B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3225/2015/ D-3224/2015/ D-3221/2015
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren (…), und deren Kind
B._________, geboren (…)
(D-3225/2015 / N________), und
C._________, geboren (…)
(D-3224/2015 / N_________), und
E._________, geboren (…)
(D-3221/2015 / N________),
Eritrea,
c/o schweizerische Botschaft in F._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügungen des SEM vom 9. März 2015 / N_________
D-3225/2015/ D-3224/2015/ D-3221/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit undatierter Eingabe an die schweizerische Botschaft in F.________
(Eingang 14. Februar 2012) beantragte die Beschwerdeführerin
A.________ sinngemäss, es sei ihr und ihren drei Söhnen die Einreise in
die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen.
B.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in F._______ vom
23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, struktu-
rellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer
solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30, E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig er-
suchte das BFM die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechts-
erheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familien-
angehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum
Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
C.
Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2014 beantwortete die Beschwerdeführerin
das Schreiben des BFM vom 13. Mai 2014 und reichte nach Aufforderung
des BFM mit Schreiben vom 12. Oktober 2014 von ihren Kindern persönlich
unterzeichnete Erklärungen ein, worin diese mit entsprechender Begrün-
dung um Asyl nachsuchten.
D.
Die Beschwerdeführerin A.________ gab an, ihr Ehemann sei in Eritrea
wegen seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit im Januar 2000 inhaftiert
worden. Nach dessen Tod im Gefängnis habe sie erfolglos bei verschiede-
nen Behörden eine Klärung des Falles verlangt. Im Weiteren seien ihre Kin-
der wegen der äthiopischen Nationalität ihres verstorbenen Vaters ver-
schiedenen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen (Ausbildung, Diskrimi-
nierungen durch Gleichaltrige) und ohnehin habe man in Eritrea keine
Rechte. Aus diesen Gründen sei sie mit ihren Kindern am 22. September
2006 in den Sudan geflohen. Dort habe sie sich beim UNHCR registrieren
lassen und sei einem Flüchtlingslager zugewiesen worden. Seit anfangs
2007 lebe sie unter schwierigen Lebensbedingungen als Tagelöhnerin mit
ihren Kindern in Khartum. Ihre Kinder könnten aus finanziellen Gründen
D-3225/2015/ D-3224/2015/ D-3221/2015
Seite 3
ihre Ausbildung nicht fortsetzen und sie befürchte, nach Eritrea deportiert
zu werden.
Die Beschwerdeführer B._______, C.________ und D._______ bestätig-
ten die Angaben ihrer Mutter und machten geltend, deren eritreische Nati-
onalität angenommen zu haben, nachdem ihnen der Flüchtlingsstatus an-
erkannt worden sei. Auch sie befürchteten, nach Eritrea deportiert zu wer-
den.
E.
Mit – am 19. März 2015 eröffneten – Verfügungen vom 9. März 2015 ver-
weigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte deren Asylgesuche ab.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Eritrea nicht konkreter und zielgerichteter Verfolgung ausgesetzt gewesen
seien.
F.
Mit gleichentags bei der schweizerischen Botschaft eingegangenen Einga-
ben vom 16. April 2015 in englischer Sprache erhoben die Beschwerdefüh-
renden gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-3225/2015/ D-3224/2015/ D-3221/2015
Seite 4
1.2 Die Beschwerden sind nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann in-
dessen praxisgemäss verzichtet werden, da den in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingaben genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun-
den werden kann.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht einge-
reichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
werden die Verfahren D-3225/2015, D-3224/2015 und D-3221/2015 verei-
nigt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, ist der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
D-3225/2015/ D-3224/2015/ D-3221/2015
Seite 5
dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19,
20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen be-
treffend das Auslandverfahren anzuwenden.
6.
6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl.
dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie alt Art. 10 Abs. 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hin-
blick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels ent-
sprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in F.________
verzichtet und den Beschwerdeführenden – zwecks Wahrung des rechtli-
chen Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hinter-
grund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus
dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Ak-
tenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befra-
gung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellung-
nahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge
getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.).
6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn
er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-3225/2015/ D-3224/2015/ D-3221/2015
Seite 6
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.5 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall
ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden,
was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung
der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen,
welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen
lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz
abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
6.6 Der Schluss der Vorinstanz, es sei von einer fehlenden Verfolgungssi-
tuation der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der (illegalen) Ausreise
auszugehen, ist als zutreffend zu erachten. Gemäss neuer Rechtspre-
chung schliesst eine solche Konstellation die Bewilligung zur Einreise von
vornherein aus (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26). Ungeachtet dessen ist
festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden darüber hinaus aus nach-
folgenden Gründen zuzumuten ist, sich weiter im Sudan aufzuhalten, wo
sie bisher hinreichenden Schutz vor künftiger Verfolgung erhalten haben.
Die Beschwerdeführenden halten sich seit mehr als acht Jahren im Sudan
und dabei überwiegend in Khartum auf, was den Schluss zulässt, dass die
dortigen Schwierigkeiten nicht unüberwindbar sind. Im Weiteren ist festzu-
halten, dass die Beschwerdeführenden, sollten sie sich an ihrem derzeiti-
gen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich die dortige
sonstige Lebenssituation verschlechtern, über die Möglichkeit verfügen,
sich beim UNHCR zu melden und in dem ihnen zugewiesenen Camp zu
leben. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation
oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge
anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar
2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen
und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thema-
tisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnom-
men werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisa-
tion for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die
D-3225/2015/ D-3224/2015/ D-3221/2015
Seite 7
Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Si-
cherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung
des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnap-
pings, disappearences in eastern Sudan"). Ferner weisen die Beschwerde-
führenden auch kein Profil auf, welches sie mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit zum Ziel eines Entführungsversuches machen würde.
An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in den Beschwerden,
welche sich überwiegend in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen,
nichts zu ändern.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden seien gegenwärtig ei-
ner Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende Depor-
tation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu
befürchten.
Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugs-
personen der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben und den Akten
auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entneh-
men sind.
7.
Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind bezie-
hungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem Gesagten zuzu-
muten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind
nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des (vereinigten)
Verfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
D-3225/2015/ D-3224/2015/ D-3221/2015
Seite 8
Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend je-
doch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3225/2015/ D-3224/2015/ D-3221/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren D-3225/2015, D-3224/2015 und D-3221/2015 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertretung
in F.________ und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: