B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3227/2018
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Partei
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2966/2018
vom 29. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung datierend vom 12. April 2018 feststellte, der
Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch
vom 2. Oktober 2017 ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges,
dass dieser Entscheid dem Gesuchsteller am 19. April 2018 eröffnet wurde
(vgl. dazu die Akten und nachfolgende Erwägungen),
dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertre-
terin mit Eingabe datierend vom 18. Mai 2018 Beschwerde erhob,
dass diese Beschwerde am 22. Mai 2018 der Post übergeben wurde (Auf-
gabedatum gemäss Sendungsverfolgungssystem der Post),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2966/2018 vom 29. Mai
2018 auf die Beschwerde wegen vermeintlicher Verspätung der vorge-
nannten Eingabe (im Sinne von Art. 108 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 21 Abs. 1 VwVG) nicht eintrat (Art. 111 Bst. b AsylG),
dass sich dieser Entscheid auf die Feststellung stützt, dem Gesuchsteller
sei die angefochtenen Verfügung gemäss Rückschein der Post am 18. Ap-
ril 2018 eröffnet worden, womit die 30-tägige Beschwerdefrist bereits am
18. Mai 2018 abgelaufen sei,
dass der Gesuchsteller betreffend dieses Prozessurteil am 30. Mai 2018
durch seine Rechtsvertreterin ein Revisionsgesuch eingereicht hat,
dass er im Rahmen der Begründung seines Gesuches zur Hauptsache gel-
tend macht, die angefochtene Verfügung sei ihm nicht am 18. April 2018
eröffnet worden, sondern am 19. April 2018, womit er seine Beschwerde
fristgerecht eingereicht habe, und er vor diesem Hintergrund das Eintreten
auf seine Beschwerde beantragt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM beurteilt, wobei das Gericht auf dem Gebiet des
Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei
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Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Be-
setzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1
VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zustän-
digkeit fällt (Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. KARIN
SCHERRER REBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 66; vgl. ferner TSCHANNEN/ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht, mithin die im
BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG),
dass vorliegende Sache – wie nachfolgend aufgezeigt – nach Massgabe
der Bestimmung von Art. 121 Bst. d BGG zu beurteilen ist, der Gesuchstel-
ler zur Einreichung des vorliegenden Gesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs.
1 VwVG), er sein Gesuch umgehend und damit innert vorliegend massge-
blicher Frist eingereicht hat (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) und sein Gesuch
neben einer Begründung zur beantragten Revision auch ein Begehren zur
Hauptsache enthält, indem er beantragt, auf seine fristgerechte Be-
schwerde sei einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), womit
auf das Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschwerde der korrekten
Bestimmung des Zeitpunkts der Eröffnung des angefochtenen Entscheids
zentrale Bedeutung zukommt,
dass sich das angefochtene Prozessurteil auf die Feststellung stützt, dem
Gesuchsteller sei die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein der
Post am 18. April 2018 eröffnet worden,
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dass diese Feststellung jedoch auf einer offenkundig unzutreffenden Wahr-
nehmung der Aktenlage basiert,
dass sich der Zeitpunkt der Eröffnung eines Entscheides im Falle einer Er-
öffnung auf dem Postweg mittels Einschreiben mit Rückschein stets aus
der auf dem Rückschein verzeichneten Gegenquittung der Post ergibt, mit-
hin aus dem Poststempel oben rechts (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 9 E. 4 d
[dritter Absatz, zweier Satz]),
dass vom Gericht nur die Gegenquittung der Post als verlässlich anerkannt
wird, da die auf dem Rückschein ebenfalls vorhandene handschriftliche
Quittierung des Empfängers oder der Empfängerin gegenüber der Post
(vgl. a.a.O., Rubrik unten links) nicht nur häufig fehlerhaft ist, sondern an
dieser Stelle auch bewusste Falschangaben der Partei möglich wären,
dass zwar der im vorliegenden Verfahren interessierende Rückschein ei-
nen kaum leserlichen Poststempel trägt (vgl. dazu die Akten),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung jedoch durch eine Konsultation des elekt-
ronischen Sendungsverfolgungssystems der Post festgestellt werden
kann,
dass auf dieses Instrument stets zugegriffen wird, wenn der Rückschein in
den Akten fehlt oder wenn dieser unleserlich ist,
dass auch im Verfahren D-2966/2018 auf das Sendungsverfolgungssys-
tem der Post zugegriffen wurde, allerdings nicht um festzustellen, wann die
angefochtene Verfügung eröffnet worden war, sondern um festzustellen,
wann die unter den Datum vom 18. Mai 2018 eingereichte Beschwerde der
Post übergeben worden war (vgl. dazu die Akten),
dass die Verfügung des SEM vom 12. April 2018 dem Gesuchsteller res-
pektive seiner Rechtsvertreterin tatsächlich nicht am 18. April 2018, son-
dern am 19. April 2018 eröffnet worden ist,
dass dies jederzeit aus dem Sendungsverfolgungssystem hervorging, dies
im Verfahren D-2966/2018 jedoch übersehen wurde, weil es offenkundig
zu einer Verkettung verschiedener Umstände kam,
dass erstens von der Partei anlässlich der Quittierung gegenüber der Post
auf dem Rückschein ein unzutreffendes Datum eingetragen wurde (vgl.
a.a.O., unten links [18. statt 19. April 2018]), zweitens von der Post auf dem
Rückschein die massgebliche Gegenquittung durch einen unleserlichem
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Stempel erfolgte (vgl. a.a.O., oben rechts) und drittens vom Gericht – of-
fenkundig versehentlich – nicht auf die massgebliche Gegenquittung der
Post abgestellt wurde (was zufolge Unleserlichkeit des Poststempels mit
Sicherheit zu einer Konsultation des Sendungsverfolgungssystem der Post
geführt hätte), sondern auf die leicht leserliche, jedoch unzutreffende Par-
teiangabe,
dass es nach dem Gesagten im Verfahren D-2966/2018 zu einem Überse-
hen einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache gemäss Art. 121
Bst. d BGG gekommen ist, zumal ausser Frage steht, dass bei einer kor-
rekten Wahrnehmung der Akten kein Prozessurteil ergangen wäre, da auf-
grund der Eröffnung am 19. April 2018 und des Feiertages vom 21. Mai
2018 (Pfingstmontag) die Beschwerdefrist am 22. Mai 2018 endete
(vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG) und diese
demnach mit der Eingabe vom 22. Mai 2018 tatsächlich gewahrt wurde,
dass nach diesen Erwägungen das Revisionsgesuch gutzuheissen, das
Urteil D-2966/2018 vom 29. Mai 2018 aufzuheben und als Folge davon das
ordentliche Beschwerdeverfahren unter einer neuen Verfahrensnummer
wiederaufzunehmen ist,
dass dem Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Gesuchsteller mit seinem Revisionsbegehren durchgedrungen
ist, weshalb eine Parteientschädigung für die notwendigerweise erwachse-
nen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE),
dass vorliegend keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforde-
rung einer solchen jedoch verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
da sich der sachlich notwendige Aufwand im vorliegenden Verfahren ab-
schätzen lässt,
dass die Parteientschädigung – welche zulasten der Gerichtskasse geht –
aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf
Fr. 250.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2966/2018 vom 29. Mai 2018
wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren wird unter
neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädi-
gung von Fr. 250.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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