B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3241/2019
law/fes
Ur t e i l vom 2 3 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Vincent Zufferey,
Caritas Suisse, Bureau de consultation juridique,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Juni 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass ein Abgleich des SEM mit dem zentralen Visa-Informationssystem
(CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Italien ein vom 22. Feb-
ruar 2019 bis 1. März 2019 gültiges Laissez-passer ausgestellt worden
war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme vom
14. März 2019 angab, er sei seit dem Jahr 2002 verheiratet mit B._______,
geboren am (…) in China, welche früher in der Schweiz ein Asylgesuch
eingereicht habe (vgl. Akte 10/7 Ziff. 1.14),
dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs am 21. März 2019 das rechtli-
che Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen vorbrachte, er
sei in die Schweiz gekommen, weil sich hier seine Frau und die gemeinsa-
men Kinder befänden (vgl. Akte 13/2 S. 1), die er letztes Jahr in C._______
gesehen und gesprochen habe, seither aber keinen Kontakt mehr mit ihnen
gehabt habe,
dass das SEM die italienischen Behörden am 16. April 2019 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2019 dem SEM mitteilte, er habe
inzwischen seine Frau ausfindig machen können und ein Schreiben seiner
Frau beilegte, in welchem sie bestätigte, dass es sich beim Beschwerde-
führer um ihren Mann handle, mit welchem sie gerne zusammenleben
möchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
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dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 18. Juni 2019 in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 6. März 2019 nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit
elektronischer Eingabe vom 26. Juni 2019 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen,
sich für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs für zuständig zu er-
achten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache an das SEM zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person
des Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizuordnen,
dass ferner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass mit der Beschwerde zwei Fotos der Hochzeitszeremonie des Be-
schwerdeführers, ein Familienfoto, ein Schreiben des Beschwerdeführers
und seiner Frau, mit welchem sie den gemeinsamen Wunsch bekunden,
ihr Familienleben gemeinsam fortführen zu wollen, und eine Honorarnote
eingereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug
der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 1. Juli 2019
vorsorglich aussetzte,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. Juli 2019 feststellte, es
werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, und die Be-
schwerde dem SEM mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts zur Vernehmlassung überwies,
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dass das SEM am 11. Juli 2019 in seiner Vernehmlassung ausführte, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könne, und sich zu den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien
äusserte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der
Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) als
zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen feststellte,
ein Abgleich mit dem CS-Vis habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer
von Italien ein vom 22. Februar 2019 bis am 1. März 2019 gültiges Visum
ausgestellt worden sei,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen keine Stellung bezogen hätten, weshalb die Zuständigkeit
zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers unter Anwen-
dung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 17. Juni 2019 auf Italien überge-
gangen sei,
dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch, bei seiner Frau und
seinen Kindern zu bleiben, keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das
Asyl-und Wegweisungsverfahren habe,
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff «Familienange-
hörige» unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner fallen,
welche eine dauerhafte Beziehung führen würden,
dass der Beschwerdeführer darlege, mit B._______ zwischen 2011 und
2018 sowie seit ihrem Besuch bei ihm in Indien im vergangenen Jahr kei-
nen Kontakt gehabt zu haben und er trotz dem Besuch bei ihr weder die
Adresse von B._______ noch ihre Telefonnummer kenne,
dass er nach diesem Besuch mit einer anderen Frau gelebt und während
dieser Zeit seine Kinder bei einer Drittperson gelassen habe und als er
zurückgekehrt sei, festgestellt habe, dass B._______ die Kinder mit in die
Schweiz mitgenommen habe,
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dass deshalb nicht von einer tatsächlich gelebten und dauerhaften Bezie-
hung ausgegangen werden könne, weshalb die Voraussetzungen für eine
Berufung auf Art. 8 EMRK vorliegend nicht erfüllt seien und demnach keine
Pflicht bestehe, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs.1 bezie-
hungsweise Art. 16 Dublin-III-VO anzuwenden,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe Art. 9 der
Dublin-III-VO nicht berücksichtigt,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______ (N …), in der
Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei,
dass Art. 9 Dublin-III-VO vorsieht, dass für die Prüfung des Antrags auf in-
ternationalen Schutz eines Antragstellers, der einen Familienangehörigen
hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in
einem Dublin-Staat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Staat zuständig ist, so-
fern die betroffenen Personen den entsprechenden Wunsch schriftlich
kundtun, und unabhängig davon, ob die Familie bereits im Herkunftsland
bestanden hat,
dass das SEM diese Bestimmung in der angefochtenen Verfügung nicht
geprüft hat,
dass es sich trotz Hinweis auf die geltende Rechtsprechung auch in der
Vernehmlassung nicht mit Art. 9 Dublin-III-VO auseinandergesetzt hat,
dass es in seinem Übernahmeersuchen an Italien auch nicht erwähnte,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit einer in der
Schweiz anwesenden Person verheiratet sei, obwohl das mit dem Form-
blatt gestellte Übernahmeersuchen alle Informationen enthalten muss, an-
hand derer die Behörden des ersuchenden Staates prüfen können, ob ihr
Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig sei,
dass diese Informationspflicht nicht entfällt, weil das SEM eine Beziehung
als nicht dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK einschätze (vgl. Urteile des
BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2.2 m.w.H., D-6935/2016 vom
24. Januar 2017 E. 5.3 m.w.H.),
dass die Rechtsfolge dieses Unterlassens aufgrund der Gutheissung der
Beschwerde offenbleiben kann,
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dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sich
Asylsuchende direkt auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen können (vgl. BVGE
2017 VI/9 E. 5.3.2, 2017 VI/1 E. 4.2, 2015/41 E. 5),
dass Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, welcher Familienangehörige definiert, für
(formelle) Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen aufstellt, wohinge-
gen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung verlangt wird
(vgl. BVGE 2018 VI//1 E. 8.4, 2017 VI/1 E. 4.2, 2015/41 E. 8.1 m.w.H.),
dass daher die Argumentation des SEM, die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers könne nicht unter den Begriff «Familienangehörige» gemäss Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO subsumiert werden, weil die Beziehung nicht als dau-
erhaft und gefestigt erachtet werden könne, unzutreffend ist,
dass der Beschwerdeführer bereits bei der Personalienaufnahme vom
14. März 2019 angab, er sei mit B._______ verheiratet, habe drei Söhne
und seine Frau habe in der Schweiz um Asyl ersucht,
dass er zudem mit der Beschwerde Fotos seiner Hochzeitszeremonie ein-
reichte,
dass deshalb aufgrund der Aktenlage kein Anlass besteht, die Heirat des
Beschwerdeführers mit B._______ in Zweifel zu ziehen,
dass die Ehefrau mit Verfügung vom 3. November 2014 in der Schweiz als
Flüchtling vorläufig aufgenommen worden ist und somit als Begünstigte in-
ternationalen Schutzes im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/18 E. 3),
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihren Wunsch, dass das
Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde (vgl. Art. 9 in fine Dublin-III-VO),
schriftlich kundtaten, wobei auf die Eingabe vom 8. Mai 2019 beim SEM
und die Eingabe vom 26. Juni 2019 (als Beschwerdebeilage eingereicht)
verwiesen werden kann,
dass somit die Schweiz nach Art. 9 Dublin-III-VO für die Durchführung des
Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig und die Vorinstanz damit
zu Unrecht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf sein Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung vom 18. Juni 2019 aufzuheben und das SEM anzuweisen ist, sich
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für die Behandlung seines Asylgesuchs für zuständig zu erklären und die
italienischen Behörden entsprechend zu informieren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Aufwand ange-
messen ist, weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 1218.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist,
dass das SEM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 18. Juni 2019 wird aufgehoben und das SEM
angewiesen, das nationale Asylverfahren einzuleiten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1218.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra