B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3233/2019
Ur t e i l vom 1 9 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch Marc Arnold,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 20. April 2019 auf dem Luftweg und gelangte über Tschechien,
Deutschland und Frankreich am 28. April 2019 schliesslich in die Schweiz,
wo er am 29. April 2019 um Asyl nachsuchte. Er wurde dem Bundesasyl-
zentrum (BAZ) C._______ zugewiesen. Am 1. Mai 2019 wurde er zu seiner
Person und zum Reiseweg summarisch befragt (Personalienaufnahme
[PA]). Am 5. Juni 2019 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen ange-
hört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus D._______ und sei im Alter von (…) Jahren mit seiner Fa-
milie nach E._______ und später nach B._______ umgesiedelt. Nach der
Mittelschule habe er Militärdienst geleistet und danach als (…) gearbeitet.
Seine Mutter sei an (…) gestorben, als er (…) Jahre alt gewesen sei. Er
habe heute auch (…)probleme und vermute, dass es genetisch bedingt
sein könnte. Eine Ärztin in Georgien habe ihm geraten, sich dringend einer
(…) zu unterziehen. Er habe sich diese erforderliche medizinische Behand-
lung indessen nicht leisten können und stattdessen Schmerzmittel einge-
nommen. Ferner habe er (…)probleme und (…). In der Nacht schwitze er
stark und er habe sehr oft starken Schwindel. Sein Urgrossvater habe je-
manden getötet. Nun habe er (der Beschwerdeführer) Gerüchte vernom-
men, dass ein Angehöriger des Getöteten aus F._______ zurückgekehrt
sei und beabsichtige, sich an ihm zu rächen. Die Dorfältesten hätten ihm
deshalb geraten, wegzugehen. Ausserdem sei er im Alter von (…) Jahren
einmal von einem Unbekannten mit einem Messer angegriffen worden. Da-
mals hätten sein Vater und andere ältere Leute gedacht, dass der Täter
wahrscheinlich ein Verwandter des Opfers gewesen sei.
B.
Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURO-
DAC-Datenbank vom 29. April 2019 ergab, dass er bereits am (…) 2012 in
G._______, am (…) 2012 H._______ sowie am (…) 2013 in I._______ um
Asyl nachgesucht hatte.
C.
Am 30. April 2019 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden
(…) mit der Wahrung seiner Rechte.
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D.
Am 15. Mai 2019 wurde das Dublin-Gespräch durchgeführt, anlässlich wel-
chem der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, nach seinem Aufenthalt in
I._______ freiwillig nach Georgien zurückgekehrt zu sein. Ferner brachte
er vor, dass er sehr oft schwitze und oft sehr müde sei. Er habe Medika-
mente erhalten, die er während zwei Wochen einnehmen müsse, da er
(…)-Probleme habe. Er benötige eine (…) und möchte sich in der Schweiz
medizinisch behandeln lassen.
E.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er mit Eingabe vom 20. Mai 2019
eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten.
F.
Am 21. Mai 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das
Dublin-Verfahren beendet und das Asylgesuch in der Schweiz geprüft
werde.
G.
Am 12. Juni 2019 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf
des ablehnenden Asylentscheids und stellte fest, die geltend gemachten
Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Der Wegweisungsvollzug er-
weise sich sodann als zulässig, zumutbar und möglich.
Gleichentags liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung
eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf einreichen.
H.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
I.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertretung – mit Eingabe vom 25. Juni 2019 (Datum des Post-
stempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der
Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie
zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
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unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande-
rem folgende Beweismittel ein:
– Migrationsmedizinische Abklärung vom (…) April 2019
– Endbericht des (…) vom (…) Mai 2019
– Ärztliche Kurzberichte BAZ C._______ vom (…) Mai 2019, vom
(…) Mai 2019 sowie vom (…) Mai 2019
– ors EVZ C._______ Pflege / Medizinische Dokumentation mit Einträ-
gen vom [Datum unleserlich] und vom (…) Mai 2019
– Befundbericht des (…) vom (…) Mai 2019
– Auszug E-Mail-Korrespondenz vom 11. und 12. Juni 2019
– Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) betreffend Dol-
metschen in der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in der
Obhut von Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundes
J.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 26. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
K.
Am 1. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Befürchtung des Beschwerdeführers, Opfer einer Blutrache zu
werden sei als nicht asylrelevant zu qualifizieren, zumal keine konkreten
und substanziierten Anhaltspunkte vorhanden seien, die auf einer objekti-
ven Betrachtungsweise beruhten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer
geltend gemacht, seinen Heimatstaat in der Hoffnung verlassen zu haben,
dass sich sein gesundheitlicher Zustand durch eine Behandlung in der
Schweiz verbessern würde. Auf Gesuchsgründe, die ausschliesslich medi-
zinischer Natur seien, werde praxisgemäss nicht eingetreten. Der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asyl-
gesuch abzulehnen sei. Angesichts der langjährigen Arbeitserfahrung und
des bestehenden Beziehungsnetzes erweise sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar. Im Übrigen würden aus den Akten und den Anga-
ben auch keine medizinischen Vollzugshindernisse hervorgehen. Es könne
nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
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werden, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung
im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person füh-
ren würde. Dabei werde als wesentlich die allgemeine und dringende me-
dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Unzumutbarkeit liege je-
denfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat einen
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich sei (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – wie bei-
spielsweise die diagnostizierte und medikamentös behandelte (…)entzün-
dung – vermöchten diesen Kriterien nicht zu genügen. In Bezug auf die
Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde festgehalten, dass im Ein-
klang mit der Auskunft der Pflege im BAZ C._______ der Beschwerdefüh-
rer bereits dreimal beim Arzt gewesen sei und dabei mehrere Arztberichte
erstellt worden seien. Neben der erwähnten (…)entzündung und anderen
– im Sinne der Zumutbarkeitsprüfung – nicht relevanten Beschwerden,
seien den Akten keine medizinischen Beschwerden zu entnehmen, die als
Wegweisungsvollzugshindernisse einzustufen wären.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen die unvollständige Feststellung des medizinischen Sachverhalts. Er
macht geltend, er habe bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs vom
15. Mai 2019 angegeben, dass er sich krank fühle, ständige (…)schmerzen
habe und eine (…) benötige. Ihm sei der Zugang zur medizinischen Be-
handlung faktisch verweigert worden, so dass sich sein Gesundheitszu-
stand weiter verschlechtert habe. Er sei mehrfach bei der Pflege im BAZ
gewesen. Ein Dolmetscher sei aber nur einmal hinzugezogen worden. Die
seit langem benötigte (…), um eine auf Fakten basierende Diagnose zu
seinen (…)beschwerden zu erstellen, sei ihm auch nicht gewährt worden.
Da die direkte Kommunikation zwischen der Rechtsvertretung und der
Partnerärztin des SEM nicht gewährleistet sei, sei es der Rechtsvertretung
nicht möglich gewesen, die Diagnose mit der behandelnden Partnerärztin
zu besprechen. In der Praxis erweise es sich für die Rechtsvertretung und
die Vorinstanz als äusserst schwierig, aus den handgeschriebenen, stich-
wortartigen, ärztlichen Kurzberichten respektive der Dokumentation der
Pflege die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen. Angesichts der kurzen
Verfahrensfristen bedürfe es zwingend einer direkten Austauschmöglich-
keit zwischen der Rechtsvertretung und der Partnerärztin der Vorinstanz.
Die Rechtsvertretung als auch die Ärztinnen und Ärzte unterstünden der
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beruflichen Schweigepflicht, weshalb keine Gründe ersichtlich seien, wes-
halb ein Austausch zwischen den involvierten Parteien und den sich alle
unter dem gleichen Dach befindenden Parteien nicht gestattet werde. Der
zuständige Fachspezialist habe sich nach der Anhörung dafür eingesetzt,
dass er einen weiteren Arzttermin erhalte. Zur medizinischen Behandlung
und dem Erstellen eines weiteren Berichts sei es aber nicht gekommen,
weil die Gesundheitsabteilung für den vorgesehenen Termin keinen Dol-
metscher hinzugezogen habe. Als er deswegen wütend geworden sei,
habe man ihn vor die Tür gestellt. Er verstehe kein Deutsch und spreche
einzig Georgisch. Er habe offensichtlich die Entscheidungen der medizini-
schen Abteilung nicht verstehen können und habe deshalb mehrfach um
erneute Behandlung ersucht. Obwohl die Rechtsvertretung darum ersucht
habe, mit dem Entscheid bis zum Vorliegen eines aussagekräftigen Arzt-
berichts zuzuwarten, habe die Vorinstanz bereits am 14. Juni 2019 ihren
Entscheid erlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Gesundheitszustand in-
dessen nicht abschliessend geklärt worden und sei es auch bis heute nicht.
Ein aussagekräftiger Arztbericht, der sich mit den Symptomen in der gebo-
tenen Tiefe auseinandersetze, liege nicht vor. Die geforderte (…) sei ihm
verweigert und der Zugang zu einer Behandlung faktisch verwehrt worden,
indem entgegen den Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit
(BAG) keine Dolmetschenden hinzugezogen worden seien. Seine (…)be-
schwerden seien zwar ansatzweise diagnostiziert worden, der Ursache für
diese Beschwerden sei jedoch nicht nachgegangen worden. Die Vor-
instanz habe sich mit den nicht aussagekräftigen, lediglich stichwortartig
verfassten Arztberichten zufrieden gegeben und habe basierend auf die-
sen nicht abschliessenden und noch zahlreiche Fragen offenbarenden Be-
richten entschieden. Der medizinische Sachverhalt sei zum Zeitpunkt des
Asylentscheids nicht hinreichend erstellt. Die Vorinstanz könne entspre-
chend nicht beurteilen, welche medizinische Behandlungen notwendige
seien und folglich auch nicht, ob die Erkrankung allenfalls ein Wegwei-
sungsvollzugshindernis darstelle. Dies stelle eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes dar. Im Weiteren sei auch die Begründungspflicht ver-
letzt worden, indem eine veraltete Rechtsprechung zitiert worden sei. Eine
Abschiebung sei nicht nur unzulässig, wenn der Tod der von der Abschie-
bung betroffenen ausländischen Person unmittelbar bevorstehe, sondern
auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass die Betroffe-
nen mit einem realen Risiko konfrontiert würden, wegen des Fehlens an-
gemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zum
Gesundheitssystem einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver-
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schlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu inten-
sivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung
führten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer moniert zur Hauptsache die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in medizinischer Hinsicht
und macht im Wesentlichen geltend, dass durch die mangelhaften medizi-
nischen Abklärungen nicht beurteilt werden könne, welche medizinischen
Behandlungen notwendig seien und folglich auch allfällige Wegweisungs-
vollzugshindernisse nicht überprüfbar seien.
5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat
die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
5.3 Der Beschwerdeführer wies in der migrationsmedizinischen Abklärung
vom (…) April 2019 sowie im Dublin-Gespräch vom 15. Mai 2019 darauf
hin, dass er verschiedene gesundheitliche Beschwerden habe (vgl. act.
A11 und A22). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass am (…) April 2019
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der (…) des Beschwerdeführers untersucht und am (…) Mai 2019 eine (…)
gemacht wurde. Dabei wurde der (…) positiv auf (…) getestet, wohingegen
die Röntgenaufnahme einen normalen (…)-Befund ergab. Bei den ärztli-
chen Kurzberichten des BAZ C._______ vom (…) und (…) Mai 2019 han-
delt es sich um Formulare mit sechs Feldern mit den Überschriften «aktu-
elle Beschwerden», «vorbestehende Gesundheitsstörungen/Krankhei-
ten», «Untersuchungsbefunde», «Beurteilung/Diagnosen», «Medika-
mente» und «Empfehlungen zu Therapie und Abklärungen», die von der
behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt handschriftlich und
stichwortartig ausgefüllt wurden, wobei dem Bericht vom (…) Mai 2019 der
Name der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes nicht ent-
nommen werden kann. Aus den vorhandenen medizinischen Akten vom
(…) und (…) Mai 2019 ist mangels Leserlichkeit nicht abschliessend er-
sichtlich, welche medizinischen Probleme – nebst «(…)», «(…)», «(…)»
und «(…)» – beim Beschwerdeführer vorliegen. Dabei wurde dem Be-
schwerdeführer zur Substitution das Medikament (…) zu 300 mg zweimal
täglich verschrieben. Aus dem Protokoll des Ausreisegesprächs vom
(…) Juni 2019 ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Teil-
nehmer eines Betäubungsmittelsubstitutionsprogrammes sei. Diesbezüg-
lich ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass nicht alle Diagnosen
eindeutig aus den Akten hervorgehen. Zudem ist nicht erkennbar, welche
Behandlung und Medikation im Detail erforderlich oder ob die Behandlung
bereits abgeschlossen ist. Weitere Unklarheiten bestehen in Bezug auf die
Formulierungen (soweit leserlich) «(…)» und «nach Transfer (…) Scree-
ning» bei den Feldern «Beurteilung/Diagnosen» und «Empfehlungen zu
Therapie und Abklärungen». Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf
hin, dass bis heute unklar bleibe, von welchem Transfer die Rede sei.
Trotzdem ist gesamthaft gesehen festzustellen, dass im vorliegenden Fall
der Zugang zur medizinischen Grundversorgung klarerweise gegeben war,
auch wenn der letzte geplante Arzttermin vom (…) Juni 2019 wegen feh-
lender Übersetzung abgesagt werden musste.
5.4 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Per-
son sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und
bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren
Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten
könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere
vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die
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Rückführung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa-
poshvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§
180-193 m.w.H., zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
5.5 Die medizinischen Akten sind im vorliegenden Fall insoweit mangel-
haft, als dass ihnen keine klare Diagnose und keine Behandlungsstrategie
entnommen werden kann. Dennoch kann vorliegend in Übereinstimmung
mit dem SEM zuverlässig festgestellt werden, dass aufgrund der vorhan-
denen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilder-
ten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon auszugehen ist, dass
die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK über-
schritten wird. Überdies existiert in Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozi-
alhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kosten-
lose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des BVGer E-2340/2019
vom 22. Mai 2019 E. 6.3 und E. 6.6 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund er-
weist sich der vorliegende Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als rechts-
genüglich festgestellt, so dass das SEM allfällige medizinische Wegwei-
sungsvollzugshindernisse zu Recht mit hinlänglicher Sicherheit ausschlies-
sen konnte. Gleichwohl bleibt daran zu erinnern, dass es für die Feststel-
lung des medizinischen Sachverhalts unerlässlich ist, dass nicht nur der
Zugang der gesuchstellenden Person zu medizinischer Grundversorgung
gewährleistet ist, sondern dass auch die sprachliche Verständigung mit der
betreffenden Person sichergestellt ist. Nur dadurch können allfällige ge-
sundheitliche Probleme im Asyl- und Wegweisungsverfahren adäquat be-
rücksichtigt werden. Im Weiteren sollte ein medizinischer Bericht vom me-
dizinischen Fachpersonal so leserlich abgefasst sein, dass sich daraus
ergibt, welches medizinische Problem respektive welche Diagnose vorhan-
den ist und welche weitere Behandlung (inklusive allfälliger Medikation)
über welchen Zeitraum erforderlich ist.
5.6 Im Weiteren ist keine Begründungspflichtsverletzung ersichtlich. So hat
sich das SEM in der angefochtenen Verfügung insbesondere mit den we-
sentlichen Erkenntnissen aus den medizinischen Akten (insb. act. A22) in
hinreichendem Umfang und genügender Differenziertheit auseinanderge-
setzt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überle-
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gungen es zum Schluss kam, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne der gefestigten Pra-
xis darstellten.
5.7 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen unter dem Titel
Begründungspflichtsverletzung indirekt die Zulässigkeit und Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs rügt, bleibt festzuhalten, dass sich das Bundes-
verwaltungsgericht vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vor-
instanz anschliesst.
5.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und
auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht gegenstandslos.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Rechtsmitteleingabe
wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung von
Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund
der Unterbringung des Beschwerdeführers im BAZ C._______ und dem
damit verbundenen Arbeitsverbot (Art. 43 Abs. 1 AsylG) ist von seiner Be-
dürftigkeit auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rah-
men einer summarischen Aktenprüfung auch nicht als aussichtslos zu be-
urteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang
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