B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
Tr i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-323/2015
pjn
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge China
[Volksrepublik]),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 / N (…).
D-323/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Dezember 2011 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am
12. Dezember 2011 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summa-
risch zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie am 19. De-
zember 2011 dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 6. November 2013
wurde sie durch eine Mitarbeiterin des BFM (heute: SEM) gestützt auf Art.
29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie
und stamme aus der abgeschiedenen Ortschaft D._______ in der Präfek-
tur E._______. Sie sei nie zur Schule gegangen und der chinesischen
Sprache nicht mächtig. Im Jahr 2000 habe sie geheiratet; ihre beiden Töch-
ter seien in den Jahren 2004 und 2010 geboren. Auch nach der Heirat hät-
ten sie alle in ihrem Elternhaus in D._______ gewohnt und in der Landwirt-
schaft gearbeitet; ihr Ehemann habe zudem mit tibetischen Antiquitäten
gehandelt.
Am 9. März 2011 habe sie sich mit zwei Freundinnen namens F.______und
G.______ in die Ortschaft H._______ begeben und dort nachts Protestpla-
kate aufgehängt. Als sie dann Rufe von G._______ gehört habe, habe sie
die Flucht ergriffen. Sie sei zunächst in ihr Elternhaus zurückgekehrt, doch
hätten ihre Eltern ihr nahegelegt, rasch wegzugehen. Am 11. März 2011 sei
sie in einem Auto von D._______ via E._______ nach I._______, der
Hauptstadt des Autonomen Gebiets Tibet, gefahren. Nach rund zweiwöchi-
gem Aufenthalt in I.______ sei sie zunächst nach J.______ und dann Ende
März 2011 nach Nepal weitergereist. Am 1. Dezember 2011 habe sie Nepal
verlassen und sei auf dem Luftweg in ein ihr nicht namentlich bekanntes
europäisches Land gelangt, von wo aus sie am 3. Dezember 2011 in einem
Auto unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei
und noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 – eröffnet am 18. Dezember 2014
– stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
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schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den
Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 15. Januar 2015 die Aufhebung der BFM-Verfügung vom
11. Dezember 2014 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläu-
fige Aufnahme als Flüchtling oder die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Durchführung einer Herkunftsanalyse. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie – sinngemäss – um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ersucht.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Abschluss des Ver-
fahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 10. Februar 2015 ent-
weder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4
VwVG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) wurde vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung gutgeheissen.
D.b Die Beschwerdeführerin reichte am 5. Februar 2015 eine am 29. Ja-
nuar 2015 von der K.______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung ein.
E.
E.a Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz am 14. Oktober
2016 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.b In seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016 beantragte das SEM
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerde keine
neuen erheblichen Tatsachen enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten.
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Seite 4
F.
Am 24. Oktober 2016 (Poststempel: 25. Oktober 2016) reichte die Be-
schwerdeführerin verschiedene Bestätigungen betreffend besuchte
Deutschkurse und die Absolvierung eines Deutschtests, Bescheinigungen
von freiwilligen Arbeitseinsätzen sowie je eine Rechnung und einen Nach-
weis für die Bezahlung eines Lehrgangs an der (…) in Kopie zu den Akten.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin am 27. Ok-
tober 2016 eine Kopie der Vernehmlassung des SEM vom 19. Oktober
2016 zur Kenntnisnahme zu und gab ihr Gelegenheit zur Einreichung einer
Stellungnahme.
H.
H.a In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2016 hielt die Beschwerde-
führerin an ihren in der Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2015 gemach-
ten Ausführungen fest und gab gleichzeitig Kopien weiterer Unterlagen be-
treffend absolvierte Kurse zu den Akten. Sodann führte sie aus, sie fühle
sich in letzter Zeit psychisch "immer wieder sehr belastet" und es gehe ihr
auch körperlich nicht gut, weshalb sie sich an eine Ärztin für Innere Medizin
gewendet habe, die momentan diverse Untersuchungen durchführe und
sie dann allenfalls an Spezialärzte weiterweisen werde.
H.b Am 23. November 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundes-
verwaltungsgericht – unter Beilage einer Kopie eines Schreibens der (…)
betreffend eines am 9. Dezember 2016 stattfindenden Erstgesprächs im
L._______ – mit, die Ungewissheit über ihren Aufenthaltsstatus und die
Trennung von ihrer Familie würden ihr sehr zu schaffen machen.
H.c Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Januar 2017 – nebst einem
"Empfehlungsschreiben" einer Mitarbeiterin des (…) in B._______ – ein
von der (…) ausgestelltes Rezept für das stimmungsaufhellende Medika-
ment "Duloxetin" beziehungsweise dessen Generikum "Cymbalta" in Kopie
ein.
H.d Am 28. Februar 2017 gab die Beschwerdeführerin Kopien zweier wei-
terer Referenzschreiben von Mitarbeitern des (…) sowie eine weitere Kurs-
bestätigung beziehungsweise ein Zeugnis der (…) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 5
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-323/2015
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG stand.
4.1.1 Vorab wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe im Verlauf
des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben ge-
macht und ihre Vorbringen entsprächen in wesentlichen Punkten auch
nicht der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns.
So widersprächen sich etwa ihre Aussagen dazu, welche Vorstellungen sie
von den möglichen Konsequenzen ihrer angeblichen Protestaktion gehabt
und welche Vorsichtsmassnahmen sie zur Gewährleistung ihrer Sicherheit
getroffen habe. Zudem seien ihre Angaben zum Handlungsablauf beim An-
bringen der Plakate nicht nur ungereimt, sondern auch logisch nicht nach-
vollziehbar ausgefallen. Überdies sei sie nicht in der Lage gewesen, kohä-
rente Angaben dazu zu machen, wie sie von der Verhaftung von
G._______ erfahren habe. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten könne nicht
geglaubt werden, dass sich die geschilderte Protestaktion, bei der eine
Freundin der Beschwerdeführerin verhaftet worden sein solle, tatsächlich
ereignet habe.
Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin nicht im Stande gewesen, sub-
stanziierte und kohärente Angaben zu den geografischen und administra-
tiven Gegebenheiten in der Umgebung ihres Herkunftsortes, zu Personal-
ausweisen, zum alltäglichen Leben in Tibet/China sowie zu ihrer Ausreise
zu machen. Bereits aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu ihren Aus-
weispapieren müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde-
führerin den Schweizer Asylbehörden ihre Identität zu verschleiern versu-
che, was Zweifel aufwerfe, ob sie tatsächlich die geltend gemachte Staats-
angehörigkeit besitze. Ferner seien ihre Aussagen zu den lokalen Gege-
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Seite 7
benheiten in der Umgebung ihres Herkunftsortes nicht plausibel und teil-
weise tatsachenwidrig ausgefallen, und die allgemeinen Angaben betref-
fend den Erhalt von Identitätspapieren entsprächen nicht den Tatsachen.
Überdies bestünden aufgrund der widersprüchlichen Schilderung der Aus-
reise aus Tibet ernsthafte Zweifel, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich
illegal aus Tibet habe ausreisen müssen. Nach dem Gesagten dränge sich
der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin rein geografische Angaben
gelernt beziehungsweise in Erfahrung gebracht habe, um so den Anschein
zu erwecken, aus dieser Gegend zu stammen, zumal ihre Ausführungen
auf spezifische Nachfragen hin nicht hätten überzeugen können. Obwohl
die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, leg-
ten ihre mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, ihre
fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache sowie die fehlenden Iden-
titätspapiere nahe, dass sie nicht eine in der von ihr angegebenen Region
sozialisierte chinesische Staatsangehörige sei.
4.1.2 Sodann verwies das BFM in seiner Verfügung vom 11. Dezember
2014 auf das Urteil E-2981/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. Mai 2014 (nunmehr publiziert unter BVGE 2014/12), wonach für eine
asylsuchende Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben
über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China
mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass sie eine
Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder sogar eine
andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob eine asylsu-
chende Person tibetischer Ethnie in einem Drittstaat beziehungsweise in
ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG
ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch durch die Verletzung ihrer Mit-
wirkungspflicht die dafür nötigen Abklärungen, müsse davon ausgegangen
werden, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da bei ei-
ner Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglich-
keit dennoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit besitze, sei ein Wegweisungsvollzug in die
Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls un-
menschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Der Beschwerdefüh-
rerin sei es nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik
China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen und es sei mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft
in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber
keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in ei-
nem Drittstaat geliefert habe, komme das BFM zum Schluss, dass keine
D-323/2015
Seite 8
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Nach dem Gesagten habe die
Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen können, weshalb sie nicht als
Flüchtling anerkannt werden könne und das Asylgesuch abzuweisen sei.
4.1.3 Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar von Amtes
wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungs-
last trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen
seitens des Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin
habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaub-
haftigkeit ihres Sachverhaltsvortrages zu tragen, indem vermutungsweise
davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in den bisherigen
Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihr zuzumuten,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatlandes die allenfalls benö-
tigten Reisepapiere zu beschaffen, so dass der Wegweisungsvollzug auch
als möglich zu erachten sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin fasste zur Begründung ihrer Beschwerde den
anlässlich der BzP und insbesondere anlässlich der Anhörung vom 6. No-
vember 2013 vorgetragenen Sachverhalt zusammen und hielt an der Rich-
tigkeit ihrer Aussagen sowie insbesondere an der von ihr geltend gemach-
ten chinesischen Staatsangehörigkeit und ihrer Herkunft aus dem abgele-
genen Ort D._______ fest. Dass sie keine Kenntnisse über die Abläufe zur
Ausstellung einer chinesischen Identitätskarte beziehungsweise das Fami-
lienbüchlein mit der Identitätskarte verwechselt habe, sei darauf zurückzu-
führen, dass sie nie gereist sei, nie eine Schule besucht und auch keine
Identitätskarte besessen habe. Im Übrigen seien ihr nur wenige Fragen zu
ihrem Leben in China gestellt worden (welche sie aber zum grössten Teil
korrekt beantwortet habe), insbesondere sei keine Herkunftsanalyse durch
eine Fachperson durchgeführt worden. Selbst wenn ihr aber die geschil-
derte Propagandaaktion gegen die chinesische Regierung nicht geglaubt
würde, müsse davon ausgegangen werden, dass sie China illegal verlas-
sen habe. Es sei ihr deshalb "alternativ die vorläufige Aufnahme als Flücht-
ling zu gewähren". Um den Schluss zu rechtfertigen, sie stamme gar nicht
aus China, hätte die Vorinstanz zumindest mehr und detailliertere Fragen
stellen oder eine separate Herkunftsanalyse durch einen Experten vorneh-
men lassen müssen, weshalb "als zweite Alternative" die Aufhebung der
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Seite 9
vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Durchfüh-
rung einer Herkunftsanalyse an das SEM beantragt werde.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016 führte das SEM aus,
es sei bereits in der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2014
eingehend dargetan worden, weshalb die behauptete Herkunft aus Ti-
bet/China nicht glaubhaft sei. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin
nicht in der Lage gewesen, konsistente und detaillierte Angaben zu ihren
Identitätsdokumenten, zu geografischen und administrativen Gegebenhei-
ten in Tibet/China, zu ihrem Herkunftsort oder auch zur Ausreise aus Ti-
bet/China zu machen. Aufgrund der Substanzarmut und Widersprüchlich-
keit erweise sich ihr Vorbringen, in der Volksrepublik China hauptsoziali-
siert worden zu sein, als derart haltlos, dass dieses keiner weiteren per-
sönlichen Anhörung bedarf. In solchen Fällen gehe auch das Bundever-
waltungsgericht praxisgemäss davon aus, dass auf weitere Abklärungen
verzichtet werden könne. Zur Untermauerung seiner Ausführungen ver-
wies das SEM auf die Urteile E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 (publi-
ziert unter BVGE 2015/10) und D-5464/2014 vom 28. September 2016.
5.
5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen; dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
5.2 Mit Urteil BVGE 2015/10 hat das Bundesverwaltungsgericht sich zur
Frage geäussert, unter welchen Voraussetzungen bei tibetischen Asyl-
suchenden, deren Herkunft aus der Volksrepublik China in Zweifel gezo-
gen wird, ein im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen durchgeführter
Test zum Länder- und Alltagswissen den Anforderungen des Anspruchs
auf rechtliches Gehör und der Untersuchungspflicht genügt (vgl. a.a.O.,
D-323/2015
Seite 10
insb. E. 5.2). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechende Min-
deststandards festgelegt.
Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrund-
satz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – ver-
pflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwer-
deinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl.
E. 5.2.2.1 m.w.H.).
Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden an
der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen ent-
nommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu er-
mitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über
das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Me-
thode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt,
sind die zutreffenden Antworten – unter Beachtung der hier üblichen Stan-
dards – mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Informa-
tion, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.).
Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen Person
sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht – entweder in
einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundi-
gen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr muss die Möglich-
keit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend ein-
gestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu kon-
krete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolge-
rungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung
darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen
Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl.
E. 5.2.2.3 f. m.w.H.).
Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM
die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb
die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der
asylsuchenden Person – aufgrund gänzlich fehlender Plausibilität, Sub-
stanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und so-
mit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1).
D-323/2015
Seite 11
6.
6.1 Das SEM erachtete nicht nur die Aussagen der Beschwerdeführerin zu
der von ihr geschilderten Protestaktion in der Ortschaft H._______, son-
dern insbesondere auch die von ihr angegebene Herkunft aus Tibet (Volks-
republik China) als nicht glaubhaft. Zur Begründung führte es widersprüch-
liche Angaben zu ihren Ausweispapieren und zu ihrer Ausreise, unsubstan-
ziierte Angaben zu den geografischen und administrativen Gegebenheiten
in der Umgebung ihres Herkunftsortes und zum alltäglichen Leben in Ti-
bet/China sowie fehlende Kenntnisse der chinesischen Sprache an (vgl.
SEM-Verfügung vom 11. Dezember 2014 S. 4 f. sowie vorstehend
E. 4.1.1).
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin gab in der BzP vom 12. Dezember 2011 an,
aus der Ortschaft D._______ (Präfektur E._______) zu stammen und dort
bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben. Sie sei nie zur Schule gegangen und
verfüge nebst ihrer Muttersprache Tibetisch über keine anderen Sprach-
kenntnisse. Spezifische Herkunftsfragen wurden der Beschwerdeführerin
in der BzP keine gestellt.
Bezüglich der Anhörung vom 6. November 2013 fällt auf, dass die meisten
der Beschwerdeführerin gestellten Fragen nicht deren Herkunft, sondern
ihr geltend gemachtes politisches Engagement beziehungsweise die gel-
tend gemachte Plakataktion in H._______ betrafen. Zwar wurden ihr einige
Fragen zum Besitz und zur Beschaffung von Identitätspapieren, zu ihrem
Herkunftsort (insbesondere zu dessen Grösse und dessen verkehrstechni-
sche Erreichbarkeit; vgl. Akten SEM A11 S. 3 f.) sowie zu ihrer Reise nach
Nepal (vgl. A11 S. 16-20) gestellt, doch macht es den Eindruck, als hätten
diese Fragen – allenfalls mit Ausnahme der Frage nach der Nummerierung
der Strassen in Tibet (vgl. A11 S. 3 unten) – in erster Linie der Feststellung
der Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Beurteilung der Glaub-
haftigkeit der geschilderten Verfolgungssituation und nicht der Abklärung
des Alltags- und Länderwissens im Hinblick auf ihre Herkunft gedient. So
wurde die Beschwerdeführerin – obwohl ihr in der angefochtenen Verfü-
gung "mangelhafte Länder- und Regionalkenntnisse" sowie nicht "konzise
und stimmige" Angaben zu den Identitätspapieren und zu den geografi-
schen und administrativen Gegebenheiten in Tibet/China vorgeworfen wur-
den (vgl. SEM-Verfügung vom 11. Dezember 2014 S. 5 sowie auch Ver-
nehmlassung vom 19. Oktober 2016 S. 1) – gar nie aufgefordert, Angaben
zu den geografischen und topologischen Begebenheiten ihrer Herkunfts-
gegend (Nachbardörfer, bedeutende Klöster in der Umgebung, Art der
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Seite 12
Landwirtschaft) oder zu den von ihren beiden Kindern besuchten Schulen
zu machen.
6.2.2 Dem Protokoll zur Anhörung vom 6. November 2013 können zwar die
gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen
werden. Die Akten enthalten jedoch keinerlei Ausführungen zu den vom
SEM als korrekt erachteten Antworten und schon gar nicht zu den Quellen,
an denen sich die Befragerin zwecks Beurteilung der Angaben der Be-
schwerdeführerin orientiert hat. Das fragliche Protokoll erlaubt nicht einmal
Rückschlüsse darauf, ob das SEM die Ortschaft D._______ lokalisieren
konnte, ob ihre Sprachkenntnisse beziehungsweise ihr Dialekt Hinweise
auf ihre Herkunft geben könnten oder ob die Antworten der Beschwerde-
führerin richtig oder falsch ausgefallen sind und wie im Falle unzutreffender
Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage hätte lauten müssen.
Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche
Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerde-
führerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersu-
chungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden
Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten
Sachumstände tatsächlich nachgekommen ist.
6.2.3 Wie bereits oben unter E. 5.2 dargelegt wurde, muss die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies
den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als
unzureichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen,
dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit
einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Im vorliegenden Fall wurde
die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung in keiner
Weise auf ihre angeblich "mangelhaften Länder- und Regionalkenntnisse"
sowie auf die angeblich nicht "konzisen und stimmigen" Angaben zu den
Identitätspapieren und zu den geografischen und administrativen Gege-
benheiten in Tibet/China hingewiesen. Es wurde ihr somit objektiv verun-
möglicht, konkrete Einwände gegen die angeblichen Falschangaben und
gegen das ihr vorgeworfene Unwissen anzubringen. Dem Einwand, den
Antworten fehle es an jeglicher Plausibilität kann bereits deshalb nicht ge-
folgt werden, da die Beschwerdeführerin einige ausführliche Antworten zu
geben vermochte und im Übrigen nur knapp befragt wurde.
D-323/2015
Seite 13
6.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall sowohl
den Untersuchungsgrundsatz verletzt als auch den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs verletzt.
7.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2014 beantragt
wird. Die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur voll-
ständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägun-
gen – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sin-
ne von BVGE 2015/10 – sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu-
weisen.
8.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift betreffend die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten Verfolgungssituation einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet der Tatsache,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 26. Ja-
nuar 2015 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewil-
ligt hatte – keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmit-
telverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismäs-
sig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschä-
digung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-323/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2014 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Kathrin Mangold Horni
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