B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3236/2017
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich ohne Staatsangehörigkeit,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2017 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum des SEM in Kreuzlingen vorsprach, worauf er vom Staatssekreta-
riat als Asylsuchender registriert wurde,
dass vom Staatssekretariat am 8. Mai 2017 aufgrund einer Abfrage der
Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass er sich in der Vergangenheit
auch schon in Norwegen aufgehalten hatte (Asylantrag in Norwegen ver-
zeichnet per […] 2010),
dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2017 zu seiner Person, zu seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl.
act. A8: Protokoll der Befragung zur Person),
dass er dabei angab, er stamme zwar aus der Republik Moldau, er verfüge
jedoch über keine Staatsangehörigkeit, da er einerseits russischer Abstam-
mung sei und er andererseits in einem Waisenhaus in der international
nicht anerkannten Republik Transnistrien aufgewachsen sei,
dass er gleichzeitig vorbrachte, nachdem er Transnistrien schon im Jahre
2002 verlassen habe, habe er sich während der letzten Jahre ununterbro-
chen in Europa aufgehalten, wobei er bis heute schon in den verschiedens-
ten europäischen Staaten um die Gewährung von Asyl ersucht habe,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, während der letzten Jahre
habe er sich die meiste Zeit in Deutschland aufgehalten, zumal er sein ers-
tes Asylgesuche dort eingereicht habe (angeblich […] 2004), welches je-
doch abgelehnt worden sei (angeblich […] 2004), worauf seine späteren
Gesuche in Österreich, den Niederlanden, Dänemark, Schweden und Nor-
wegen ebenfalls abgelehnt worden seien,
dass er vor diesem Hintergrund auf die Frage nach seinen Gesuchsgrün-
den vorbrachte, er wolle in der Schweiz kein Asylgesuch einreichen, son-
dern er wolle sich hier einbürgern lassen, zumal er nirgends anerkannt
werde und er keinen Staat habe (keine Staatsangehörigkeit besitze), nach-
dem er seine transnistrischen Dokumente 2002 weggeworfen habe und er
von der Republik Moldau nicht anerkannt werde,
dass er sich abschliessend gegen eine Wegweisung in Anwendung der Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren aussprach, da eine solche keinen Sinn
mache, nachdem er bisher in allen Staaten eine Absage erhalten habe,
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dass das SEM am 23. Mai 2017 mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers an Norwegen gelangte, welches von Norwegen
schon am nächsten Tag unter Hinweis auf eine bereits festgestellte Zustän-
digkeit von Deutschland abgelehnt wurde (vgl. act. A14/A15),
dass das SEM vor diesem Hintergrund am 29. Mai 2017 mit einem Ersu-
chen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Deutschland ge-
langte, welchem von Deutschland noch am gleichen Tag entsprochen
wurde (gestützt auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verord-
nung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]); vgl. act. A18/A19),
dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 30. Mai 2017 (eröff-
net am 3. Juni 2017) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfah-
ren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Ge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus
der Schweiz nach Deutschland anordnete,
dass das Staatssekretariat gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton B._______ mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Ak-
tenverzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
8. Juni 2017 (Poststempel) Beschwerde erhoben hat,
dass er in seiner Eingabe unter Vorlage der Kopie eines moldauischen Ge-
burtsregisterauszuges (…) und der Kopie eines Schreibens des moldaui-
schen Konsulats in Frankfurt am Main (…) im Wesentlichen geltend macht,
aufgrund dieser Beweismittel beantrage er von der Schweiz die Anerken-
nung seiner Staatenlosigkeit,
dass nach Eingang der Beschwerde der Vollzug der Wegweisung einstwei-
len ausgesetzt wurde (vgl. Telefax vom 9. Juni 2017)
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juni 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) so-
wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder ei-
ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben schon seit Jahren auf
dem Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten aufhält, wobei er in dieser Zeit
schon in den verschiedensten Staaten um Asyl ersucht habe,
dass er gemäss Aktenlage seinen ersten Antrag um Gewährung internati-
onalen Schutzes in Deutschland gestellt hat und er nach dessen Abwei-
sung weder in die Heimat zurückgekehrt ist noch das Gebiet der Dublin-
Vertragsstaaten anderweitig verlassen hat,
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dass bei dieser Sachlage nach der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO) zwei-
felsohne Deutschland für seine Person zuständig ist, was von Deutschland
im Rahmen der Erklärung vom 27. Mai 2017 denn auch ausdrücklich aner-
kannt worden ist,
dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass der Beschwerdeführer
sein in der Schweiz eingereichtes Gesuch um die Gewährung internatio-
nalen Schutzes offenbar nicht als Asylantrag verstanden haben will (also
nicht als Asylgesuch im Sinne von Art. 2 f. AsylG in Verbindung mit den
Bestimmungen des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), sondern vielmehr als Gesuch um Aner-
kennung seiner angeblichen Staatenlosigkeit (und demnach als Gesuch
nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom 28. September 1954
über die Rechtsstellung der Staatenlosen [StÜ, SR 0.142.40]),
dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang entgegen zu hal-
ten ist, dass Deutschland für ihn auch dann zuständig bleibt, wenn er in der
Schweiz keinen Asylantrag stellt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 24
Abs. 1 Dublin-III-VO), zumal Deutschland an seine Zuständigkeit für seine
Person gebunden bleibt, solange er das Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten
nicht verlassen hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO; vgl. ferner
FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K. 3 und 12 zu Art. 19),
dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund gehalten ist, die in der
Schweiz geltend gemachten Gesuchsgründe respektive seine Vorbringen
über seine angebliche Staatenlosigkeit gegenüber den dafür zuständigen
Behörden in Deutschland einzubringen, weshalb im vorliegenden Verfah-
ren auf eine diesbezügliche Auseinandersetzung verzichtet werden kann,
dass nach dem Gesagten die Grundlage für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass vom Beschwerdeführer weder etwas geltend gemacht wird noch auf-
grund der Aktenlage etwas ersichtlich ist, was in rechtserheblicher Weise
gegen die vom SEM angeordnete Wegweisung nach Deutschland spre-
chen würde,
dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wie im Übrigen auch des vor-
erwähnten Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
(von Deutschland ratifiziert am 2. August 1976; dort in Kraft getreten am
24. Januar 1977), und Deutschland seinen diesbezüglichen völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nachkommt,
dass der Beschwerdeführer nach seinem mittlerweile schon jahrelangen
Aufenthalt in Deutschland mit den dortigen Gegebenheiten bestens ver-
traut sein dürfte, weshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden darf,
nach seiner Rückkehr nach Deutschland könne er seine Rechte gegenüber
den dort zuständigen Behörden wahrnehmen,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen und die
eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
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