B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3236/2018
tsr
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2018 / N (…).
D-3236/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Nachdem sie sich zuvor mehrfach erfolglos um ein Visum für die Schweiz
bemüht hatte, reiste die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2015 mit einem
Visum für einen Monat zur Beerdigung ihres Vaters in die Schweiz. Danach
sei sie gemäss ihren Angaben über Singapur am 16. August 2015 nach Sri
Lanka zurückgekehrt. Am 1. November 2015 habe sie das Land endgültig
verlassen. Über Katar, Russland und weitere ihr unbekannte Länder ge-
langte sie gemäss eigenen Angaben am 3. November 2015 erneut in die
Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 24. November
2015 wurde sie summarisch befragt und am 19. April 2017 einlässlich an-
gehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches führte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen aus, als sie sich im Jahre 2006 in Colombo aufgehalten habe,
sei ihre Tochter von Armeesoldaten vergewaltigt und umgebracht worden.
Auf dem Totenschein sei als Grund Selbstmord vermerkt gewesen. Das
anschliessende Verfahren sei verschleppt worden. Ihr Mann und ihre
Söhne seien Zeugen des Verbrechens gewesen, aber Zeugenaussagen
von Verwandten seien nicht zugelassen worden. Im Jahr 2007 sei ihr Ehe-
mann verschwunden beziehungsweise verschleppt worden. Nach seinem
Verschwinden sei sie belästigt und vergewaltigt worden, weil sie ihre bei-
den anderen Kinder, die jetzt in der Schweiz lebten, zu den LTTE (Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam) geschickt habe. Als sie dies bei der Polizei habe
melden wollen, sei sie mit einem Streifschuss angeschossen worden. Nach
dem Verschwinden ihres Ehemannes sei ihr auch mitgeteilt worden, dass
sich das Verfahren bezüglich ihrer Tochter nun noch mehr in die Länge
ziehen werde. Sie habe dann keine Kraft mehr gehabt, das kostspielige
Verfahren weiterzuführen. Deshalb sei sie 2009 mit ihren Kindern zunächst
nach Colombo und dann nach B._______ gezogen. Als sie 2015 auf der
Rückreise aus der Schweiz in Singapur geweilt habe, sei ihr Sohn
C._______ festgenommen worden unter dem Vorwand, dass sie einen Ge-
richtstermin nicht eingehalten habe. Nach ihrer sofortigen Rückkehr habe
sie ihn über einen Anwalt freikaufen können. Danach habe sie ihre beiden
Söhne versteckt und schliesslich nach Malaysia geschickt. Anschliessend
sei sie selber ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte sie
weitere Belästigungen durch die Behörden und dass das Verfahren um den
Tod ihrer Tochter gegen sie verwendet würde, indem sie der Falschaus-
sage beschuldigt würde. Vor ihrer Heirat im Jahre 1985 sei sie zudem fünf
Jahre bei den LTTE gewesen.
D-3236/2018
Seite 3
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter ande-
rem Gerichtsakten bezüglich des Verfahrens um den Tod ihrer Tochter zu
den Akten.
B.
Am 31. August 2017 liess das SEM über die Botschaft in Colombo abklä-
ren, ob sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz
im Juli 2015 wieder in Colombo gemeldet habe und was über den Verbleib
des Ehemannes und der Söhne der Beschwerdeführerin bekannt sei.
C.
Mit Bericht vom 19. Dezember 2017 führte die Botschaft aus, die Be-
schwerdeführerin habe sich am 16. August 2015 in Colombo zurückgemel-
det und ihr Ehemann lebe nicht mehr in ihrem Herkunftsort, habe aber bis
vor vier oder mehr Jahren dort gewohnt. Der Sohn der Beschwerdeführerin
(D._______) habe angegeben, der Kontakt zum Vater sei nach ihrem Auf-
enthalt in Colombo abgebrochen, er habe jedoch gehört, dass dieser wie-
der geheiratet habe und in Jaffna lebe. Nach der Rückkehr der Mutter aus
der Schweiz im Jahre 2015 hätten sie Anrufe von unbekannten Personen
erhalten, die nach Geld gefragt hätten. Aus Angst seien er und sein Bruder
nach Malaysia ausgereist. Sein Bruder weile immer noch dort, er selber sei
wieder zurückgeschafft worden und versuche nun in die Golfstaaten zu ge-
langen, um dort zu arbeiten.
D.
In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2018 führte die Beschwerdeführerin
aus, weil ihr Sohn von den Botschaftsmitarbeitenden telefonisch befragt
und nach seiner Rückschaffung aus Malaysia Ende 2017 inhaftiert worden
sei, habe er kein Vertrauen in die Person am Telefon gehabt und nur un-
vollständig Auskunft gegeben. Im Jahre 2006 sei er ein kleines Kind gewe-
sen und kenne deshalb die Beziehungsgeschichte seiner Eltern schlecht.
Im Weiteren habe die Botschaft nur noch mit einem Bewohner ihres Her-
kunftsortes gesprochen, der ihre Familie nicht direkt kenne. Wäre ihr Ehe-
mann in ihren Herkunftsort zurückgekehrt, hätte sie dies mit Sicherheit er-
fahren. Bezüglich seines jetzigen Aufenthaltsortes habe ihr Sohn lediglich
Mutmassungen angestellt. Ihre Söhne seien nicht wegen der Gelderpres-
sungen nach Malaysia geflüchtet. Von der Verhaftung seines Bruders
C._______ im Jahre 2015 habe ihr Sohn D._______ den Botschaftsmitar-
beitenden aus oben genannten Gründen nichts erzählt.
D-3236/2018
Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 27. April 2018 – eröffnet am 2. Mai 2018 – lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei-
sung sowie den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2018 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Die Beschwerdeführerin
wurde aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung und einen Arztbericht zu den
Akten zu reichen.
H.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsor-
gebestätigung und einen ärztlichen Bericht vom 26. Juni 2018 zu den Ak-
ten.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
J.
Mit Replik vom 3. August 2018 (Poststempel) nahm die Beschwerdeführe-
rin zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine aktualisierte
Kostennote zu den Akten.
D-3236/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
D-3236/2018
Seite 6
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Sie habe zur Festnahme ih-
res Sohnes C._______ während ihrer Rückreise aus der Schweiz wider-
sprüchliche Angaben gemacht. An der Befragung habe sie angegeben,
beide Söhne seien wegen ihres Nichterscheinens vor Gericht verhaftet
worden. An der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, nur ein Sohn sei
verhaftet worden, während der andere lediglich kurz wegen Problemen mit
dem Führerschein in Haft gewesen sei. Diesen Widerspruch habe sie nicht
erklären können. Zudem habe sie nicht erklären können, weshalb ihr Sohn
C._______ und nicht sie inhaftiert worden sei. Ihre Angaben zu diesem
Verfahren seien durchwegs vage und ausweichend geblieben. Sie habe
weder den Anwalt nennen noch Gerichtsunterlagen einreichen können.
Ihre Erklärung, der Grund für die Festnahme zu diesem Zeitpunkt seien
ihre Auslandsreise oder mögliche Gelderpressungsversuche durch die Be-
hörden gewesen, erscheine nicht plausibel, zumal sie in dieser Zeit mit ih-
rem Pass aus Sri Lanka aus- und wieder eingereist sei, ohne dass sie am
Flughafen verhaftet worden sei. Anlässlich der Botschaftsabklärung habe
ihr Sohn D._______ keinerlei Probleme mit den sri-lankischen Behörden
erwähnt, weder im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren bezüglich
der Tötung der Schwester noch anderweitig. Als Grund für seine Ausreise
und die seines Bruders C._______ habe er vielmehr anonyme Telefonan-
rufe genannt. Das mangelnde Vertrauen in den Botschaftsmitarbeitenden
vermöge eventuell zu erklären, weshalb er nichts über die angebliche Ver-
haftung seines Bruders C._______ erzählt habe, nicht aber weshalb er für
die Ausreise im November 2015 andere Gründe genannt habe.
In Bezug auf das Verfahren im Zusammenhang mit der Tötung der Tochter
gelte es festzuhalten, dass dieses rechtsstaatlich legitim und deshalb nicht
asylrelevant sei. Bei der Befürchtung der Beschwerdeführerin in diesem
D-3236/2018
Seite 7
Zusammenhang der Falschaussage bezichtigt zu werden, handle es sich
um blosse Mutmassungen, zumal sie seit ihrer Distanzierung vom Verfah-
ren im Jahre 2009 deswegen keine Nachteile erlitten habe. Ihre Erklärung,
wonach dies nur nicht der Falle gewesen sei, weil ihr Wohnort nicht be-
kannt gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen, zumal sie angegeben
habe, sie sei in B._______ beim Dorfvorsteher registriert gewesen. Zudem
hätte sie spätestens bei ihrer Aus- und Wiedereinreise im August 2015
Probleme bekommen. Weshalb der Staat sie nun plötzlich wegen des Ver-
fahrens behelligen sollte, sei nicht nachvollziehbar.
Auch bezüglich ihrer LTTE-Mitgliedschaft sei keine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe zwar ange-
geben, die sri-lankischen Behörden hätten von ihrer Mitgliedschaft erfah-
ren und sie deswegen belästigt. Gleichzeitig habe sie jedoch angegeben,
sie sei von den Behörden stets nach ihren Kindern gefragt worden, die bei
den LTTE gewesen seien. Zudem sei sie seither mehrfach in Kontakt mit
den Behörden gewesen und dabei nie wegen allfälliger LTTE-Verbindun-
gen behelligt worden. Insbesondere seit sie im Jahr 2009 nach B._______
gezogen sei, habe es keine Belästigungen mehr gegeben. Wie erwähnt
habe sie im August 2015 das Land ohne Probleme über den Flughafen
verlassen und wieder einreisen können. Bezüglich der Angst, bei einer
Rückkehr als alleinstehende Frau wieder von der Armee belästigt zu wer-
den, gelte es festzuhalten, dass diese Belästigungen im Jahr 2009 mit ih-
rem Wegzug nach B._______ ein Ende genommen hätten und sie danach
noch sechs Jahre in Sri Lanka gewohnt habe.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entge-
gen, es sei nicht legitim, widersprüchliche Aussagen zwischen der Befra-
gung und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten. Nur diametral
voneinander abweichende Aussagen dürften verwendet werden. Den Wi-
derspruch bezüglich der Verhaftung ihrer Söhne habe sie aufklären kön-
nen. An der Befragung habe sie richtig erklärt, dass beide Söhne verhaftet
worden seien. Da ihr Sohn D._______ aber ohne ihr Zutun wieder freige-
kommen sei, sei bei ihrer Rückkehr nur ihr Sohn C._______ in Haft gewe-
sen. Weil nur diese Verhaftung etwas mit ihrer Verfolgung zu tun gehabt
habe, habe sie an der Anhörung auch lediglich diese erwähnt. Beim Argu-
ment, dass sie zwischen 2009 und 2015 keine Probleme mit den Behörden
gehabt habe, lasse das SEM ausser Acht, dass sie zunächst in Colombo
gelebt habe, ohne sich anzumelden. Bei ihrer Anmeldung in B._______
habe sie vom Dorfvorsteher, den sie im Nachbarort ihres Herkunftsortes
getroffen habe, erfahren, dass in ihrem Herkunftsort ein Haftbefehl gegen
D-3236/2018
Seite 8
sie vorliege. Weshalb dieser gegen sie vorliege, sei unklar. Vermutlich habe
das Gericht auf Irreführung der Justiz geschlossen, weil sie am Verfahren
ihrer Tochter nicht mehr teilgenommen habe und nicht mehr auffindbar ge-
wesen sei. Nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz habe sie erfahren, dass
Beamte der Criminal lnvestigation Division (CID) zweimal bei ihr zu Hause
aufgetaucht seien und ihre Söhne nach dem hängigen Gerichtsverfahren
bezüglich ihrer Tochter und ihrem Aufenthaltsort befragt hätten. Beim zwei-
ten Mal sei ihr Sohn C._______ dann verhaftet worden. Dass die Beamten
zu diesem Zeitpunkt aufgetaucht seien, sei damit erklärbar, dass sie bei ih-
rer Ausreise ihren aktuellen Wohnort habe angeben müssen.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass in der Be-
schwerde von einem Haftbefehl die Rede sei, den die Beschwerdeführerin
bis anhin im Verfahren nicht erwähnt habe. Zudem wolle sie den Dorfvor-
steher gemäss ihren Aussagen in der Beschwerde im Nachbardorf ihres
Herkunftsortes getroffen haben, während sie an der Anhörung angegeben
habe, dazu in ihren Herkunftsort gegangen zu sein. In der Beschwerde ma-
che die Beschwerdeführerin weiter geltend, Beamte der CID seien wäh-
rend ihrer Reise in die Schweiz zweimal „vorbeigekommen" – wo diese
vorbeigekommen seien, werde nicht erläutert – und hätten ihre beiden
Söhne nach dem Verfahren um deren verstorbene Schwester und nach
ihrem Aufenthaltsort befragt. Ihr Sohn C._______ sei beim zweiten Besuch
verhaftet worden unter dem Vorwand, dass die Beschwerdeführerin
dadurch bald wieder nach Sri Lanka zurückkehren müsse. In der Befra-
gung habe sie hingegen angegeben, der Grund für die Verhaftung beider
Söhne sei gewesen, dass sie an einem Gerichtstermin nicht teilgenommen
habe. In der Anhörung habe sie zunächst angegeben, nicht zu wissen,
weshalb ihr Sohn C._______ verhaftet worden sei, später aber geltend ge-
macht, der Grund für die Festnahme ihres Sohnes C._______ sei ihr Nicht-
erscheinen bei einer Verhandlung gewesen. Weiterhin sei anzumerken,
dass die sri-lankischen Behörden, hätten sie den Sohn (C._______) tat-
sächlich aus den in der Beschwerde behaupteten Gründen verhaftet, die
Beschwerdeführerin mit Sicherheit bei ihrer Wiedereinreise nach Sri Lanka
festgenommen hätten. In der Beschwerde mache sie weiter geltend, nicht
zu wissen, ob sie bei der zweiten, definitiven Ausreise mit einem gefälsch-
ten oder mit ihrem eigenen Reisepass ausgereist sei. Auch dies habe sie
in der Anhörung anders dargestellt, indem sie angegeben habe, sie habe
sich mit ihrem eigenen Pass, den sie bereits für ihre erste Reise in die
Schweiz benützt habe, am Flughafen in Colombo ausgewiesen.
D-3236/2018
Seite 9
4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin dem entgegen, sie habe an
der Anhörung nicht gesagt, dass sie den Dorfvorsteher in ihrem Herkunfts-
ort getroffen habe, sondern nur, dass sie einmal «dorthin» gegangen sei,
um einen Zettel zu holen. Sie habe auch explizit zu Protokoll gegeben,
dass sie nie wieder in ihren Herkunftsort zurückgegangen sei. Vor diesem
Hintergrund könne das «dorthin» nur so verstanden werden, dass sie ihn
im Nachbarort getroffen habe, würde sie sich doch sonst in der gleichen
Aussage direkt im darauffolgenden Satz widersprochen haben. Wenn sie
weiter in der Beschwerde angegeben habe, ihr Sohn sei verhaftet worden,
um sie zur Rückkehr nach Sri Lanka zu bewegen, während sie an der Be-
fragung und der Anhörung angegeben habe, er sei verhaftet worden, weil
sie nicht vor Gericht erschienen sei, sei daraus kein Widerspruch ersicht-
lich. Beides bezwecke, dass sie den Behörden wieder zur Verfügung stehe.
Dem Argument, dass sie direkt bei ihrer Einreise am Flughafen verhaftet
worden wäre, gelte es entgegenzuhalten, dass viele Fälle bekannt seien,
in denen die Einreisenden erst später schikaniert worden seien. Bezüglich
des Passes habe sie in der Beschwerde dargelegt, dass sie der Schleppe-
rin ihren eigenen Pass ausgehändigt habe, aber nicht mit Sicherheit sagen
könne, dass diese bei der Ausreise auch diesen vorgewiesen habe.
5.
5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungs-
schicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im
Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
D-3236/2018
Seite 10
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anfor-
derungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genü-
gen. In Bezug auf die widersprüchlichen Aussagen zur Verhaftung ihres
Sohnes C._______ kann auf die überzeugenden Erwägungen des SEM
verwiesen werden. Insbesondere gilt es dabei hervorzuheben, dass es die
Beschwerdeführerin an der Befragung so darstellte, dass beide Söhne ex-
plizit im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren verhaftet worden
seien, während sie an der Anhörung diesbezüglich nur noch von einem
Sohn sprach. Diesen Widerspruch hält auch das Gericht für diametral. Die
Einwände in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen. Dass sie an
der Anhörung nur noch die Verhaftung eines Sohnes erwähnt habe, weil
der andere in einem anderen Zusammenhang verhaftet worden sei, ver-
mag nicht zu erklären, weshalb sie an der Befragung angab, es seien beide
wegen des Gerichtsverfahrens verhaftet worden. Weitere Zweifel an den
Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich daraus, dass ihre Kinder
in ihren Verfahren in der Schweiz im Jahr 2009 angegeben haben, der Va-
ter befinde sich in ihrem Herkunftsort und habe dem Sohn E._______ im
Jahre 2009 zur Ausreise verholfen (vgl. A19 F144), während die Beschwer-
deführerin behauptet, dieser sei seit 2007 verschollen.
5.3 Gewichtige Zweifel entstehen sodann im Zusammenhang mit den Ab-
klärungsergebnissen der Botschaft. So gab der Sohn D._______ gegen-
über dieser als Ausreisegrund im Jahr 2015 anonyme Telefonanrufe mit
Geldforderungen an und erwähnte die angebliche Verhaftung des Bruders
C._______ mit keinem Wort. Das nachgeschobene Vorbringen, wonach er
nach seiner Rückschaffung aus Malaysia Ende 2017 inhaftiert worden sei
und aus Furcht nicht die Wahrheit gesagt habe, vermag dabei nicht zu
überzeugen. Es darf davon ausgegangen werden, das Botschaftspersonal
verhalte sich bei seinen Abklärungen angemessen und gebe sich zu erken-
nen beziehungsweise gebe nachvollziehbare Erklärungen für eine Befra-
gung. Dass die Botschaft neben dem Sohn nur noch mit einem Bewohner
ihres Herkunftsortes gesprochen habe, trifft nicht zu. Vielmehr handelte es
sich bei dieser Person um den Dorfvorsteher ihres Herkunftsortes.
D-3236/2018
Seite 11
5.4 Bestätigt werden die Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin
dadurch, dass sie von 2009 bis 2015 offenbar unbehelligt in Sri Lanka hat
leben können. Dass die Behörden ihrer nicht hätten habhaft werden kön-
nen, weil sie sich in Colombo, wo sie aber nur kurze Zeit weilte, nicht an-
gemeldet habe und in B._______ nur beim Dorfvorsteher gemeldet gewe-
sen sei, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Dass die Beschwerde-
führerin den Dorfvorsteher im Nachbarort ihres Herkunftsortes getroffen
hat, kann angesichts ihrer unklaren Aussagen nicht ausgeschlossen wer-
den, ändert aber in der Sache nichts. Dass die Beschwerdeführerin nun
auf Beschwerdeebene neu einen Haftbefehl, der in ihrem Herkunftsort ge-
gen sie vorgelegen habe, sowie zwei Besuche der CID erwähnt, scheint
nachgeschoben und damit ebenfalls unglaubhaft. Schliesslich gilt es das
Argument des SEM zu bestätigen, wonach die Beschwerdeführerin im Juli
und August 2015 problemlos hat aus- und wieder einreisen können. Wäre
tatsächlich ihr Sohn C._______ verhaftet worden, um sie zu einer Rück-
kehr zu bewegen, wäre sie wohl direkt am Flughafen verhaftet worden. An-
gesichts der aktiven Suche nach der Beschwerdeführerin mittels angebli-
chem Haftbefehl vermag das zwar zutreffende Argument, wonach es viele
Fälle gebe, in denen die Leute erst im Nachhinein belästigt worden seien,
hier nicht zu überzeugen. Dem SEM ist denn auch zuzustimmen, wenn es
angibt, die Angaben der Beschwerdeführerin zum Verfahren des Sohnes
seien durchwegs vage und ausweichend geblieben.
5.5 Im Zusammenhang mit den Belästigungen durch die sri-lankischen Be-
hörden hat das SEM zu Recht festgehalten, dass diese im Jahre 2009 auf-
gehört haben und somit für eine Ausreise im Jahre 2015 zeitlich nicht rele-
vant gewesen sein können.
5.6 Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer
asylrelevanten Vorverfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen, wel-
che die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur
Asylgewährung führen könnte.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen wäre.
6.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
D-3236/2018
Seite 12
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Mass-
gebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsu-
chenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Gan-
zen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
6.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine
aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorge-
nommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurück-
kehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden
Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015
E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von
Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Fol-
ter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um
das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder
vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen
regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen
durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit
einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark
risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem ge-
steigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen aus-
serdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri
Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung
ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin aus-
schlaggebend.
D-3236/2018
Seite 13
6.3 Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Heirat 1985 fünf Jahre bezie-
hungsweise kurze Zeit Mitglied der LTTE. Ihre beiden Kinder, die in der
Schweiz Asyl erhalten haben, waren ebenfalls für die LTTE tätig, jedoch im
sehr niederschwelligen Bereich. Gemäss den Aussagen der Beschwerde-
führerin war dieses familiäre Engagement für die LTTE den Behörden be-
kannt und sie wurde in diesem Zusammenhang bis ins Jahr 2009 Nachtei-
len ausgesetzt. Diese Übergriffe hörten aber im Jahre 2009 auf. Seither
lebte die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2015 unbehelligt in Sri Lanka. Im
August 2015 konnte die Beschwerdeführerin sogar ohne Probleme nach
Sri Lanka ein- und wieder ausreisen. Das Argument in der Beschwerde,
wonach die Belästigungen nicht immer gleich bei der Ankunft am Flughafen
beginnen würden, vermag hier nicht zu überzeugen, zumal die Beschwer-
deführerin immerhin bis im November 2015 im Land verblieb. Nach dem
Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden ihr bei einer
Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtspre-
chung unterstellen würden. Dies auch nicht unter Berücksichtigung der Tat-
sache, dass die Beschwerdeführerin lange Zeit in der Schweiz geweilt hat
und aus diesem Land zurückgeschafft würde, aus dem Vanni stammt und
zuletzt in B._______ gewohnt hat. In Bezug auf die Befürchtung, im Zu-
sammenhang mit dem Verfahren wegen der Tötung der Tochter der Falsch-
aussage bezichtigt zu werden, hat das SEM richtig festgestellt, dass es
sich dabei um blosse Mutmassungen handle, zumal sie seit ihrer Distan-
zierung vom Verfahren im Jahre 2009 deswegen keine Nachteile erlitten
habe, wobei es nicht überzeuge, dass die Behörden sie nicht gefunden
hätten.
6.4 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten
Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht
festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
D-3236/2018
Seite 14
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-3236/2018
Seite 15
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu
BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR
hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zu-
rückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung
vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin
hielt in ihrer Beschwerde fest, sie sei in Sri Lanka verschiedenen Arten der
Verfolgung ausgesetzt gewesen. Bei einer Rückkehr drohe ihr eine Verhaf-
tung im Zusammenhang mit dem Verfahren um die Tötung der Tochter.
Deshalb sei der Vollzug unzulässig. Diesbezüglich gilt es festzuhalten,
dass die Belästigungen durch die Behörden – wie erwähnt – lange Zeit vor
der Ausreise der Beschwerdeführerin aufgehört haben und es sich bei der
Befürchtung einer Verhaftung im Zusammenhang mit dem Verfahren um
die Tötung der Tochter lediglich um Mutmassungen handelt. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-3236/2018
Seite 16
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere
tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 13.2–
13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus der die Beschwerdeführerin
stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegwei-
sungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen fa-
miliären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann
(vgl. a.a.O. E. 13.3). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet
das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-
Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 9.5). Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereig-
nisse in Sri Lanka weiterhin ausschlaggebend.
8.4.2 Das SEM hielt hierzu fest, die Beschwerdeführerin habe zwar ange-
geben, niemanden mehr in Sri Lanka zu haben. Gleichzeitig habe sie je-
doch von Verwandten und Leuten gesprochen, die dort in der Umgebung
leben würden. Zudem lebe einer ihrer Söhne weiterhin in Sri Lanka. Weiter
habe sie angegeben, wohlhabend gewesen zu sein und dass ihre Ge-
schwister gut nach ihr geschaut hätten. Ihre gesundheitlichen Probleme
könnten in Sri Lanka behandelt werden.
Dazu hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fest, sie verfüge in
Sri Lanka über kein intaktes Beziehungsnetz. Ihre ganze Verwandtschaft
sei im Ausland. Ihr Ehemann gelte als verschwunden. Die Beziehung zu
ihren Geschwistern sei seit ihrer Einreise in die Schweiz abgekühlt. Weil
alle eine eigene Familie gegründet hätten, werde sie nicht mehr unterstützt.
Ihr Eigentum und Vermögen habe sie verkaufen müssen. Schliesslich ver-
füge sie auch über keinerlei Ausbildung und habe die Schule nur bis zur
fünften Klasse besucht. Zudem leide sie an einer Depression, deren Ursa-
che eine posttraumatische Belastungsstörung sei. Zur Stützung ihrer Vor-
bringen reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht zu den Ak-
ten.
Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, im vorliegenden ärzt-
lichen Bericht werde zwar eine Depression diagnostiziert, in Bezug auf eine
D-3236/2018
Seite 17
posttraumatische Belastungsstörung jedoch lediglich ein Verdacht geäus-
sert. Zudem gebe es in Sri Lanka die Möglichkeit, die psychische Erkran-
kung und die weiteren gesundheitlichen Probleme behandeln zu lassen.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Geschwister würden sie bei
einer allfälligen Rückkehr nicht mehr unterstützen, sei als taktische Aus-
sage zu werten, um einer allfälligen Wegweisung entgegenzuwirken, zumal
sie in der Anhörung angegeben habe, ihre Geschwister hätten sie bis zu
ihrer Ausreise immer unterstützt.
Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Replik entgegen, ihr Sohn sei seit
seiner Rückkehr nach Sri Lanka verschollen. Das Gericht könne weiter di-
rekt bei ihren Verwandten überprüfen, ob diese weiterhin gewillt seien, sie
zu unterstützen. Die mangelnde Bereitschaft ihrer Verwandten, ihr zu hel-
fen, könne auch von der Rechtsvertreterin bestätigt werden.
8.4.3 Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Diesbe-
züglich kann vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwiesen werden. Dass sich das Verhältnis zu den Geschwistern
abgekühlt hat, ist als Schutzbehauptung zu werten. Entsprechende Abklä-
rungen erachtet das Gericht als nicht notwendig. Zwar bestätigt die Rechts-
vertreterin, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin nicht sehr hilfs-
bereit seien. Aus dem eingereichten Arztbericht vom 26. Juni 2018 geht
jedoch Gegenteiliges hervor. Zudem lebt in Sri Lanka immer noch ein Sohn
der Beschwerdeführerin und es ist davon auszugehen, dass die (…)-Jäh-
rige auch über ein weiteres soziales Netz verfügt. Dass der Sohn seit sei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka verschollen sei und sie keinen Kontakt zu
ihm herstellen könne, ist wiederum nachgeschoben und nicht glaubhaft,
zumal er im Rahmen der Botschaftsabklärung im Jahr 2017 kontaktiert
wurde.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-3236/2018
Seite 18
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2018 gutgeheissen wurde, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2018 wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen
und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einge-
setzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen.
Die Rechtsvertreterin präsentiert in der Beilage zur Replik eine Honorar-
rechnung im Totalbetrag von Fr. 3’886.–. Darin weist sie eine Dossiereröff-
nungspauschale, einen Arbeitsaufwand von 18 Stunden à Fr. 150.– sowie
Auslagen von Fr. 141.– (Dolmetscherin und Porto) aus. Beim Gesamttotal
scheint ein Rechnungsfehler unterlaufen zu sein. Überdies ist der Aufwand
in zeitlicher Hinsicht als überhöht zu qualifizieren. Die Eröffnungspauschale
wird praxisgemäss nicht vergütet. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) ist der Gesamtaufwand auf Fr. 1'800.– (inkl. Ausla-
gen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3236/2018
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1’800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: