B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-323/2014
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
Tschad und Nigeria,
wohnhaft [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Aussagen ein tschadischer
und nigerianischer Doppelbürger mit letztem Wohnsitz in Benin City (Ni-
geria), am 25. November 2013 aus Italien kommend unkontrolliert in die
Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2013 summarisch zu seinen
Asylgründen befragt wurde,
dass er anschliessend für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern
zugewiesen wurde,
dass eine Überprüfung der Datenbank „Eurodac“ ergab, dass der Be-
schwerdeführer gemäss entsprechenden Einträgen am 2. Oktober 2012
in Malta ein Asylgesuch gestellt hatte beziehungsweise in diesem Staat
am 16. Oktober 2012 im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asyl-
systems daktyloskopisch registriert worden war,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) dem Beschwerdeführer anläss-
lich der durchgeführten Befragung mitteilte, angesichts seiner Registrie-
rung in der Datenbank „Eurodac“ durch die maltesischen Behörden und
seiner unkontrollierten Einreise aus Italien würden entweder Malta oder
Italien als zur Prüfung seines Asylgesuchs zuständig erachtet,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) am 16. Dezember 2013 an die
zuständige maltesische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die
Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems werde Malta als
zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet,
dass die zuständige maltesische Behörde dem BFM am 30. Dezember
2013 mitteilte, der Übernahme des Beschwerdeführers werde zuge-
stimmt,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2014 (eröffnet am 14. Januar
2014) gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) und die einschlägigen Staatsverträge (Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/
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2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl-
antrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach
Malta sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es
festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschie-
bende Wirkung habe,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 20. Januar
2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es
sei auf sein Asylgesuch einzutreten, er sei als Flüchtling zu anerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise wegen Undurchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragte, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es seien ihm die unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren,
dass er ferner darum ersuchte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen, beziehungsweise bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er mit
separater Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Januar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
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zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet,
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32],
dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutref-
fenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), unter Vorbe-
halt der nachfolgenden Erwägungen,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
(vgl. Art. 32-35 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass somit auf die Anträge des Beschwerdeführers, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, vorliegend nicht einzu-
treten ist,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist,
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dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht gestützt auf
die genannte Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen ausführte, der Datenbank „Eurodac“ sei zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012 in Malta ein Asylgesuch gestellt
habe, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens bezüglich des Beschwerdeführers gestützt auf die
einschlägigen rechtlichen Bestimmungen bei Malta liege,
dass das BFM unter anderem weiter ausführte, weder die in Malta herr-
schende Situation noch andere Gründe würden gegen die Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass der Beurteilung des BFM zunächst insofern zu folgen ist, als im vor-
liegenden Fall gestützt auf die anwendbaren Bestimmungen der ein-
schlägigen Staatsverträge grundsätzlich Malta für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass die maltesischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
mit Mitteilung an das BFM vom 30. Dezember 2013 auch zugestimmt ha-
ben,
dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat (Malta) ausreisen
kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist,
dass es sich beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Mitgliedstaat handelt (vgl. zum Folgenden 2012/27 E. 6.2 ff.),
dass bei diesem Verfahren systembedingt kein Raum bleibt für die An-
ordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse in Dublin-Verfahren statt-
dessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prü-
fen sind, weshalb auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me nicht einzutreten ist,
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dass weiter zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter dem As-
pekt der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Abwei-
chen von der festgestellten Zuständigkeit Maltas gerechtfertigt wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid
(BVGE 2012/27 insb. E. 7.4) unter Berücksichtigung der asylverfahrens-
mässigen Behandlung sowie der Lebensbedingungen von Asylsuchenden
in Malta zur Einschätzung gelangte, die Vermutung, dieser Staat beachte
die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsys-
tem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.4 f. sowie BVGE 2011/35 E. 4.1-4.12; ausserdem Europäi-
scher Gerichtshof [EuGH], Urteil in den verbundenen Rechtssachen
C-411/10 [N. S.] und C-493/10 [M. E. u. a.] vom 21. Dezember 2011,
Rdnr. 78 ff.), könne nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden,
dass dies zwar noch nicht bedeutet, dass die festgestellten Mängel in
Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung mit sich bringen,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch festhielt, es sei im Einzelfall
zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kate-
gorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Mal-
ta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens
und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu er-
leiden,
dass mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, bei der Überfahrt
per Schiff von Libyen nach Malta sei die Schwester des Beschwerdefüh-
rers über Bord geworfen und dabei getötet worden,
dass der Beschwerdeführer weiter ausführt, die für den Tod seiner
Schwester verantwortlichen Personen befänden sich in Malta, weshalb es
für ihn dort gefährlich sei,
dass er ausserdem fürchte, in Malta werde er als Flüchtling nicht ge-
schützt,
dass in Bezug auf diese beschwerdeweisen Vorbringen vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass nämlich zum einen der Beschwerdeführer gegen eine allfällige Be-
drohung durch Drittpersonen den Schutz der maltesischen Behörden in
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Anspruch nehmen kann, zum anderen Malta durch die einschlägigen
Normen des Völkerrechts und des Gemeinsamen Europäischen Asylsys-
tems zur Beachtung der jeweiligen flüchtlings- und asylrechtlichen
Schutzbestimmungen verpflichtet ist,
dass auch keine konkreten Hinweise vorhanden sind, die maltesischen
Behörden würden ihren entsprechenden Verpflichtungen hinsichtlich des
Beschwerdeführers künftig nicht nachkommen,
dass weiter nichts für die Annahme spricht, der Beschwerdeführer – der
mittlerweile die Volljährigkeit erreicht hat – könnte einer Personenkatego-
rie mit spezifischer Verletzlichkeit zuzurechnen sein,
dass er zwar anlässlich seiner Befragung durch das BFM geltend machte,
er sei nach seiner Ankunft in Malta festgenommen und während acht Mo-
naten und zwei Wochen in Haft gehalten worden, bevor er in ein Haus für
minderjährige Asylsuchende gebracht worden sei,
dass im erwähnten publizierten Urteil (BVGE 2012/27 E. 7.3.1) darauf
hingewiesen wurde, dass die Praxis der maltesischen Behörden, Asylsu-
chende nach ihrer Ankunft in Malta generell in Administrativhaft zu neh-
men, gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR; Urteil vom 27. Juli 2010 i.S. Louled Massoud
gegen Malta, Beschwerde Nr. 24340/08) nicht mit der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) vereinbar ist,
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer jedoch gemäss seinen
eigenen Aussagen aus der Haft entlassen und in der Folge in einer be-
sonderen Unterkunft für Minderjährige untergebracht wurde,
dass keine Hinweise dafür vorliegen, der Beschwerdeführer habe im Falle
seiner Rückkehr nach Malta im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach
einmal erfolgter Freilassung mit erneuter Festnahme und Administrativ-
haft zu rechnen,
dass vielmehr im vorliegenden Fall mangels gegensätzlicher Anhalts-
punkte davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner
Überstellung nach Malta entsprechend den rechtlichen Vorgaben des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems behandelt werden wird,
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dass nach dem Gesagten keine Gründe vorliegen, welche die Ausübung
des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO durch die
Schweiz angezeigt erscheinen lassen,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Re-
gelfolge) des Nichteintretens-Entscheids ist,
dass dabei allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen An-
wendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO) beziehungsweise im Rahmen von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) zu prüfen sind, wonach aus humanitären Gründen ein Asyl-
gesuch trotz Zuständigkeit eines anderen Staates durch die Schweizer
Behörden behandelt werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
E. 10.2),
dass wie zuvor dargelegt vorliegend keine Gründe bestehen, welche zu
einem Selbsteintritt führen müssten, womit das BFM die Überstellung des
Beschwerdeführers nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtet hat,
dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
von vornherein aussichtslos erwiesen hat,
dass aus dem gleichen Grund auch das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
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ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass im Übrigen auch die Anträge des Beschwerdeführers im Zusam-
menhang mit einer allfälligen Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Be-
hörden und einer damit verbundenen Datenweitergabe unter Hinweis auf
Art. 97 AsylG – welcher die Voraussetzungen der Bekanntgabe von Per-
sonendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat regelt – als offensichtlich
unbegründet abzuweisen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: