Abtei lung IV
D-3231/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2008; Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3231/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2008 auf das vom
Beschwerdeführer am 8. April 2008 gestellte Asylgesuch gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug
anordnete,
dass dieser Entscheid der damaligen Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers gemäss Rückschein (vgl. Akte A27) am 7. Mai
2008 eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2008
(Poststempel) seines an diesem Tag neu mandatieren
Rechtsvertreters gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und eventualiter – im
Falle der Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde –
ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gestellt hat,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Beigabe eines Anwalts gemäss Art.
65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und
auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist zuständig ist,
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstel-
lung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Rich-
tern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), wogegen
über die Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Mai 2008 aufgrund
der Verspätung im einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden wäre
(vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG),
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dass aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen über das Gesuch
um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Frage der Unzuläs-
sigkeit der Beschwerde (infolge Verspätung) entscheidet,
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Be-
hörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein der früheren
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 7. Mai 2008 eröffnet
wurde und demnach die fünftägige Beschwerdefrist (unter
Berücksichtigung des 12. Mai 2008 als eidgenössisch anerkannter
Feiertag) am 15. Mai 2008 ablief (Art. 20 VwVG), weshalb die am 16.
Mai 2008 (Poststempel) eingereichte Beschwerde verspätet ist,
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein-
zutreten ist, da der Beschwerdeführer legitimiert ist und die Eingabe
vom 16. Mai 2008 im Übrigen den formellen Anforderungen an ein
Gesuch um Wiederherstellung einer Frist entspricht (Art. 24 Abs. 1
VwVG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Wiederherstellung einer Frist gewährt werden kann, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, unter Angabe des Grundes innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1
VwVG),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Wiederherstel-
lungsgesuches vorbringt, die angefochtene Verfügung sei ihm ohne
Anwesenheit eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin übergeben
worden, einzig mit dem Hinweis in rudimentär englischer Sprache, sein
Asylgesuch sei "negativ", sprich abgelehnt worden, ein Hinweis auf die
Beschwerdemöglichkeit und die Fünftagesfrist seien nicht getätigt
worden,
dass der Beschwerdeführer eines Tages vis à vis der Empfangsstelle
in Kreuzlingen eine Person der Thurgauer Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende getroffen habe,
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dass diese Rechtsberatungsstelle an sich ein Vertretungsmandat des
Beschwerdeführers innegehabt hätte, jene jedoch zu keiner Zeit darauf
hingewiesen habe, dass gegen den negativen Entscheid innert fünf
Arbeitstagen Beschwerde erhoben werden müsse,
dass dieser Punkt erst beim neu mandatierten Rechtsvertreter zur
Sprache gekommen sei,
dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr daran erinnere, wann er
die angefochtene Verfügung in Empfang genommen habe,
dass im vorliegenden Fall zwar die formellen Voraussetzungen von Art.
24 Abs. 1 VwVG – wie oben dargelegt - erfüllt sind, der
Beschwerdeführer mithin rechtzeitig um Fristwiederherstellung ersucht
und die versäumte Beschwerdeerhebung nachgeholt hat,
dass hingegen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die materiellen
Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten
Beschwerdefrist offensichtlich nicht erfüllt sind,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnach-
teile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu behe-
ben, wobei Wiederherstellungsgründe beispielsweise plötzliche schwe-
re Erkrankungen darstellen können (vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 62),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorlie-
gen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124
f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum ein-
geräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geord-
neten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin ange-
nommen werden darf,
dass nach Lehre und Praxis nur solche Gründe als erheblich zu be-
trachten sind, die dem Gesuchsteller beziehungsweise dessen Rechts-
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vertreter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung sei-
ner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten,
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hin-
dernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbrin-
gen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und
ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen:
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtpflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227
ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis),
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
durch eine Person der Thurgauer Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende vertreten war, weshalb die Nichteintretensverfügung
vom 6. Mai 2008 folgerichtig dieser Person der Thurgauer
Rechtsberatungsstelle zugestellt wurde,
dass die genannte Verfügung der Rechtsvertretung
aktenkundigerweise am 7. Mai 2008 rechtsgültig eröffnet wurde (vgl.
Akte A27),
dass es der Rechtsvertretung in der Folge oblag, die sich aus der
negativen Verfügung ergebenden notwendigen Vorkehrungen
vorzunehmen, mithin innert Frist eine Beschwerde einzureichen
respektive den Beschwerdeführer bei Aushändigung der Verfügung
mindestens über die fünftägige Beschwerdefrist zu informieren, zumal
die Rechtsvertretung gemäss dem an das BFM adressierten Telefax
am Tag nach der Eröffnung der negativen Verfügung das Mandat mit
sofortiger Wirkung niederlegte (vgl. Akte A28),
dass es dem Beschwerdeführer und seiner damaligen
Rechtsvertretung bis zum Zeitpunkt der Niederlegung des Mandats
oblag, eine reibungslose gegenseitige Kommunikation sicherzustellen,
dass aber auch festzustellen ist, dass die am 16. April 2008 vom
Beschwerdeführer ausgestellte Vollmacht es der damaligen
Rechtsvertretung bei allfällig nicht sofortiger Erreichbarkeit des
Beschwerdeführers ermöglicht hätte, vor Niederlegung des Mandats
zur Wahrung der Frist vorsorglich eine Beschwerde gegen die Ver-
fügung des BFM vom 6. Mai 2008 einzureichen (vgl. dazu MARC
FORSTER, in: THOMAS GEISER / PETER MÜNCH [Hg.] Prozessieren vor
Bundesgericht [Bd. 1], Basel/Frankfurt a.M. 1996, S. 33, mit Hinweis
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auf BGE 114 II 181 E. 2, wonach der Umstand, dass die Partei
verhindert ist, ihrem Rechtsvertreter Instruktionen hinsichtlich der
Frage der Einreichung eines Rechtsmittels zu geben, kein
zureichendes Hindernis für das fristgerechte Handeln ist),
dass sich der Beschwerdeführer allfällige Nachlässigkeiten und
Versäumnisse seitens der damaligen Rechtsvertretung als seine
eigenen anrechnen lassen muss und darüber hinaus – wie oben
dargelegt – Nachlässigkeit nicht zur Wiederherstellung einer Frist
führen kann,
dass abgesehen davon die nunmehr geltend gemachten Hindernisse
lediglich behauptet und in keiner Weise belegt werden,
dass in der Beschwerde auch nicht klar dargetan wird, wann und von
wem genau der Beschwerdeführer die negative Verfügung erhalten
und von deren Inhalt erfahren respektive was die im Café angetroffene
Person der Thurgauer Rechtsberatungsstelle dem Beschwerdeführer
mitgeteilt hat,
dass sich aus den Akten immerhin ergibt, dass der Beschwerdeführer
selbst offenbar vor Ablauf der Beschwerdefrist von der negativen
Verfügung Kenntnis erhalten hat, weshalb er sich auch selbst um eine
Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache hätte kümmern sowie
zur Fristwahrung eine auch nur behelfsmässig begründete
Beschwerde hätte einreichen können,
dass bei dieser Sachlage keine objektiven Gründe belegt werden, die
darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei
unverschuldeterweise abgehalten worden, innert Frist Beschwerde zu
erheben,
dass im Resultat davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte
bei Anwendung der üblichen Sorgfalt seine Interessen wahrnehmen,
mithin die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist einreichen können,
dass daher das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab-
zuweisen ist,
dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuches auf die Be-
schwerde vom 16. Mai 2008 wegen Verspätung nicht einzutreten ist,
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dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beigabe
eines Anwalts (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen
ist, da sich das Wiedererherstellungsgesuch als aussichtslos und im
Anschluss daran die Beschwerde (infolge Verspätung) als unzulässig
erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- das (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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