B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3228/2015/pjn
Ur t e i l vom 5 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. April 2015 / N (…).
D-3228/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin Russland gemäss eigenen Angaben am 15.
Oktober 2014 auf dem Luftweg verliess und nach C._______ gelangte, wo
sie am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 24. Oktober 2014 und
der Anhörung vom 17. November 2014 geltend machte, russischer Ethnie
zu sein und aus D._______ zu stammen,
dass sie über einen Hochschulabschluss als (…) verfüge und im Sekreta-
riat einer russischen Schule gearbeitet habe, sie sei politisch nicht aktiv
gewesen und habe aufgrund (…) eine Invalidenrente erhalten,
dass sie einen Studenten dunkler Hautfarbe aus E._______ kennen ge-
lernt und in der Folge im Konkubinat in dessen Studentenheim gewohnt
habe und von diesem ein Kind erwarte,
dass sie wegen ihrer Beziehung zum Partner aus dem elterlichen Haus und
– unter Drohungen – aus dem bisherigen Wohnquartier verstossen worden
sei,
dass mehrere Cousins gar mit der Ermordung ihres Kindes gedroht hätten,
dass sie generell als Mutter eines farbigen Kindes in der Heimat mit Ras-
sismus und Diskriminierung rechnen müsse,
dass auch ihr Partner auf offener Strasse beschimpft worden sei und am
20. November 2013 Unbekannte in das Wohnheim eingedrungen seien,
die Studenten verprügelt und dabei sie und ihren Partner erheblich verletzt
hätten,
dass sie sich wiederholt, aber erfolglos an die Polizei gewandt habe,
dass ihr Partner im Mai 2014 verschwunden sei und sie ihn vergeblich ge-
sucht habe,
dass sie ausgereist sei, da sie nicht in der Lage sein werde, ihrem farbigen
Kind vor Ort adäquate Lebensumstände zu bieten, und mit Übergriffen so-
wohl seitens der Angehörigen und Verwandten wie auch weiterer Personen
zu rechnen habe,
D-3228/2015
Seite 3
dass sie auch aufgrund der zunehmenden (…) nicht in der Lage sein
werde, ihr Kind zu beschützen, und ihr das Sorgerecht für dieses vom Staat
entzogen werden könne,
dass sie einen Inlandpass, eine Bescheinigung für die behördliche Regist-
rierung in F._______ sowie Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausbil-
dung und Arbeitsstellen zu den Akten gab,
dass die Beschwerdeführerin am (…) einen Sohn gebar,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 17. April 2015 – eröffnet am 21. April 2015 – abwies und die Wegwei-
sung sowie den Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die von der Be-
schwerdeführerin erwähnten Vorfälle und Drohungen gingen von Drittper-
sonen aus,
dass solchen Ereignissen nur Asylrelevanz zukomme, wenn der Staat da-
für die Verantwortung trage,
dass dies vorliegend zu verneinen sei, da die geltend gemachten Vor-
kommnisse von den zuständigen russischen Behörden im Rahmen ihrer
Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden,
dass es betroffenen Personen möglich und zumutbar sei, mit rechtlichen
Mitteln gegen allfällige Übergriffe vorzugehen,
dass ein allfälliges Fehlverhalten einer Behörde bei der vorgesetzten Stelle
gerügt werden könne,
dass es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, in diesem Sinne – auch
gegen die angeblich untätige lokale Polizei – vorzugehen,
dass die Rechte der ethnischen Minderheiten im Vielvölkerstaat Russland
grundsätzlich berücksichtigt würden,
dass die Beschwerdeführerin ihre Besorgnis über das Schicksal ihres Kin-
des vor Ort lediglich mit Vermutungen zu untermauern vermöge,
D-3228/2015
Seite 4
dass aber so konkrete Hinweise im Sinne begründeter Furcht für die Be-
nachteiligung ihres Sohnes aufgrund der Hautfarbe in Russland nicht dar-
getan würden,
dass in Russland zwar fremdenfeindliche Tendenzen bestünden, Übergriffe
durch rechtsradikale Gruppierungen vom Staat aber klarerweise verurteilt
und geahndet würden,
dass im Weiteren Unstimmigkeiten in ihren Schilderungen – so namentlich
bei der Anzahl der versuchten Anzeigen und der Schilderung des Ereignis-
ses vom 20. November 2013 – bestünden,
dass ihre Befürchtung, ihr gemischtethnisches Kind werde nicht bei der
Mutter aufwachsen, keine objektive Grundlage habe,
dass den Akten insgesamt keine asylrelevanten Gründe, welche gegen
eine Rückkehr nach Russland sprechen würden, entnommen werden
könnten,
dass das SEM die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung bejahte,
dass die Beschwerdeführerin zwar an (…) leide, aber in der Lage gewesen
sei, ein Studium abzuschliessen und einer Arbeit nachzugehen und zudem
eine Invalidenrente erhielt,
dass trotz gegenteiliger Vorbringen von einem sozialen Netz im Heimatland
auszugehen sei,
dass ihr eine Freundin vor der Ausreise geholfen habe und entsprechend
auch eine Wohnsitznahme in F._______ in Frage komme,
dass sie in diesem Zusammenhang eine Wohnsitzbescheinigung einge-
reichte habe,
dass die Geburt des Sohnes nun (…) zurückliege und das Kind gesund sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Mai 2015 (Datum der
Postaufgabe: 21. Mai 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben,
D-3228/2015
Seite 5
dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Aufhe-
bung des Entscheids und die Rückweisung der Sache ans SEM zur mate-
riellen Beurteilung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz beantragten,
dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) ersuchten,
dass sie zur Begründung vorbrachte, den geschilderten Gewaltakten in
Russland entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise schutzlos ausgesetzt
gewesen zu sein und begründete Furcht vor weiteren solchen Nachteilen
zu haben,
dass die rassistischen Übergriffe massiver seien als in Westeuropa,
dass sie ihr (…) in der Lebensgestaltung zusätzlich einschränke und sie
(…) verlieren werde,
dass sie auch ausserhalb von D._______ nicht sicher vor Übergriffen durch
die Familie sei und kein soziales Netz bestehe,
dass der Eingabe medizinische Unterlagen und ein SFH-Bericht zur Ge-
fährdung von Ausländern mit dunkler Hautfarbe in Russland beilagen,
dass das Gericht den Eingang des Rechtsmittels am 22. Mai 2015 bestä-
tigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
D-3228/2015
Seite 6
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass aus prozessökonomischen Gründen ein Endentscheid ergeht, wo-
durch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist
(Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D-3228/2015
Seite 7
dass gemäss SEM-Verfügung Unstimmigkeiten in den Schilderungen der
Beschwerdeführerin – so namentlich bei der Anzahl der versuchten Anzei-
gen und der Schilderung des Ereignisses vom 20. November 2013 – be-
stehen,
dass es die Beschwerdeführerin auf Rekursebene unterlässt, sich mit die-
sen vorinstanzlichen – und auch gemäss Auffassung des Gerichts weitge-
hend zutreffenden – Argumenten auseinanderzusetzen, weshalb gewisse
Vorbringen nur bedingt glaubhaft wirken,
dass aber auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Kernvorbringen der Beschwerdeführenden verzichtet werden kann,
dass das SEM im angefochtenen Entscheid nämlich ausführlich und nach-
vollziehbar darlegt, weshalb vorliegend nicht von einem asylrelevanten Be-
drohungsszenarium auszugehen ist, und auf diese Erwägungen wiederum
verwiesen werden kann,
dass es in der Russischen Föderation zu religiös-rassistischen Übergriffen
kommen kann, derartige Diskriminierungen in der Regel jedoch keine Ver-
folgung in asylrechtlichem Sinne darstellen, da es ihnen an der nötigen In-
tensität fehlt,
dass sodann die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Schutzwilligkeit
des russischen Staates müsse angesichts einer weit verbreiteten Frem-
denfeindlichkeit in der russischen Gesellschaft mit vielen Fragezeichen
verbunden werden, nicht zu überzeugen vermag,
dass es dem russischen Staat zwar tatsächlich nicht gelingen dürfte, sämt-
liche der aus rassistischen Motiven begangenen Verbrechen wirksam zu
ahnden beziehungsweise zu bestrafen,
dass aber in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen
werden kann, der russische Staat sei grundsätzlich fähig und gewillt, ras-
sistisch motivierte Übergriffe strafrechtlich zu ahnden (vgl. dazu Bundes-
verwaltungsgerichtsurteil D-5871/2006 vom 9. Februar 2010 E. 5.2),
dass in Russland ein gut ausgebauter Polizeiapparat zur Verfügung steht,
welcher die Beschwerdeführerin und ihren Sohn auch gegen allfällige
Übergriffe von Verwandten schützen kann und sich die Beschwerdeführe-
rin bei tatsächlicher ernsthafter Bedrohung an die Behörden hätte wenden
können,
D-3228/2015
Seite 8
dass mithin von einer Schutzinfrastruktur, deren Inanspruchnahme für die
Beschwerdeführerin auch nach der Rückkehr als zumutbar erscheint, aus-
zugehen ist,
dass die Beschwerdebegründung oder Beweismittel zu keiner anderen
Einschätzung des vorliegenden Falles zu führen vermögen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-3228/2015
Seite 9
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV,
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Russland nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, weshalb sich
der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erweist,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gut ausgebildete und in
verschiedenen Berufen tätig gewesene junge Frau handelt,
dass sie zwar an (…) leidet, ihr aber seit der Geburt eine Invaliditätsrente
ausgezahlt wurde (A 3/15 S. 11),
dass sie auch in Zukunft weiterhin – auch als alleinerziehende Mutter –
staatliche Unterstützung erhalten wird und auch davon auszugehen ist, bei
einer Verschlechterung ihres Zustandes werde sie vom russischen Staat
die nötige Hilfe erhalten,
dass daran auch die Hautfarbe ihres Kindes nichts zu ändern vermag,
dass sich zwar ihre Angehörigen offenbar aufgrund ihrer Beziehung und
dem unehelichen Kind von ihr distanziert haben, von einer ernsthaften Be-
drohung von dieser Seite jedoch nicht auszugehen ist,
dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen auf ein soziales Netz aus-
serhalb ihrer Verwandtschaft stützen kann (A 10/17 Antwort 39),
D-3228/2015
Seite 10
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland mithin nicht in eine
existenzgefährdende Situation geraten werden,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da es ihnen obliegt, sich nötigenfalls bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allen-
falls erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung mithin zu bestätigen
ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies und
es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Ver-
beiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG fehlt, weshalb die entspre-
chenden Gesuche abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind,
(Dispositiv nächste Seite)
D-3228/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: