B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3230/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer unter der Identität B._______, geboren am
(…), am 22. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ (Befragung zur Person [BzP]) am
29. Januar 2016 in Bezug auf seine Reiseroute geltend machte, er sei am
(…) 2015 mit einem Bus bis nach D._______ gereist, von wo er nach einem
ungefähr zweimonatigen Aufenthalt mit Hilfe eines Schleppers in einem
Lastwagen nach E._______ gefahren sei,
dass er von E._______ zu Fuss über den Berg F._______ nach Nepal ge-
langt sei, wo er am (…) 2015 angekommen und von wo er am (…) 2016
mit einem Flugzeug nach einer Flugstunde an einen ihm unbekannten Ort
gereist sei, an welchem er Fingerabdrücke habe abgeben müssen,
dass er dort einen anderen Schlepper – einen Inder mit Tibetischkenntnis-
sen – getroffen habe, mit welchem er ein anderes Flugzeug bestiegen
habe, welches ihn in ein weiteres ihm unbekanntes Land gebracht habe,
von wo er mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei,
dass ein Abgleich mit dem Zentralen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass
dem Beschwerdeführer unter den Personalien A._______, geboren am
(…), von der italienischen Botschaft in G._______ am (…) 2016 ein Visum
mit Gültigkeit vom (…) bis (…) 2016 ausgestellt worden war,
dass der Abgleich zudem aufzeigte, dass dem Beschwerdeführer bereits
am (…) 2009 ein Laissez-passer von Italien ausgestellt worden war, wel-
ches bis zum (…) 2019 gültig ist,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anschliessend an die BzP das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Weg-
weisung nach Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer angab, er wolle nicht nach Italien, wo er nie-
manden kenne, sondern möchte lieber in der Schweiz bleiben,
dass ausserdem sein Vater schon gestorben sei und seine Mutter Prob-
leme habe, weshalb er nicht zurückgehen könne,
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dass das SEM gestützt auf die Resultate des Abgleichs mit dem Zentralen
Visumsystem und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die italienischen Behörden am
1. März 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM unbeantwortet
liessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Mai 2016 – eröffnet am 20. Mai 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016 sei aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, die aufschie-
bende Wirkung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach
Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende
Beschwerde entschieden habe, auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewäh-
ren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass gemäss einem Abgleich mit dem Zentralen Visumsystem dem Be-
schwerdeführer erstens ein italienisches Laissez-passer gültig vom (…)
2009 bis am (…) 2019 und zweitens durch die Botschaft Italiens in
G._______ ein Visum für den Schengen-Raum mit einer Gültigkeit vom
(…) bis (…) 2016 ausgestellt worden war,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
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dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die Vorinstanz am 1. März 2016 ein Ersuchen um Aufnahme des
Beschwerdeführers an Italien richtete, welches die italienischen Behörden
innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet
liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einwendet, er möchte
sein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen, welches ein sicheres Land
für politische Flüchtlinge sei, wo die Leute sehr freundlich seien und er sich
sehr sicher und wohl fühle,
dass er als Tibeter kein Land und politische Probleme mit der Volksrepublik
China habe, weswegen er die Schweiz um Hilfe ersuche,
dass er überdies Deutsch lerne und sich intensiv um Integration bemühe,
damit er in der Schweiz seinen Beitrag leisten könne,
dass – wie nachfolgend ausgeführt wird – weder die bei der Gewährung
des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern und
auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz (Art. 17
Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass zunächst festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständi-
gen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte,
nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass ferner die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens auch ohne explizite
Übernahmebestätigung gegeben ist, da davon auszugehen ist, dem Auf-
nahmegesuch werde stattgegeben, wenn – wie vorliegend – innert Frist
keine Antwort erfolgt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
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vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem
Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemischen Mängel feststellte und
insbesondere ausführte, die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen
von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) vergleich-
bar (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November
2014, Nr. 29217/12, § 114 f. und § 120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, die ihn erwartenden
Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung
von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
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dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bun-
desverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermes-
sensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zu-
kommt (vgl. BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das
Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vor-
liegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in
seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
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