B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3233/2016/brl
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damalige BFM auf ein erstes Asylgesuch mit Verfügung vom
26. März 2010 in Anwendung der damals geltenden Bestimmung aArt. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat,
dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe es unter-
lassen, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, könne dafür keine ent-
schuldbaren Gründe nennen und weitere Abklärungen zur Flüchtlingsei-
genschaft seien nicht nötig, da seine Vorbringen offensichtlich unglaubhaft
seien,
dass sich auch in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzuges keine
vertiefte Abklärung aufdränge,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 15. November 2015 ein zweites Asylge-
such einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 26. November 2015 sowie der
Anhörung zu den Asylgründen vom 12. April 2016 angab, er sei nach sei-
nem ersten Asylverfahren nach Griechenland gereist, habe sich dort meh-
rere Jahre aufgehalten und sei von dort wieder in die Schweiz zurückge-
kehrt,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs ausführte, er mache die gleichen
Gründe wie beim ersten Asylgesuch geltend, wobei die Situation noch
schlimmer geworden sei, weil er in Nigeria niemanden mehr kenne, da sein
Vater und sein Bruder ermordet worden seien und seine Mutter verschollen
sei,
dass er zudem gesundheitliche Probleme habe und in Spitalbehandlung
sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
6. Mai 2016 – frühestens eröffnet am 7. Mai 2016 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren seien als unglaubhaft qua-
lifiziert worden, da die Gründe ausweichend, vage und ohne Substanz vor-
gebracht worden seien,
dass er im zweiten Asylverfahren ebenfalls keine substantiierten Angaben
zur aktuellen Verfolgungssituation habe machen können, insbesondere
weshalb er heute wegen der Ereignisse von 2009/2010 noch verfolgt
werde,
dass Teile seiner Vorbringen im ersten Asylverfahren auch als irrelevant
bezeichnet worden seien, insbesondere was eine allfällige Verfolgung in
seiner engsten Heimat betreffe, und er hierzu keine neuen Gründe anfüge
und angebe, er werde sogar landesweit verfolgt, ohne hierin Details zu
nennen, was pauschal und subtanzlos wirke,
dass seine Vorbringen demzufolge nicht glaubhaft seien,
dass er sein zweites Asylgesuch schliesslich damit begründe, dass sich
seine Situation in Nigeria seit dem ersten Asylverfahren verschlechtert
habe, weil er dort niemanden mehr habe, diesem Vorbringen aber keine
Verfolgungssituation im Sinne des Asylgesetzes entnommen werden
könne, weshalb es nicht asylrelevant sei,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer jung und nach einer antitussiven Therapie wie-
der fast gesund sowie in bestem Arbeitsalter sei,
dass er zum Beziehungsnetz in beiden Asylverfahren ungesicherte Anga-
ben gemacht habe und keine Beweise für seine Herkunft abgeben könne,
dass er schliesslich in Europa über Jahre hinweg in fremden Ländern ein
Auskommen gefunden habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er dies
auch in Nigeria mit Selbstverantwortung bewerkstelligen könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2016 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei Asyl zu gewähren und
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es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzu-
mutbar und unmöglich sei sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG,
(SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, die Aussagen die
er in seinem ersten Asylverfahren gemacht habe, entsprächen der Wahr-
heit,
dass er Christ und die Leute die ihn suchten Muslime und auch mit der
Boko Haram vernetzt seien,
dass er in Nigeria kein Beziehungsnetz habe und völlig auf sich alleine ge-
stellt wäre, da sein Vater und seine Mutter verstorben seien und er zu sei-
nem Bruder keinen Kontakt mehr habe, und seine Verwandten einen an-
deren Glauben praktizierten und ihn an die Leute, die ihn suchten, auslie-
fern würden,
dass er keinen Beruf erlernt und in Griechenland lediglich Sachen auf der
Strasse aufgelesen und weiterverkauft habe,
dass schliesslich die Lage in Nigeria sehr schlecht sei und es immer wieder
zu Auseinandersetzungen komme,
dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 25. Mai 2016 vom
Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass bereits im Entscheid des BFM vom 26. März 2010, welchen der Be-
schwerdeführer nicht angefochten hatte, festgestellt wurde, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht,
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dass diesbezüglich nichts Neues vorgebracht wird und der allgemeine Hin-
weis, es sei schlimmer geworden, nicht substantiiert wird, weshalb sich
weitere Ausführungen erübrigen, zumal schon die Ausgangsgeschichte die
dieser angeblichen Verschlimmerung zugrunde liegt, nicht geglaubt wer-
den konnte,
dass der Beschwerdeführer den im Resultat richtigen Erwägungen der Vo-
rinstanz in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Wesentliches entgegen-
brachte und sich darauf beschränkte, noch einmal seine Asylvorbringen
aus dem ersten Asylverfahren zu wiederholen,
dass er diese in der Beschwerde überdies anders darstellte als im ersten
Asylverfahren, indem er zum Beispiel aussagte, er habe sich selber befreit,
während er im ersten Verfahren sagte, er sei befreit worden, was die Un-
glaubhaftigkeit seiner Aussagen noch einmal unterstreicht,
dass auch der Hinweis, seine Verfolger seien mit der Boko Haram vernetzt,
keine gezielten und genügend intensiven Nachteile im Sinne des Asyl-
rechts zu begründen vermag,
dass das Gleiche schliesslich auch für den Verweis auf die sehr schlechte
Situation in Nigeria gilt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere der Hinweis auf das nichtbestehende Beziehungsnetz
eine unbewiesene und unglaubhafte Parteibehauptung ist, zumal der Be-
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schwerdeführer auf Beschwerdeebene angibt, seine Eltern seien verstor-
ben, er habe zum Bruder keinen Kontakt und wisse nicht, ob dieser noch
lebe, während er bei der Vorinstanz angab, sein Vater und sein Bruder
seien verstorben und die Mutter verschollen,
dass der Beschwerdeführer überdies in seinem Alter auch ohne bestehen-
des Beziehungsnetz ein Auskommen finden dürfte,
dass auch die gesundheitlichen Beschwerden (virale Bronchitis und Ra-
chenentzündung) offensichtlich nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung
sprechen, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer inzwi-
schen wieder vollkommen genesen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG angesichts der offensichtlichen Unbe-
gründetheit der Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mit dem vorliegenden
Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung werden abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: