B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3233/2018
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Anna Nilsen,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – afghanische Staatsangehörige usbekischer
Ethnie – verliessen gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland im Jahr 2011,
und hielten sich mehrere Jahre in der Türkei auf, bevor sie im Jahr 2015
unter anderem über Griechenland, Ungarn und Österreich am 27. Septem-
ber 2015 in die Schweiz eingereist sind, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchten. Am 9. respektive 14. Oktober 2015 wurden die Beschwerdefüh-
renden summarisch befragt und am 3. August 2017 respektive 4. Septem-
ber 2017 eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend,
sie würden aus der Region G._______ stammen, wo er als (…) gearbeitet,
während sie sich um den Haushalt und das erstgeborene Kind gekümmert
habe. Er sei ins Visier der Taliban geraten, nachdem er (…) an ausländi-
sche Personen verkauft habe. Die Taliban hätten dann von ihnen verlangt,
ein Abendessen zuzubereiten und ihnen Geld für Waffen zu geben. Er sei
zudem von den Taliban mit Peitschenhieben bestraft und sie sei von ihnen
verprügelt und ausgeraubt worden.
Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre je-
weilige Tazkara sowie seinen Führerschein (jeweils im Original) ein.
B.
Am (…) kam F._______ zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 – eröffnet am 2. Mai 2018 – stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an, der Vollzug
wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben.
Das SEM begründete die Verfügung unter Hinweis auf die entsprechenden
Protokollstellen im Wesentlichen dahingehend, die Beschwerdeführenden
hätten sich beide im Rahmen der Befragungen selber sowie auch gegen-
seitig widersprochen. Die Vorbringen würden zahlreiche Unstimmigkeiten
aufweisen, wobei zwar zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdefüh-
renden jeweils nicht alle aufgeführten Geschehnisse selber erlebt hätten
und somit nur das ihnen Erzählte wiedergeben könnten und die Gescheh-
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nisse zeitlich weit zurücklägen. Nichtsdestotrotz dürfe aber auch von un-
gebildeten Personen, wie sich die Beschwerdeführenden mehrmals be-
zeichnet hätten, erwartet werden, dass zentrale Ereignisse in ihrer Biogra-
phie in den Kernpunkten widerspruchsfrei wiedergegeben werden könnten.
Dies sei nicht gelungen, weshalb die Vorbringen als unglaubhaft bewertet
würden. Die allgemeine Lage in Afghanistan sei sehr bedauerlich, den
Schilderungen der Beschwerdeführenden seien jedoch keine Hinweise zu
entnehmen, welche auf eine Asylrelevanz hindeuten würden.
D.
Die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – erho-
ben mit Eingabe vom 1. Juni 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dis-
positivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung der
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden – neben der Dar-
legung des bereits geltend gemachten Sachverhalts – im Wesentlichen
geltend, er habe äusserst detailliert über die Geschehnisse berichten kön-
nen, was ein klares Realitätskennzeichen darstelle und für die Glaubhaf-
tigkeit spreche. Zwischen der Ausreise und der Befragung läge ein Zeit-
raum von über vier Jahren, respektive sechs Jahren bis zur Anhörung. Ihr
Leben wäre bei einer Nichtherausgabe ihrer gesamten Lebensgrundlage
(Geld und Tiere) bedroht gewesen. Zudem sei er bei der Ausübung seines
Berufs eingeschränkt gewesen, indem er keine (…) mehr an Ausländer
habe verkaufen dürfen. Auch der afghanische Staat sei gegenüber den Ta-
liban machtlos und könne seinen Bürgerinnen und Bürgern keinen Schutz
bieten. Es seien keine wesentlichen Widersprüche ersichtlich oder die Wi-
dersprüche würden sich unschwer – unter anderem durch eine mangel-
hafte Übersetzung – erklären lassen. So sei der Brief für ihn als Analpha-
beten nicht von zentraler Bedeutung und es sei unerheblich, ob es sich um
einen Brief oder ein Telefonat gehandelt habe. Im Kern seien die Aussagen
stimmig. Sie könne aufgrund ihrer mangelhaften Bildung sowie der unter-
schiedlichen Kalender zeitliche Angaben nicht einordnen. Auch sei darauf
hinzuweisen, dass das Eingeständnis von Erinnerungslücken auf eine
glaubhafte Aussage hindeute. Ihre Vorbringen würden im Kern überein-
stimmen.
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Als Beilage zu ihren Vorbringen reichten sie nebst der vorinstanzlichen Ver-
fügung (in Kopie), Auszüge aus den Akten des Migrationsamts (…) (Befra-
gungsprotokoll vom […], Anklage vom […] sowie Urteil des […] vom […]),
eine Zusammenfassung betreffend den Nachweis der Flüchtlingseigen-
schaft (Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM), Fotografien sowie eine
Mutationsanzeige der Sozialdienste zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2018 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeistän-
dung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Be-
schwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, un-
ter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 26. Juni 2018 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Asylsuchenden Person. Für die Glaubhaftmachung reicht es aber nicht
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aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Das SEM ist in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur
Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang
mit den Behelligungen durch die Taliban seien nicht glaubhaft. Auch in Be-
zug auf die allgemeine Lage in Afghanistan sind keine Hinweise auf asyl-
relevante Ereignisse ersichtlich. Somit verweist das Bundesverwaltungs-
gericht auf die zutreffenden Erwägungen des SEM, wobei es den Be-
schwerdeführenden auch mit der Beschwerdeschrift nicht gelingt, diesen
Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Entgegen der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist sowohl der Bil-
dungsstand der Beschwerdeführenden als auch der Zeitablauf in der an-
gefochtenen Verfügung genügend berücksichtigt worden. Der Hinweis auf
diese Faktoren erklärt nicht, weshalb der Ablauf des als Hauptvorbringen
geltend gemachten Ereignisses in der Befragung und der Anhörung von
den Beschwerdeführenden in unterschiedlicher Weise dargestellt wurde.
Vom Beschwerdeführer kann denn auch trotz fehlender Schulbildung er-
wartet werden, dass er weiss, ob er nun zwölf oder knapp doppelt so viele
(…) an ausländische Personen (von den Taliban als Ungläubige bezeich-
nete Personen) verkauft hat (vgl. act. A4 F7.01; A26 F54, F162). Auch der
Zeitablauf der Geschehnisse vermag nicht zu erklären, weshalb sich die
Beschwerdeführenden nicht mehr daran erinnern können, ob die Taliban
– abgesehen von ihrer Anzahl und vom gekochten Menü – nun bei ihnen
das Abendessen eingenommen hätten oder eben gerade nicht (vgl. act. A4
F7.01; A26 F50, F76, F155; A6 F7.01; A24 F47, F146). Den Beschwerde-
führenden ist indessen zuzustimmen, dass man sich an ein schmerzvolles
und furchterregendes Ereignis, wie von den Taliban spitalreif geschlagen
zu werden, noch nach Jahren genau erinnert, weshalb es umso erstaunli-
cher ist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers und auch der Be-
schwerdeführerin wenig erlebnisgeprägte Details und Emotionen enthalten
(vgl. act. A24 F41, F55, F74 ff.; A26 F50). Auch die eingereichten Fotogra-
fien, welche die Narben der Beschwerdeführenden im Gesicht und am Rü-
cken zeigen, sind nicht geeignet, die geltend gemachten Übergriffe der Ta-
liban zu belegen, zumal damit die Umstände der ursprünglichen Verletzun-
gen nicht belegt werden können. Sodann sind auch die Ausführungen zum
angeblichen Drohbrief widersprüchlich ausgefallen (vgl. act. A4 F7.04; A26
F172-177). Die diesbezügliche Erklärung in der Rechtsmitteleingabe (vgl.
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Beschwerde Ziff. 25 f.) ist als unbehelfliche Schutzbehauptung einzustufen.
Darüber hinaus sind die Umstände der Verhaftung des Bruders des Be-
schwerdeführers und die Gründe dafür unklar geblieben (vgl. act. A24
F134; A26 F19, F64).
Dem Protokoll ist zwar zu entnehmen, dass es anlässlich der Anhörung zu
sprachlichen Missverständnissen gekommen ist (vgl. act A24 F163). So
gab die Beschwerdeführerin in der Befragung zu Protokoll, Usbekisch sei
ihre Muttersprache (vgl. act. A6 F1.17.01), indessen wies sie zu Beginn der
Anhörung darauf hin, dass sie auch Türkisch spreche und es gut wäre,
wenn die Dolmetscherin auch ein wenig Türkisch sprechen würde. Darüber
hinaus würden sie sich beide gut verstehen und die Dolmetscherin solle so
weitermachen (vgl. act. A24 F2 ff.). Aus diesem Grund ist die Rüge, die
Qualität der Übersetzung sei mangelhaft als unbegründet zu qualifizieren.
5.3 Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
6.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Juni 2018 ge-
leistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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