B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3240/2012
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 / N (…),
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. März 2012 / D-6185/2011 betreffend Verfügung des
BFM vom 12. Oktober 2011 / N (…).
D-3240/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. April 2008 in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Dieses Asylgesuch lehnte das BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2011
ab. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil D-6185/2011 vom 6. März 2012 abgewiesen.
C.
Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe gelangte der Be-
schwerdeführer am 2. Mai 2012 erneut ans BFM. Als Beweismittel wur-
den ein auf dem Internet publiziertes Foto des Beschwerdeführers, drei
Online-Artikel, eine Kopie eines Schreibens der Mutter des Beschwerde-
führers mit Übersetzung, sechs Fotos, eine Kopie einer Liste, ein Berech-
nungsblatt und ein Fahrzeugausweis eingereicht.
D.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 (Eröffnung am 15. Juni 2012) wies das
BFM das Gesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde.
E.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Eventuali-
ter sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylge-
such vom 2. Mai 2012 zu behandeln. Subeventualiter sei die Eingabe
vom 2. Mai 2012 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen verbunden mit
der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive der Feststellung
der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Zudem wurden der Erlass eines provisorischen Vollzugsstopps
und die Koordination des vorliegenden mit drei konkret bezeichneten Ver-
fahren beantragt sowie um Bekanntgabe des Spruchgremiums des Bun-
desverwaltungsgerichts ersucht. Der Eingabe lag die Kostennote des
Rechtsvertreters bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2012 teilte das Gericht dem Be-
schwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und er-
D-3240/2012
Seite 3
öffnete ihm, dass die Eingaben vom 2. Mai 2012 sowie 18. Juni 2012 als
Revisionsgesuch entgegengenommen würden. Der Vollzug der Wegwei-
sung wurde ausgesetzt und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit zur Ergänzung des Revisionsbegehrens geboten.
G.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 gelangte der Beschwerdeführer mit einer
Ergänzung und drei Online-Artikeln ans Bundesverwaltungsgericht.
H.
Am 9. Juli 2012 ergänzte der Beschwerdeführer sein Revisionsbegehren
und beantragte, das Urteil D-6185/2012 vom 6. März 2012 sei aufzuhe-
ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len und diesem Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen.
I.
Am 22. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine weitere ergän-
zende Eingabe und diverse Beweismittel ein, auf welche, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 –
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem für die Revision von Ur-
teilen zuständig, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt
D-3240/2012
Seite 4
hat (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21
E. 2.1 S. 242 f.).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
2.1 Vorliegend ist in einem ersten Schritt zu erörtern, in welchen Verfah-
ren (Revision, Wiedererwägung oder neues Asylgesuch) die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Ereignisse zu prüfen sind.
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, sämtliche sei-
ner Vorbringen seien als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, und
verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil D-3345/2011 vom
28. Juni 2011. Es handle sich dabei um eine vergleichbare Fallkonstellati-
on – im bisherigen Asylverfahren noch nicht vorgebrachte Fluchtgründe –
und das BFM sei vom Bundesverwaltungsgericht angehalten worden, die
Eingabe des Asylsuchenden als neues Asylgesuch zu prüfen. In der Tat
können die Erwägungen im zitierten Urteil zu entsprechenden Schlussfol-
gerungen verleiten.
2.3 Einem solchen Vorgehen widerspricht jedoch bereits der Gesetzes-
text. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erwähnt ausdrücklich "zwischenzeitliche
Ereignisse", womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können,
die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Sol-
ches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden entspre-
chen, was auch aus den ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierten Urtei-
len D-1541/2011 vom 15. November 2011 und E-682/2011 vom 14. Feb-
ruar 2011 hervorgeht. Im ersten dieser Fälle geht es nämlich um Ereig-
nisse, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen
haben und die im Rahmen eines zweiten Asylgesuches zu prüfen sind; im
anderen geht es um die Abgrenzung zwischen Wiedererwägung und Re-
vision. Aus beiden Urteilen geht klar hervor, dass Ereignisse, die sich vor
Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben, unter dem As-
pekt der Wiedererwägung – falls kein materieller Beschwerdeentscheid
ergangen ist – oder der Revision – falls ein materieller Beschwerdeent-
scheid ergangen ist – zu prüfen sind. Nur solche Ereignisse, die sich
nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten
Asylgesuches – wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend
gemacht wird – oder der Wiedererwägung – wenn das Bestehen von
D-3240/2012
Seite 5
Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird – zu prüfen (vgl.
dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1437/2007,
D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007, E-6180/2009, E-5804/2010
und D-1541/2011).
2.4 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wo-
nach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachver-
halt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrecht-
lich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an
einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006
Nr. 20). In diesem Sinne wurde im publizierten Entscheid ausgeführt,
dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe – also nicht die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit – geltend gemacht würden, die Vorbringen
als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asyl-
gesuch geprüft werden müssten. Daraus kann entgegen den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers aber offensichtlich gerade nicht geschlossen
werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisionsgründe aus for-
mellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder
wegen Verpassen der revisionsrechtlichen Fristen) nicht zur Revision zu
führen vermögen, alternativ ein zweites Asylgesuch gestellt werden kann.
Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass Personen, die vor-
sätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen respektive
unsorgfältig prozessieren, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens
gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und
aufschiebender Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn
und Zweck des Gesetzes gewesen sein kann.
2.5 Diesen Erwägungen gemäss können Vorbringen von Ereignissen, die
sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zugetragen haben,
einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wiedererwägung geprüft
werden, wobei nach geltender Praxis und wie es der Beschwerdeführer in
seiner Ergänzungseingabe zu Recht vorbringt, völkerrechtlichen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen – selbst bei verspäteten Vorbringen – Rech-
nung zu tragen ist (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 2. Mai 2012 un-
ter anderem geltend, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz in-
tensiv exilpolitisch betätigt, dies sowohl vor als auch nach Erlass des Ur-
teils D-6185/2012 vom 6. März 2012. (…) 2012 sei er an einer Demonst-
ration in B._______ fotografiert worden und dieses Foto sei auf dem In-
D-3240/2012
Seite 6
ternet publiziert worden. In der letzten Märzwoche 2012 hätten mehrere
in der Schweiz lebende und exilpolitisch aktive Tamilen Drohbriefe erhal-
ten. In der Schweiz seien Spitzel aktiv, welche die Teilnahme von Tamilen
an Demonstrationen dokumentieren und die Erkenntnisse den sri-
lankischen Geheimdiensten unterbreiten würden. Er (der Beschwerdefüh-
rer) habe nach dem negativen Urteil seine Mutter über die bevorstehende
Rückkehr informiert, wovon sie ihren Nachbarn und Bekannten erzählt
habe. (Im) März 2012 sei die Mutter von Personen in Zivil angesprochen
und zur Rückkehr des Sohnes befragt worden. Er habe bereits im ersten
Asylverfahren angegeben, während seiner Arbeit (…) die LTTE unter-
stützt zu haben. Sein Engagement habe er jedoch nicht vollständig offen-
gelegt. (…) In beiden Bereichen seien Listen angefertigt worden, welche
sich im Archiv (…) befänden. Vor Kurzem sei nun damit begonnen wor-
den, diese Listen elektronisch zu erfassen, wobei bei einem Abgleich die-
ser Daten mit den Erkenntnissen aus den beschlagnahmten Akten der
LTTE (seine Tat) sichtbar werde. Er (der Beschwerdeführer) habe im ers-
ten Verfahren überdies einen Minibus erwähnt, welchen er versucht habe
zu verkaufen, der aber schliesslich gestohlen worden sei. Damals habe er
aber nicht erwähnt, dass dieser Bus seinem jüngeren Bruder gehört ha-
be. Da jedoch er (der Beschwerdeführer) diesen Wagen oft benutzt habe,
gelte er als Wagenbesitzer. Sein älterer Bruder habe den Bus für Trans-
porte ins Vanni-Gebiet genutzt. Bei diesen Transporten seien ohne sein
Wissen auch Waffen in Hohlräumen befördert worden. Bei der Überprü-
fung des Vans seien nun Spuren gefunden worden und er werde daher
als Verantwortlicher für diese Waffentransporte angesehen. Als der Bus
mitgenommen worden sei, sei ein Bekannter (des Beschwerdeführers)
anwesend gewesen, welcher ebenfalls in den annullierten Verkauf des
Minibusses involviert gewesen sei und ihm Geld schulde. Er vermute,
dass dieser ihn bei den Behörden angeschwärzt habe, um die Schulden
nicht bezahlen zu müssen.
3.2 Bei der Tätigkeit (…), den Waffentransporten mit dem Minibus des
Bruders und den exilpolitischen Aktivitäten (die sich hauptsächlich auf die
Zeit bis und mit den 5. März 2012 beziehen, zumal sich die einzige durch
Beweismittel belegte Demonstrationsteilnahme [im] 2012 ereignet habe)
handelt es sich um Tatsachen, die den Zeitraum vor dem 6. März 2012
betreffen und somit Sachverhalte darstellen, die – in Anbetracht eines
materiellen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts – unter dem As-
pekt der Revision zu prüfen sind.
D-3240/2012
Seite 7
3.3 Einzig bei der Nachfrage bei der Mutter handelt es sich um eine Tat-
sachenbehauptung, welche sich nach Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens ereignet hat und somit nicht Revisionsgegenstand sein kann.
4.
4.1 Ausgehend von diesen einleitenden Überlegungen ist die angefoch-
tene Verfügung daher zunächst hinsichtlich der Behandlung der Ereignis-
se zu würdigen, welche den Zeitraum vor dem 6. März 2012 betreffen.
4.2 Das BFM ist in seiner Verfügung vom 8. Juni 2012 auf diese Sach-
verhalte nicht eingetreten, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
5.
5.1 Bezüglich dieser Frage hat der Beschwerdeführer am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
5.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
6.
6.1 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
unter Anwendung vom Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die in der Eingabe vom
2. Mai 2012 geltend gemachten Ereignisse, welche sich vor dem 6. März
2012 zugetragen hätten, nicht eingetreten ist (vgl. zu den nachfolgenden
Erwägungen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2433/2012
vom 18. Juni 2012 und D-2423/2012 sowie D-2347/2012, beide vom
31. Juli 2012, jeweils E. 4 bis 6).
6.2 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den
Behörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden
und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540, S. 543). Art. 8 VwVG soll
grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhin-
dern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige Be-
hörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich eine
Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in Zweifel
ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zuständigkeit ei-
D-3240/2012
Seite 8
ner bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach den
Umständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaup-
ten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw.
Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu er-
lassen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittel-
weg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein
darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet
wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem
Entscheid durch diese bestimmte Behörde liegt.
6.3 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der
Beschwerdeführer hat in den verschiedenen Eingaben mehrfach und aus-
führlich dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach das BFM unter dem As-
pekt eines zweiten Asylgesuches und eben nicht das Bundesverwal-
tungsgericht als Revisionsinstanz für die Behandlung der Eingabe vom
2. Mai 2012 insbesondere bezüglich der vom Beschwerdeführer bisher
nicht genannten Vorkommnisse zuständig sei. Das Vorgehen der Behör-
den ist unter diesen Umständen als formell rechtmässig zu erachten, zu-
mal sich eine Klärung der Zuständigkeit im vorliegenden Rahmen eben
gerade aufdrängt. Im Weiteren ist demnach zu prüfen, ob die Erwägun-
gen der Vorinstanz auch materiell zu überzeugen vermögen.
6.4 Mit Verweis auf die vorangehenden Erwägungen 2.2 bis 3.3 hat das
BFM die den Zeitraum vor dem 6. März 2012 betreffenden Vorbringen
mangels Geltendmachung von zwischenzeitlich eingetretenen Ereignis-
sen zu Recht unter dem Titel der Wiedererwägung geprüft und ist nach
dem Gesagten auf die Eingabe vom 2. Mai 2012 – soweit sie diese Vor-
kommnisse betrifft – zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht ein-
getreten. Hinsichtlich dieser Punkte ist die Beschwerde mithin abzuwei-
sen.
7.
7.1 Die den Zeitraum vor dem 6. März 2012 betreffenden Vorkommnisse
sind nun – wie auch in der Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2012 aus-
geführt – unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
7.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
D-3240/2012
Seite 9
7.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG).
8.
8.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
8.2 Der Beschwerdeführer macht den Revisionsgrund der nachträglich er-
fahrenen erheblichen Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und
zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das
nach entsprechender Verbesserung auch im Übrigen formgerecht einge-
reichte Revisionsgesuch ist einzutreten.
9.
9.1 In casu bringt der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst.
a BGG unter anderem vor, dass er seine exilpolitische Tätigkeit bisher
gegenüber den Asylbehörden nicht erwähnt habe. Dieses Vorbringen ist
als verspätet zu qualifizieren. Der Revisionsgrund der neuen Tatsachen
dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder
gutzumachen, wodurch an die Unmöglichkeit der Beibringung im früheren
Verfahren restriktive Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. ELISABETH
ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel
2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Beruft sich in Beschwerdeführer auf ihm be-
reits bekannte Tatsachen, so ist deren Zulassung nur in Fällen angezeigt,
wo eine Einbringung im vorangehenden Verfahren subjektiv unmöglich
war (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 250 mit Hinweis auf EMARK
2003 Nr. 17). Vorliegend vermag der Beschwerdeführer keine subjektive
Unmöglichkeit darzulegen. Seine Begründung, von der Veröffentlichung
D-3240/2012
Seite 10
des Fotos, welches ihn an einer Demonstrationsteilnahme zeige, erst
nach Urteilseröffnung erfahren zu haben, wodurch er diesen Umstand
erst jetzt dem Gericht zur Kenntnis bringen könnte, geht an der Sache
vorbei, zumal nicht das Foto, sondern das exilpolitische Engagement die
Tatsache ist, auf welcher die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Gefährdung gründet. Gemäss eigenen Aussagen sei er aber seit seiner
Ankunft in der Schweiz in intensiver Weise exilpolitisch aktiv und es wird
keine Erklärung dafür vorgebracht, wieso dieses angeblich seit April 2008
in intensiver Weise getätigte Engagement nicht bereits im vorangehenden
Verfahren eingebracht werden konnte. Das Vorbringen ist daher als ver-
spätet zu qualifizieren. Gleich verhält es sich mit der Tätigkeit (…) sowie
den Vorkommnissen rund um den Minibus, da der Beschwerdeführer in
Ziffer 4 seiner Eingabe vom 9. Juli 2012 implizit selbst ausführt, dass die-
se Vorbringen verspätet erfolgt seien.
10.
10.1 Nun gilt es zu prüfen, ob die verspäteten Vorbringen des Beschwer-
deführers allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis
zu begründen vermögen (vgl. zu den nachfolgenden Erwägungen das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom 21. Februar 2012
mit weiteren Hinweisen).
10.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dessen un-
geachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Beschwerdeführer Ver-
folgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr.
9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs.
3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen
Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass
auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen
zwingendes Völkerrecht – es handelt sich dabei um die Garantien von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) – resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid
der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – dessen
wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nach wie vor massgeblich sind – ausserdem fest, dass ein
Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw.
D-3240/2012
Seite 11
Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK
1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: CHRISTOPH AU-
ER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum
VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26).
10.3 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Ausle-
gung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass
die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter
Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt
würden. Es genügt daher nicht, dass ein Beschwerdeführer eine drohen-
de Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ledig-
lich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer
aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst
wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens
genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66
Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vor-
liegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können,
zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asyl-
verfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und
Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Be-
schwerdeentscheid – und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüg-
lich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – geführt hät-
ten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art.
125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens
des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene mate-
rielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegwei-
sungsschranken tatsächlich bestehen.
10.4 Die Glaubhaftmachung einer drohenden menschenrechtswidrigen
Behandlung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Zum exilpoliti-
schen Engagement blieben seine Ausführungen recht vage, indem ledig-
lich vorgebracht wurde, er sei seit seiner Ankunft in Schweiz exilpolitisch
aktiv und habe regelmässig an Demonstrationen und am Heldengedenk-
tag teilgenommen. Die genaue Funktion, welche der Beschwerdeführer
im Rahmen dieser Kundgebungen wahrgenommen hat, bleibt unklar und
aufgrund der bei den Akten liegenden Fotoaufnahme ist anzunehmen,
dass er nicht in exponierender Weise in Erscheinung trat. Da eine Ge-
fährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten jedoch eine gewisse Expo-
niertheit voraussetzt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3240/2011 vom 28. März 2013 E. 6), die beim Beschwerdeführer nicht
substanziiert dargelegt wurde, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
D-3240/2012
Seite 12
er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer
spezifischen Gefährdung ausgesetzt sein könnte.
Zu der Tätigkeit (…) ist anzumerken, dass bereits im vorangehenden Ver-
fahren geltend gemacht wurde, während seiner Tätigkeit (die LTTE unter-
stützt) zu haben (vgl. dazu A9 F45 sowie F50 bis F61). Neu ist hinsicht-
lich dieses Vorbringens somit lediglich der Detaillierungsgrad der Schilde-
rung sowie der Umstand, dass die Akten (…) nun elektronisch erfasst
worden seien, wodurch die LTTE-Unterstützung den Behörden bekannt
geworden sei. Aus dieser bloss marginalen und im Wesentlichen lediglich
behaupteten Entwicklung des bereits bekannten und rechtskräftig abge-
handelten Sachverhalts ergibt sich jedoch noch keine EMRK-widrige
Misshandlungsgefahr, welche in Anwendung der soeben skizzierten
Rechtsprechung die Annahme eines Wegweisungsvollzugshindernisses
gebieten würde.
Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen hinsichtlich des Vans. Bereits
dessen sehr späte Geltendmachung ohne triftigen Grund lässt erhebliche
Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen. Zudem wurde diese Tatsa-
chenbehauptung mit keinem Beweismittel belegt und es wurde auch nicht
stringent aufgezeigt, wieso die angeblichen Waffentransporte, die mit
dem Auto des einen Bruders durch den anderen Bruder des Beschwerde-
führers getätigt worden seien, nunmehr dem Beschwerdeführer angela-
stet würden. Die diesbezügliche Erklärung, er habe das Auto oft benutzt,
vermag die angezeigte Skepsis nicht vollends zu beseitigen, insbesonde-
re da es sich auch dabei um eine blosse Behauptung handelt. Diese nicht
weiter belegte Tatsachenbehauptung ist folglich nicht geeignet, ein Voll-
zugshindernis offenkundig zu machen.
10.5 Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gesuch um Revision des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2012 abzuweisen.
11.
11.1 Zum Schluss ist noch die Nachfrage bei der Mutter zu würdigen.
Dabei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, welche sich nach
Abschluss des Beschwerdeverfahrens ereignet hat und somit nicht Revi-
sionsgegenstand sein kann.
11.2 Da dieses Vorbringen jedoch (auch) für die Flüchtlingseigenschaft
von Relevanz ist und vom Beschwerdeführer auch um Feststellung dieser
ersucht wurde, wäre es grundsätzlich unter dem Aspekt eines neuen
D-3240/2012
Seite 13
Asylgesuchs und nicht – wie vom BFM vorgenommen – unter dem Aspekt
der Wiedererwägung zu prüfen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3 und
vorangehende Erwägung 2.3). Ob die Behandlung dieses Vorbringens als
Wiedererwägungs- statt neues Asylgesuch durch das BFM zur Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zu führen hat oder auf Beschwerde-
ebene geheilt werden kann, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen, da ei-
ne Rückweisung an die Vorinstanz bereits aus anderen Gründen ange-
zeigt ist.
12.
12.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas ta-
milischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Aus-
reisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR),
die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschlies-
send auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche
rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri
Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3.
Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsu-
chende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober
2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen
seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass
der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 8. Juni 2012 zugrunde liegt,
offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zwei-
fel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
12.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbind-
D-3240/2012
Seite 14
lichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rück-
weisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tat-
sachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfah-
ren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife
kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst her-
gestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Grün-
den angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21
E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhalts-
feststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine re-
lativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb
sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht als letzte Instanz entscheidet.
12.3 Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 ist
demnach insoweit gutzuheissen, als die in den vorangehenden Erwägun-
gen 11 und 12.1 angeführten Sachverhalte zur neuen Prüfung an die Vor-
instanz zurückzuweisen sind. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Be-
schwerdedossier D-3240/2012, welches zum Teil ebenfalls Prozessstoff
des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt.
Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist dahingehend ab-
zuändern, dass die gemäss Art. 17b Abs. 1 AsylG erhobene Gebühr um
1/3 auf Fr. 400.– zu kürzen ist (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung
13.1). In den übrigen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.
13.
13.1 Im Kostenpunkt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ledig-
lich zu einem geringen Teil durchzudringen vermochte. So ist die Be-
schwerde hinsichtlich des Nichteintretensentscheids sowie auch im revi-
sionsrechtlichen Teil vollumfänglich abzuweisen. Dies rechtfertigt es, für
die Beurteilung des Kostenpunkts von einem Obsiegen zu 1/3 auszuge-
hen.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die praxisgemäss in ent-
sprechenden Verfahren geschuldeten Kosten von Fr. 600.– auf Fr. 400.–
zu reduzieren. In dieser Höhe sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
13.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
D-3240/2012
Seite 15
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in
der Kostennote vom 18. Juni 2012 ausgewiesenen Zeitaufwand von 9
Stunden für die Erarbeitung der Beschwerdeschrift als zu hoch. Zudem
weisen die mit Eingabe vom 22. Januar 2013 eingereichten Beweismittel
(insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Be-
schwerdeführer auf und haben für das Verfahren nur mittelbare Aussage-
kraft. Ferner sind weite Teile der Eingaben und zahlreiche Beweismittel
zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechts-
vertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht
worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) wäre eine volle Parteientschädigung auf Fr. 1'800.– festzusetzen.
Da der Beschwerdeführer jedoch nur zu 1/3 zu obsiegen vermag, ist die
Entschädigung entsprechend auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteueranteil) zu kürzen. Diesen Betrag hat das BFM dem Beschwer-
deführer als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3240/2012
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. März 2012 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 wird in-
soweit gutgeheissen, als die in Erwägung 11 und 12.1 dieses Urteils an-
geführten Sachverhalte zur neuen Prüfung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen werden.
3.
Die in Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung auferlegte Gebühr
wird auf Fr. 400.– reduziert.
4.
Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 600.– zu entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Linus Sonderegger
Versand: