B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3239/2011
thc/kna/mel
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge Ende Mai respektive Anfangs Juni 2009 und gelangte am
21. September 2010 in die Schweiz, wo er am 22. September 2010 ein
Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Z._______ vom 28. September 2010 und der einlässlichen Anhö-
rung vom 15. Oktober 2010 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 – eröffnet am 5. Mai 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt ein und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans BFM, eventualiter
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die teilwei-
se Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in seine ge-
samten Asyl- und Vollzugsakten. Insbesondere sei ihm Einsicht in den
vom BFM zitierten Dienstreisebericht und allfällige weitere Länder-
analysen des BFM zu gewähren. Ferner beantragte er die Ansetzung ei-
ner Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Sodann sei dem
Rechtsvertreter, vor Gutheissung der Beschwerde, eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Ar-
tikel und Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, der
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Beschwerdeführer dürfe den Ausgang der Verfahren in der Schweiz ab-
warten, verschob den Antrag um Akteneinsicht und um angemessene
Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung auf einen späteren Zeitpunkt
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Bei-
zug der Asylakten seines Bruders (vgl. Verfahren D-2604/2013).
F.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 verschob die Instruktionsrichterin den
Antrag um Beizug der Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers auf
einen späteren Zeitpunkt und lehnte den Antrag um Zustellung der ent-
sprechenden Akten zur Einsicht ab.
G.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest,
die Dokumente aus dem Beschwerdeverfahren D-3747/2011 – der BFM-
Bericht vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme
des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2012 –
würden im vorliegenden Verfahren D-3239/2011 zu den Akten genommen
und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine allfällige Ergänzung
einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 15. November 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um
Ansetzung einer Beweismittelfrist und reichte eine umfassende Doku-
mentation zur Situation in Sri Lanka sowie eine Kostennote zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um
Ansetzung einer Beweismittelfrist oder darum, dass mit einem Entscheid
zumindest die Einreichung der Beweismittel abzuwarten sei.
J.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer diverse
Fotos, eine Kopie der Beschwerdeschrift des Schwagers in Sri Lanka, ei-
ne Kopie der Prozessakte des Schwagers, sri-lankische Fahrzeugregist-
rierungen auf den Namen des Vaters des Beschwerdeführers, Kopien von
Bankdokumenten sowie diverse weitere Artikel und Berichte zur allge-
meinen Situation in Sri Lanka zu den Akten.
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K.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 forderte die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführer auf, die Kopie der Prozessakte des Schwagers innert
Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Bei ungenutzter Frist
werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt.
L.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Ge-
richtsdokument bezüglich seines Schwagers sowie ein Dokument der Po-
lizei von Y._______ (je mit englischer Übersetzung) zu den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer die Asylakten
seines Bruders (Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Anhö-
rungs- und Befragungsprotokoll) sowie weitere diverse Berichte und Arti-
kel zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ein.
N.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 verzichtete der Beschwerdeführer aus-
drücklich auf die Einreichung der übersetzten Prozessakte des Schwa-
gers und reichte gleichzeitig weitere Berichte zur allgemeinen Situation in
Sri Lanka zu den Akten.
O.
Das Beschwerdeverfahren des Bruders des Beschwerdeführers war bis-
her unter der Verfahrensnummer D-2604/2013 beim Bundesverwaltungs-
gericht hängig und wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden (vgl.
dazu: Urteil in Sachen D-2604/2013).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
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und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem soweit das VGG
und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu be-
handeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
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Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR),
die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschlies-
send auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche
rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri
Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom
3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsu-
chende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober
2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen
seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass
der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 4. Mai 2011 zugrunde liegt, of-
fensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel,
dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
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4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom
15. November 2012 ausgewiesenen Zeitaufwand von 19,63 Stunden für
die Erarbeitung der Rechtschriften als zu hoch. Zudem weisen manche
Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug
zum Beschwerdeführer auf und haben für das Beschwerdeverfahren nur
mittelbare Aussagekraft. Ferner sind weite Teile der Beschwerdebegrün-
dung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in
diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdever-
fahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen ist der Inhalt
der Eingaben teilweise redundant. Unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) hat das BFM dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von total
Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011 wird aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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