B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3237/2011/mel
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________
geboren (…)
dessen Ehefrau B._________,
geboren (…) und deren Kinder
B._________ geboren (…) ,
C._________ geboren (…)
Und D.________ , geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann
Rechtsanwälte, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N_________
D-3237/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – sri-lankische Staatsangehörige aus Jaffna –
suchten am 1. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nach.
Am 7. Juli 2009 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen in einer summarischen Erstbefragung und am 16. Juli 2009 vom
BFM ebenda vertieft zu den Asylgründen angehört. Sie machten dabei im
Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe als Lehrererin zu-
sammen mit ihren Schülern an verschiedenen Meetings und Kundgebun-
gen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) teilgenommen und sei
Mitglied eines Frauenvereins gewesen, der sich gegen Übergriffe der sri-
lankischen Armee ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe in
seinem Laden in Jaffna Werbung für Zeitschriften der LTTE gemacht und
an Festtagen der LTTE beim Dekorieren geholfen. Auch hätten sie die
LTTE mit Essen versorgt und finanziell unterstützt. Zudem seien entfernte
Familienangehörige Mitglieder der LTTE. Seit 2000 habe die Beschwer-
deführerin an ihrem Herkunfts- und Wohnort E._______ das leer stehen-
de Haus ihrer Schwester an eine Freundin vermietet; deren Ehemann
habe früher den LTTE angehört – wovon sie indessen erst 2009 erfahren
habe – und nach seinem Austritt als Geschäftsmann gearbeitet. Im Janu-
ar 2009 sei dieser in Colombo von den sri-lankischen Sicherheitskräften
verhaftet worden und am 10. März 2009 habe man auch die Freundin der
Beschwerdeführerin und deren Familie in E._______ festgenommen. In
der Folge habe das CID (Criminal Investigation Department) beim Dorf-
vorsteher Nachforschungen über die Vermieter der verhafteten Familie
angestellt und sich am 16. März 2009 bei der Arbeitgeberin über sie er-
kundigt. Am Abend des gleichen Tages sei ein Fahrzeug vor dem Haus
der Beschwerdeführenden vorgefahren. Aus Furcht vor Verhaftung seien
die Beschwerdeführenden durch den Hintereingang des Hauses geflohen
und hätten sich in einer Bananenplantage versteckt. Später hätten sie er-
fahren, dass der Vater der Beschwerdeführerin geschlagen und dessen
Mobiliar zerstört worden sei. Auch habe die Armee den Beschwerdeführer
in seinem Laden gesucht, wobei bei der Durchsuchung des Ladens Bele-
ge für Steuerzahlungen und Propagandamaterial im Zusammenhang mit
den LTTE gefunden worden seien. Der Bruder des Beschwerdeführers
sei ins Armeecamp vorgeladen und zum Verbleib der Beschwerdeführen-
den befragt worden; man habe ihm mitgeteilt, dass sich die Beschwerde-
führenden bei einer Rückkehr im Armeecamp melden müssten, und zu
erkennen gegeben, dass man sowohl von den regelmässigen telefoni-
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schen Kontakten der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester im Vanni-
Gebiet als auch von den Besuchen von Familienangehörigen, die Mitglie-
der der LTTE seien, Kenntnis habe. Daher hätten sie sich entschieden,
nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Sie seien am 17. März 2009 zu-
erst nach F._______, geflohen und schliesslich am 27. März 2009 von
Jaffna nach Colombo geflogen. Von dort seien sie nach G.______ weiter-
gereist, wo sie sich drei Monate lang versteckt hätten. Am 29. Juni 2009
seien sie von Colombo über Dubai nach Rom geflogen und schliesslich
am 1. Juli 2009 in die Schweiz gelangt.
B.
Mit – am 7. Mai 2011 eröffneter – Verfügung vom 5. Mai 2011 lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 1. Juli 2009 ab,
ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
ihres Rechtsvertreters vom 6. Juni 2011 unter Einreichung von Beweis-
mitteln (Schreiben Dorfvorsteher vom (…), Schreiben Schulvorsteherin
vom (…) , verschiedene Zeitungsausschnitte) an das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Es wurde die vollumfängliche Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2011 gab der zuständige Instrukti-
onsrichter, da die Begehren nicht als zum Vornherein aussichtslos er-
schienen, den Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall Gelegenheit, bis zum 29. Juni 2011 den Nach-
weis der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall innert der
genannten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leis-
ten. Das weitergehende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung wurde mangels Notwendigkeit abgewiesen. In der Folge er-
brachten die Beschwerdeführenden mit Einreichung einer Fürsorgebestä-
tigung vom 28. Juni 2011 fristgerecht den geforderten Nachweis der Be-
dürftigkeit.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3. In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
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fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies zwar in der angefochtenen Verfügung darauf hin,
dass die Schilderung der Ereignisse teils widersprüchlich ausgefallen sei,
verzichtete indessen mit dem Hinweis auf die fehlende Asylrelevanz
diesbezüglich auf eine nähere Begründung.
Gleichzeitig führte sie zutreffend aus, aus welchen Gründen eine begrün-
dete Furcht der Beschwerdeführenden vor künftiger Verfolgung im heuti-
gen Zeitpunkt zu verneinen ist. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass
die Beschwerdeführenden nie geltend machten, aktive oder sogar füh-
rende Mitglieder der LTTE gewesen zu sein, sondern lediglich angaben,
insbesondere in der Zeit des Waffenstillstands wie viele andere Tamilen
auch Hilfeleistungen für die LTTE erbracht und – die Beschwerdeführerin
als Lehrerin mit ihren Schülern und Mitglied eines Frauenvereins – an
Kundgebungen und Veranstaltungen der LTTE teilgenommen zu haben.
Auch wenn wie geltend gemacht die sri-lankischen Sicherheitsbehörden
anfangs 2009 in der Endphase des Bürgerkrieges nach der Festnahme
eines ehemaligen LTTE-Mitglieds und dessen Familie auch Nachfor-
schungen über die Vermieter der Verhafteten angestellt und deshalb
nach den Beschwerdeführenden gesucht haben sollten, ist aufgrund des
geringen politischen Profils der Beschwerdeführenden im heutigen Zeit-
punkt nicht von einem Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates
auszugehen. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen, dass
die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise Kontakt mit der im Vanni-
Gebiet wohnhaften Schwester sowie mit entfernten Verwandten, die Mit-
glieder der LTTE gewesen seien, gehabt habe, etwas zu ändern, zumal
sich die Situation nach Beendigung des Krieges in Sri Lanka wesentlich
verändert hat.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzurteil BVGE 2011/24 ei-
ne Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei
festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei ins-
gesamt von einer seit Beendigung der militärischen Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesser-
ten Lage auszugehen. Die LTTE gelte militärisch als vernichtet und die
Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn
sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Indes-
sen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsicht-
lich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlech-
tert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politi-
schen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundes-
verwaltungsgericht – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise defi-
niert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterlie-
gen. Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer Risikogruppe
im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist aus den genannten
Gründen nicht gegeben.
An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde
und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Schreiben
Dorfvorsteher vom (…), Schreiben Schulvorsteherin vom (…), verschie-
dene Zeitungsausschnitte) nichts zu ändern. Zum einen wird in der Be-
schwerde ohne hinreichend konkreten Bezug zu den Vorbringen der Be-
schwerdeführenden unter anderem pauschal darauf verwiesen, dass
nach Presseberichten Lehrer während des Bürgerkrieges ins Visier der
sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten seien, zum anderen werden
in den eingereichten Schreiben, deren Authentiziät vorausgesetzt, ohne
weitere nähere Angaben lediglich einzelne, nicht in Zweifel gezogene
Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigt.
4.2 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorin-
stanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht asylre-
levant erachtet hat. Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Voraus-
setzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die
Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge.
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde.
5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs.
1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil
– wie vorstehend dargelegt – die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen und keine Anhaltspunkte für eine den Beschwer-
deführenden in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorerwähnten Grundsatzurteil
BVGE 2011/24 eine aktuelle Einschätzung der Zumutbarkeit der Rück-
kehr vorgenommen, gemäss welcher unter anderem der Wegweisungs-
vollzug in den Distrikt Jaffna nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erach-
ten ist. Indessen hat es angesichts der im humanitären und wirtschaftli-
chen Bereich nach wie vor fragilen Lage beim Wegweisungsvollzug in
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dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien als unabdingbare Notwendigkeit erachtet.
Die Beschwerdeführenden stammen aus dem im Jaffna-Distrikt gelege-
nen E.______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Im Jaffna-
Distrikt leben verschiedene Familienangehörige der Beschwerdeführen-
den. Die Beschwerdeführenden verfügen über eine gute Schulbildung
und über berufliche Erfahrungen. So war die Beschwerdeführerin vor ih-
rer Ausreise als Lehrerin tätig und der Beschwerdeführer besass einen
eigenen Laden für Goldschmuck. Auch leben mehrere Brüder der Be-
schwerdeführerin in Europa und den USA, welche bei allfälligen anfängli-
chen Schwierigkeiten bei der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit fi-
nanzielle Unterstützung leisten könnten. Im Weiteren ist in Berücksichti-
gung des Kindeswohls darauf hinzuweisen, dass die Kinder der Be-
schwerdeführenden vier, sechs und acht Jahre und damit noch jung sind
und aufgrund des erst dreijährigen Aufenthalts noch keine genügend
starke persönliche Bindung an die Schweiz besteht, welche eine Rück-
kehr in ihren Heimatstaat entscheidend erschweren könnte. Aus den ge-
nannten Gründen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwer-
deführenden bei einer Rückkehr in Jaffna sowohl über eine gesicherte
Wohnsituation als auch ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen werden
und es ihnen aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen möglich sein wird,
erneut eine berufliche Existenz aufbauen zu können. Daher erweist sich
der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar.
5.5 Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in den Heimat-
staat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art.
83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
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Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2011 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit, welcher in
der Folge erbracht wurde, gutgeheissen (vgl. vorne Bst. D.), weshalb den
Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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