B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3223/2012
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Freihofer Gabriela;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesh,
vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh mit
letztem Wohnsitz in B._______, am 25. September 2009 erstmals ein
Asylgesuch in der Schweiz stellte, welches vom BFM mit Verfügung vom
30. März 2011 abgelehnt wurde, wobei auch die Wegweisung aus der
Schweiz sowie der Vollzug angeordnet wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 28. April 2011 mit Urteil D-2440/2011 vom 28. Juni 2011 abwies,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
27. Januar 2012 mit Verfügung vom 24. Februar 2012 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 6. März 2012 mit Urteil D-1309/2012 vom 13. März 2012 abwies,
dass für den Inhalt der beiden ordentlichen Asylverfahren auf die entspre-
chenden Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 29. März 2012
ein Wiedererwägungsgesuch stellen liess,
dass dabei beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei infolge Unzu-
mutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der gesundheit-
liche Zustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert, er habe
am 24. März 2012 einen Suizidversuch begangen,
dass er insbesondere an einer posttraumatischen Belastungsstörung lei-
de, der begutachtende Arzt einen längeren stationären Aufenthalt mit
akutpsychiatrischer Behandlung als notwendig erachte und eine Suizid-
handlung nicht durch medikamentöse Behandlung ausgeschlossen wer-
den könne,
dass es sich beim Beschwerdeführer sodann um einen Angehörigen der
Dalit-Kaste handle,
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dass er auch deswegen in Bangladesh keinen Zugang zu einer adäqua-
ten medizinischen Behandlung hätte,
dass er im Heimatland über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge,
dass zur Untermauerung dieser Vorbringen ein ärztlicher Bericht der (…)
Psychiatrie vom 27. März 2012 (Kopie), ein Schreiben des World Council
of Churches vom 14. März 2012 sowie ein Cast Certificate vom 11. März
2012 (Kopie) zu den Akten gereicht wurden,
dass das BFM das Gesuch vom 29. März 2012 nach einem schriftlichen
Austausch mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. C3) als Wiedererwä-
gungsgesuch entgegennahm, dieses mit Verfügung vom 15. Mai 2012 –
eröffnet am 16. Mai 2012 – abwies, gleichzeitig seine Verfügung vom
24. Februar 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und feststell-
te, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
15. Juni 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten
und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, der Wegweisungsvollzug sei im Sinne
einer (superprovisorischen) vorsorglichen Massnahme auszusetzen,
dass der Beschwerde unter anderem ein ärztlicher Bericht der (…) Psy-
chiatrie vom 13. Juni 2012, die Anfrage der Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers an die (…) Psychiatrie vom 5. Juni 2012 sowie ein E-
Mail-Austausch zwischen der Rechtsvertreterin und M. D. vom März 2012
(alles Kopien) beilagen,
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dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs und Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2012 abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 9. Juli 2012 einen Kostenvor-
schuss einzuzahlen,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 9. Juli 2012 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgelei-
tet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüng-
liche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist,
dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist,
dass ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu
bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisi-
onsverfahrens zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
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die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66
Abs. 3 VwVG; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, der Vollzug
der Wegweisung nach Bangladesh sei für den Beschwerdeführer unzu-
lässig oder zumindest unzumutbar,
dass der Beschwerdeführer nämlich am 24. März 2012 aufgrund des dro-
henden Wegweisungsvollzuges und trotz engmaschiger psychiatrischer
Betreuung einen Suizidversuch unternommen habe und seither an der
Hand gelähmt sei,
dass weiterhin akute Suizidalität bestehe und das Suizidrisiko gemäss
Auskunft der behandelnden Ärzte entgegen der Auffassung des BFM
nicht durch medikamentöse Behandlung ausgeschlossen werden könne,
dass ein Wegweisungsvollzug unter diesen Umständen gegen Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würde und damit un-
zulässig sei,
dass der Vollzug jedoch zumindest unzumutbar sei, da der Beschwerde-
führer aufgrund der bestehenden akuten Suizidalität bereits durch den
Vollzug der Wegweisung einer existenziellen Gefährdung ausgesetzt wä-
re,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren in Bangladesh keinen Zugang zu
adäquater medizinischer Behandlung hätte und dort über kein tragfähiges
Beziehungsnetz verfüge,
dass er ausserdem der Kaste der Dalit angehöre, was er nun mit der ein-
gereichten Kastenurkunde belegen könne,
dass im Schreiben des World Councils of Churches bestätigt werde, dass
es sich beim Namen des Beschwerdeführers ([…]) um einen typischen
Dalit-Namen handle,
dass er damit der untersten Kaste der bengalischen Bevölkerung angehö-
re und damit bei einer Rückkehr ins Heimatland in allen Lebensberei-
chen, so auch in Bezug auf die medizinische Versorgung, diskriminiert
würde,
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dass diesbezüglich zunächst festzustellen ist, dass es sich bei der (be-
reits im zweiten, ordentlichen Asylverfahren) geltend gemachten Zugehö-
rigkeit des Beschwerdeführers zur Kaste der Dalit offensichtlich nicht um
eine nachträglich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen
Sinn handelt, weshalb darauf verzichtet wird, auf die entsprechenden
Ausführungen und Beweismittel näher einzugehen,
dass der vom Beschwerdeführer am 24. März 2012 begangene Suizid-
versuch hingegen grundsätzlich ein nach Abschluss des (zweiten) ordent-
lichen Beschwerdeverfahrens eingetretenes, neues Sachverhaltselement
darstellt,
dass es sich dabei jedoch lediglich um eine Manifestation der beim Be-
schwerdeführer bereits seit längerer Zeit – teilweise latent, teilweise akut
– bestehenden Suizidgefahr handelt (vgl. dazu bereits den im Rahmen
des ersten ordentlichen Beschwerdeverfahrens [D-2440/2011] eingereich-
ten Arztbericht vom 19. April 2011), weshalb darin keine in wiedererwä-
gungsrechtlicher Hinsicht wesentliche Veränderung der Sachlage zu er-
blicken ist,
dass im Übrigen auch die medizinische Diagnose gemäss dem einge-
reichten Arztbericht vom 13. Juni 2012 unverändert ist,
dass sich die medizinische Ausgangslage im heutigen Zeitpunkt somit
nicht wesentlich anders präsentiert als bereits im Zeitpunkt der beiden vo-
rangehenden (ordentlichen) Beschwerdeentscheide,
dass die (akute) Suizidalität des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits in
diesen beiden vorangehenden Beschwerdeverfahren thematisiert worden
war,
dass seitens des Beschwerdeführers in Bezug auf die Frage der medizi-
nischen Behandelbarkeit seiner Krankheit in Bangladesh, der faktischen
Zugangsmöglichkeit zu adäquater Behandlung sowie betreffend die Aus-
gestaltung seines Beziehungsnetzes im Heimatland keine seit Abschluss
des (zweiten) ordentlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen, neuen
Sachverhaltselemente geltend gemacht werden,
dass die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde daher in wie-
dererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht relevant sind,
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dass schliesslich auch die als Folge des Suizidversuchs eingetretene
Lähmung der Hand des Beschwerdeführers nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führt,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, eine wiederer-
wägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage darzulegen, wel-
che es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung
vom 24. Februar 2012 in Wiedererwägung zu ziehen,
dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abge-
wiesen hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 9. Juli 2012 in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: