Abtei lung IV
D-3234/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Südafrika,
vertreten durch Felicity Oliver, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3234/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Nigeria im Jahr 1997 verlassen und sich zwischen 1997 und 2001 in
A._______, anschliessend bis im Dezember 2007 in Südafrika und
danach bis am 28. März 2008 in B._______aufgehalten habe,
dass er am 28. März 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am
30. März 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 15. April
2008 sowie der direkten Anhörung vom 6. Mai 2008 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo aus D._______
im E._______ State, wo sein Vater infolge Landstreitigkeiten mit den
Dorfbewohnern mit einem Voodoo-Zauber belegt und in der Folge im
Jahr 1992 gestorben sei,
dass die Dorfbevölkerung daraufhin das Vermögen des Vaters dem
Voodoo übergeben habe, wogegen er protestiert habe und in der
Folge aus der Dorfgemeinschaft ausgeschlossen worden sei,
dass er deshalb im Jahr 1994 nach F._______ gezogen sei, wo er bis
1997 gelebt habe,
dass die Dorfbevölkerung aus D._______ bei Besuchen in F.______
nicht mit ihm kommuniziert habe, weshalb er befürchtet habe, sein
Status als Ausgestossener könne bekannt werden und ihm Probleme
bereiten,
dass er Nigeria deshalb verlassen habe und zuerst nach A._______
sowie später nach Südafrika gezogen sei, wo er sich jeweils illegal
aufgehalten habe,
dass er in Südafrika seinen Lebensunterhalt als Strassenverkäufer
verdient habe und mehrmals beraubt worden sei, wobei er sich infolge
seines illegalen Status nicht habe an die Behörden wenden können,
dass er Südafrika wegen der unsicheren Lage verlassen habe und mit
einem gefälschten südafrikanischen Reisepass über B._______ in die
Schweiz gereist sei,
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dass er keine eigenen Identitätspapiere besessen habe und der von
ihm benutzte südafrikanische Reisepass, den er nach der Einreise in
die Schweiz habe abgeben müssen, gefälscht gewesen sei,
dass anlässlich der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz
sein südafrikanischer Reisepass durch das Urkundenlabor überprüft
und festgestellt wurde, es lägen keine objektiven Fälschungsmerkmale
vor,
dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz aufgrund des
Vorliegens eines echten Reisepasses und genügender finanzieller
Mittel bewilligt wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 8. Mai 2008 – eröffnet am gleichen Tag – nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Aussagen des Beschwerdeführers, er sei mit einem gefälschten
südafrikanischen Reisepass in die Schweiz gereist, könnten nicht
geglaubt werden, zumal dieser Reisepass gestützt auf eine Prüfung
durch das Urkundenlabor frei von objektiven Fälschungsmerkmalen
sei,
dass deshalb von der südafrikanischen Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen sei,
dass er mit der Nichtabgabe seines Reisepasses seine
südafrikanische Staatsbürgerschaft zu verheimlichen suche und auch
seine Erklärung, er habe den Reisepass nach der Einreisekontrolle
einer Person aushändigen müssen, als unglaubhaft zu werten sei,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem
Beschwerdeführers verunmöglicht hätten, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund realitätsfremder
Angaben nicht geglaubt werden könnten und überdies nicht
asylrelevant seien, zumal vorliegend kein begründeter Anlass zur
Annahme bestehe, die geltend gemachte befürchtete Verfolgung
werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft verwirklichen, da der Beschwerdeführer während drei Jahren
unbehelligt in F._______ habe leben können,
dass sich zudem die Angaben des Beschwerdeführers, er sei am
15. März 1987 geboren und habe im Dorf die Primarschule während
sechs und die Sekundarschule während fünf Jahren besucht, nicht
vereinbaren liessen mit seiner Aussage, er habe das Dorf im Jahr
1994 wegen der Probleme verlassen,
dass auch seine Aussage, er sei nach dem Tod des Vaters vor das
Dorfoberhaupt getreten und habe gegen den Einzug der väterlichen
Besitztümer protestiert, mit seiner Geburtsangabe nicht zu
vereinbaren sei, weil er unter diesen Umständen im Alter eines Kindes
zwischen fünf und sieben Jahren gegen den Erbverlust protestiert
hätte, was sich mit der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbaren lasse,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unsichere Lage in
Südafrika auf die allgemeinen, politischen, wirtschaftlichen und
sozialen Lebensbedingungen in diesem Staat zurückzuführen seien
und somit keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
darzustellen vermöge,
dass er im Übrigen im Fall von Behelligungen durch Drittpersonen die
staatlichen Behörden um Schutz hätte ersuchen können,
dass dem südafrikanischen Staat keine Schutzunwilligkeit oder
Schutzunfähigkeit vorzuwerfen sei, da sich der Beschwerdeführer nicht
an die Behörden gewandt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben, sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die
Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass er zur Begründung anbrachte, er sei nicht südafrikanischer,
sondern nigerianischer Staatsangehöriger, weshalb er die Polizei nicht
habe um Schutz ersuchen können,
dass er als Flüchtling anzusehen sei und nicht in sein Heimatland
zurückkehren könne,
dass die Vorakten am 19. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass somit auf das sinngemäss gestellte Begehren um Anerkennung
als Flüchtling nicht einzutreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im
Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz
diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern
hatte,
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, er sei mit einem gefälschten
südafrikanischen Reisepass ausgereist und habe diesen nach der
Einreise in die Schweiz wieder abgeben müssen,
dass diese Angaben des Beschwerdeführers – wie die Vorinstanz
zutreffend feststellte – aufgrund der Überprüfung des Reisepasses
durch das Urkundenlabor nicht den Tatsachen entsprechen, zumal das
Urkundenlabor feststellte, der fragliche Reisepass enthalte keine
objektiven Fälschungsmerkmale,
dass somit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer besitze die
südafrikanische Staatsangehörigkeit und sei mit seinem echten
Reisepass in die Schweiz gereist,
dass zudem seine Aussage, er habe den Reisepass nach der Einreise
in die Schweiz wieder abgeben müssen, aufgrund der vorstehenden
Erwägungen als unglaubhaft zu qualifizieren und vielmehr davon
auszugehen ist, er sei im Besitz seines echten Reisepasses und nicht
gewillt, diesen den schweizerischen Asylbehörden abzugeben,
dass die Vorinstanz somit zu Recht ausführte, es lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
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dass den an Nigeria angeknüpften Asylvorbringen des
Beschwerdeführers aufgrund seiner südafrikanischen
Staatsangehörigkeit jegliche Grundlage entzogen ist,
dass sodann die Vorinstanz die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers – selbst bei hypothetischer Annahme, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger – zu Recht als unglaubhaft und nicht
asylrelevant qualifizierte, zumal sie teilweise offensichtlich jeglicher
Realität entbehren und der Beschwerdeführer nicht in der Lage war,
Unvereinbarkeiten plausibel zu erklären,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben während drei
Jahren unbehelligt in F._______ gelebt hätte, was gegen eine
ernsthafte drohende Gefahr einer Verfolgung spräche,
dass allein seine Befürchtung, er könne einer Gefahr ausgesetzt sein,
weil die Bewohner seines Herkunftsdorfes mit ihm nicht mehr
kommuniziert hätten, nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung zu führen vermöchte, zumal er diesbezüglich
nichts Konkretes vorbrachte,
dass er zudem geltend machte, er sei am 15. März 1987 geboren und
habe sein Herkunftsdorf im Jahr 1994 verlassen, womit er etwa im
Alter von sieben Jahren aus dem Dorf fortgezogen wäre, was mit
seiner Angabe, er habe in diesem Dorf die Primarschule während
sechs und die Sekundarschule während fünf Jahren besucht, nicht in
Einklang zu bringen wäre,
dass er keine plausible Erklärung für die Unvereinbarkeiten darzulegen
vermochte,
dass auch nicht nachvollzogen werden kann, wie er als siebenjähriges
Kind vor das Dorfoberhaupt getreten wäre und um sein Erbe gekämpft
hätte, zumal Kinder in diesem Alter für Erbschaftsangelegenheiten
naturgemäss kein grosses Verständnis aufweisen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unsichere Lage in
Südafrika auf die allgemeine Situation in diesem Land zurückzuführen
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ist und – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend darlegte – nicht als
asylbeachtliche Verfolgung qualifiziert werden kann,
dass der Beschwerdeführer überdies – wie bereits erwähnt –
südafrikanischer Staatsangehöriger ist,
dass er unter diesen Umständen im Fall von Problemen mit
Drittpersonen die Behörden von Südafrika um Schutz hätte ersuchen
können,
dass ihm dieser Schritt zuzumuten und er ihm auch möglich gewesen
wäre, weil er – infolge der in Südafrika bestehenden Sicherheitskräfte
und Strafverfolgungsbehörden – Zugang zu den Organen der
Staatsgewalt gehabt hätte,
dass er, indem er die südafrikanischen Behörden nicht um Schutz
ersucht haben will, den Behörden dieses Landes keine Möglichkeit zur
Schutzgewährung gegeben hat,
dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, der
südafrikanische Staat sei nicht in der Lage und nicht willens, dem
Beschwerdeführer den nötigen Schutz zu gewähren,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche
Abklärungen getroffen,
dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm,
dass somit der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt ist,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass der Beschwerdeführer insbesondere zu den Argumenten in der
angefochtenen Verfügung nicht detailliert Stellung nahm, sondern
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pauschal erklärte, er sei nicht südafrikanischer, sondern nigerianischer
Staatsangehöriger und habe deshalb die Behörden nicht um Schutz
ersuchen können,
dass diese Behauptung – wie bereits dargelegt – nicht glaubhaft ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der
Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AuG über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter
beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der
Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen
hypothetischer Natur zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
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sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers sprechen,
dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und
ungebundene – Beschwerdeführer darlegte, er habe sich vor der
Ausreise seinen Lebensunterhalt als Strassenverkäufer in G._______
verdient, womit er die Möglichkeit einer Existenzgrundlage zum
Ausdruck brachte,
dass somit der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N _______)
- _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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