiz gekommen. In diesem Zusammenhang ist auf die berechtigte
Feststellung des SEM hinzuweisen, wonach es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, überzeugend zu erklären, nach welchen Kriterien er sich
D-3222/2016
Seite 18
entschied, gewisse Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend zu
machen beziehungsweise andere zu verschweigen.
5.4.5 Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer im Rahmen der freien
Schilderung, zwischen 2004 und 2006 habe er keine Probleme gehabt (vgl.
act. A27/23 S. 4), während er im weiteren Verlauf angab, er habe zwischen
2004 und 2009 mehrmals den Wohnort gewechselt, da sein Leben bedroht
gewesen sei. In den Jahren 2004 und 2005 habe ihn die Armee mitnehmen
wollen, was seine Schwester verhindert habe. Auf Nachfrage führte er aus,
zwei Soldaten hätten ihn angesprochen und ihm während einigen Stunden
Fragen über seinen Bruder gestellt. Danach habe er mit dem CID koope-
riert, was ihn in grosse Schwierigkeiten gebracht hätte, falls die LTTE da-
von erfahren hätten (vgl. act. A27/23 S. 9). Die Erklärung des Beschwer-
deführers, er habe die Probleme mit der sri-lankischen Armee Anfang 2004
gehabt und sei im Juli 2004 in von den LTTE kontrolliertes Gebiet gezogen,
vermag nicht nachvollziehbar zu machen, weshalb er diese für ihn angeb-
lich bedrohliche Situation bei der BzP verschwieg, obwohl er nach Proble-
men, die er mit den Behörden gehabt habe, gefragt wurde.
5.4.6 Erstmals bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei
im Jahr 2012 während fünf Monaten inhaftiert gewesen. Seine Erklärung,
er habe diese Haft bei der BzP verschwiegen, weil die Leute des CID ge-
sagt hätten, er dürfe mit niemandem darüber sprechen, falls er freikomme,
ansonsten seiner Familie etwas zustossen werde, vermag nicht zu über-
zeugen. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland, um in der
Schweiz um Schutz nachzusuchen, und wurde darauf aufmerksam ge-
macht, dass er seine Asylgründe darzulegen und ihm gestellte Fragen
wahrheitsgemäss zu beantworten habe. Des Weiteren wurde ihm versi-
chert, seine Aussagen würden aufgrund der Verschwiegenheitspflicht der
bei der BzP anwesenden Personen den heimatlichen Behörden nicht zur
Kenntnis gelangen. Zudem ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu ver-
weisen, wonach auch der Politiker, der die Freilassung des Beschwerde-
führers aus dieser Haft erwirkt haben soll, diese mit keinem Wort erwähnt.
5.4.7 Auf die dem Beschwerdeführer bei der BzP gestellte Frage, ob er
einmal in Haft gewesen sei, antwortete er, im Jahr 2012 sei er von der Po-
lizei zwei Tage festgehalten worden. Man habe ihn nach seinem in
D._______ lebenden Bruder gefragt und gequält (vgl. act. A3/14 S. 9). Bei
der Anhörung sagte er, er sei am 15. Dezember 2012 bei der Polizei vor-
beigegangen und dort verhaftet worden. Unbekannte Leute hätten ihn
D-3222/2016
Seite 19
hauptsächlich über seinen Bruder befragt (vgl. act. A27/23 S. 5). Im weite-
ren Verlauf der Anhörung gab er indessen an, er sei von der Polizei im
Dezember 2012 hauptsächlich deshalb zwei Tage eingesperrt worden, weil
er für die TNA gearbeitet habe. Er sei von den Anhängern von Q._______
aufgefordert worden, nicht für die TNA zu arbeiten, sondern sich
Q._______ anzuschliessen. Die Frage, ob es bei den Gesprächen mit die-
sen Personen noch andere Themen gegeben habe, verneinte er (vgl. act.
A27/23 S. 15 f.). Diese Aussagen sind widersprüchlich, woran auch die im
Rahmen des ihm bei der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs ge-
machte Angabe, er sei alles gefragt worden (vgl. act. A27/23 S. 19), nichts
zu ändern vermag.
5.4.8 Sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung gab der Beschwerde-
führer an, gegen ihn sei in Sri Lanka nie ein Verfahren eingeleitet worden
und er habe nie vor Gericht gestanden (vgl. act. A3/14 S. 10 und A27/23
S. 8). Diese Angaben sind nur schwerlich mit seinen Aussagen bei der An-
hörung, er sei von mehreren Behörden über Jahre hinweg immer wieder
gesucht worden, in Übereinstimmung zu bringen.
5.4.9 Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe er nach seiner
Rückkehr aus C._______, wo er sich von Februar bis Juli 2013 aufgehalten
habe, keine Probleme gehabt. Er habe sich zu Hause aufgehalten und ver-
steckt (vgl. act. A27/23 S. 16). Das SEM wertete den Umstand, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2013 legal aus Sri Lanka ausreisen und einige
Monate später legal wieder einreisen konnte berechtigterweise als gegen
eine Verfolgungssituation sprechend. Wäre der Beschwerdeführer zu die-
sem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass er von den sri-lankischen Behör-
den gesucht werde, hätte er andere Aus- und Wiedereinreisemöglichkeiten
in Erwägung gezogen. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass er sich
mehrere Monate lang zu Hause aufgehalten hätte, falls die heimatlichen
Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten.
5.4.10 Im Rahmen der BzP machte der Beschwerdeführer geltend,
F._______ habe ihn gebeten, dass er ihm Unterschlupf gewähre. Dieser
sei zuvor mehrere Jahre inhaftiert gewesen und nach einer Rehabilitation
freigelassen worden. Nachdem sie am 28. Januar 2014 von einem Militär-
fahrzeug gerammt worden seien und die Frau von F._______ gesagt habe,
dieser sei zu Hause gesucht worden, habe er ihn gebeten, sein Haus zu
verlassen. Eine Woche später sei er – der Beschwerdeführer – in seiner
Abwesenheit zu Hause gesucht worden. Am 15. Februar 2014 sei spät-
abends an seine Haustüre geklopft worden. Als er bemerkt habe, dass es
D-3222/2016
Seite 20
CID-Leute gewesen seien, habe er durch den Hinterausgang die Flucht
ergriffen (vgl. act. A3/14 S. 9). Bei der Anhörung führte der Beschwerde-
führer aus, F._______ sei im Januar 2014 freigelassen worden und zu ihm
gekommen. Die Sicherheitskräfte hätten diesen kurz nach dessen Ankunft
bei ihm gesucht. Nach dem Unfall habe er sich von F._______ distanziert.
Als der CID am 15. Februar 2014 zu ihm gekommen sei, sei er durch die
Hintertüre entwichen (vgl. act. A27/23 S. 5). Der Beschwerdeführer gab
zudem an, F._______ sei im Jahr 2013 freigelassen worden.
Diese Aussagen stimmen insofern nicht überein, als der Beschwerdeführer
bei der Anhörung sagte, die Behörden hätten F._______ bereits kurz nach
dessen Ankunft bei ihm gesucht, dies bei der BzP indessen nicht geltend
machte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und
F._______ selbst einen weiteren Verbleib desselben im Haus des Be-
schwerdeführers in Erwägung gezogen haben könnten, nachdem dieser
gesucht worden sei. Bei der BzP brachte er vor, die Behörden hätten ihn
zweimal gesucht, nachdem F._______ sein Haus verlassen habe (vgl. act.
A3/14 S. 9), während er bei der Anhörung sagte, er sei nur einmal gesucht
worden (vgl. A27/23 S. 17). Seine Erklärung im Rahmen des bei der Anhö-
rung gewährten rechtlichen Gehörs, er sei unzählige Male zu Hause ge-
sucht worden (vgl. act. A27/23 S. 19), vermag die widersprüchlichen Anga-
ben nicht aufzulösen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht gleichbleibend
angegeben, wann F._______ freigelassen worden sei. Auf die Frage, wes-
halb F._______ den Beschwerdeführer um Unterschlupf bitten musste,
sagte er, dieser sei gesundheitlich angeschlagen gewesen; er habe nie ge-
dacht, dass dieser nach der offiziellen Freilassung Probleme haben könnte.
Die Frage, weshalb F._______ nicht bei seiner Frau gewohnt habe, beant-
wortete er dahingehend, dass der CID hinter ihm her gewesen sei. Die
Frage, weshalb er F._______ Unterkunft gewährt habe, obwohl er in der
Vergangenheit observiert worden sei, beantwortete er dahingehend, dass
F._______ offiziell freigelassen worden sei, weshalb er gedacht habe, die-
ser habe keine Probleme mehr (vgl. act. A27/23 S. 16 f.). Diese Aussagen
sind in sich widersprüchlich. Zudem sind sie auch nicht mit der Aussage
des Beschwerdeführers, er habe sich nach seiner Rückkehr aus
C._______ zu Hause versteckt, zu vereinbaren. Jemand, der sich behörd-
lich überwacht und gesucht wähnt, würde wohl kaum einer Person, die
ebenfalls behördlich gesucht wird, Unterschlupf gewähren und sich zusam-
men mit ihr in der Öffentlichkeit zeigen. Schliesslich vermag auch nicht zu
überzeugen, dass die Leute des CID – es seien vier Personen gewesen
D-3222/2016
Seite 21
(vgl. act. A27/23 S. 17) – spätabends an die Türe des Hauses eines Ge-
suchten klopfen, ohne jemanden beim Hinterausgang zu postieren, um
eine zu erwartende Flucht zu vereiteln.
5.5 Der Beschwerdeführer reichte beim SEM verschiedene Beweismittel
ein, mit denen er seine Vorbringen stützen wollte.
5.5.1 Dem Schreiben des Parlamentariers E._______ vom 16. März 2013
ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei Sympathisant der TNA gewe-
sen. Sein Vater sei 1989 von Unbekannten erschossen worden und die
Familie habe anschliessend im Distrikt I._______ in einem Flüchtlingslager
gewohnt. Der Beschwerdeführer sei von den LTTE zwangsrekrutiert wor-
den und habe von 1996 bis 1999 bei deren Polizei gearbeitet. Als er die
LTTE 1999 verlassen habe und nach J._______ gezogen sei, sei er von
der sri-lankischen Armee festgenommen worden; unter der Bedingung,
dass er einer wöchentlichen Meldepflicht nachkomme, sei er freigelassen
worden. Er sei deswegen viele Male von Soldaten, dem Nachrichtendienst
und von der Armee nahestehenden Organisationen befragt worden. Man
habe ihm gedroht, seine Familie zu vernichten, falls er sich an die Polizei
wende. Einmal habe man sogar versucht, ihn zu entführen. Seine Mutter
habe darüber informiert, dass er seine Frau und das Kind bei Verwandten
platziert habe und sich habe verstecken müssen. Als diesen Vorbringen
nachgegangen worden sei, habe festgestellt werden können, dass sie der
Wahrheit entsprächen und der Geheimdienst nach ihm suche.
Das SEM hat berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Angaben,
die in diesem Bestätigungsschreiben gemacht werden, teilweise nicht mit
den Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung stehen. So
machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei von der Armee festge-
nommen worden, nachdem er die LTTE 1999 verlassen habe. Er brachte
die ihm auferlegte Meldepflicht auch nicht mit einer Freilassung unter Be-
dingung in Zusammenhang, sondern gab an, aus dem Vanni-Gebiet zu-
rückkehrende Personen hätten sich normalerweise monatlich bei den Mat-
rosen zur Unterschrift melden müssen (vgl. act. A27/23 S. 7). Schliesslich
sprach er im Gegensatz zu den Ausführungen im Bestätigungsschreiben
von einer monatlichen und nicht von einer wöchentlichen Meldepflicht (vgl.
act. A27/23 S. 3 und 7). Auch einen Entführungsversuch machte der Be-
schwerdeführer so nicht geltend. Es erstaunt indessen, dass Herr
E._______, der sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers für
seine Freilassung aus der mehrmonatigen Haft im Jahr 2012 eingesetzt
D-3222/2016
Seite 22
habe, diese Haft mit keinem Wort erwähnt, obwohl er gerade dazu aus ei-
gener Wahrnehmung zu berichten im Stand sein müsste. Die Erklärung in
der Beschwerde, sri-lankische Politiker machten ungern Angaben zu Miss-
ständen und würden Umstände nicht beim Namen nennen, solange ein
Problem oder die Gefährdung einer Person nicht bekannt seien, vermag
nicht zu überzeugen. Das Bestätigungsschreiben trägt gemäss Überset-
zung den Titel „Bestätigung, dass keine Sicherheit besteht“ und es werden
darin Missstände genannt, die konkret den Beschwerdeführer betroffen ha-
ben sollen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern Herr E._______ sich durch
die Aussage, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2012 fünf Monate lang in-
haftiert gewesen, mehr gefährdet hätte als durch diejenige, er sei schwer
bedroht worden und werde vom Geheimdienst gesucht.
5.5.2 Der Politiker M._______ führt in seinem Schreiben vom 14. Novem-
ber 2014 aus, der Vater des Beschwerdeführers sei 1989 von Unbekannten
erschossen worden. Danach hätten der Beschwerdeführer und seine Fa-
milie in einem Flüchtlingscamp gelebt. Nach der Beendigung des Bürger-
kriegs im Jahr 2010 sei die Familie nach B._______ zurückgekehrt. Einmal
sei er von der Armee auf Verdacht hin inhaftiert worden. Während er für die
K._______ gearbeitet habe, sei er im Jahr 2012 von der Armee verhaftet
worden. Seine Ehefrau habe bei der „Human Rights Commission“ eine Be-
schwerde eingereicht. Nach fünf Monaten Haft sei er freigelassen worden.
Der Beschwerdeführer habe viele Schwierigkeiten gehabt und sei mehr-
mals von unbekannten Personen bedroht worden. Um sein Leben zu ret-
ten, habe er Sri Lanka verlassen.
In diesem Schreiben wird zwar die vom Beschwerdeführer erstmals bei der
Anhörung erwähnte fünfmonatige Haft bestätigt, indessen wird entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers dargelegt, seine Ehefrau habe
sich an die „Human Rights Commission“ gewandt. Zudem wird ausgeführt,
der Beschwerdeführer sei durch die Armee festgenommen worden, wäh-
rend der Beschwerdeführer geltend machte, er sei durch den CID, eine zur
Polizei gehörende Einheit, verhaftet und festgehalten worden.
5.5.3 Hinsichtlich der administrativen Unterlagen (vgl. act. A25 Ziffn. 3 bis
7) ist den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung, wo-
nach diese lediglich seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet und die ihm an-
schliessend auferlegte Meldepflicht belegten, beizupflichten.
5.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei von den heimatlichen Behörden über Jahre hinweg
D-3222/2016
Seite 23
beobachtet, bedroht und immer wieder gesucht worden, als überwiegend
unwahrscheinlich zu werten ist. Angesichts der vorstehenden Erwägungen
gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es ihm nicht ge-
lungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch
die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Juni 2014
glaubhaft zu machen.
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nicht davon aus, dass dem
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner
Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie ernsthafte Nachteile drohen.
5.6.1 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 wurde eine aktuelle Analyse
der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. E. 8)
und festgestellt, dass aus Europa beziehungsweise der Schweiz zurück-
kehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden
Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3).
Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkeh-
rern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu wer-
den, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vor-
handensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder ver-
gangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regime-
kritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-
lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsäch-
lichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegrün-
dende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko,
genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen,
die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wol-
len, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über
die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurück-
kehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risiko-
begründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt
im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine
asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Da-
bei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben,
denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie
bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen
(vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
5.6.2 Wie bereits erwogen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht da-
von aus, dass der Beschwerdeführer wegen seinen Tätigkeiten für die
D-3222/2016
Seite 24
LTTE in den Jahren 1996 bis 1999 Schwierigkeiten mit den heimatlichen
Behörden hatte. Er machte nicht geltend, selbst Mitglied der LTTE gewe-
sen zu sein und die von ihm vorgebrachte Unterstützung der LTTE von
2007 bis 2009 ist mit überwiegenden Zweifeln behaftet. Die Asylvorbringen
haben sich in weiteren Teilen als unglaubhaft oder asylrechtlich nicht rele-
vant erwiesen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass
die sri-lankischen Behörden ihm ernsthaft eine Verbindung zu den LTTE
unterstellen würden. Im Übrigen hat er sich in der Schweiz nicht exilpoli-
tisch betätigt und sein Vorbringen, er sei ohne ordentliche Identitätsdoku-
mente aus Sri Lanka ausgereist, erscheint angesichts der Unglaubhaf-
tigkeit des ausreisebegründenden Anlasses ebenfalls zweifelhaft. Nach
dem Gesagten liegen keine Nachfluchtgründe vor, die die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers begründen würden.
5.7 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, seine Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erüb-
rigt sich, auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Beweismittel
im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-3222/2016
Seite 25
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.), was ihm mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift unter
D-3222/2016
Seite 26
Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen nicht gelingt. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im
Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wie-
derholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. Septem-
ber 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.;
T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug
auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______, das in der
Ostprovinz liegt (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs: BVGE 2011/24 E. 12-13 und Urteil E-1866/2015 E. 13).
Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in
dieser Region erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich beim Be-
schwerdeführer um einen Mann im mittleren Alter mit einer guten Schulbil-
dung und umfangreicher Arbeitserfahrung. Er hat in seinem Heimatland
nach wie vor ein Beziehungsnetz beziehungsweise Familienangehörige,
auf deren Unterstützung er zählen können wird. Der Wegweisungsvollzug
ist zumutbar.
D-3222/2016
Seite 27
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 1. Juni 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, werden
keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3222/2016
Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: