B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3226/2019
law/bah
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Uganda,
vertreten durch MLaw Ninja Frey,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat am 19. Dezember 2018 und suchte am 13. Februar 2019 in der
Schweiz um Asyl nach.
A.b Am 15. Februar 2019 wurde vom SEM ein Abgleich der Fingerabdrü-
cke der Beschwerdeführerin mit verschiedenen Datenbanken vorgenom-
men, welcher ergab, dass sie gemäss dem zentralen Visa-Informations-
system (CS-VIS) über ein von der dänischen Auslandvertretung in Nairobi
ausgestelltes, vom 16. Dezember 2018 bis am 8. Januar 2019 gültiges,
Schengen-Visum verfügte.
A.c Am 20. Februar 2019 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin die
Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei erklärte sie, sie sei im Dezember
2014 nach B._______ gereist, wo man ihr eine Arbeit als (…) angeboten
habe. Sie sei jedoch Opfer von Menschenhandel geworden und habe nach
ihrer Rückkehr nach Uganda versucht, von der Polizei Hilfe zu erlangen.
Einer der hohen Offiziere habe ihr vorgeschlagen, aus Uganda zu fliehen.
Eine Kollegin habe sich um alles gekümmert und sie sei durch Vermittlung
eines Agenten nach Dänemark gereist.
Der Beschwerdeführerin wurde zudem das rechtliche Gehör zu einem all-
fälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung
nach Dänemark gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung
ihres Asylgesuchs zuständig sei. Sie machte geltend, sie möchte nicht
nach Dänemark zurückkehren, da sie dort vergewaltigt worden sei. Der
Agent habe über die sozialen Medien einen Mann kontaktiert, der sie in
Dänemark empfangen und in seine Wohnung mitgenommen habe. Er habe
sie in einem Zimmer eingeschlossen und sie bedroht. Sie sei nicht bereit,
bei den dänischen Behörden Anzeige zu erstatten. Zu gesundheitlichen
Problemen befragt, sagte sie, sie habe manchmal Atembeschwerden und
Schmerzen im Unterleib. Sie träume manchmal auch von den Vorfällen.
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A.d Das SEM führte am 13. März 2019 eine Nachbefragung der Beschwer-
deführerin («erweiterter Anspruch auf rechtliches Gehör bei Dublin-Weg-
weisungen») durch. Sie gab ausführlicher Auskunft über ihre Erlebnisse in
B._______, wo sie als Prostituierte habe arbeiten müssen, und in Däne-
mark, wo sie vom Mann, der sie empfangen habe, mehrmals vergewaltigt
worden sei. Sie denke nicht, dass dieser Mann etwas mit Menschenhandel
zu tun gehabt habe. Nach ihrer Flucht aus seiner Wohnung habe sie sich
nicht an die dänischen Behörden gewandt, weil sie Dänemark habe verlas-
sen wollen. Aufgrund ihrer Erlebnisse habe sie sich dort nicht sicher ge-
fühlt. Die Beschwerdeführerin erklärte sich nicht einverstanden damit, dass
ihre Daten an fedpol (Kommissariat Menschenhandel und Menschen-
schmuggel) weitergeleitet werden.
A.e Am 28. März 2019 ersuchte das SEM die dänischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO.
Die dänischen Behörden wurden darauf hingewiesen, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel
handle. Dem Übernahmegesuch wurde am 13. Mai 2019 entsprochen. Es
wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer
Einreise nach Dänemark ein Asylgesuch werde stellen können.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 (eröffnet am 18. Juni 2019) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Dänemark, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres
Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung nach Dänemark und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Beschwerde vom 25. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die Ver-
fügung vom 14. Juni 2019 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen,
von einer Überstellung nach Dänemark abzusehen und auf ihr Asylgesuch
einzutreten. Es sei festzustellen, dass das SEM den Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich erstellt und seine Abklärungspflicht nicht erfüllt habe und
die Angelegenheit sei an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der Souveränitätsklausel nach
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
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SR 142.311) festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung an die Vollzugs-
behörden, diese hätten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum
Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von
Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem beantragte sie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen das Protokoll eines Klienten-Ge-
sprächs vom 19. Februar 2019 und eine Honorarnote vom 25. Juni 2019
bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
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Seite 5
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, ist das Urteil
nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rerin von Dänemark ein Visum ausgestellt worden sei und die dänischen
Behörden dem Gesuch um ihre Übernahme zugestimmt hätten, weshalb
die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens bei Dänemark liege. Der von ihr geäusserte Wunsch auf einen Ver-
bleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es nicht
Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen
Staat zu bestimmen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor,
dass Dänemark sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten und das Verfahren nicht korrekt durchführen würde.
Dänemark, das ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde
sei, habe die Konvention des Europarates gegen Menschenhandel ratifi-
ziert. Die Beschwerdeführerin könne in Dänemark um Asyl nachsuchen,
die geltend gemachte Straftat vorbringen und sich an diverse Organisatio-
nen wenden, die sich in Dänemark Opfern von Menschenhandel annäh-
men.
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Bezüglich der gesundheitlichen Probleme sei festzuhalten, dass Dänemark
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und keine Hin-
weise vorlägen, dass ihr dort eine medizinische Behandlung verweigert
werde. Die Frage der Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung defi-
nitiv beurteilt. Die dänischen Behörden würden vor der Überstellung über
ihren Gesundheitszustand und über die notwendige Behandlung informiert.
Das SEM gehe nicht davon aus, dass eine Überstellung nach Dänemark
einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. In Würdigung der ge-
samten Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen keine
Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 29
Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigten.
4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel-
tend gemacht, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 10. April 2019 mit
der FIZ (Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration) in Kontakt und sei
anlässlich von Gesprächen als Opfer von Frauenhandel identifiziert wor-
den. Die Schweiz treffe in solchen Fällen eine prozessuale Untersuchungs-
pflicht, auch wenn das Opfer keine Anzeige erstatte. Das SEM habe sich
nicht dazu geäussert, ob ihr als Opfer von Menschenhandel besondere
Schutzrechte erwachsen würden und es sei nicht ersichtlich, ob es eine
Zusammenarbeit mit den dänischen Behörden angestrebt habe. Es habe
von den dänischen Behörden keine individuellen Zusicherungen bezüglich
Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und
adäquater medizinischer Versorgung sowie sicherer Unterbringung einge-
holt. Das SEM habe sie nicht in eine ihren Umständen und Bedürfnissen
entsprechende Institution überwiesen und nach der Kantonszuweisung
keine Instruktionen bezüglich Behandlung und Unterbringung erteilt. Das
SEM hätte eine Erholungs- und Bedenkzeit beziehungsweise die Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer eines polizeilichen Ermitt-
lungsverfahrens sowie Strafverfahrens veranlassen können. Das SEM
habe trotz der Hinweise auf einen mutmasslichen Menschenhandelssach-
verhalt und der sich daraus ergebenden prozessualen Folgen lediglich eine
erweiterte Befragung bei Dublin-Wegweisungen durchgeführt. Weitere Ab-
klärungen seien nicht vorgenommen worden, weshalb sich die Frage stelle,
ob der relevante Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe in Dänemark ein Asylgesuch stellen wollen,
sei aber von ihrem Peiniger derart eingeschüchtert worden, dass sie nur
noch habe fliehen wollen. Er habe ihr eingeschärft, Dänemark sei ein klei-
nes Land, wo man sie wiederfinden werde. Da sie vor ihrer Einreise nach
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Seite 7
Dänemark bereits Opfer derselben Menschenhandelsorganisation gewe-
sen und sie von einer ugandischen Polizistin vor deren Macht gewarnt wor-
den sei, habe sie es nicht gewagt, sich an die dänischen Behörden zu wen-
den. Die Peiniger könnten ein Interesse daran haben, sie wieder in ihre
Fänge zu bekommen und den Informationsfluss zwischen ihr und den dä-
nischen Behörden zu unterbinden. Sie habe bei den Klienten-Gesprächen,
bei der FIZ und gegenüber dem SEM mehrfach geäussert, dass ihr Leben
in Dänemark in Gefahr sei. Es bestünden Hinweise auf eine akute Belas-
tungsstörung. Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) schlage den Mitglied-
staaten in Fällen wie dem vorliegenden vor, das Selbsteintrittsrecht auszu-
üben. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
möglichen Rückkehr nach Dänemark keine Alternative zur Rückkehr in die
Machenschaften ihrer Ausbeuter sehen würde. Sie habe sich in therapeu-
tische Behandlung begeben, die sie mit der Schweiz verbinde, weil sie sich
hier sicher fühle.
Vorliegend sei die Ausübung des Selbsteintrittsrechts angezeigt, da die vul-
nerable Beschwerdeführerin durch die Machenschaften einer Menschen-
handelsorganisation nach Dänemark gekommen und dort mehrfach sexu-
ell missbraucht worden sei.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
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Seite 8
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts ange-
rufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.5 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen
eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz
ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens
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Seite 9
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (vgl.
Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4).
6.
6.1 In der Beschwerde wird beantragt, die Sache sei zur vollständigen und
richtigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen.
6.2 Der rechtserhebliche, für das vorliegende Zuständigkeitsverfahren re-
levante Sachverhalt ist hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf Rück-
weisung der Sache an das SEM abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin
hat sich während des bisherigen Verfahrens nicht dazu entschliessen kön-
nen, Strafanzeige zu erstatten, weshalb weder ein Ermittlungs- noch ein
Strafverfahren eingeleitet wurde. Da sie sich nicht bereit zeigte, bei straf-
rechtlichen Ermittlungen mitzuwirken, besteht für die Erteilung einer Kurz-
aufenthaltsbewilligung nach Art. 36 VZAE (Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) kein Raum – eine
solche wurde von den zuständigen kantonalen Behörden (soweit bekannt)
nicht beantragt. Der in Art. 35 VZAE festgelegten Erholungs- und Bedenk-
zeit wurde vom SEM dadurch Rechnung getragen, dass es nach der Nach-
befragung vom 13. März 2019 bis zum 14. Juni 2019 mit der Entscheidfäl-
lung zuwartete. Während dieser Zeit drohten der Beschwerdeführerin
keine ausländerrechtlichen Vollzugsmassnahmen.
6.3 Der in der Beschwerde in Aussicht gestellte Bericht der FIZ muss nicht
abgewartet werden, da nicht bezweifelt wird, dass die Beschwerdeführerin
in B._______ Opfer von Menschenhandel geworden und der Sachverhalt
insofern erstellt ist.
7.
7.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführe-
rin von der dänischen Auslandvertretung in Nairobi ein vom 16. Dezember
2018 bis am 8. Januar 2019 gültiges Schengen-Visum erteilt wurde. Dieser
Sachverhalt ist unbestritten. Das SEM ersuchte die dänischen Behörden
am 28. März 2019 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die dänischen Behörden stimmten dem Ge-
such um Übernahme am 13. Mai 2019 zu. Die grundsätzliche Zuständig-
keit Dänemarks ist somit gegeben.
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Seite 10
7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Dänemark würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
7.2.1. Dänemark ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und
kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es
darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
7.2.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.3 Die Beschwerdeführerin fordert die Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1, gemäss der das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre.
7.3.1. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, das darauf schliessen liesse, die dänischen Behörden würden
sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz
unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten
sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Dänemark werde
in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei ei-
ner Rückführung erwartenden Bedingungen in Dänemark seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das SEM hat
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Seite 11
die dänischen Behörden mit der Anfrage vom 28. März 2019 ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, Opfer
von Menschenhandel geworden zu sein. Das SEM hat in Aussicht gestellt,
dass es die dänischen Behörden zum Zeitpunkt der Überstellung nach Dä-
nemark auch auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hin-
weisen wird. Deshalb darf im vorliegenden Fall erwartet werden, dass sich
die dänischen Asylbehörden mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin,
sie sei Opfer von Menschenhandel geworden, beschäftigen werden. Da sie
bislang nicht in Kontakt mit den dänischen Behörden stand, sind keine kon-
kreten Hinweise dafür ersichtlich, diese würden den von Dänemark einge-
gangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass sie Opfer eines Re-Trafficking werden könnte,
sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin gab bei der
Nachbefragung vom 13. März 2019 an, sie denke nicht, dass ihr Peiniger
etwas mit Menschenhandel zu tun habe (vgl. act. A13/8 S. 6), weshalb die
in der Beschwerde geäusserten Befürchtungen, sie könnte wiederum in die
Fänge der Menschenhandelsorganisation geraten, unbegründet erschei-
nen. Sollte sie sich in Dänemark bedroht fühlen oder unter Druck gesetzt
werden, kann sie sich an die zuständigen Sicherheitsbehörden wenden,
die verpflichtet sind, sich ihr und ihren Bedürfnissen anzunehmen. Auf-
grund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist nicht angezeigt, das SEM
dazu zu verpflichten, bei den dänischen Behörden Garantien dafür einzu-
holen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten werden, zumal die Beschwerdeführerin sich zwei-
mal weigerte, der Übermittlung entsprechender Daten an die dänischen
Behörden zuzustimmen.
7.3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand
stehe einer Überstellung entgegen und stellt die Einreichung eines Arztbe-
richts in Aussicht.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
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schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführe-
rin macht nicht geltend, dass sie nicht reisefähig sei und weist nicht nach,
dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Ge-
sundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven
Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme
sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Grün-
den von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Vollzugsbehör-
den haben dafür besorgt zu sein, dass der Beschwerdeführerin im Hinblick
auf eine Überstellung nach Dänemark die notwendige medizinische Be-
treuung zuteilwird (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Überstellung ist ange-
messen zu organisieren und allenfalls eine medizinische Begleitperson
beizugeben. Falls notwendig, ist sicherzustellen, dass sie ab ihrer Einreise
fachmännisch betreut und begleitet wird. Der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin vermag die Annahme einer Unzulässigkeit des Vollzugs
der Überstellung nach Dänemark im Sinne der vorstehend skizzierten rest-
riktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Das Abwarten des in Aus-
sicht gestellten Arztberichts erweist sich als nicht notwendig, da in antizi-
pierter freier richterlicher Beweiswürdigung nicht davon auszugehen ist,
dieser würde an der vorgenommenen rechtlichen Würdigung etwas än-
dern.
7.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von "hu-
manitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
7.3.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM
bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kog-
nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014
(Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
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nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
7.3.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu
beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er-
messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes-
sens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusam-
menhang weiterer Äusserungen.
7.3.4. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.4 Somit bleibt Dänemark der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Däne-
mark ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzu-
nehmen.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung ist, wurde die Überstellung nach Dänemark in Anwendung von Art. 44
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
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11.
Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
werden die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
12.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde als of-
fensichtlich unbegründet und damit als aussichtslos dargestellt, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist. Die Kosten
des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: