B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3227/2012
law/auj
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 / N (…).
D-3227/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ eine sunnitische Araberin aus
F._______ mit letztem Wohnort in G._______ (Provinz H._______), reiste
eigenen Angaben zufolge am 3. Juni 2007 legal aus dem Irak aus und ge-
langte zusammen mit ihren vier Kindern nach Syrien, wo sie während vier
Jahren lebten. Nachdem ihre Aufenthaltsbewilligung ab Juni 2011 nicht
mehr verlängert wurde, verliessen die Beschwerdeführenden im August
2011 Syrien und reisten über die Türkei, Griechenland und weitere Staa-
ten am 16. November 2011 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur Person vom
22. November 2011 (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel erhob das BFM ihre Personalien und befragte die Mutter summa-
risch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes. Am 9. Januar 2012 hörte das BFM die Mutter und das älteste
Kind zu ihren Asylgründen an. Mit Verfügung vom 24. November 2011
wies das BFM die Familie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
I._______ zu.
B.
B.a Zur Begründung des Asylgesuchs machte die beschwerdeführende
Mutter im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei während der Regie-
rungszeit von Saddam Hussein als (…) beim Geheimdienst tätig gewe-
sen. Nach Ausbruch des Krieges sei ihr Mann untergetaucht und habe
sich bis ins Jahr 2006 versteckt gehalten. In dieser Zeit habe sie mit ihren
Kindern bei den Schwiegereltern und vier Schwägerinnen gelebt, wo ihr
Mann sie sporadisch besucht habe. Nach dem Sturz von Saddam Hus-
sein habe die neue Regierung nach den Anhängern des früheren Re-
gimes gesucht, so auch nach ihrem Ehemann. Viele Leute, die unter dem
ehemaligen Regime Angehörige verloren hätten, hätten ihren Ehemann
beschuldigt, für deren Tod verantwortlich zu sein. Die Al-Mahdi-Armee
habe die Sunniten bekämpft. Die Familie ihres Ehemannes, bei der sie
gewohnt habe, sowie sie selbst hätten immer wieder Drohungen erhalten,
man würde den Schwiegervater oder die Kinder festnehmen oder entfüh-
ren, wenn sich der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden nicht
stelle. Zirka im Jahr 2006 habe ihr Ehemann den Irak verlassen und ihr
kurz darauf telefonisch mitgeteilt, dass er sich in Grossbritannien befinde.
Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Ihr Schwiegervater sei zirka
im April 2007 entführt worden und seitdem verschollen, und das Haus der
Schwiegereltern sei in Brand gesteckt worden. Vor seiner Ermordung ha-
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be der Schwiegervater vor der Haustüre einen Drohbrief vorgefunden.
Unmittelbar nach dem Brandanschlag auf das Haus sei sie mit den Kin-
dern zu ihrem Bruder nach Bagdad gefahren. Dort habe sie sich inner-
halb von zehn Tagen Reisepässe ausstellen lassen und sei zusammen
mit ihren Kindern legal nach Damaskus gereist.
B.b Die im Zeitpunkt der Anhörung knapp (…)jährige Tochter B._______
gab an, im Irak habe ihre Familie wegen des Krieges wiederholt umzie-
hen müssen. Das Haus des Grossvaters väterlicherseits sei in Brand ge-
steckt worden, wobei ihr jüngster Bruder Brandverletzungen erlitten habe.
An ihren Vater könne sie sich nicht gut erinnern. Er habe die Familie nur
gelegentlich besucht und nach dem Krieg nur noch ein oder zwei Mal,
bevor er ausgereist sei. Sie habe viele Ereignisse erlebt und könne sich
deshalb nicht mehr an einen bestimmten Vorfall erinnern. Weshalb ihre
Mutter mit den vier Kindern den Irak verlassen habe und nach Syrien ge-
reist sei, wisse sie nicht genau. Sie könne sich nur erinnern, dass der
Grossvater Drohungen erhalten und die Mutter deshalb Angst um ihre
Kinder gehabt habe. Der Grossvater sei gestorben, weil er Drohungen
erhalten habe. In Syrien seien einmal Leute gekommen und hätten sich
nach ihnen erkundigt. Ihre Familie habe immer wieder umziehen müssen.
Die Mutter sei besorgt gewesen, vor allem wenn sie zu den Ausländerbe-
hörden gegangen sei.
B.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre irakischen Identitätskarten im
Original sowie eine Kopie des Reisepasses des jüngsten Kindes ein.
C.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asyl-
gesuche ab. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Wegweisung aus
der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Gegen diesen am 16. Mai 2012 eröffneten Entscheid erhoben die Be-
schwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juni 2012 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie, es seien die Ziffern 1,
2, 3 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Mai 2012 aufzuheben
und es sei ihnen in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die
Ziffern 1, 2, 3 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die
Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver-
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fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Bewilligung der unent-
geltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie einen Ausweis, zwei Fo-
tografien eines Ausweises, vier weitere Fotos sowie eine Auskunft der
Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. April
2012 zum Thema "Irak: Anhänger des ehemaligen Regimes" ein. Beim
Originalausweis handle es sich gemäss Angaben der Beschwerdeführen-
den um den Mukhabarat-Ausweis ihres Ehemannes und Vaters und beim
fotografierten Ausweis um den Nationalitätsausweis des Schwiegervaters
der Beschwerdeführerin.
E.
Die zuständige Sozialbehörde übermittelte dem Bundesverwaltungsge-
richt am 15. Juni 2012 eine Erklärung zur Unterstützungsbedürftigkeit der
Beschwerdeführenden.
F.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 21. Juni 2012 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt
der Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut. Ferner lud er das BFM
zur Vernehmlassung zur Beschwerde und zu den Beweismitteln ein.
G.
In seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2012 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 gewährte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführenden das Replikrecht zur Vernehmlassung des BFM.
I.
Am 18. Juli 2012 gingen beim Gericht Kopien der Verfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012 sowie der Vernehmlassung des
BFM ohne Kommentar ein.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
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Seite 6
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Einzelnen
führt es aus, die Aussagen zu den angeblichen Drohungen durch unbe-
kannte Personen wegen der früheren Tätigkeit ihres Ehemannes seien
widersprüchlich ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin an der BzP
geltend gemacht, sie habe nach dem Sturz von Saddam Hussein nie
Probleme mit Behörden, Privatpersonen oder Milizen gehabt; persönlich
habe sie jedoch im Jahr 2007 fünf Mal Drohmitteilungen auf ihr Handy er-
halten. An der Anhörung habe sie hingegen vorgebracht, die Drohungen
hätten einige Monate nach Kriegsausbruch begonnen. Man habe sie bis
zur Ausreise ein bis zwei Mal pro Woche bedroht. Die Aussagen der be-
schwerdeführenden Mutter seien überdies oberflächlich und unsubstanzi-
iert. So seien die Schilderungen des Brandes im Haus der Schwiegerel-
tern durch die Mutter stereotyp und dünn ausgefallen. Auch die Aussagen
der ältesten Tochter zum Hausbrand erschienen konstruiert. Die Schilde-
rungen durch Mutter und Tochter seien vage und detailarm geblieben und
vermöchten nicht den Eindruck zu vermitteln, die beiden hätten die be-
haupteten Ereignisse tatsächlich erlebt. Schliesslich erscheine die Aus-
sage der Mutter, sie sei (im Gegensatz zu ihrem Mann) stets gegen eine
illegale Ausreise aus dem Irak gewesen, unlogisch und realitätsfremd,
wenn man ihr tatsächlich mit der Entführung ihrer Kinder gedroht hätte für
den Fall, dass sich deren Vater nicht stellen würde.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Ver-
folgungsvorbringen der Beschwerdeführenden genügten sowohl den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG als auch denjeni-
gen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz. Die Aussagen der Beschwerde-
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führerin an der BzP und diejenigen an der Anhörung seien nicht wider-
sprüchlich gewesen. An der BZP habe sie angegeben, persönlich fünf
Drohmitteilungen per Handy erhalten zu haben; an der Anhörung habe
sie ebenfalls gesagt, Drohungen über das Mobiltelefon erhalten zu ha-
ben. Dass sie und ihre Familie Drohbriefe erhalten hätten, habe sie an
beiden Befragungen zu Protokoll gegeben. Die Briefe mit unbekanntem
Absender hätten sie jeweils auf ihrem Grundstück gefunden; darin sei
manchmal die ganze Familie angesprochen gewesen und manchmal die
Beschwerdeführerin konkret als Ehefrau von J._______. Hinsichtlich der
Drohungen per SMS habe sie wiederholt versucht, die Nummer des Ab-
senders anzurufen, die Leitung sei aber immer zu gewesen. Man habe ihr
gedroht, ihre Kinder zu entführen. Die Drohungen per Handy hätten im
Jahr 2007 stattgefunden. Als sie an der Anhörung nach den Drohungen
gefragt worden sei, habe sie von den Drohbriefen erzählt. Darin habe
man ihrer Familie mit dem Tod gedroht, falls sie die Gegend nicht endgül-
tig verlassen würde.
Es treffe nicht zu, dass ihre Schilderungen des Hausbrandes oberflächlich
und unsubstanziiert gewesen seien. Sie habe an der Anhörung ausge-
sagt, dass das Haus in der Nacht in Brand gesteckt worden sei, während
die Familie geschlafen habe. Als sie das Feuer entdeckt habe, habe sie
ihre Kinder in Sicherheit bringen müssen und keine Zeit gehabt, sich um
etwas anderes zu kümmern. Sie sei in Panik gewesen, weil eines ihrer
Kinder an Asthma leide und Atemnot gehabt habe. Ein weiteres Kind sei
beim Band verletzt worden; auf dem eingereichten Foto seien die Brand-
wunden deutlich sichtbar. Noch heute habe sie manchmal Albträume von
der Brandnacht. Sie habe gehört, dass der Brand durch eine mit brennba-
rem Stoff gefüllte Flasche ausgelöst worden sei. Im kulturellen Umfeld, in
dem sie aufgewachsen sei, habe sie gelernt, keine grossen Emotionen zu
zeigen und ihre Gefühle im Griff zu haben. Ihre älteste Tochter sei im
Zeitpunkt des Brandes (…) Jahre alt gewesen, die Anhörung dazu habe
erst fünf Jahre später stattgefunden, und sie habe wohl das traumatische
Erlebnis zu verdrängen versucht. Daher könne man ihr nicht vorwerfen,
dass sie sich nicht mehr gut an die Ereignisse im Irak erinnere. Die Situa-
tion sei für die Beschwerdeführenden immer bedrohlicher geworden, und
der Brand habe ihr aufgezeigt, dass ihre Verfolger zu allem bereit gewe-
sen seien. Deshalb habe sie sich nach dem Brand zur Ausreise ent-
schlossen. Die eingereichten Fotos machten deutlich, dass das Haus
nach dem Brandanschlag praktisch völlig ausgebrannt sei. Mit der Aus-
reise aus dem Irak habe sie trotz den Drohungen gegen sich und ihre
Kinder gezögert, weil eine illegale Ausreise für eine Frau und vier Kinder
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ein grosses Risiko darstelle und sie stets gehofft habe, dass ihre Verfol-
ger die Suche nach ihrem Mann aufgeben und ihre Familie in Ruhe las-
sen würden. Als jedoch das Haus der Schwiegereltern angegriffen wor-
den sei und sie habe zusehen müssen, wie eines ihrer Kinder beinahe
verbrannt und ein anderes fast erstickt wäre, habe sie gewusst, dass die
Verfolger nicht aufgeben würden, und sich zur Ausreise entschlossen
4.2.2 Ihr Ehemann habe während Jahren als Offizier im Geheimdienst un-
ter Saddam Hussein gearbeitet. Dies werde mit dem der Beschwerde
beigelegten "Mukhabarat"-Ausweis ihres Mannes belegt. Nach dem Sturz
der Regierung von Saddam Hussein sei ihr Mann wie viele andere Mit-
glieder des alten Regimes verfolgt worden; als sunnitischer Offizier des
Geheimdienstes Mukhabarat sei er auch ins Visier der schiitischen Mili-
zen geraten. Da er untergetaucht sei und seine Familie ihn nicht ausgelie-
fert habe, seien die Beschwerdeführenden stellvertretend für ihren Ehe-
mann und Vater verfolgt worden und damit Opfer von Reflexverfolgung
geworden, indem sie mehrfach Drohmitteilungen und Drohbriefe erhalten
hätten. Eine Schutzsuche bei den irakischen Behörden bzw. der Polizei
sei nicht möglich gewesen, weil es keinen funktionierenden Staat gege-
ben habe und die lokalen Polizeistationen durch Schiiten besetzt gewe-
sen seien, welche einer sunnitischen Frau und ihren Kindern keinen
Schutz geboten hätten. Bereits ihr Schwiegervater habe für die Regierung
gearbeitet. Er sei der Scheich der Familie, also eine wichtige und bekann-
te Person.
Unter Hinweis auf die eingereichte SFH-Länderanalyse wird weiter gel-
tend gemacht, insbesondere im Jahr 2007, in dem auch die Beschwerde-
führenden den Irak hätten verlassen müssen, seien Angehörige von Per-
sonen, welche dem ehemaligen Regime nahegestanden hätten, systema-
tischen Übergriffen von schiitischen Milizen ausgesetzt gewesen. Zwar
seien die Angriffe auf Mitglieder der früheren Baath-Partei und des alten
Regimes zurückgegangen, insbesondere auch, weil die Betroffenen aus
dem Irak geflohen seien, doch sei bekannt, dass ehemalige Mitglieder
des alten Regimes und deren Verwandte weiterhin Opfer gezielter Angrif-
fe werden könnten. Dies müsse insbesondere für Personen wie die Be-
schwerdeführenden gelten, deren Verwandte wichtige Positionen inner-
halb des Baath-Regimes innegehabt hätten. Dass auch der heutige iraki-
sche Staat nicht schutzfähig sei, zeige der Umstand, dass nie eine ernst-
hafte Untersuchung zur Entführung und Ermordung des Schwiegervaters
der Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei.
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4.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Beweismittel oder Tatsachen, welche
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die erst auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumente hätten aufgrund von Fäl-
schungsanfälligkeit keinen Beweiswert und vermöchten die Vorbringen
der Beschwerdeführerin nicht zu stützen. Deren Begründung, sie sei trotz
massiven Drohungen nicht früher ausgereist, weil eine illegale Ausreise
für eine Frau mit vier Kindern ein grosses Risiko berge, könne nicht ge-
folgt werden, zumal sie zehn Tage nach dem Brandanschlag den Irak ver-
lassen habe.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grund-
sätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).
5.2
5.2.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, dass die Verfolgungsvorbringen
der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten widersprüchlich und
unsubstanziiert sowie teilweise nachgeschoben und realitätsfremd sind
und sich daher gemessen an den eben erwähnten Kriterien als nicht
glaubhaft erweisen.
5.2.2 Übereinstimmend mit dem BFM ist zunächst festzuhalten, dass die
Angaben der Beschwerdeführerin zu der angeblichen Reflexverfolgung in
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Seite 10
Form von Drohungen durch unbekannte Personen grösstenteils wider-
sprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind. So gab sie an der BzP
einerseits zu Protokoll, nach dem Sturz der Regierung von Saddam Hus-
sein weder mit Behörden noch mit Privatpersonen oder Milizen Probleme
gehabt zu haben. Mit den Leuten, die ihren Mann beschuldigt hätten, für
den Tod ihrer Angehörigen verantwortlich zu sein, habe sie persönlich nie
Probleme gehabt. Unmittelbar danach gab sie an, sie seien mehrmals
bedroht worden, und sie habe persönlich fünf Mitteilungen per Handy er-
halten. Auf Nachfrage hin siedelte sie die Drohungen per Handy zeitlich
auf "ca. im Jahr 2007" an (vgl. BFM-act. A3/13 S. 10). An der Anhörung
hingegen sagte sie mehrmals, die Drohungen hätten nach dem Sturz des
Regimes bzw. nach Kriegsende begonnen (vgl. act. A13/13 S. 5 f. F. 36 f.
und S. 7 F. 46), mithin im Frühling/Sommer 2003, und sie habe "etwa
einmal pro Woche oder sogar zweimal" Drohungen erhalten (vgl.
act. A13/13 S. 7 F. 47). Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argu-
mente (vgl. die vorstehende E. 4.2.1) vermögen die Zweifel am Wahr-
heitsgehalt der Drohungen nicht zu relativieren, sondern verstärken diese
im Gegenteil noch. So ist nicht nachvollziehbar, woher die angeblichen
Täter die Handynummer der Beschwerdeführerin gekannt haben sollen;
dass sie ihre eigene Rufnummer beim Senden von Drohungen nicht un-
terdrückt hätten, ist realitätsfremd und nicht plausibel.
Zum Inhalt der Drohungen per SMS äusserte sich die Beschwerdeführe-
rin sowohl an der BzP als auch an der Anhörung nur sehr vage und all-
gemein: "Wenn wir dich nicht erwischen, werden wir deine Kinder neh-
men. Wir wissen, dass deine Kinder zur Schule gehen" (vgl. act. A3/13
S. 10). "Mir wurde (…) per Mobiltelefon gedroht, man würde meine Kinder
entführen. Das alles war wegen der früheren Funktion meines Mannes.
Die Situation hat sich entwickelt und aus diesem Problem entstand dann
Streit zwischen den Stämmen. Ich bin dann weggegangen. Ich sah mich
gezwungen, nach Syrien auszureisen" (vgl. act. A13/13 S. 5 F. 35). Und
weiter: "Diese Leute drohten uns, sie würden meinen Schwiegervater und
meine Kinder festnehmen, sollte sich mein Ehemann nicht stellen" (vgl.
act. A13/13 S. 5 f. F. 36). Auch zum Inhalt der Drohbriefe, welche ihr
Schwiegervater "immer wieder" vor der Haustüre vorgefunden habe, äus-
serte sich die Beschwerdeführerin kaum (vgl. act. A13/13 S. 5 f. F. 35-38).
Auf Beschwerdeebene wurde dann erstmals geltend gemacht, in den
Drohbriefen sei der Familie mit dem Tod gedroht worden, falls sie die Ge-
gend nicht endgültig verlassen würde (vgl. Beschwerde S. 3). Überdies
behauptet die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene, sie
habe ebenfalls Drohbriefe erhalten (vgl. Beschwerde S. 2-4); dies offen-
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Seite 11
bar, um ihre widersprüchlichen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren
zum Zeitpunkt des Beginns der Drohungen (im Frühling/Sommer 2003
bzw. im Jahr 2007, vgl. E. 4.1 und 4.2.1) zu korrigieren. Mit diesem Erklä-
rungsversuch verstrickt sie sich jedoch in weitere Widersprüche, zumal
den Protokollen nicht zu entnehmen ist, dass sie an den Befragungen
angegeben hätte, auch persönlich Drohbriefe erhalten zu haben; hinge-
gen sagte sie, sie habe Drohungen per Mobiltelefon erhalten und ihr
Schwiegervater bzw. die Familie ihres Mannes Drohbriefe (vgl. act. A3/13
S. 10 f., A 13/13 S. 5 f. F. 35, 37). Überdies hat sie die Frage des BFM-
Mitarbeiters, ob sie tatsächlich während zweieinhalb bis drei Jahren ein
bis zwei Mal die Woche bedroht worden sei, ausdrücklich bejaht (vgl.
13/13 S. 7 F. 48). Dass die Beschwerdeführerin trotz regelmässigen Ent-
führungsdrohungen gegen ihre Kinder über einen Zeitraum von mehreren
Jahren im Irak ausgeharrt haben will, hat die Vorinstanz zu Recht bereits
an der Anhörung in Zweifel gezogen (vgl. act. A13/13 S. 7 F. 50 f). Ihre
Beteuerungen an der Anhörung und in der Beschwerde, eine illegale Aus-
reise mit den Kindern wäre ein zu grosses Risiko gewesen, ist bereits
deswegen nicht stichhaltig, weil es der Beschwerdeführerin nach dem
behaupteten Brand des Hauses der Schwiegereltern offenbar ohne Wei-
teres möglich war, innerhalb von zehn Tagen für sich und ihre Kinder Rei-
sepässe zu beschaffen und eine legale Ausreise zu organisieren (vgl.
act. A13/13 S. 7 F. 44).
5.2.3 Sodann ist davon auszugehen, dass die vermeintlichen Urheber der
Drohungen diese ohne Weiteres hätten verwirklichen können, wenn sie
dies tatsächlich gewollt hätten. Die angebliche Ermordung des Schwie-
gervaters wird mit keinerlei Beweismitteln belegt. Wie das BFM zutreffend
festgehalten hat, sind die Schilderungen des Brandanschlags auf das
Haus der Schwiegereltern ebenfalls oberflächlich, unsubstanziiert und
stereotyp ausgefallen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Be-
schwerde sind nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz zu relati-
vieren. Die detailarme Schilderung des Hausbrandes durch die be-
schwerdeführende Mutter lässt sich nicht mit deren kulturellem Umfeld
erklären, in welchem sie angeblich dazu erzogen worden sei, "keine
grossen Emotionen zu zeigen und ihre Gefühle im Griff zu haben" (vgl.
Beschwerde S. 3). Auch unter Berücksichtigung der traumatisierenden
Wirkung einer nächtlichen Brandanschlags ist – unabhängig vom kulturel-
len Hintergrund – kaum vorstellbar, dass eine Mutter, welche vier Kinder
aus einem brennenden Haus gerettet hat, nicht in der Lage wäre, das Er-
lebte auch nur einigermassen anschaulich und mit persönlicher Betrof-
fenheit zu schildern.
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5.2.4 Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann, dessen
Aktivitäten und Aufenthaltsorten zwischen 2003 und 2006 sind ebenfalls
dürftig. So erfährt man nur, dass er seit Ausbruch des Krieges (März
2003) nicht mehr zu Hause gewohnt habe und zwischen den verschiede-
nen Provinzen umhergezogen sei, und sie ab und zu besucht habe: "(…)
er kam sporadisch vorbei, d.h. alle 2-3 Monate einen halben oder einen
ganzen Tag. Er ging dann jeweils wieder weg, weil er gefährdet war" (vgl.
act. A13/13 S. 4 F. 25). 2005 habe er sie kontaktiert und darüber infor-
miert, dass er ins Ausland fliehen wolle; vier bis fünf Monate später habe
er ihr erzählt, dass er nach Grossbritannien auswandern werde, und wie-
derum einige Monate später habe er ihr telefonisch mitgeteilt, dass er nun
in England sei (vgl. act. A13/13 S. 3 f. F. 19, A3/13 S. 10). Hierzu bleibt
zum einen festzuhalten, dass es kaum dem üblichen Verhalten einer ver-
folgten Person entspricht, sich regelmässig (wenn auch nur für kurze Zeit)
am Wohnort der eigenen Familie aufzuhalten. Zum andern gestehen die
Beschwerdeführenden selber ein, dass Angriffe auf Mitglieder der frühe-
ren Baath-Partei und des alten Regimes im Irak zurückgegangen sind,
vermögen jedoch nicht substanziiert darzutun, weshalb gerade sie wei-
terhin Opfer gezielter Angriffe werden könnten, obwohl zwischen ihnen
und ihrem Ehemann und Vater seit mindestens sieben Jahren offenbar
keine Beziehung und kein Kontakt mehr besteht.
5.2.5 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sind die auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet, den Wahr-
heitsgehalt der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu belegen. Der
angebliche "Mukhabarat"-Ausweis des Ehemannes ist vor dem Hinter-
grund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als nicht erheblich zu beurtei-
len. Die Beschwerdeführerin erklärt weder, wieso sie diesen Ausweis erst
im zweitinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, noch wie sie überhaupt
in den Besitz des Ausweises gelangt ist, zumal sie gemäss eigenen An-
gaben seit 2006 keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann hat (vgl.
act. A13/13 S. 3-5). Auf eine Stellungname zu den Zweifeln des BFM an
der Echtheit dieses Beweismittels verzichtet sie in der Replik. Inwiefern
die Fotografien der irakischen Identitätskarte, welche angeblich dem
Schwiegervater der Beschwerdeführerin gehört, geeignet sein sollen, ei-
ne erfolgte oder drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden zu
belegen, wird ebenfalls nicht dargetan.
Das Foto eines brennenden und die zwei Fotos eines ausgebrannten
Gebäudes zeigen lediglich, dass das abgebildete Gebäude abgebrannt
ist und jemand dies während und nach dem Brand fotografiert hat. Dass
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es sich bei dem Gebäude um das Haus der Schwiegereltern bzw. der
Grosseltern der Beschwerdeführenden handle, kann mit den Fotos nicht
belegt werden. Doch selbst wenn das Haus der Schwiegereltern der Be-
schwerdeführerin tatsächlich abgebrannt wäre, wären damit die Ursache
bzw. die Urheber des Brandes und deren Motivation nicht erstellt. Auch
aus den Brandwunden des Kindes lässt sich keine Verfolgungssituation
der Beschwerdeführenden ableiten, zumal nicht erstellt ist, in welchem
Zusammenhang diese Verletzungen entstanden sind, nachdem die Schil-
derungen des Brandes durch die Beschwerdeführerin als unglaubhaft
qualifiziert wurden.
5.2.6 Die Beschwerdeführerin gab zu Beginn der Anhörung zu Protokoll:
"Ich möchte nur kurz darauf hinweisen dass ich ein schwaches Erinne-
rungsvermögen aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden habe" (vgl.
act. A13/13 S. 2). Welcher Art diese das Erinnerungsvermögen beein-
trächtigenden Beschwerden seien, erfuhr man nicht, und es liegen auch
keine ärztlichen Zeugnisse vor, welche gesundheitliche Probleme der Be-
schwerdeführerin belegen würden. Die vagen, unsubstanziierten und wi-
dersprüchlichen Vorbringen lassen sich demzufolge auch nicht mit ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erklären;
vielmehr ist mit dem BFM davon auszugehen, dass es sich vorliegend um
eine konstruierte Verfolgungsgeschichte handelt.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wären, ihnen unmittelbar solche
gedroht hätten oder sie begründete Furcht hätten, solche Nachteile im
Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat ihre Asylgesuche infolgedessen
zu Recht abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach-
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dem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 21. Juni 2012 gutge-
heissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdefüh-
renden seither nicht verbessert haben, ist auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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