B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3225/2010
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren […],
und deren Kind B._______, geboren […],
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 26. April 2010
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (Mutter), eine türkische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in Ankara, stellte am 30. September 2003 in der
Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Bundesamt für Migrati-
on (BFM) mit Verfügung vom 14. Februar 2005 abgelehnt, verbunden mit
der Wegweisung aus der Schweiz und der Anordnung des Vollzugs.
B.
Die hiergegen mit Eingabe vom 16. März 2005 bei der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde
wurde – unter Einbezug der mittlerweile, am [...], in der Schweiz gebore-
nen Tochter B._______ – durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 10. Februar 2010 abgewiesen.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 22. März 2010 er-
suchten die Beschwerdeführerinnen darum, die Verfügung des BFM vom
14. Februar 2005 sei hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wieder-
erwägungsweise aufzuheben, und sie seien angesichts einer psychi-
schen Erkrankung der Beschwerdeführerin (Mutter) wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen. Mit der Eingabe reichten sie als Beweismittel verschiedene Do-
kumente im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht des Vaters der
Tochter B._______ (und ehemaligen Lebenspartners der Beschwerdefüh-
rerin) ein.
D.
Mit Schreiben vom 26. März 2010 übermittelte das BFM die Eingabe vom
22. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, es
handle sich dabei um ein Revisionsgesuch.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 29. März 2010 reich-
ten die Beschwerdeführerinnen bezüglich ihres Wiedererwägungsge-
suchs als Beweismittel einen vom 24. März 2010 datierenden ärztlichen
Bericht des Kantonsspitals C._______ (Psychiatrie C._______) nach.
Diese Eingabe wurde durch das Bundesamt ebenfalls an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet.
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F.
Mit Schreiben vom 6. April 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem
BFM mit, die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 22. März 2010 sei
als Wiedererwägungsgesuch im Vollzugspunkt zu prüfen, und übermittel-
te die betreffenden Akten dem Bundesamt.
G.
Mit Verfügung vom 26. April 2010 lehnte das BFM das Wieder-
erwägungsgesuch ab.
H.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 5. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die
Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer
Hinsicht beantragten sie ferner, der Vollzug der Wegweisung sei vorsorg-
lich auszusetzen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2010 setzte der zuständige Instrukti-
onsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Juni 2010 ergänzten die Be-
schwerdeführerinnen ihre Beschwerdeschrift.
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Juni 2010 übermittelten die
Beschwerdeführerinnen ein vom 8. Juni 2010 datierendes Schreiben des
Kantonsspitals C._______ (Psychiatrie C._______).
L.
Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2010 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2010 wurde den Beschwerdefüh-
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rerinnen bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegenheit
zur Replik erteilt.
N.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Juli 2010 äusserten sich die
Beschwerdeführerinnen zur Vernehmlassung des BFM.
O.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 30. August 2010 wurde in Bezug
auf die Beschwerdeführerin ein vom 11. August 2010 datierendes ärztli-
ches Zeugnis des Kantonsspitals C._______ (Gynäkologie und Geburts-
hilfe) eingereicht.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2011 wurde die Beschwerdeführerin
zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts aufgefordert.
Q.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Mai 2011 reichten die Be-
schwerdeführerinnen einen Sprechstundenbericht des Kantonsspitals
C._______ (Gynäkologie und Geburtshilfe) vom 21. April 2011, einen
Operationsbericht des Kantonsspitals C._______ (Gynäkologie und Ge-
burtshilfe) vom 5. Mai 2011, einen medizinischen Bericht des Kantonsspi-
tals C._______ (Psychiatrie C._______) vom 10. Mai 2011 sowie drei Un-
terstützungsschreiben Dritter ein.
R.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Juni 2011 reichten die Be-
schwerdeführerinnen eine Entbindungserklärung in Bezug auf die ärztli-
che Schweigepflicht sowie zwei Unterstützungsschreiben ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Be-
schwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind,
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entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsge-
such einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem
ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
dert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträg-
lich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene
Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen
worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
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Seite 6
4.
4.1. Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Wiedererwägungsge-
such im Wesentlichen damit, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 10. Februar 2010 habe sich eine neue Situation ergeben, in-
dem die Beschwerdeführerin (Mutter) in schwerwiegender Weise psy-
chisch erkrankt sei. Diese akute Erkrankung sei einerseits durch das ge-
nannte Urteil an sich ausgelöst worden, andererseits durch den Umstand,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Urteils realisiert habe, dass
den schweizerischen Asylbehörden wesentliche Aspekte im Zusammen-
hang mit ihrer Gefährdung im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in die
Türkei nicht bekannt gewesen seien. Diese Aspekte seien auf ihre (ehe-
malige) Beziehung zum Vater ihrer Tochter B._______ zurückzuführen.
Bei jenem handle es sich um einen Türken kurdischer Ethnie, der sie –
eine Türkin türkischer Ethnie – bereits vor der Geburt der Tochter verlas-
sen habe, nachdem er wegen der unterschiedlichen ethnischen Zugehö-
rigkeit nicht mit einer Heirat einverstanden gewesen sei. Sie selbst stam-
me aus einer konservativen türkischen Familie, welcher sie die Tatsache
der unehelichen Geburt ihrer Tochter B._______ bislang verheimlicht ha-
be. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei habe sie mit der Verstossung
durch ihre Familie zu rechnen und könne keineswegs – wie vom Bundes-
verwaltungsgericht mit dem Urteil vom 10. Februar 2010 angenommen –
auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Ausserdem habe der
Vater von B._______ bereits damit gedroht, seine Verwandten würden ihr
das Kind wegnehmen, sollte sie in die Türkei zurückkehren. Es sei damit
zu rechnen, dass der Vater des Kindes dies in der Türkei sogar gerichtlich
durchsetzen könnte. Ferner sei mit dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts fälschlicherweise festgestellt worden, es seien keine gesundheitli-
chen Probleme der Beschwerdeführerin ersichtlich. Vielmehr habe sie be-
reits unmittelbar nach der Geburt ihrer Tochter suizidale Absichten gehegt
und sei aufgrund ihrer psychischen Probleme, die durch ihre schwierige
Lebenssituation ausgelöst worden seien, wiederholt in ärztlicher Behand-
lung gewesen. Diese Umstände seien aufgrund einer ungenügenden
Mandatsausübung des vormaligen Rechtsvertreters nicht bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht worden.
4.2. Das BFM führte in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
26. April 2010 im Wesentlichen aus, die Verschlimmerung einer vorbeste-
henden Krankheit aufgrund des Erhalts des negativen Beschwerdeurteils
führe nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar werde. In
der Türkei bestünden die erforderlichen psychiatrischen Therapiemög-
lichkeiten. Auch die diagnostizierte Suizidalität stehe dem Vollzug der
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Wegweisung nicht entgegen, könne dieser doch mit geeigneten medizini-
schen Massnahmen begegnet werden. Im Übrigen führte das Bundesamt
aus, bei den mit dem Wiedererwägungsgesuch weiter geltend gemachten
Schwierigkeiten, die sich mit der Geburt der Tochter B._______ ergeben
hätten, handle es sich um vorbestandene Tatsachen, die nicht im Rah-
men eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen seien, sondern allen-
falls mittels eines Revisionsgesuchs geltend gemacht werden könnten.
4.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
4.4. Im Folgenden ist zunächst die Frage zu prüfen, ob die geltend ge-
machten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin dazu
führen, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren
ist.
4.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfäl-
ligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
von vorrangiger Bedeutung (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 2005 Nr. 6
E. 6.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt
von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.4.2. Aus den im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren sowie im
Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Beweismitteln geht im
Wesentlichen Folgendes hervor: Aus dem vom 24. März 2010 datieren-
den Bericht des Kantonsspitals C._______ (Psychiatrie C._______) ergibt
sich, dass sich bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem
abweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar
2010 eine depressive Symptomatik mit Schlafstörungen, Ängsten, Ge-
dankenkreisen und Suizidgedanken entwickelt habe. Die subjektive
Überzeugung der Beschwerdeführerin, sie werde in der Türkei – durch
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Wegnahme oder Tötung – ihre Tochter verlieren, habe ausserdem dazu
geführt, dass sie auch Gedanken an einen erweiterten Suizid mit ihrer
Tochter entwickelt habe. Aus dem vom 8. Juni 2010 datierenden ärztli-
chen Zeugnis des Kantonsspitals C._______ (Psychiatrie C._______)
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich in regelmässiger ambu-
lanter Behandlung befinde. Gemäss dem vom 11. August 2010 datieren-
den ärztlichen Zeugnis des Kantonsspitals C._______ (Gynäkologie und
Geburtshilfe) wurde anlässlich eines Vorsorgeabstrichs eine leichte Zell-
veränderung festgestellt. Gemäss dem vom 21. April 2011 datierenden
Sprechstundenbericht des Kantonsspitals C._______ (Gynäkologie und
Geburtshilfe) wurde eine Dysplasie der Cervix (Krebsvorstufe des Gebär-
mutterhalses) diagnostiziert, so dass eine Hysterektomie (operative Ent-
fernung der Gebärmutter) durchzuführen sei, die für den 27. April 2011
geplant sei. Aus dem Operationsbericht des Kantonsspitals C._______
(Gynäkologie und Geburtshilfe) vom 5. Mai 2011 geht hervor, dass am
27. April 2011 mit problemlosem Operationsverlauf eine abdominale Hys-
terektomie durchgeführt wurde. Aus dem vom 10. Mai 2011 datierenden
medizinischen Bericht des Kantonsspitals C._______ (Psychiatrie
C._______) resultiert, dass die Beschwerdeführerin unter einer An-
passungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion leide. Sie besuche
seit dem 17. März 2010 eine ambulante Psychotherapie und werde mit
einem Antidepressivum pharmakologisch behandelt. Das psychische Lei-
den sei auf die Angst der Beschwerdeführerin zurückzuführen, im Falle
einer Ausschaffung in die Türkei ihre Tochter zu verlieren. Zu Beginn der
Therapie sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, adäquat
für ihre Tochter zu sorgen. Dies habe sich darin gezeigt, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter keinen regelmässigen Schlaf gehabt
hätten, unausgewogen gegessen hätten und der depressive und mit
Angst besetzte Zustand der Mutter sich auf die Tochter übertragen habe.
Ohne eine Behandlung sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer negativen Erfahrungen wieder vermehrt depressive Sym-
ptome entwickeln und die Suizidalität zunehmen werde. Darunter würde
in erster Linie ihre Tochter leiden, und es müsse beim Kind mit Entwick-
lungsstörungen gerechnet werden. Aus rein medizinischer Sicht könne
zwar die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auch in
der Türkei behandelt werden. Da die Beschwerdeführerin aber in ihrem
Heimatland von den dort durchgemachten Erlebnissen wieder eingeholt
würde und vermutlich mit kulturbedingten Sanktionen der eigenen Familie
zu rechnen habe, sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zu-
stand der Beschwerdeführerin selbst wie auch ihrer Tochter dort wieder
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deutlich verschlechtern würde und eine akute Suizidalität nicht ausge-
schlossen werden könne.
4.4.3. Es ist festzuhalten, dass die psychischen Probleme der Beschwer-
deführerin – wie aus den entsprechenden medizinischen Berichten her-
vorgeht – offensichtlich eine Reaktion auf die drohende Ausschaffung in
ihren Heimatstaat bilden. Dabei ist zwar nicht auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführerin im Falle des bevorstehenden Vollzugs der Wegwei-
sung mit gewissen, möglicherweise kurzfristig auch ernsthafteren psychi-
schen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Es ist jedoch davon aus-
zugehen, dass solche akute Probleme ausschliesslich auf die Tatsache
der bevorstehenden Rückschaffung in die Türkei zurückzuführen wären.
Einer solchen psychischen Dekompensation kann mit geeigneter psychi-
atrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden.
Sollten sich im Hinblick auf die bevorstehende Rückkehr in den Heimat-
staat bei der Beschwerdeführerin ausserdem suizidale Tendenzen entwi-
ckeln, so könnte diesen bis zum Übertritt in heimatstaatliche Betreuungs-
strukturen medikamentös beziehungsweise allenfalls mit einer adäquaten
medizinischen Begleitung während der Rückführung begegnet werden.
Es ist in diesem Zusammenhang ausserdem festzuhalten, dass in der
Türkei, zumal in der Hauptstadt Ankara, wo die Beschwerdeführerin wäh-
rend der letzten elf Jahre vor ihrer Ausreise lebte, nicht von einem Fehlen
psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten und medikamentöser Behand-
lung auszugehen ist. Sollten die psychischen Probleme im Heimatstaat
anhalten (was aber angesichts der hauptsächlichen Verursachung durch
den negativen Asylentscheid eher unwahrscheinlich erscheint), so hätte
die Beschwerdeführerin – gegebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller Un-
terstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG – die Möglichkeit, entsprechende medizinische
Angebote in Anspruch zu nehmen. Weiter ist festzustellen, dass die über
die psychischen Leiden hinaus geltend gemachten körperlichen gesund-
heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht geeignet
sind, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Zweifel zu ziehen.
Mit Blick auf die psychisch bedingte Krankheitssituation und unter Be-
rücksichtigung der Möglichkeit, dass sich die gesundheitliche Lage der
Beschwerdeführerin auch auf das Kindeswohl der Tochter B._______
auswirken könnte, ist ausserdem festzuhalten, dass in der Türkei, und so
auch in Ankara, Betreuungsmöglichkeiten für alleinerziehende Mütter und
deren Kinder bestehen (vgl. auch nachfolgend, E. 4.6). Es ist davon aus-
zugehen, dass dabei auch die Möglichkeit einer angemessenen Betreu-
ung der Tochter B._______ besteht, sollte die Beschwerdeführerin medi-
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zinische Behandlung benötigen. Insgesamt erscheint somit im Falle eines
Vollzugs der Wegweisung in die Türkei eine auf gesundheitliche Beein-
trächtigungen zurückzuführende konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führerin wie auch ihres Kindes im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht ge-
geben (vgl. dazu auch BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b).
4.5. Des Weiteren ist zu prüfen, ob sonstige Gründe bestehen, die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen.
4.5.1. Die Beschwerdeführerin macht abgesehen von ihren gesundheitli-
chen Problemen ausserdem geltend, der Vater ihrer Tochter B._______
gehöre der kurdischen Ethnie an, während sie selbst türkischer Ethnie
sei. Jener habe bereits damit gedroht, seine Verwandten würden ihr das
Kind wegnehmen, sollte sie in die Türkei zurückkehren. Es sei damit zu
rechnen, dass der Vater des Kindes dies in der Türkei sogar gerichtlich
durchsetzen könnte. Weiter stamme sie selbst aus einer konservativen
türkischen Familie, welcher sie die Tatsache der unehelichen Geburt ihrer
Tochter B._______ bislang verheimlicht habe. Im Falle einer Rückkehr in
die Türkei habe sie mit der Verstossung durch ihre Familie zu rechnen,
weshalb sie nicht – wie vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil
vom 10. Februar 2010 angenommen – über ein familiäres Beziehungs-
netz verfüge.
4.5.2. Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Dies gilt zu-
nächst für die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihre Tochter
B._______ könnte ihr vom Vater des Kindes weggenommen werden.
Auch unter Berücksichtigung des sozio-kulturellen Kontexts ist in diesem
Zusammenhang festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gegen
entsprechende Bestrebungen in der Türkei mit behördlicher Unterstüt-
zung wehren könnte. Dabei sind auch weder ernsthafte Gründe ersicht-
lich noch werden solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht,
welche die Rechtsstaatlichkeit der Anwendung familienrechtlicher Grund-
sätze in der Türkei in Frage stellen würden. Weiter ist in Bezug auf das
Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe mit der Verstossung durch ihre
Familie zu rechnen, festzuhalten, dass sie eine weitere, im Jahr 1992 ge-
borene Tochter aus einer geschiedenen Ehe, D._______, hat. Zum Zeit-
punkt der Erstbefragung im ordentlichen Asyverfahren (2. Oktober 2003)
lebte jene Tochter bei der Mutter der Beschwerdeführerin, mithin in deren
Familienverband. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde-
führerin aufgrund der Tatsache, dass sie nun eine zweite – wenn auch
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Seite 11
unehelich geborene – Tochter hat, von ihrer Familie verstossen werden
sollte, was allenfalls unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Existenzfähig-
keit von Belang sein könnte. Mit der Beschwerdeergänzung vom 4. Juni
2010 wurde diesbezüglich der Antrag gestellt, es seien mit Hilfe der
schweizerischen Botschaft in der Türkei Abklärungen vor Ort durchzufüh-
ren. Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern dies zu entscheidrelevanten Er-
kenntnissen führen könnte, und der Antrag ist deshalb abzuweisen.
4.6. Im Zusammenhang mit der Frage der wirtschaftlichen Existenzfähig-
keit der Beschwerdeführerin und ihres Kindes B._______ ist somit – wie
auch bereits mit dem Urteil vom 10. Februar 2010 festgestellt wurde –
davon auszugehen, dass sie in der Türkei, und zwar in Ankara, wo die
Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise wohnte und wo ihre Mutter mit de-
ren Familie, darunter zwei Halbbrüder, sowie ihre mittlerweile volljährige
ältere Tochter D._______ leben, über ein familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt. Darüber hinaus ist ausserdem festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass sie wegen der uneheli-
chen Geburt ihrer Tochter B._______ Schwierigkeiten mit ihrem Familien-
verband haben sollte, in der Türkei nicht ohne Unterstützung auskommen
müsste. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts existieren in der Türkei und
zumal in der Hauptstadt Ankara sowohl seitens des türkischen Staats als
auch privater Organisationen soziale Einrichtungen, die Hilfsangebote für
alleinerziehende Mütter anbieten. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumu-
ten, bei Bedarf entsprechende Angebote in Anspruch zu nehmen.
Schliesslich wurde mit dem genannten Urteil vom 10. Februar 2010 auch
bereits festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ausgebildete Kranken-
schwester und Hebamme mit 16-jähriger Berufserfahrung in türkischen
Kliniken ist. Sie wird sich somit auch in beruflicher Hinsicht wieder integ-
rieren können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch unter dem As-
pekt der Existenzsicherung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes als
zumutbar zu bezeichnen.
5.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das Bundesamt mit
der Verfügung vom 26. April 2010 das Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt hat. Die vorliegende Beschwer-
de ist folglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten
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Seite 12
werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: