B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3222/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsbürgerin tigrinischer Eth-
nie, gelangte am 14. Mai 2015 über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Ita-
lien in die Schweiz, wo sie am 15. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 12. Juni 2015 wurde
sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchs-
gründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 14. September
2016 eingehend angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie stamme aus C._______ in der Nähe von D._______ an der Grenze zu
Äthiopien. Dort habe sie bis zur (…). Klasse die Schule besucht. Anschlies-
send sei sie in E._______ bis zur (…). Klasse in die Schule gegangen. Da
es in ihrem Dorf ständig zu Konflikten zwischen dem äthiopischen und erit-
reischen Militär gekommen sei, habe sie die Schule nicht in Ruhe besu-
chen können. Auch habe für Mädchen ohne männliche Begleitung Miss-
brauchsgefahr bestanden. Wenn es jeweils zu Gefechten gekommen sei,
hätten sie alles zurücklassen und in die Häuser rennen müssen. Dabei
seien die äthiopischen Geschosse jeweils auf ihr Haus gefallen. Sie habe
deshalb mit ihrer Nachbarin und einem Jungen aus dem gleichen Dorf be-
schlossen, auszureisen beziehungsweise sie sei alleine ausgereist. Sie
habe ihre Familie nicht über ihren Fluchtplan in Kenntnis gesetzt. Am (…)
respektive am (…) hätten sich die eritreischen Soldaten versammelt, so
dass sie unbemerkt das Land habe verlassen können. Sie habe die äthio-
pische Grenze illegal zu Fuss überquert.
Zur Stützung ihrer Vorbringen legte sie die Identitätskarten ihrer Eltern (je-
weils in Kopie) ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 – eröffnet am 8. Mai 2017 – stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch
ihren Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 7. Juni 2017 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivzif-
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fern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung
des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31).
Der Beschwerde wurden nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie und
einer Vollmacht eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob kei-
nen Kostenvorschuss. Der mandatierte Rechtsvertreter wurde antragsge-
mäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde das
SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 hielt die Vorinstanz im Wesent-
lichen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 replizierte die Beschwerdeführerin und
reichte eine aktualisierte Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff.
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Rechtsmitteleingabe richtet sich gegen die Dispositivziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung. Prozessgegenstand bilden – entsprechend den
Beschwerdevorbringen – vorliegend die Anordnung des Vollzugs der Weg-
weisung, während die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ab-
lehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (Dispositiv-
ziffern 1, 2 und 3) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5), da bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungs-
vollzugshindernissen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergeset-
zes zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 112 Abs. 1 AuG (SR 142.20) in
Verbindung mit Art. 49 VwVG umfassen die zulässigen Rügen die Verlet-
zung des Bundesrechts, die unrichtige und unvollständige Feststellung des
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, nachdem die Asylvorbrin-
gen mangels Zielgerichtetheit nicht asylrelevant seien, sei die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin zu verneinen, ihr Asylgesuch sei ab-
zulehnen und sie sei zur Ausreise verpflichtet. Aus den Akten würden sich
keine individuellen Gründe ergeben, die den Wegweisungsvollzug nach
Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin
sei eine junge, gesunde Frau und stehe gemäss eigenen Schilderungen in
Kontakt mit ihrer Familie, der es gut gehe. Es sei somit davon auszugehen,
dass sie in Eritrea über ein intaktes Beziehungsnetz verfüge. Mit dem land-
wirtschaftlichen Besitz ihrer Familie, den Einkünften ihres Bruders als (…),
der bei ihren Eltern lebe, und dem Umstand, dass ihr in (…) lebender Bru-
der die Ausreise finanziert habe, sei auch eine gewisse finanzielle Grund-
lage gegeben.
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Seite 5
4.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen vor, dass im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine erhebliche
Gefahr bestehe, in den Nationaldienst überwiesen zu werden. Dort drohe
ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Behandlung, die unter an-
derem gegen das Verbot der Folter sowie der Zwangsarbeit verstosse. Der
Wegweisungsvollzug sei deshalb unzulässig. Das SEM begründe nicht,
aufgrund welcher Quellen und Informationen es neuerdings zum Schluss
komme, dass sich die allgemeine Lage in Eritrea so geändert habe, dass
eine Wegweisung im Gegensatz zu früheren Entscheiden zumutbar sei.
Vielmehr sei eine Änderung zur früheren Praxis erkennbar. Damit habe das
SEM die Begründungspflicht verletzt. Sie habe keinen Schulabschluss er-
langt und habe daher nur über eine begrenzte Bildungsmöglichkeit verfügt.
Von einem intakten Familiennetz zu sprechen, scheine verfehlt. Der zuvor
bei den Eltern wohnhafte Bruder sei mittlerweile ebenfalls illegal aus Erit-
rea ausgereist. In Eritrea würden nur noch die betagten Eltern und eine
bereits verheiratete Schwester leben. Ein Bruder wohne in der Schweiz
und habe eine B-Bewilligung. Die Einkünfte des Bruders als (…) würden
somit wegfallen, wobei von vorneherein nicht geklärt gewesen sei, inwie-
fern er für seine Arbeit entlohnt worden sei. Der landwirtschaftliche Besitz
der Familie reiche nur zur Ernährung der Familie aus und sei ihnen stück-
weise seitens der Verwaltung zugeteilt worden.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass bezüglich der fi-
nanziellen Grundlage darauf hinzuweisen sei, dass angesichts des mit ei-
ner B-Bewilligung in der Schweiz wohnhaften Bruders und weiterer im Aus-
land lebenden Geschwistern ein gewisser finanzieller Rückhalt gegeben
sei.
4.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, dass es nicht akten-
kundig sei, inwiefern ein Kontakt zwischen ihr und ihren im Ausland leben-
den Geschwistern bestehe und ob diese im Falle ihrer Rückkehr nach Erit-
rea bereit wären, finanziell für sie aufzukommen. Die Übernahme der Rei-
sekosten seitens der Verwandten finde oftmals unter erhöhtem Druck und
in einer Notlage statt. Es liessen sich deshalb hieraus keine Schlüsse über
eine allfällige finanzielle Unterstützung im Falle einer Rückkehr nach Erit-
rea ziehen. Ihre finanzielle Grundlage sei weiterhin nicht gegeben und
stelle sich auch nicht derart gut dar, wie vom SEM beschrieben.
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Seite 6
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
6.1.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, der Wegweisungsvoll-
zug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2
EMRK als unzulässig anzusehen.
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6.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen] E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass
es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibei-
genschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu Urteil
E-5022/2017 E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 6.1.2.2) als auch unter jenem des Ver-
bots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung
(Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 6.1.2.3).
6.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
6.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea
von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3
EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017
E. 6.1.5.1). Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem
Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer
flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der
im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unab-
sehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müs-
sen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil
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Seite 8
beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; in-
sofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zu-
dem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe sys-
tematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Na-
tionaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst sol-
che Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu
ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet
werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rah-
men eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlun-
gen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und
stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu ver-
neinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
6.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen
Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienst-
leistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Über-
griffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung
von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen National-
dienst (Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haft-
strafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das
Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.8).
6.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 9
6.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. Urteil
D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil
D-2311/2016 E. 17.2).
6.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie
würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexueller
Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch
nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr gene-
rell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2).
Im Fall der Beschwerdeführerin liegen keine solchen besonderen Um-
stände vor. Es handelt sich bei ihr um eine junge, gesunde Frau, welche
eigenen Angaben zufolge regelmässig mit ihrer Familie in Kontakt stehe
(vgl. act. A15/19 F22 ff.). Auch wenn die Beschwerdeführerin geltend
macht, dass die finanzielle Unterstützung durch ihre im Ausland lebenden
Geschwister ungewiss sei, spricht nichts dagegen, dass sie ins Haus ihrer
Eltern zurückkehrt. Es kann mithin angenommen werden, dass ihre Ange-
hörigen ihr bei der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Reintegration be-
hilflich sein werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüg-
lich auch auf die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz verwiesen wer-
den, der sich das Gericht vollumfänglich anschliesst.
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Seite 10
Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesse-
rungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Frie-
densabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedens-
abkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht,
11. Juli 2018).
6.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
6.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Soweit in der Beschwerde eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz beantragt und geltend gemacht wird, das SEM habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weil es sich
in der angefochtenen Verfügung ungenügend zur faktisch vorgenommenen
Praxisänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geäussert habe, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss im Verfügungszeit-
punkt gültiger Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung von abgewie-
senen Asylsuchenden nach Eritrea immer dann als zumutbar erachtet
wurde, wenn begünstigende Umstände vorlagen (vgl. EMARK 2005
Nr. 12). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auf solche individu-
elle, begünstigende Umstände (familiäres Beziehungsnetz, Wohnmöglich-
keit, Arbeitsmöglichkeit, gesundheitliche Verfassung) hingewiesen. Das
Bundesverwaltungsgericht kann deshalb weder eine Verletzung der Unter-
suchungs- noch der Begründungspflicht erkennen, weshalb keine Veran-
lassung besteht, die Verfügung aufzuheben und zu neuer Entscheidung an
das SEM zurückzuweisen.
D-3222/2017
Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG; Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen
Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 gutge-
heissen wurden, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten sowie dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar auszurichten.
9.2 In der aktualisierten Kostennote vom 22. Juni 2017 wird ein zeitlicher
Aufwand von 6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– (im Falle
der amtlichen Rechtsverbeiständung) plus Auslagen von Fr. 65.– aufge-
führt. Der geltend gemachte Vertretungsaufwand erscheint unter Berück-
sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) als angemessen.
Dem Rechtsvertreter ist demnach für die amtliche Verbeiständung der Be-
schwerdeführerin ein amtliches Honorar von Fr. 965.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter Ass. iur. Christian Hoffs wird zu Lasten des Gerichts
ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr 965.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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