B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3223/2014
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien188
A._______, geboren am (…) (BF 1),
B. _______, geboren am (…) (BF 2),
C._______, geboren am (…) (BF 3),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
zugunsten von D._______ und E._______;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014 /
(…) + (…)
D-3223/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden, zwei aus Syrien stammende Geschwister, bean-
tragten am 17. Februar 2014 bei der Schweizerischen Vertretung in Beirut
(nachfolgend: Vertretung) ein sogenanntes "Schengen-Visum" für einen
Besuchsaufenthalt vom 5. März bis zum 2. Juni 2014 beim in der Schweiz
lebenden Onkel, dem Beschwerdeführer 1 (BF 1). Den Eltern der Gesuch-
stellenden war im Rahmen der Visumserleichterungen für syrische Staats-
angehörige ein Einreisevisum erteilt worden. In der Folge reisten sie am 2.
Dezember 2013 in die Schweiz ein.
B.
Die Vertretung wies den Visumsantrag der Gesuchstellenden mit Verfü-
gung vom 24. Februar 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Ver-
ordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend:
Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formu-
lars ("Refus/Annulation/Abrogation de Visa") mit der Begründung ab, die
Absicht der Gesuchstellenden zur Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden
können.
C.
Gegen die Verfügung der Vertretung erhob der Beschwerdeführer 1 mit
Eingabe vom 1. April 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) im
Namen der Gesuchstellenden Einsprache beim BFM. Dabei machte er gel-
tend, die Eltern seines Neffen und seiner Nichte hätten bereits mit ihrem
17-jährigen Sohn in die Schweiz einreisen können. Es sei unverständlich,
weshalb die Gesuchstellenden nicht in die Schweiz kommen dürften, ob-
wohl die gesamte Kernfamilie hier lebe. Demgegenüber lebten die Gesuch-
stellenden im Moment in Damaskus und zwar ohne feste Adresse. Sie
seien zwar im Libanon des Termins wegen auf der Botschaft gewesen,
doch hätten sie dort nicht bleiben können. Als Christen würden sie speziell
verfolgt. Es fänden täglich Bombardements statt, und sein Neffe sei zudem
nicht sicher vor einer militärischen Zwangsrekrutierung. Die Gesuchstel-
lenden könnten beim Beschwerdeführer 1 für maximal 90 Tage Unterkunft
finden. Seine Garantien (Mietvertrag etc.) habe er dem BFM bereits zur
Verfügung gestellt. Ebenso habe sich das SRK dazu bereit erklärt, eine
subsidiäre Kostengarantie zu sprechen. Dementsprechend werde um eine
Neubeurteilung der Visumsgesuche ersucht.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 – eröffnet am 23. Mai 2014 – wies das
BFM die Einsprache ab und auferlegt die Verfahrenskosten von Fr. 150.–
dem Einsprecher. Zur Begründung führte das BFM aus, die nach der Ver-
ordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) und des
Visakodexes geltenden Einreisevoraussetzungen seien nicht erfüllt. Vor-
weg sei festzuhalten, dass weder die Bestimmungen der Schengen-Asso-
ziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung einen An-
spruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums ein-
räumten. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rah-
men des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32
Visakodex (ABL 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12
der Verordnung über die Einreise und Visumerteilung (VEV, SR 142.204)
vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien.
Die schweizerische Auslandvertretung habe – nach vorangehender Kon-
sultation des BFM – den Visumsantrag unter Verwendung des im Anhang
VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, weil die fristge-
rechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesi-
chert erachtet worden sei und auch keine besonderen, namentlich huma-
nitären Gründe vorgelegen hätten, welche eine Einreise in die Schweiz
trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen.
Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung
eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Auf-
enthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehen-
den, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im
Schengenraum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellenden
Personen deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rück-
kehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum zu bieten ver-
mögen. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass
die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei.
Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Fest-
stellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Ver-
hältnisse zu erstellende Voraussage machen liesse.
Die Gesuchstellenden stammten aus einer Region, aus welcher als Folge
der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck stark sei. Wie die Erfah-
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Seite 4
rung gezeigt habe, versuchten viele Personen sich aufgrund dieser prekä-
ren Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer
nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch
eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herr-
schenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristge-
rechte Rückreise sicherstellen könnten, sei nicht hinreichend dargelegt
worden.
Die Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung des
BFM vom 4. September 2013; ["Weisung Syrien"]) komme nicht zur An-
wendung, weil sich in der Schweiz keine direkten Familienangehörigen be-
fänden respektive die Gesuchstellenden in keinem in der Weisung um-
schriebenen Verwandtschaftsverhältnis zum Beschwerdeführer 1 stünden.
Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Gesuchstellenden die Vo-
raussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllten, so
dass die Schweizer Vertretung in Istanbul die Ausstellung des Sichtver-
merks zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher abzuweisen.
E.
E.a Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführenden Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben und die nachfol-
genden Rechtsbegehren stellen: Das BFM sei anzuweisen, D._______
und E._______ ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Die Ein-
sprachegebühr von Fr. 150.– sei aufzuheben. Den Beschwerdeführenden
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihnen in der
Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizugeben.
E.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren machten die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen geltend, das BFM habe den Eltern der Gesuch-
stellenden sowie einem minderjährigen Kind der beiden im Rahmen der
Visumserleichterungen für syrische Staatsangehörige ein Einreisevisum
erteilt. Die Eltern der Gesuchstellenden seien in der Folge am 2. Dezember
2013 in die Schweiz eingereist. Der in der Schweiz lebende Bruder bezie-
hungsweise Schwager, A._______, somit der Onkel der Gesuchstellenden,
habe für ihre Unterhaltskosten garantiert und das Schweizerische Rote
Kreuz eine ergänzende Kostengutsprache erteilt. Das vorliegende, verwei-
gerte Einreisegesuch sei am 21. November 2013 – somit innerhalb der
Zeitspanne, innert welcher die Visa-Sonderbestimmungen für Angehörige
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syrischer Staatsangehöriger in Kraft gewesen seien – gestellt worden. Die
angefochtene Verfügung verkenne zum Nachteil der Gesuchstellenden,
dass sie als Nichte und Neffe beziehungsweise Tochter und Sohn der Be-
schwerdeführer 2 und 3 zum privilegierten "erweiterten Kreis von Familien-
mitgliedern" gehörten, welche von den Visaerleichterungen profitieren
könnten. Die Verweigerung der Visa erweise sich demnach als Willkürakt.
Was den Antrag auf Aufhebung der Visagebühr anbelange, so berücksich-
tige die angefochtene Verfügung nicht, dass die Gesuchstellenden bereits
die Kosten für die Einsprache bei der Schweizer Botschaft in Beirut vorge-
schossen hätten. Die entsprechenden Quittungen über total LBP 234'000,
entsprechend etwa einem Betrag von Fr. 300.–, lägen der Beschwerdeein-
gabe bei. Dementsprechend lasse sich eine zusätzliche Kostenauflage
nicht rechtfertigen.
E.c Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 wies der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und
forderte die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf,
bis zum 19. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten
der Gerichtskasse einzuzahlen.
E.d Der Beschwerdeführer 1 leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 15. August 2014.
E.e Mit Eingabe vom 18. August 2014 liessen die Beschwerdeführenden
die der Schweizer Botschaft bei der Einreichung des Gesuchs übermittel-
ten Unterlagen in Kopie einreichen und festhalten, gemäss der "Weisung
des BFM vom 4. September 2013, Ziffer I.a) gehörten "Geschwister und
ihre Kernfamilie" zum Kreis der Begünstigten, weshalb es vor diesem Hin-
tergrund ausser Zweifel stehe, dass sie zum privilegierten Kreis gerechnet
werden müssten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung unter beson-
derer Berücksichtigung der doppelt bezahlten Einsprachegebühren durch
die Gesuchstellenden sowie zur Frage, ob die Gesuchstellenden trotz er-
reichter Volljährigkeit noch zur Kernfamilie im Sinne der Weisung vom 4.
September 2013 gehören.
D-3223/2014
Seite 6
G.
Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 hielt das SEM nach Durchsicht
der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Auch würden keine Elemente vorgebracht,
die nicht bereits Gegenstand seines Entscheides gewesen seien. Die Ver-
fügung der Vorinstanz sei deshalb angemessen und das SEM beantrage
die Abweisung der vorliegenden Begehren.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 räumte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säum-
nisfolge, die Möglichkeit zur Stellungnahme bis am 12. März 2015 ein.
H.b Am 26. Februar 2015 liessen sich die Beschwerdeführenden fristge-
recht vernehmen und erklärten, sie hielten an den bisherigen Vorbringen
und Standpunkten fest und ersuchten um Gutheissung ihrer Anträge. Es
erstaune, dass sich die Vorinstanz zu den ihr vom Instruktionsrichter in der
Verfügung vom 30. Januar 2015 gestellten Fragen nicht vernehmen lasse.
Aus ihrer Sicht seien die doppelten auferlegten Einsprachegebühren nicht
gerechtfertigt. Die Beschwerdeführenden wollten die Antwort auf die an
das SEM gerichtete Frage ihrer Zugehörigkeit zur Kernfamilie im Sinne der
Weisung vom 4. September 2013 nicht vorwegnehmen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht das SEM erneut um Einreichung einer Vernehmlassung, wo-
bei das SEM insbesondere die in den Erwägungen nochmals aufgewor-
fene Frage nach den Kosten zu beantworten habe.
J.
Mit Vernehmlassung vom 13. August 2015 hielt das SEM fest, dass sich
nach einer erneuten Überprüfung sämtlicher Akten und insbesondere den
Gesuchsunterlagen der schweizerischen Auslandvertretung in Beirut her-
ausgestellt habe, dass die Kosten für die Einsprache im Gegenwert von Fr.
300. – bereits von der Vertretung erhoben worden seien. Demnach erüb-
rige es sich, weitere Kosten zu erheben, und Punkt 2 des Dispositivs der
Verfügung vom 21. Mai 2014 werde aufgehoben.
Im Übrigen halte das SEM an der Verfügung fest, und beantrage die Ab-
weisung der Beschwerde.
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Seite 7
K.
K.a Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 räumte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säum-
nisfolge, die Möglichkeit zur Stellungnahme bis am 11. September 2015
ein.
K.b Am 31. August 2015 liessen sich die Beschwerdeführenden fristge-
recht vernehmen, und erklärten, sie hätten von der Vernehmlassung
Kenntnis genommen, hielten an ihren bisherigen Vorbringen und Stand-
punkten fest, und ersuchten das Gericht um Gutheissung ihrer Anträge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern
das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer 1 (Onkel) ist zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden
in eigenem Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 14. Februar
2014 Einsprache erhoben hat und Adressat der angefochtenen Verfügung
ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Die Beschwerdeführenden 2 und 3 (Eltern)
sind aufgrund ihres verwandtschaftlichen Verhältnisses zu den Gesuch-
stellenden legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und Bst. c). Da die Eingabe vom
11. Juni 2014 frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 sowie
Art. 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
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Seite 8
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu ge-
statten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H. und
BVGE 2015/5).
3.2 Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche für die Schweiz fällt in
den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf
und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Aus-
stellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Vor-aus-
setzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat
mit Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch
darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die
Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1
AuG).
3.3 Ein Drittstaatangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufent-
haltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges Visum vor-
zuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt
(Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend:
Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Bei der
Prüfung eines Antrags auf ein sogenannt "einheitliches Visum" ist nach
Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzuhalten, ob der Antragssteller
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Seite 9
die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2
i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn
gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm
bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor
Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begrün-
dung Nr. 9 Anhang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 lit. d Visakodex; Art. 5
Abs. 2 AuG).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Vi-
sums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c
Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humani-
tären Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).
4.
Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Einreise
in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1
Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung (EG) Nr. 539/2001). Dass
sie die Voraussetzungen zur Erteilung eines solches Visums nicht (voll-
ständig) erfüllen, wird sodann auch nicht bestritten. Für syrische Flücht-
linge kann eine Rückkehr nach Ablauf der Visumsfrist aufgrund der politi-
schen Lage in Syrien generell nicht angenommen werden. Aufgrund der
gesamten Umstände kann denn auch – entsprechend der Ausführungen
des BFM (vgl. Bst. D. vorstehend) – nicht geschlossen werden, dass die
Gesuchstellenden Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise
aus der Schweiz und dem Schengenraum bieten. Eine schriftliche Bestäti-
gung der Gesuchstellenden, des Gastgebers oder von Drittpersonen ge-
nügt in der Regel nicht, um Gegenteiliges garantieren zu können. Die Er-
teilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengenraum fällt
daher ausser Betracht.
5.
5.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung
eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt
hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5
D-3223/2014
Seite 10
Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermes-
sensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechts-
gleich und willkürfrei zu entscheiden.
5.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Gastgeber (BF 1) mit Schreiben
vom 20. November 2013 an die Schweizer Vertretung in Beirut für die Ge-
suchsteller D._______ und E._______ (seine Nichte und sein Neffe), deren
Eltern sowie deren minderjährigen Bruder ein Gesuch um humanitäres Vi-
sum gestützt auf die "Weisung Syrien" gestellt hat (vgl. Akten der Vo-
rinstanz S. 9 sowie S. 24). Gemäss den handschriftlichen Notizen in den
vorinstanzlichen Akten haben sich die beiden Gesuchstellenden zum da-
maligen Zeitpunkt nicht zusammen mit ihren Eltern und dem jüngeren, min-
derjährigen Bruder (denen in der Folge das Visum für die Schweiz gewährt
wurde) bei der Botschaft gemeldet (vgl. bezüglich D._______ S. 7 und S.
30 der vorinstanzlichen Akten: "parents et frère ont eu les visas. Il n'a pas
déposé la demande avec la famille à cause des examens à l'université"
sowie für E._______ S. 11, S. 26 sowie S. 33 der vorinstanzlichen Akten:
"Les parents et un frère ont eu les visas et ont voyagé en décembre. Elle
n'a pas présenté avec sa famille car elle avait des examens à l'université").
Später stellten die Gesuchstellenden am 17. Februar 2014 erneut bei der
Schweizer Vertretung in Beirut Visumsgesuche, welche der Gastgeber
(BF1) mit einer "Einladung" vom 18. Februar 2014 stützte (vgl. Akten der
Vorinstanz S. 5 sowie S. 8). Die vorliegenden Gesuche datieren demnach
vom 17. Februar 2014.
5.3 Nach der geltenden Praxis – welche nach Aufhebung der Weisung vom
4. September 2013 fortgesetzt wird – setzt die Erteilung eines Einreisevi-
sums für die Schweiz aus humanitären Gründen voraus, dass aufgrund
des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden
muss, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Sie muss
sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt – ihr im Gegensatz
zu anderen Personen – die Erteilung eines Einreisevisums zu erteilen (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex, Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK sowie BVGE 2015/5). Dies kann etwa bei akuten krie-
gerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation un-
mittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter
Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sowie der aktu-
ellen Gefährdung und der persönlichen Umstände der betroffenen Person
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Seite 11
sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist
in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die
Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver
als bei den Auslandgesuchen – mit der dringlichen Änderung des Asylge-
setzes vom 28. September 2012 können solche nicht mehr eingereicht
werden (AS 2012 5359) –, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zu-
rückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft zur Än-
derung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbesondere
4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3, m.w.H. sowie BVGE 2015 /5).
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss ge-
langt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengenvisums
nicht erfüllt seien, weil die Wiederausreise nicht gesichert sei (vgl. die vor-
stehenden Ausführungen unter Bst. D). Die Beschwerdeführenden würden
auch nicht unter die Praxis gemäss der "Weisung Syrien" fallen, weil sie
nicht zur Kernfamilie ihres in der Schweiz aufenthaltsberechtigen Onkel
(BF1) gehören würden.
6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge-
stellt, dass angesichts der Umschreibung der berechtigten Personen ge-
mäss der "Weisung Syrien", lediglich die Geschwister des in der Schweiz
Aufenthaltsberechtigten samt ihren Kernfamilien (mithin die Eltern der Ge-
suchstellenden und das minderjährige Kind) berechtigt wären. Demgegen-
über gehören jedoch volljährige Kinder nicht zur Kernfamilie. Darüber hin-
aus kommt im vorliegenden Fall bereits aus zeitlichen Gründen die Aus-
nahmeregelung für syrische Familienangehörige ("Weisung Syrien") nicht
zur Anwendung (vgl. vorstehend E. 5.2). Die Gesuche der Beschwerdefüh-
renden datieren vom 14. Februar 2014. Die "Weisung Syrien" wurde jedoch
bereits am 29. November 2013 von der Vorinstanz durch eine neue Wei-
sung (2013-11-29/135 Syrien II ["Weisung Aufhebung"]) mit sofortiger Wir-
kung aufgehoben. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz, dass alle nach dem
29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentli-
chen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisun-
gen der Vorinstanz zu behandeln seien (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.2.3 S. 88
f.).
6.3 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung
eines humanitären Visums erfüllt wären (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3).
D-3223/2014
Seite 12
6.4 Die Möglichkeit zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen (vgl. BVGE 2015/5 E.
4.1.1 S. 85 f.). In Absprache mit dem EDA hat das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EIPD) am 28. September 2012 die Weisung Nr.
322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Wei-
sung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126
vom 25. Februar 2014 ("Weisung humanitäres Visum") ersetzt (vgl. BVGE
2014/5 E. 4.1.1 S. 86).
6.5 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein (vgl. vorstehend E. 5.3). Das Ge-
such ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönli-
chen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Her-
kunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem
Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr
besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren
noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei
denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden bezie-
hungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur
entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3).
6.6 Im Lichte der "Weisung humanitäres Visum" ist somit zu prüfen, ob sich
die Beschwerdeführenden in einer Notsituation befinden.
6.6.1 In ihrer Einsprache vom 1. April 2014 machten die Beschwerdefüh-
renden geltend, sie würden sich in Damaskus aufhalten (vgl. Akten der Vo-
rinstanz S. 17). Demgegenüber erklärten sie in ihrer Beschwerdeeingabe
vom 11. Juni 2014, sie seien im Libanon (vgl. ebd. S. 4), während sie in der
Eingabe vom 18. August 2014 geltend machten, sie würden in Damaskus
weilen (vgl. ebd. S. 2).
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6.6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht somit zum Schluss, dass
bei den Beschwerdeführenden nicht glaubhaft von einer Notsituation aus-
zugehen ist, da sich realistischerweise die Annahme aufdrängt, sie würden
sich im Libanon aufhalten, wo sie bereits Schutz gefunden haben. Ange-
sichts der Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge befinden, wird zwar
nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellenden im Libanon in einer
schwierigen Situation befinden. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern
sie im Libanon unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet sein sollten. Ein behördliches Eingreifen erweist sich nicht als zwin-
gend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums nicht als gerecht-
fertigt, zumal die Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Ba-
sisleistungen in der Regel gewährleistet sein dürften. Zudem ist davon aus-
zugehen, dass die Gesuchstellenden von ihren im Ausland lebenden Fa-
milienangehörigen bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten und die
notwendige Fürsorge erfahren können. Ferner ist darauf hinzuweisen,
dass sich Betroffene auch an das UNHCR (United Nations High Commis-
sioner for Refugees) wenden können, um medizinische Hilfe oder ander-
weitige notwendige Versorgung zu erlangen.
6.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM
zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreise-
visa verneint und die Einsprache vom 1. April 2014 abgewiesen hat.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung der Vorinstanz
vom 21. Mai 2014 im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist,
und die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung mit Vernehm-
lassung vom 13. August 2015 aufgehoben wurde (vgl. vorstehend Bst. J).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die um die Hälfte reduzierte Ver-
fahrenskosten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) den Beschwerdeführenden auf-
zuerlegen. Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der
Restbetrag von Fr. 300.– ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
9.
Nachdem die Vorinstanz die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung vom 21. Mai 2014 aufgehoben hat, sind die Beschwerdeführen-
den mit ihren Beschwerdebegehren teilweise durchgedrungen. Somit ist
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ihnen eine (wenn auch nur reduzierte) Parteientschädigung zu entrichten
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Den Beschwerdeführenden
sind mithin Fr. 200.– zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihnen durch das SEM
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 300. – wird zu-
rückerstattet.
3.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. von Fr. 200.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Vertretung in Beirut.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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