Abtei lung IV
D-3238/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 9
Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______
Sri Lanka,
vertreten durch Beat Rohrer, Rechtsanwalt,
Anwaltsbüro Martin Schwegler, Willisauerstrasse 11,
Postfach 50, 6122 Menzau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 17. August 2004 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3238/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus Jaffna, suchte am 14. Mai 1992 in der Schweiz um Asyl
nach mit der wesentlichen Begründung, er habe seinen Heimatstaat
wegen der Kriegssituation verlassen. Am 2. Mai 1992 sei er nach Co-
lombo gezogen, habe dort aber befürchtet, von der Polizei festgenom-
men zu werden, weshalb er am 8. Mai 1992 Sri Lanka verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 3. November 2000 lehnte das damals zuständige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers mangels Asylrelevanz ab, ordnete indessen gestützt auf den Bun-
desratsbeschluss vom 1. März 2000 betreffend "Humanitäre Aktion
2000" (HUMAK 2000) dessen vorläufige Aufnahme an.
C.
Am 23. Juli 2002 heiratete der Beschwerdeführer die srilankische
Staatsangehörige B.________, auf deren Asylgesuch das Bundesamt
mit Verfügung vom 1. Oktober 2001 nicht eingetreten war. Gegen
diesen Entscheid hatte B._______mit Eingabe vom 4. Januar 2002 an
die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde erhoben.
D.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 an den Beschwerdeführer, der sich
nach Einleitung eines Strafverfahrens wegen Körperverletzung an sei-
ner Ehefrau in Untersuchungshaft befand, wies das Bundesamt darauf
hin, aufgrund der festgestellten Delinquenz erwäge es die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 7. Juni 2004 ge-
geben.
E.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2004 nahm der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers Stellung zur vom Bundesamt beabsichtigten Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme.
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Er teilte mit, sein Mandant bestreite, seine Ehefrau geschlagen und
vergewaltigt und einen vermeintlichen Nebenbuhler mit einem Messer
verletzt zu haben. Im Übrigen habe sein Mandant, da das Strafverfah-
ren gegen ihn noch nicht abgeschlossen sei, als unschuldig zu gelten,
weshalb ein allfälliger Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme bis zur Fällung eines rechtskräftigen Urteils zu sistieren sei.
F.
Aufgrund der Festnahmerapporte vom 4. Februar und 22. März 2004
und den Ermittlungsberichten vom 4. und 26. Februar 2004 hob das
Bundesamt die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es stellte sich dabei auf den
Standpunkt, dass vorliegend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
auch ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils gerechtfertigt sei, da
die Gewalttaten des Beschwerdeführers durch die Aussagen der Ehe-
frau, des angegriffenen srilankischen Staatsangehörigen sowie mehre-
rer unbeteiligter Drittpersonen hinlänglich belegt seien und im Weite-
ren der Beschwerdeführer gegenüber den ermittelnden Behörden zu-
gegeben habe, seine Ehefrau wiederholt geschlagen zu haben.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. September 2004 an die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) er-
hob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter anderem um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2004 wies der Instrukti-
onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mangels erforderlicher
Bedürftigkeit beziehungsweise Notwendigkeit ab und verzichtete an-
gesichts des bestehenden Sicherheitskontos auf das Erheben eines
Kostenvorschusses.
I.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2004 beantragte der Rechtsvertreter, es
sei dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise die unentgeltliche
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren.
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K.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2005 wurde festgestellt, dass
der Beschwerdeführer nach Mitteilung des C._______vom 17. Februar
2005 seit längerer Zeit unbekannten Aufenthaltes sei und die
Beschwerdeinstanz daher beabsichtige, die Beschwerde
abzuschreiben; dem Rechtsvertreter wurde Gelegenheit gegeben, sich
bis zum 15. März 2005 zu dieser Sachlage zu äussern.
L.
In seinem Schreiben vom 4. März 2005 teilte der Rechtsvertreter mit,
es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufent-
halts sei, was von der D._______ mit Schreiben vom 3. März 2005
bestätigt wurde.
M.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2005 reichte der Rechtsvertreter einen Ent-
scheid des E.________vom 7. März 2005 ein, worin dem Be-
schwerdeführer im Rahmen des Scheidungsprozesses die unentgeltli-
che Rechtspflege gewährt wird.
N.
Mit Urteil des F.________ vom 30. März 2007 wurde der
Beschwerdeführer der mehrfachen Gefährdung des Lebens nach Art.
129 StGB, der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung
nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB, der Nötigung nach Art. 181 StGB
und der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig
gesprochen und bei Annahme einer in mittlerem Grad verminderten
Schuldfähigkeit zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und
6 Monaten (10 Monate unbedingt, 20 Monate bedingt bei einer
Probezeit von 2 Jahren), unter Anrechnung von 124 Tagen Untersu-
chungshaft, verurteilt.
Das Gericht erachtete es aufgrund der Beweiswürdigung als erwiesen,
dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Mitte 2001 bis März 2004
wiederholt gewalttätig gegen seine Ehefrau vorgegangen war und am
22. März 2004 in angetrunkenem Zustand seinen vermeintlichen Ne-
benbuhler in dessen Geschäft mit einem Messer bedroht und eine
Schnittwunde am Ohr zufügt hatte. Auf Einzelheiten wird in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
O.
Am 11. September 2007 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerde-
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führer und B._______ geschieden. Nach Heirat eines Schweizer
Bürgers srilankischer Herkunft und erfolgtem Rückzug im Asylpunkt
wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2008
die von der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers eingereichte
Beschwerde vom 4. Januar 2002 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
P.
Mit Urteil vom 26. August 2008 verurteilte das G._______ des Kantons
Luzern den Beschwerdeführer - in Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils - der mehrfachen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB,
der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art.
123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB, der Nötigung nach Art. 181 StGB und der
Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB. Das Strafmass wurde
unter Annahme einer in mittlerem Grad verminderten Schuldfähigkeit
auf 2 Jahre Freiheitsstrafe, abzüglich 124 Tage Untersuchungshaft, be-
dingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, festgesetzt.
Q.
In seinem aktuellen Bericht vom 30. Januar 2009 teilte das
C.________unter anderem mit, nach wiederholter kurzzeitiger
Arbeitslosigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 10. Februar 2006
ununterbrochen für denselben Arbeitgeber tätig und schloss
insbesondere mit dem Hinweis auf die Straffälligkeit des Be-
schwerdeführers die Erteilung einer Härtefallbewilligung aus.
R.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wies der Rechtsvertreter in seiner
Eingabe vom 11. März 2009 darauf hin, bei den beurteilten Delikten
handle es sich um Beziehungsdelikte, weshalb nicht von einer erneu-
ten Straffälligkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei; dement-
sprechend hätten auch die Strafrichter eine günstige Prognose ge-
stellt.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Soweit sich die Verfügung des Bundesamtes vom 17. August 2004
mittelbar auch auf Anordnungen des damaligen BFF im Zusammen-
hang mit der sogenannten „Humanitären Aktion 2000“ bezieht, ist auf
die Rechtsprechung der ARK hinzuweisen, die ihre diesbezügliche Zu-
ständigkeit in einem Grundsatzurteil (Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 1 E. 1b)
begründet hat. Diese Praxis ist auch in Bezug auf die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Fal-
les nach wie vor gültig.
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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2.
2.1 Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 3. November
2000 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gleichzeitig wurde in Anwendung des Bundes-
ratsbeschlusses vom 1. März 2000 betreffend die "Humanitäre Aktion
2000" der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme ausgesetzt. Gegen die Aufhebung dieser letztgenannten vor-
läufigen Aufnahme durch Verfügung des Bundesamtes vom 17. August
2004 richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers.
Die gesetzliche Grundlage der „Humanitären Aktion 2000“ ist weder in
Art. 44 Abs. Abs. 2 AsylG noch im ehemaligen Art. 44 Abs. 3 aAsylG,
sondern in Art. 56 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 AsylG zu erkennen (vgl.
Grundsatzentscheid EMARK 2002 Nr. 1 E. 1d, unter Hinweis auf
EMARK 2001 Nr. 20).
Daraus ergibt sich, dass der vorläufigen Aufnahme im Rahmen der
Humanitären Aktion 2000 – die gewissermassen eine Kategorie sui
generis bildet – auch keine ausdrücklichen gesetzlichen Aufhebungs-
gründe zugeordnet sind beziehungsweise (soweit hier auf das ehema-
lige des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] Bezug zu nehmen ist)
waren. Gleichzeitig ist aber auszuschliessen, dass nach dem Willen
des Gesetzgebers eine gestützt auf die besondere Bundesratskompe-
tenz gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 AsylG angeordnete vor-
läufige Aufnahme unaufhebbar ist, würde dies doch eine in keiner Art
und Weise zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber den an-
deren Kategorien implizieren. Demnach erscheint klar, dass von einer
analogen Anwendbarkeit der gesetzlich vorgegebenen Aufhebungs-
gründe (früher des ANAG, heute des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20])
auszugehen ist.
2.2
Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Bestim-
mung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. Dezem-
ber 2005 sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue
Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von
Art. 126 Abs. 1 AuG (s. dazu BVGE 2008/1) vor. Für die Frage der Auf-
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hebung der vorläufigen Aufnahme ist im vorliegenden Fall somit Art. 84
Abs. 1 – 3 AuG anwendbar.
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid hat das Bundesamt wegen der Straf-
fälligkeit des Beschwerdeführers die vorläufige Aufnahme aufgehoben.
Daher kommen vorliegend Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG i.V.m. Art. 84
Abs. 3 AuG zur Anwendung, wonach die vorläufige Aufnahme nicht
verfügt beziehungsweise aufgehoben wird, wenn die weg- oder ausge-
wiesene Person (Bst. b) zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt
oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme nach Art. 61 oder 64
StGB angeordnet wurde oder (Bst. c) erheblich oder wiederholt gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese respektive die innere oder die äussere Si-
cherheit gefährdet. Diese Bestimmung stimmt inhaltlich überein mit
den Bstn. b und c von Art. 62 AuG, welche Bestimmung die allgemei-
nen Voraussetzungen des Widerrufs von Bewilligungen oder anderen
Verfügungen nach jenem Gesetz regelt.
Aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt sich zunächst,
dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zu einem Wi-
derruf bzw. zu einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme genügt, son-
dern dass dieser von einer gewissen Schwere sein muss.
Im Weiteren ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Dieses
Prinzip (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet,
vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird für den vorliegend
relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festge-
schrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensaus-
übung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu
berücksichtigen haben.
In diesem Sinne sind bereits die früheren Bestimmungen von Art. 10
Bst. a und sowie von Art. 14a Abs. 6 aANAG, welche durch die soeben
genannten neuen Bestimmungen des AuG abgelöst wurden, durch die
massgebliche Rechtsprechung ausgelegt worden.
So hat die Praxis der Asylrekurskommission (ARK) bei der Anwendung
von Art. 14a Abs. 6 aANAG eine Abwägung zwischen den Interessen
des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der
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Schweiz an seiner Wegweisung vorausgesetzt und dabei die Interes-
sen des Staates am Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung eingeschränkt
(vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 S. 271, EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a S. 26,
EMARK 1995 Nr. 10 und 11). Die Ausschlussklausel von Art. 14a
Abs. 6 aANAG sei mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beach-
tung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (EMARK 2004
Nr. 39 E. 5.3 S. 271, EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a S. 27 und EMARK 1997
Nr. 24).
Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe beispielsweise lässt
in der Regel noch nicht auf eine schwerwiegende Verletzung oder Ge-
fährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schliessen; jedoch
kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene
Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteili-
gen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte
Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen (vgl. EMARK
1995 Nr. 11). Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt
ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch
die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Im Weiteren kann
auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwä-
gung mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 S. 271).
Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Ausweisung nach dem vormaligen Art. 10 Bst b aANAG wurde für die
Anwendung dieser Bestimmung eine Interessenabwägung vorausge-
setzt, d.h. die Massnahme muss nach den gesamten Umständen an-
gemessen, d.h. verhältnismässig sein. Dabei sind namentlich die
Schwere des Verschuldens des Betroffenen, die Dauer seiner Anwe-
senheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 134 II 1, E. 2.2, m.w.H.).
Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit
nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, son-
dern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Zu
berücksichtigen sind insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter
und die Schwere des Verschuldens. Steht nicht der Ausschluss von der
vorläufigen Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur Diskussi-
on, wird auf Seiten des Ausländers im Rahmen der Interessenabwä-
gung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den
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mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen
und familiären Nachteilen ein vergleichsweise hoher Stellenwert beizu-
messen sein (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.3 S. 126 ff.).
3.2 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer durch
die von ihm begangenen Straftaten einen Grund nach Art. 83 Abs. 7
AuG gesetzt hat, und ob die vorläufige Aufnahme deshalb gestützt auf
Art. 84 Abs. 3 AuG aufzuheben ist.
3.3 Gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG kann
die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder
Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche
Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde. Die
Verurteilung zur längerfristigen Freiheitsstrafe muss klarerweise
rechtskräftig sein. Der Begriff "längerfristig" wird vom Gesetzgeber
nicht näher definiert. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, die
längerfristige Freiheitsstrafe müsse deutlich über einem Jahr liegen
(vgl. MARC SPESCHA, in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER
BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 6 zu Art. 62 AuG,
sowie BOLZLI, a.a.O., N. 22 zu Art. 83 AuG und N. 5 zu Art. 84 AuG).
Mit Urteil des G.______ vom 26. August 2008 wurde der
Beschwerdeführer rechtskräftig der mehrfachen Gefährdung des
Lebens nach Art. 129 StGB, der mehrfachen qualifizierten einfachen
Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB, der Nötigung
nach Art. 181 StGB und der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1
StGB schuldig gesprochen und unter Annahme einer in mittlerem Grad
verminderten Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren
verurteilt, abzüglich 124 Tage Untersuchungshaft, bedingt vollziehbar
bei einer Probezeit von 3 Jahren.
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass im vorliegen-
den Fall eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vorliegt.
3.4 Im Weiteren sind vorliegend auch die Voraussetzungen von Art. 83
Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat durch die mehrfa-
che Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, der mehrfachen qua-
lifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
aStGB, der Nötigung nach Art. 181 StGB und der Freiheitsberaubung
nach Art. 183 Ziff. 1 StGB besonders wertvolle Rechtsgüter (Leib und
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Leben, persönliche Freiheit) wiederholt verletzt oder gefährdet, wes-
halb auch in Berücksichtigung der (teil-) bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe eine schwerwiegende Verletzung und Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. An dieser Einschätzung
vermag das Vorbringen in der Beschwerde, dass sich das gewalttätige
Vorgehen des Beschwerdeführers besonders gegen deren damalige
Ehefrau gerichtet und sich damit in 'überwiegend häuslicher Umge-
bung' ereignet habe, nichts zu ändern.
3.5 Da vorliegend der Aufhebungsgrund von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art.
83 Abs. 7 Bst. a und b AuG gegeben ist, muss im Weiteren geprüft
werden, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter Berücksich-
tigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles
verhältnismässig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse am Wegwei-
sungsvollzug dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem
weiteren Verbleib gegenüberzustellen.
3.5.1 Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu ei-
ner längerfristigen Strafe verurteilt wurde und dabei im Weiteren ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederholt und erheblich
verstossen hat, lässt per se das öffentliche Interesse am Wegwei-
sungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers gewichtig erscheinen.
Dabei ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer wiederholt besonders wertvolle Rechtsgüter (Leib
und Leben, persönliche Freiheit) verletzt oder gefährdet hat und dabei
eine grosse Gewaltbereitschaft zeigte.
So ist den Erwägungen im Urteil des F._______vom 30. März 2007 zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau im
Sommer 2003 im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem
kleinen Küchenmesser am rechten Unterarm verletzte, als diese ihre
Arme schützend vors Gesicht hielt, sie bei einem weiteren Vorfall
häuslicher Gewalt im Sommer 2003 bis zur Bewusstlosigkeit und am
30. Januar 2004 mit einem Telefonkabel würgte (vgl. S. 35). Im
Weiteren schlug der Beschwerdeführer am 22. März 2004 mit einer
Eisenstange beziehungsweise mit einem Metallrohr auf seine Ehefrau
ein, weil diese ihm die Herausgabe ihrer Bankkarte verweigert hatte,
und sperrte sie in der gemeinsamen Wohnung ein (vgl. S. 14 und 17).
Schliesslich bedrohte der Beschwerdeführer am 22. März 2004 in
angetrunkenem Zustand seinen vermeintlichen Nebenbuhler in dessen
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Geschäft mit einem Messer und fügte ihm eine Schnittwunde am Ohr
zu (vgl. S. 24 und 25).
In der Urteilsbegründung des F._______wird das Verschulden des
Beschwerdeführers als recht schwer eingestuft. Zu seinen Lasten wird
auf die Vielzahl von begangenen Straftaten und die grosse
Gewaltbereitschaft hingewiesen. Im Weiteren stellte das Gericht fest,
dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten verharmlost und sich
somit in weiten Teilen uneinsichtig gezeigt habe. Gleichzeitig wies es
zugunsten des Beschwerdeführers darauf hin, dass dieser zumindest
teilgeständig sei, sich in einer schwierigen persönlichen Situation
befunden habe (finanzielle Sorgen, Alkoholkonsum, von den Eltern
arrangierte Eheschliessung und Eheprobleme) und die Rückfallsgefahr
als eher gering eingestuft werde. Im Weiteren sei der
Beschwerdeführer nicht vorbestraft und seit seiner Einreise in die
Schweiz grösstenteils erwerbstätig gewesen.
Auch in Berücksichtigung der vom Gericht erwähnten schwierigen Si-
tuation des Beschwerdeführers ist offenkundig, dass dieser durch sei-
ne gewalttätigen Übergriffe seine egoistische, rücksichtslose Haltung
seiner damaligen Ehefrau gegenüber klar und wiederholt zum Aus-
druck brachte. Auch lässt das gewalttätige Vorgehen gegen seinen ver-
muteten Nebenbuhler auf eine deutliche Neigung zu einer ausgepräg-
ten Eifersucht schliessen. Den Gerichtsakten ist denn auch zu entneh-
men, dass das Gericht gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gut-
achten vom 20. Juli 2004 wegen Eifersuchtswahn von einer Vermin-
derung der Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Grad ausgegangen ist.
Auch wenn der Gutachter die Rückfallsgefahr, gegenüber seiner da-
maligen Ehepartnerin erneut gewalttätig zu werden, als eher gering
eingestuft hat, ist ein relevantes Risiko dafür gegeben, dass der Be-
schwerdeführer einer neuen Partnerin gegenüber bei gegebenem An-
lass mit ähnlicher Missachtung und Aggression begegnen würde. Er-
schwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des
Gerichts sein Fehlverhalten verharmlost und sich somit in weiten Tei-
len uneinsichtig gezeigt hat. Aus diesen Gründen bestehen nicht genü-
gend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer künf-
tig die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr gefährden wird,
weshalb an sich ein erhebliches öffentliches Interesse am Wegwei-
sungsvollzug besteht.
Seite 12
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3.5.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Be-
schwerdeführers gegenüberzustellen. Dabei ist insbesondere zu be-
rücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 14. Mai 1992
und damit nunmehr seit siebzehn Jahren in der Schweiz befindet. In-
dessen bestehen aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhalts-
punkte auf eine der langen Anwesenheitsdauer entsprechende Integ-
ration des Beschwerdeführers. Er arbeitete von Ende 1992 bis Juni
1996 als Hilfsarbeiter bei der H._______. Anschliessend war er bis
Ende 1996 für die I._______ als Waldarbeiter tätig. Danach war er für
je sechs Monate im Parkhotel in K._______ und im Hotel L._______
als Küchenhilfe angestellt. In der Folge war er ein Jahr arbeitslos. Ab
November 1998 war er während zwei Jahren Küchengehilfe im Hotel
M._______in Luzern. Dann arbeitete er ein halbes Jahr lang als
Küchenhilfe im Restaurant N._______in Luzern. Von 2001 bis Ende
Mai 2004 war er erneut als Schichtarbeiter bei der H._______ tätig.
Nach der Untersuchungshaft war der Beschwerdeführer bis April 2005
arbeitslos. Seit dem 10. Februar 2006 ist er wiederum bei der
H._______ als Schichtarbeiter tätig. Obwohl dem Beschwerdeführer
mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2009 Gelegenheit gegeben
wurde, sich zu seiner konkreten und aktuellen Situation zu äussern,
gingen bis zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Stellungnahmen,
insbesondere auch nicht vom jetzigen Arbeitgeber, ein. Ebenso fehlen
Hinweise aus dem sonstigen sozialen Umfeld des Beschwerdeführers
auf bestehende Beziehungen oder sonstige Bemühungen des
Beschwerdeführers um soziale Integration. Bei dieser Sachlage ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Weg-
weisungsvollzug aus einem besonders engen Beziehungsumfeld her-
ausgerissen und damit eine persönliche Härte vorliegen würde.
Schliesslich ergeben sich aus der allgemeinen und individuellen Situa-
tion des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsregion Jaffna keine
hinreichend konkreten Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr einer offensichtlichen Gefährdung ausge-
setzt wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion offenbar weiterhin
über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, bezeichnete der Beschwer-
deführer doch im Rahmen des Strafverfahrens das Verhältnis zu sei-
nen Eltern und Geschwistern als gut und gab im Weiteren an, mit ih-
nen telefonischen Kontakt zu haben (vgl. Urteil des Kriminalgerichts
des Kantons Luzern vom 30. März 2007, S. 45).
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4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländer oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Wie die Vorinstanz
zutreffend feststellte, wurde mit unangefochten in Rechtskraft
erwachsenen Entscheid vom 3. November 2000 festgestellt, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Daher kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
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ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug
im heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
4.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter-
legen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 20. September 2004 abgelehnt wurde, sind ihm die Verfah-
renskosten im Betrag von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]) aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Im Weiteren bestehen keine Gründe, wie mit Eingabe
vom 7. Oktober 2004 beantragt, wiedererwägungsweise die unentgelt-
liche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mittels beigelegtem Einzahlungsschein innert 30 Tagen
ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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