Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3233/2009
U r t e i l v om 1 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. März 2009 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine
eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie – ihren Heimatstaat am
14. Juli 2007, ging in den D._______ und gelangte mithilfe eines
Schleppers am 2. September 2007 auf dem Luftweg über E._______
nach F._______. Der Schlepper brachte sie am 6. September 2007 mit
dem Auto illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im
Rahmen der summarischen Befragung vom 12. September 2007 und der
einlässlichen Anhörung durch die kantonale Behörde vom 5. Oktober
2007 im Wesentlichen vor, aus H._______ (Eritrea) zu stammen und ab
ihrem 7. Lebensjahr in I._______ gelebt zu haben, wo sie geheiratet und
zwei Kinder auf die Welt gebracht habe. Nach dem Tod ihres Ehegatten
im Jahre 1989 habe sie sich nach Eritrea begeben. In der Folge habe sie
ihren Sohn zu ihrer Mutter in den D._______ gebracht und sei mit ihrer
Tochter nach Eritrea zurückgekehrt, wo sie ab 2005 in J._______ bei
einer Tante gelebt hätten. Im Januar 2006 hätten ihre Mutter und ihr Sohn
versucht, vom D._______ nach Eritrea zu gelangen, um die
Beschwerdeführerin zu besuchen, worauf beide an der Grenze
angehalten worden seien und ihr Sohn verhaftet und zwangsrekrutiert
worden sei. Daraufhin seien am (…) Behördenvertreter zu ihr nach Hause
gekommen und hätten sich bei der Tochter, die als einzige anwesend
gewesen sei, nach dem Aufenthaltsort des Sohnes erkundigt, welcher
aus dem Militär geflüchtet sei. Ausserdem hätten sie die
Beschwerdeführerin für den darauf folgenden Tag auf den Polizeiposten
vorgeladen. Da sie sich vor einer Inhaftierung beziehungsweise einer
hohen Geldstrafe infolge der Desertion des Sohnes gefürchtet habe, sei
sie mit ihrer Tochter in ihr Heimatdorf H._______ geflüchtet und habe
aus Angst, die Behördenvertreter könnten sie dennoch aufspüren,
begonnen, ihre Ausreise aus Eritrea zu organisieren. Während der Flucht
habe sie ihre Tochter zur Grossmutter in den D._______ gebracht.
B.
Mit Verfügung vom 31. März 2009 – eröffnet am 21. April 2009 – wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig verfügte es die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Vollzuges
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der Wegweisung. Für Einzelheiten wird auf die nachstehenden
Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Mai 2009 (Poststempel:
19. Mai 2009) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in
materieller Hinsicht, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 teilte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Der Sohn der Beschwerdeführerin, K._______ (N_______), stellte am 9.
Februar 2007 im EVZ G._______ ebenfalls ein Asylgesuch, welches von
der Vorinstanz mit Verfügung vom 31. März 2009 abgelehnt wurde.
Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde ihm in der
Schweiz die vorläufige Aufnahme gewährt. Das
Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen die genannte Verfügung
eingereichte Beschwerde mit Urteil D2769/2009 vom 22. Juli 2009 gut,
soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde, und
wies sie im Übrigen ab. Auf die Begründung und Einzelheiten wird,
insofern diesem Entscheid in casu Bedeutung zukommt, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es liegt
kein solches Auslieferungsbegehren vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
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Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte das BFM in
seiner Verfügung vom 31. März 2009 aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin seien einerseits durch widersprüchliche Angaben,
mangelnde Substanziierung und Unstimmigkeiten geprägt, andererseits
entbehre die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Desertion
ihres Sohnes aus dem eritreischen Militärdienst einer Grundlage, da das
BFM mit Verfügung vom 31. März 2009 das Asylgesuch ihres Sohnes mit
der Begründung abgelehnt habe, dessen Vorbringen seien als
unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb diese den Anforderungen von Art. 7
AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermöchten.
Unabhängig von der als unglaubhaft qualifizierten Zwangsrekrutierung
und Desertion des Sohnes durch das BFM seien die Schilderungen der
Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, ihrem Reiseweg sowie ihren
Aufenthaltsorten insgesamt widersprüchlich, vage und teilweise nicht
nachvollziehbar, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhielten.
Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund gegenwärtiger
Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben.
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4.2. Die Beschwerdeführerin hält dem Vorwurf der Unglaubhaftigkeit
einleitend entgegen, die Vorinstanz habe in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen sie
sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern habe sich
auf unwesentliche Nebenpunkte gestützt und den Sachverhalt einseitig
und damit ungenügend gewürdigt. Sie habe auf alle ihr gestellten Fragen
in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die dem Erlebten
entspreche. Ausserdem seien die von der Vorinstanz beanstandeten
Ungenauigkeiten nicht wesentlich für den Kernpunkt ihrer Vorbringen,
nämlich die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Desertion
ihres Sohnes. Ferner sei auf den summarischen Charakter der
Erstbefragung zu verweisen, wonach die dort gemachten Angaben nur
geringen Beweiswert hätten. Insofern handle es sich bei ihren Aussagen
zum Zeitpunkt des Wegzuges aus Äthiopien und danach aus dem Sudan
sowie zu den Fluchtumständen nach Kodofalasi nicht um Widersprüche,
sondern um Ergänzungen beziehungsweise Präzisierungen des
Sachverhaltes und um Berichtigungen von allfälligen Missverständnissen,
was dem Sinn und Zweck der einlässlichen Anhörung entspreche.
Die Vorinstanz laufe mit ihrem Hauptargument, wonach ihr Sohn die
Desertion aus dem eritreischen Militärdienst nicht habe glaubhaft machen
können und folglich der Beschwerdeführerin die Grundlage ihrer
Vorbringen entziehe, ins Leere, zumal (zum Zeitpunkt der Einreichung
der vorliegenden Beschwerde) noch nicht letztinstanzlich darüber
befunden worden sei.
Sodann sei festzuhalten, dass sich die Situation in Eritrea für
rückkehrende Asylsuchende allgemein wesentlich verschlechtert habe.
Zudem würden die eritreischen Behörden insbesondere Rückkehrer aus
Europa mehr denn je verdächtigen. In der Wahrnehmung der eritreischen
Militärdiktatur werde das Ersuchen um Schutz in einem anderen Staat
einem Landesverrat gleichgesetzt. Ihr drohe daher aufgrund der
Asylgesuchseinreichung in der Schweiz in Eritrea eine
unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung. Zudem
verkenne die Vorinstanz bei der Einschätzung ihrer Ausreise die Situation
in Eritrea in gravierender Weise, da eine legale Ausreise aus Eritrea
nahezu unmöglich sei. Ungeachtet der Desertion ihres Sohnes drohe ihr
wegen ihrer illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat eine
unverhältnismässig hohe Strafe, weshalb das BFM und das
Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen vergleichbaren Fällen
eritreische Staatsangehörige als Flüchtlinge anerkannt hätten. Folglich
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sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ihr die
Flüchtlingseigenschaft abspreche und damit das Rechtsgleichheitsgebot
verletze. Des Weiteren habe das eritreische Regime begonnen,
Verwandte von Refraktären und Deserteuren vorzuladen und teilweise
festzunehmen. Ferner würden sich ihre schlüssigen, genauen und
konkreten Vorbringen bezüglich der Lage in Eritrea und der damit
einhergehenden Konsequenzen für die eritreischen Staatsbürger mit den
Lageberichten von anerkannten Menschenrechtsorganisationen decken,
was als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen
spreche.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten
zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung und ihre Begründung in
Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus folgenden
Gründen einer Prüfung nicht standhält:
4.3.1. Soweit die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Vorfluchtgründe betreffend, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss ihrer
Darstellung erfolgte die angebliche Reflexverfolgung aufgrund der
Desertion ihres Sohnes. Mit Urteil vom 22. Juli 2009 hiess das
Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren ihres Sohnes die
Beschwerde, soweit es um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ging, gut (vgl. D2769/2009). Was
die geltend gemachten Vorfluchtgründe betrifft, kam das
Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum
Schluss, die Ausführungen zur Zwangsrekrutierung und anschliessenden
Desertion würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht genügen und der Sohn der Beschwerdeführerin habe seine
Vorbringen nicht hinreichend belegen können. Er habe vor seiner
Ausreise aus dem Sudan in keinem konkreten Kontakt mit den staatlichen
Militärbehörden gestanden und die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG
erweise sich folglich als unbegründet.
4.3.2. Die Beschwerdeführerin stützte sich zur Begründung ihrer
Vorbringen bezüglich der erlittenen Reflexverfolgung ausschliesslich auf
befürchtete Behelligungen durch die Behörden im Rahmen der Suche
nach ihrem desertierten Sohn. Da sich die von ihrem Sohn vorgebrachten
Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, ist auch der Darstellung
der Beschwerdeführerin jede glaubhafte Grundlage entzogen. Bei dieser
Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren von der Vorinstanz
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aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche im Sachverhaltsvortrag
der Beschwerdeführerin einzugehen.
4.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und das BFM die
Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung bis zum
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea zu Recht und mit zutreffender
Begründung als nicht glaubhaft erachtet hat.
4.3.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise aus
Eritrea keinen Militärdienst leistete und auch nicht in einem konkreten
Kontakt zu den Militärbehörden stand (vgl. Akten BFM A8, S. 5). Sie hatte
demnach während ihres Aufenthaltes im Heimatstaat nach ständiger
Rechtsprechung trotz der für Männer und für Frauen bestehenden
grundsätzlichen Dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr keine
begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder
Desertion (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
5.
5.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise
aus dem Heimatstaat oder ihr seitheriges Verhalten bei einer Rückkehr
nach Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten
müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden.
5.2. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Rechtsmitteleingabe auf
das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe und damit verbunden
auf das Fehlen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Subjektive
Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Flüchtlinge erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG werden. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss
des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352, mit weiteren Hinweisen).
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5.3. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne
behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Davon geht auch das BFM in
der angefochtenen Verfügung aus. Allerdings hat es diese Umstände
nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter
demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
berücksichtigt und nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des
Vollzuges der Wegweisung angeordnet, nicht aber die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt. Die
Vorinstanz verkennt auch, dass die Beschwerdeführerin angesichts der
illegalen Ausreise begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf
die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea zurückzuführen
ist, ist ihr in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren,
weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit – die DispositivZiffer 2
der angefochtenen Verfügung betreffend – zu bestätigen ist.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung
des BFM vom 9. Mai 2008 wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich
sodann Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
7.
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Aus diesen Erwägungen und in Berücksichtigung der gesamten
Umstände ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzt, soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die
Verfügung des BFM vom 31. März 2009 teilweise – die DispositivZiffer 1
betreffend – aufzuheben ist. Das Bundesamt ist anzuweisen, die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen.
Demgegenüber ist die angefochtene Verfügung, soweit darin das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und in der Folge die
Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, jedoch der Vollzug der
Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wird,
zu bestätigen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht
geeignet sind, eine andere Betrachtungsweise herbeizuführen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 13
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage nach wie vor
von der mit Bestätigung vom 8. Mai 2009 belegten prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – soweit
nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden
– gutzuheissen und von der Kostenauferlegung abzusehen.
8.2. Da die vertretene Beschwerdeführerin teilweise mit ihrer Beschwerde
durchgedrungen ist, ist ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht.
Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 913 VGKE) ist
die um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung – welche vom BFM zu
entrichten ist – auf Fr. 500.– (inklusive Auslagen und allfällige
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 31. März 2009 wird teilweise – soweit
DispositivZiffer 1 betreffend – aufgehoben, und die Vorinstanz wird
angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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