Abtei lung IV
D-3233/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 14. Februar 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ sowie anlässlich der - nach der am
22. Februar 2008 erfolgten Zuweisung an den Kanton C._______ - am
14. April 2008 in D._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung
geltend machte, er sei Angehöriger der Ethnie der Igbo und stamme
aus E._______ (F._______, G._______ [früher: H._______]), wo er die
Schulen besucht und danach im Baugeschäft seines Vaters sowie in
einem Laden für Trinkwasserproduktion gearbeitet habe,
dass er als Mitglied der oppositionellen Bewegung MASSOB in der
ganzen Region F._______ bekannt gewesen sei,
dass er im März 2007 - unter dem Verdacht, an mehreren der MAS-
SOB zugeschriebenen Entführungen beteiligt gewesen zu sein - fest-
genommen und ins Gefängnis von I._______ gebracht worden sei,
dass er - nachdem sein Vater einen hochrangigen Offizier bestochen
habe - im Dezember 2007 wieder freigekommen und in der Folge in
sein Heimatdorf zurückgekehrt sei,
dass er sich zwei Tage später zu einer Tante nach J._______ begeben
habe, von wo aus er im Versteckten seine Ausreise organisiert habe,
dass der Beschwerdeführer schliesslich am 2. Februar 2008 Nigeria
über den Flughafen von J._______ in Begleitung eines Schleppers mit
seinem eigenen, rund drei Jahre zuvor selber beantragten Reisepass
verlassen habe,
dass er von einem ihm nicht namentlich bekannten europäischen Ziel-
flughafen aus in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenz-
kontrollen in die Schweiz gereist sei,
dass er seinen Pass sowie weitere Dokumente seinem Begleiter habe
abgeben müssen,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
Seite 2
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen den
Asylbehörden eine Mitgliedschaftskarte der MASSOB abgab,
dass er keine weiteren Ausweisschriften zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2008 - eröffnet am 8. Mai
2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch vom
3. Februar 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz
entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten gegeben,
dass seine Aussagen zu seinem Reiseweg wie auch zu seinen Reise-
und Identitätsdokumenten tatsachenwidrig beziehungsweise stereotyp
und widersprüchlich ausgefallen seien,
dass sodann die Vorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich,
realitätsfremd sowie - insbesondere was die Freilassung aus dem Ge-
fängnis betreffe - auffallend knapp, unspezifisch und konturenlos dar-
gelegt worden seien,
dass sich überdies die Aussagen betreffend seine Aktivitäten für die
MASSOB in der stereotypen Wiederholung von inhaltslosen Floskeln
erschöpfen würden und zudem auch eine vertiefte Konkretisierung sei-
ner Kenntnisse über diese Organisation vermissen liessen,
dass auch der eingereichte MASSOB-Mitgliederausweis an dieser
Feststellung nichts zu ändern vermöge, zumal der mit keinem Stempel
versehene Ausweis mit einfachen Mitteln von jedermann hergestellt
und erfahrungsgemäss auch leicht käuflich erworben werden könne,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nicht erforderlich seien,
Seite 3
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin mit Eingabe vom
16. Mai 2008 (Datum Poststempel; Eingang beim Bundesverwaltungs-
gericht: 19. Mai 2008) gegen die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008
Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei die besagte
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs
(Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2008 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
Seite 4
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei
im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
Seite 5
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E.
2.1 S. 73),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zu-
mal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält,
das zu einer anderen Würdigung führen könnte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen erklärte, er
habe drei oder vier Jahre vor seiner Ausreise einen Reisepass bean-
tragt und erhalten und sei mit diesem nach Europa gereist (vgl. A2, S.
4 und A11, S. 5 f.),
dass - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde -
die Behauptung, er habe seinen Reisepass nach Abschluss seiner
Reise seinem "Begleiter" abgeben müssen, nicht plausibel tönt, und
der Beschwerdeführer überdies auch keine konkreten Angaben zu sei-
nem Reisepass und insbesondere auch zu den darin enthaltenen Ver-
merken machen konnte (vgl. A2, S. 4 und A11, S. 5 f.),
dass in Bezug auf die Bemerkung des Beschwerdeführers, er sei mit
dem MASSOB-Mitgliederausweis "hierhergekommen", um seine "Iden-
tität zu beweisen", festzuhalten ist, dass es sich beim besagten Aus-
weis - ungeachtet der Frage seiner Echtheit - um eine blosse Mitglied-
schaftskarte und keinesfalls um ein "Reise- oder Identitätspapier" ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) diesbezüglich lediglich gel-
tend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei "mit seinem eigenen
Pass ausgereist" und der "Begleiter/Schlepper" habe den Pass mit ei-
nem Schengen-Visum gefälscht und nach der Einreise behalten,
dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2.),
dass der Beschwerdeführer - wie in der angefochtenen Verfügung
ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - keine differenzierte Reisebe-
Seite 6
schreibung abgegeben hat, und die Anreise in die Schweiz offensicht-
lich tatsachenwidrig (angesichts seiner Angaben über die Entfernung
zwischen dem Ankunftsflughafen und dem Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ kommen als Landeorte in der Tat nur die Flughä-
fen K._______ und L._______ in Frage, wo jedoch gar keine direkt aus
J._______ kommenden Flugzeuge landen würden) schilderte,
dass es dem Beschwerdeführer im Weiteren auch nicht gelungen ist,
die geltend gemachte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen, da
die entsprechenden Aussagen - wie in der angefochtenen Verfügung
zutreffend festgestellt wurde - in wesentlichen Punkten widersprüchlich
(etwa was den Zeitpunkt des Beitritts zur MASSOB [vgl. A11, S. 8 und
9], seine Festnahme [vgl. A2, S. 5 sowie A11, S. 8 und 12] oder die
Zahl der ihn freilassenden Beamten [vgl. A2, S. 6 und A11, S. 17] be-
trifft), realitätsfremd (etwa, die Aussage, Nigeria mit dem eigenen Rei-
sepass über den streng bewachten internationalen Flughafen von
J._______ verlassen zu haben), und auffallend knapp, unspezifisch
und konturenlos (insbesondere die Schilderung seiner Befreiung aus
dem Gefängnis) ausgefallen sind,
dass sich schliesslich - wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte - die
Aussagen des Beschwerdeführers zur MASSOB und zu seinen Aktivi-
täten für diese Organisation in einer stereotypen Wiederholung von in-
haltslosen Floskeln erschöpfen und eine vertiefte Konkretisierung der
Kenntnisse über diese Organisation vermissen lassen,
dass weder die knappen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (im
Wesentlichen Hinweise auf den vom Beschwerdeführer anlässlich der
Befragungen geltend gemachten Sachverhalt sowie die Behauptung,
der Vater des Beschwerdeführers habe am BIAFRA-Krieg teilgenom-
men) noch der - mit einfachen Mitteln selbst herstellbare oder gegen
entsprechende Bezahlung erhältliche - MASSOB-Mitgliederausweis
geeignet sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu be-
seitigen,
dass mithin im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der direkten Bundesanhörung vom 14. April 2008 darstellte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung ohne weiteres der
Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig
Seite 7
stünden dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen
(Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht
(Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht glaubhaft erscheint,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzumutbar wäre,
dass aus den - von blutigen Zusammenstössen begleiteten - Präsi-
dentschaftswahlen von Ende April 2007 der Kandidat der Regierungs-
partei People's Democratic Party (PDP), Umaru Yar'Adua, als Sieger
hervorging, welcher am 29. Mai 2007 sein Amt antrat und dabei der
Opposition eine Beteiligung an der nationalen Einheitsregierung anbot
und als wichtigste Ziele die Bekämpfung von Korruption und Armut
und die Einigung des in ethnischer und religiöser Hinsicht zersplitter-
ten Landes nannte,
Seite 8
dass es im Niger-Delta auch im Jahre 2007 und zu Beginn des Jahres
2008 zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen kri-
minellen Banden und den Sicherheitskräften gekommen ist,
dass bezüglich Nigeria unter den heute bestehenden Verhältnissen
dennoch nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allge-
meiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in
seine Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen wer-
den kann,
dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist, über
eine zwölfjährige Schulbildung und über Berufserfahrung (als Mitarbei-
ter im Baugeschäft seines Vaters und in einem Laden für Trinkwasser-
produktion) sowie über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in
der Heimat (Eltern und zwei Schwestern) verfügt, weshalb nicht davon
auszugehen ist, er würde bei seiner Rückkehr in eine die Existenz ver-
nichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine prakti-
schen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertre-
tung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs.
4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aus-
sichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
Seite 9
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Ein-
zahlungsschein und Original der Verfügung des BFM vom 7. Mai
2008; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz einge-
reichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
Seite 11