Abtei lung IV
D-323/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau B._______, geboren (...),
und deren gemeinsames Kind C._______, geboren (...),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
alias AA._______, alias BB._______, alias CC._______,
Türkei,
alle vertreten durch Annemarie Studer, EMK, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
30. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-323/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer (Eltern) am 18. Mai 2001 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass sie bei der Erhebung ihrer Personalien die erstrubrizierten An-
gaben zum Namen und Geburtstag machten und sich als irakische
Staatsangehörige ausgaben, ohne dies mit geeigneten Dokumenten
zu belegen,
dass sie ergänzend festhielten, sie seien sunnitische Araber, verfügten
neben Kenntnissen ihrer Muttersprache Arabisch auch über solche der
türkischen Sprache, stammten ursprünglich aus Ortschaften in der
Nähe von D._______ (heutiges Gouvernement Ninawa, Zentralirak)
und hätten seit ihrer kriegsbedingten Flucht im Jahre 1980 ohne die
erforderlichen Bewilligungen in der Türkei (Ortschaft „E._______“, Pro-
vinz F._______) gelebt,
dass der Beschwerdeführer (Vater) zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in D._______ geboren
und nach Ausbruch des irakisch-iranischen Krieges zusammen mit
seiner Mutter in die Türkei geflohen, wo er seit dem Frühjahr 2001 von
Angehörigen der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans, kurdisch: Partiya
Karkerên Kurdistan) wegen seiner Weigerung, sich ihnen anzuschlies-
sen, wiederholt bedroht und geschlagen worden sei,
dass er diesen Aussagen hinzufügte, wegen der nächtlichen Besuche
der Kurden habe ihn das türkische Militär mehrmals unter Gewaltan-
wendung verhört,
dass ihm von beiden Seiten Verfolgung drohe, weshalb er sich zur er-
neuten Flucht gezwungen gesehen habe,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs auf
den von ihrem Ehemann geltend gemachten Sachverhalt hinwies und
anmerkte, sie sei von der PKK oder den türkischen Sicherheitskräften
nicht direkt behelligt worden, habe jedoch den Ausreiseentscheid ihres
Mannes mittragen wollen,
dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit 1. Januar 2005 Be-
standteil des BFM) mit Verfügung vom 3. April 2003 feststellte, die
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Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingeeigenschaft nicht, die Asyl-
gesuche mit dieser Begründung ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFF eine Wegweisung der Beschwerdeführer in den Irak
ausdrücklich ausschloss (Ziff. 4 im Verfügungsdispositiv) und in seinen
Erwägungen unter anderem ausführte, der Vollzug der Wegweisung in
die Türkei sei zulässig, zumutbar und möglich,
dass die Beschwerdeführer die Verfügung vom 3. April 2003 - soweit
darin vom BFF der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde - am
5. Mai 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) anfochten,
dass die ARK den am (...) in der Schweiz geborenen Sohn C._______
in das Verfahren einbezog und die Beschwerde mit Urteil vom
20. Oktober 2006 abwies,
dass sie in der Urteilsbegründung unter anderem ausführte, der Voll-
zug der Wegweisung sei mangels Hinweisen auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr in die Türkei als zumutbar zu erachten,
zumal weder die dort herrschende allgemeine Lage noch individuelle,
in der Person der Beschwerdeführer liegende Gründe dagegen sprä-
chen,
dass die ARK dieser Einschätzung die Klarstellung vorausschickte,
nachdem die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in den Irak ex-
plizit ausgeschlossen habe, erübrige es sich, auf die Ausführungen der
Beschwerdeführer zu einer Rückkehr in den Irak einzugehen,
dass die Beschwerdeführer am 16. November 2006 durch ihre Rechts-
vertreterin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liessen,
dass darin die Begehren formuliert wurden, es sei der Eintritt einer
massgeblich veränderten Sachlage seit „Erlass“ der ursprünglichen
Verfügung vom 3. April 2003 festzustellen, die ursprüngliche Verfügung
aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass sich die Beschwerdeführer weiterhin als aus der Region von
D._______ stammende irakische Staatsangehörige ausgaben,
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dass sie zur Begründung des Wiedererwägungsbegehrens zusammen-
fassend geltend machten, eine Rückkehr in die Türkei sei nicht zumut-
bar, weil sie irakische Staatsangehörige seien, wegen der Gefahr von
Folter und Vergewaltigung durch Angehörige der PKK oder der Polizei-
kräfte nicht in den Weiler „E._______“ zurückkehren könnten und auch
nicht an einem anderen Ort in der Türkei eine Lebensmöglichkeit vor-
finden würden, zumal sie wegen ihrer irakischen Herkunft auch keine
entfernten Verwandten oder Bekannten angehen könnten und buch-
stäblich vor dem Nichts stünden,
dass das BFM nähere Abklärungen über die schweizerische Botschaft
in Ankara veranlasste und die Beschwerdeführer (Eltern) auf der Basis
von Telefongesprächen zur Ermittlung des primären Sozialisationsrau-
mes einer landeskundlichen und linguistischen Analyse durch einen
Experten der Fachstelle „Lingua“ unterzog,
dass die Beschwerdeführer im Rahmen des ihnen hierzu gewährten
rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 erklärten, sie
seien in Wirklichkeit türkische Staatsangehörige mit dem Familienna-
men (...) und stammten aus dem Dorf G._______ (Provinz F._______),
wo ein Teil ihrer Eltern und Geschwister auch heute noch lebten,
dass sie gleichzeitig vorbrachten, nichtsdestotrotz sei der Vollzug der
Wegweisung für sie unzumutbar, insbesondere weil die PKK mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit den Beschwerdeführer (Vater) für sich zu ge-
winnen versuchen werde, sie weder über Wohnraum noch über eine
Arbeitsmöglichkeit verfügten, ihre Familie und die Dorfbevölkerung so-
mit zusätzlich belasten müssten und sie „auch depressiv“ seien und in
der Schweiz verschiedentlich ärztliche Hilfe hätten in Anspruch neh-
men müssen, was in der Türkei wegen fehlender finanzieller Mittel
nicht mehr gewährleistet sei,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
30. Dezember 2008 - eröffnet am 5. Januar 2009 - abwies, die Rechts-
kraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 3. April 2003 bestätigte
und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführer am 18. Januar 2009 (Poststempel) durch
ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwer-
de einreichen und zur Hauptsache beantragen liessen, es sei die Ver-
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fügung des BFM vom 30. Dezember 2008 aufzuheben, ihnen die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,
dass sie im Weiteren beantragten, es sei die Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass sie daneben die formellen Begehren stellten, es sei ihnen die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die aufschiebende Wirkung ihrer
Beschwerde wiederherzustellen,
dass sie ausserdem beantragten, es sei die zuständige Behörde vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe seien sie darü-
ber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass sie zusammen mit der Beschwerdeschrift diverse Beweismittel zu
den Akten reichten, so einen undatierten Brief der Rechtvertreterin an
das Bundesverwaltungsgericht, mehrere Bestätigungen über ihr klag-
loses Verhalten als Privatpersonen in der Wohngemeinde, insbesonde-
re beim Auftreten als Mieter und Arbeitnehmer und bei der Inanspruch-
nahme der Mütterberatung, eine persönliche Stellungnahme ihrer
Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2009 an das BFM, einen Internetaus-
druck mit einem Zeitungsartikel (Frankfurter Rundschau vom [...])
sowie ein Schreiben der Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2009 an die
türkische Botschaft in Bern mit der zugehörigen Faxbestätigung der
Post vom 8. Januar 2009,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
29. Januar 2009 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zugs in Berücksichtigung des kurz bevorstehenden Geburtstermins
des zweiten Kindes guthiess und den Beschwerdeführern den Wei-
terverbleib in der Schweiz bis zum Ergehen des Beschwerdeentschei-
des gestattete,
dass er gleichzeitig die materiellen Begehren aufgrund einer summari-
schen Aktenprüfung als aussichtslos erachtete, die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung ei-
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nes Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführer zur Leis-
tung eines Verfahrenskostenvorschusses im Betrag von Fr. 1'200.--
aufforderte,
dass am 30. Januar 2009 im Namen der Beschwerdeführer ein Betrag
von Fr. 1'200.-- in die Gerichtskasse einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechts-
kräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung
des Asyls angeordneten Wegweisung abgewiesen hat,
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben (Art. 6 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie zur Einreichung
einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert sind,
dass sie den Verfahrenskostenvorschuss innert angesetzter Frist in
vollem Umfang entrichtet haben und die Beschwerde von ihnen innert
der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde,
weshalb auf diese - unter Vorbehalt der sogleich folgenden Erwägun-
gen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass im Wiedererwägungsgesuch vom 16. November 2006, welches
das BFM in der von den Beschwerdeführern angefochtenen Verfügung
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vom 30. Dezember 2008 vollumfänglich abgewiesen hat, die materiel-
len Begehren gestellt wurden, es sei der Eintritt einer massgeblich ver-
änderten Sachlage seit „Erlass“ der ursprünglichen Verfügung vom
3. April 2003 festzustellen, die ursprüngliche Verfügung aufzuheben,
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht aus-
geweitet oder qualitativ verändert werden darf (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149, Rz. 405),
dass die in der Beschwerde gestellten Begehren, es sei den Be-
schwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das
Asyl zu gewähren, eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstan-
des darstellen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist,
dass die Beschwerdeführer sich gemäss dem eingereichten Schreiben
ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2009 freiwillig und unter Offen-
legung ihrer Namen der türkischen Botschaft in der Schweiz als abge-
wiesene Asylbewerber zu erkennen gegeben haben,
dass sie sich aufgrund dessen nicht auf ein schützenswertes Interesse
an einer Beurteilung der in der Beschwerde formulierten - und im Übri-
gen auch nicht näher begründeten - Begehren berufen können, wo-
nach die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und bei bereits
erfolgter Datenweitergabe sie persönlich darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren seien,
dass deshalb insoweit mangels Rechtschutzinteresses auf die Be-
schwerde ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich
nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch
die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst
dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen
hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der
Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist
oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin
eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass
deren Gegenstand neu beurteilt wird,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfü-
gung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen
niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das an-
gehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ge-
endet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln
des Revisionsverfahrens zu behandeln ist,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist,
wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen
aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen An-
haltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes
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hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156),
dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes
der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf
den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es
als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es
überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.),
dass die Beschwerdeführer sich vorliegend - soweit sie ihre Angaben
im ordentlichen Verfahren zum Namen, zur Staatsangehörigkeit, zum
letzten Wohnsitz in ihrem Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat
und zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen durch neue er-
setzen - auf Sachverhaltsbestandteile berufen, die sich vor Erlass des
die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 3. April 2003 im
Vollzugspunkt besiegelnden Beschwerdeurteils der ARK vom 20. Okto-
ber 2006 verwirklicht haben,
dass sie damit im Ergebnis geltend machen, das Beschwerdeurteil
vom 20. Oktober 2006 beruhe auf einem falschen oder unvollständigen
Sachverhalt,
dass jedoch die Rüge, wonach das Urteil vom 20. Oktober 2006 von
Anfang an fehlerhaft gewesen sei, vor dem Hintergrund der dargeleg-
ten Prozessgeschichte korrekterweise mit einem Revisionsgesuch an
das Bundesverwaltungsgericht zu erheben gewesen wäre (vgl. BVGE
2007/11 E. 3 S. 117 ff.; BVGE 2007/21 E. 3 S. 244; EMARK 1995
Nr. 21 E. 1c S. 204),
dass die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer freilich
auch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hätten gehört
werden können, weil es sich offensichtlich nicht um neue - d.h. im Ur-
teilszeitpunkt vorhandene unbekannte oder zwar bekannte aber aus
entschuldbaren Gründen nicht mitteilbare - Tatsachen (sogenannte un-
echte Noven) im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (zur Anwend-
barkeit vgl. BVGE 2007/11 E. 4 S. 119 f.; BVGE 2007/21 E. 4 und 5.3
S. 245 f.) handelt,
dass die ARK in ihrem Urteil vom 20. Oktober 2008 den Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Rückkehr in
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die Türkei geprüft und diesen als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtet hat,
dass die Beschwerdeführer weder in ihren Eingaben an das BFM im
Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens noch in der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht aufzeigen, inwiefern sich die für die
Frage des Wegweisungsvollzugs allenfalls massgebenden Verhältnisse
im Vergleich zur Situation bei Erlass des Urteils vom 20. Oktober 2006
wesentlich verändert haben sollten (Wiedererwägung im klassischen
Sinne der Anpassung [frz. "adaptation"] einer rechtskräftigen Verfü-
gung [hier diejenige vom 3. April 2003] an eine massgeblich veränder-
te Sachlage [vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 4c.dd S. 156]),
dass ihren Sachvorbringen und den vorgelegten Beweismitteln keine
konkreten Hinweise auf eine Veränderung der fallunabhängigen Um-
stände wie namentlich der allgemeinen Menschenrechtssituation oder
der generellen Sicherheitslage in der Türkei zu entnehmen sind,
dass es ebenso an Hinweisen auf eine erhebliche Veränderung ihrer
persönlichen Situation fehlt,
dass im Urteil vom 20. Oktober 2006 festgehalten wurde, es fehle in
den Akten an Anzeichen für das Bestehen gesundheitlicher Probleme,
dass in der Eingabe vom 5. Dezember 2008 gegenüber dem BFM gel-
tend gemacht wurde, die Beschwerdeführer, insbesondere die Be-
schwerdeführerin, seien „auch depressiv“ und hätten „doch“ einige
Male ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen,
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer sol-
chen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit
der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK
2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
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dass unter diesen Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall keine
ausreichend stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme aktenkundig
sind, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer habe sich seit
der rechtskräftigen Anordnung des Wegweisungsvollzugs durch den
abweisenden Beschwerdeentscheid vom 20. Oktober 2006 in einem
entscheiderheblichen Ausmass verschlechtert,
dass es im Übrigen nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unaus-
weichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfron-
tierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychi-
schen Belastung führt,
dass dieser Belastung aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext
grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, weil eine geltend gemachte
Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) führen zu können,
dass vorliegend für die Zeit vor und während der Rückreise in die
Türkei einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen
Zustandes der Beschwerdeführer medikamentös und mit einer ange-
passten persönlichen Betreuung begegnet werden kann,
dass eine unerlässliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische
Behandlung der Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme einer zu
beantragenden individuellen medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) - auch unter
dem Aspekt der Finanzierbarkeit über einen bestimmten Zeitraum - im
Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet wäre,
dass, soweit die Beschwerdeführer das Fehlen von genügendem
Wohnraum einwenden, schon deshalb keine erhebliche Veränderung
der Sachlage vorliegt, weil die ARK in ihrem Urteil vom 20. Oktober
2006 erwogen hatte, die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwie-
rigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplät-
zen, von welchen die ansässige Bevölkerung üblicherweise betroffen
sei, stellten nach Praxis keine existenzbedrohende Situation dar, wel-
che den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen
Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse,
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dass sich sodann auch hinsichtlich der familiären Situation in der
Türkei keine entscheidwesentlich veränderte Sachlage erkennen lässt,
zumal der Beschwerdeführer nach seiner Aussage in dem am 21. Ja-
nuar 2009 mit der kantonalen Migrationsbehörde durchgeführten Ge-
spräch derzeit in Kontakt mit seinem Vater steht, während im Urteil
vom 20. Oktober 2006 aufgrund seiner Aussagen im erstinstanzlichen
ordentlichen Verfahren (vgl. A 1/7, S. 2; A 19/16, S. 2) noch davon aus-
gegangen wurde, neben seiner Mutter befänden sich keine weiteren
Familienmitglieder oder Verwandte in der Türkei,
dass die Beschwerdeführer ausserdem unter Vorlage diverser Bestäti-
gungen auf ihre fortgeschrittene Integration und ihre klaglose Lebens-
führung in der Schweiz hinweisen,
dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG nicht nach den persönlichen Verhält-
nissen des Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sind, sondern
ausschlaggebend dabei vielmehr ist, welche Situation sich für ihn im
Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug auf den primären Aspekt
der Lebenssicherheit ergeben würde (vgl. Botschaft zum Bundesbe-
schluss über das Asylverfahren [AVB] und zu einem Bundesgesetz
über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April
1990, BBl 1990 II 668 f.),
dass die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen
schwerwiegender persönlicher Notlage - und damit unter anderem
auch für die Gewichtung der Integration in der Schweiz - massgeben-
den Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 AsylG (in der Fassung vom
und 26. Juni 1998) und Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, BS 1 121)] mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben
worden sind,
dass es somit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche es ermög-
lichen würde, der fortgeschrittenen Integration einer asylsuchenden
Person durch Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von
Art. 83 Abs. 1 AuG Rechnung zu tragen,
dass abgesehen davon auch unter altem Recht eine Prüfung des Vor-
liegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mit einem
Wiedererwägungsgesuch unter Geltendmachung einer massgeblichen
Veränderung der Sachlage seit Rechtskraft der ursprünglichen Verfü-
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gung hätte verlangt werden können (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd
S. 155 f. und E. 3d-h S. 158 ff.),
dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Burteilung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs ein Ermessensspielraum zukommt und
es grundsätzlich nicht unverhältnismässig ist, wenn abgewiesene Asyl-
bewerber auch nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz in
ihre Heimat zurückkehren und allfällige berufliche und soziale Härten
bei der Wiedereingliederung in ihren angestammten Kulturkreis tragen
müssen (vgl. EMARK 1997 Nr. 2 E. 5b S. 15 f.),
dass sich vorliegend die Rückkehr in die Türkei auch nach Ablauf einer
Zeitspanne von bald zweieinhalb Jahren seit dem rechtskräftig ange-
ordneten Wegweisungsvollzug und nunmehr bald acht Jahren seit der
Einreise in die Schweiz nicht als unzumutbares Szenario präsentiert,
zumal die Beschwerdeführer (Eltern) nach ihren Angaben den weitaus
grösseren Teil ihres Lebens in diesem Staat verbracht haben und das
im Jahre (...) in der Schweiz geborene Kind C._______ nicht in das
hiesige Schulsystem eingegliedert ist,
dass schliesslich der bereits erfolgten oder unmittelbar bevor stehen-
den Geburt des zweiten Kindes das BFM mit dem Instrument der Aus-
reisefrist Rechnung zu tragen haben wird,
dass demnach, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 29. Januar
2009 festgehalten wurde, auch in Berücksichtigung einer allenfalls tür-
kischen Staatsangehörigkeit keine Unzumutbarkeitsgründe vorliegen,
dass die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen im Wiedererwägungs-
gesuch und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Beweis-
mitteln den Wegweisungsvollzug betreffend verglichen mit der Situa-
tion bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung keine
entscheidrelevant veränderte Sachlage darzutun vermögen,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
16. November 2006 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde,
soweit darauf überhaupt einzutreten ist, abzuweisen ist,
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dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- zu
bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang
den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG),
dass die Kosten mit dem am 30. Januar 2009 in dieser Höhe geleis-
teten Vorschuss zu verrechnen sind,
dass mit Ergehen des vorliegenden verfahrensabschliessenden Ent-
scheides die am 29. Januar 2009 durch den Instruktionsrichter ange-
ordnete vorsorgliche Massnahme betreffend Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs dahinfällt.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-323/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1200.-- verrechnet.
3.
Die am 29. Januar 2009 angeordnete Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs fällt dahin.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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