B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-324/2016
law/joc
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Angola,
vertreten durch Johnson Belangenyi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom
24. September 2015 beim SEM unter den Personalien B._______, Angola,
geboren am (…), um Asyl nachsuchte,
dass im Gesuch darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei ihr um ein
Opfer von Pädophilie und Vergewaltigung handle, sie Anzeichen eines
Stockholmsyndroms aufweise und der Umstand, dass ihre Tante mit dem
Status der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz lebe, die Stellung des Ge-
suches in der Schweiz rechtfertige,
dass das SEM die Beschwerdeführerin mit Schreiben an den Rechtsver-
treter vom 5. Oktober 2015 aufforderte, sich zwecks Registrierung ihres
Gesuches in einem entsprechenden Zentrum zu melden,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ zu ihren Personalien, zum Reiseweg
und summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde,
dass sie dabei darlegte, sie sei am 25. Dezember 2000 in D._______ (De-
mokratische Republik Kongo) geboren, ihre Mutter sei Kongolesin, ihr Va-
ter Angolaner und sie sei mit ihrer Mutter Ende 2011 nach Angola gereist,
wo sie bis (…) zur Schule gegangen sei respektive dort studiert sowie unter
anderem auch in einem Laden gearbeitet habe,
dass sie mit ihrem Arbeitgeber, für den sie seit Juni 2014 tätig gewesen sei,
Probleme gehabt habe, da dieser sie sexuell missbraucht und genötigt
habe,
dass ihre Mutter im Mai 2015 sehr wütend gewesen sei und mit ihr zu ihrem
Arbeitgeber gegangen sei und diesem mitgeteilt habe, sie überlasse sie
(die Beschwerdeführerin) ihm als seine Frau,
dass der Arbeitgeber ihr erklärt habe, er werde Probleme bekommen und
sie nach ein paar Tagen, bei denen sie bei ihm zu Hause verbracht habe,
einen Herrn getroffen habe, der sie zu einem Haus gebracht habe, wo man
ihr die Fingerabdrücke abgenommen und Fotos von ihr gemacht habe, da
es gemäss Auffassung dieses Herrn besser gewesen sei, E._______ zu
verlassen, da man befürchtet habe, ihre Mutter könnte etwas erzählen,
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dass sie am 24. Mai 2015 von E._______ aus zusammen mit einer Frau,
einem Jungen und mit einem anderen Herrn, den sie Onkel genannt hätten,
nach Lissabon geflogen sei, wo sie für eine Weile bei einem Freund des
Herrn in einem Haus gewohnt und von dort mit dem Herrn mittels Bus wei-
ter nach Spanien und einen Tag später mit einem Busticket, welches ihr
der Herr zusammen mit einer Telefonnummer ihrer Tante gegeben habe,
am 15. September 2015 in die Schweiz gelangt sei,
dass die Beschwerdeführerin dem SEM einen angolanischen Schüleraus-
weis mit dem Namen B._______, überreichte, der am (…) ausgestellt wor-
den und für das Schuljahr (…) gültig gewesen und mit dem Geburtsdatum
(…) versehen ist,
dass der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2015 das rechtliche Gehör
zum Umstand, dass ihr gemäss Informationen des CIS-VIS (zentrales eu-
ropäisches Visa-Informationssystem) am 8. Januar 2013 in Angola ein Rei-
sepass lautend auf F._______, geboren am (…), ausgestellt worden sei
und sie mit diesem zwei Mal erfolglos um Ausstellung eines Visums für
Belgien und einmal um Ausstellung eines Visums für Italien ersucht habe,
wobei letzteres am 12. Mai 2015 durch Italien gutgeheissen worden sei,
dass ihr im Weiteren die Gelegenheit erteilt wurde, sich dazu zu äussern,
dass sie fortan durch das SEM als Volljährige erachtet werde und vermut-
lich Italien oder Portugal für die Durchführung des Asylverfahrens zustän-
dig sei,
dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie wisse nicht, dass sie seit 2013
einen Reisepass besessen und 2015 ein Visum für Italien erhalten habe,
sie heisse G._______, dieser Name stehe nicht auf dem erwähnten Reise-
pass und sie sei am (…) geboren,
dass sie weder nach Italien noch nach Portugal weggewiesen werden
wolle,
dass eine Anfrage des SEM vom 30. Oktober 2015 an die italienischen Be-
hörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin zwecks Behandlung des
Asylgesuchs unbeantwortet blieb,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2016 – eröffnet am 6. Januar
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung
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aus der Schweiz nach Italien anordnete, und die Beschwerdeführerin auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
14. Januar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen lässt, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben, es sei ihr Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu
gewähren und es sei (eventualiter) das Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen respektive vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde respektive um Vornahme vorsorgli-
cher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchen lässt,
dass der Beschwerde – nebst der angefochtenen Verfügung und einer Voll-
macht – eine Sozialhilfebestätigung vom 14. Januar 2016 beigelegt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, S. 30 Rz. 2.8),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend die Gewäh-
rung von Asyl enthält,
dass mit dem Begehren, es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren,
der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen
Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird,
dass auch auf den – nicht näher konkretisierten – Antrag, es sei der Be-
schwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren, nicht einzutreten
ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 31a Abs. 1
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Bst. b AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG (SR 142.20),
dass auf die Anträge, es sei der Beschwerdeführerin Asyl oder die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren, demnach nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
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eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich mit dem CIS-VIS ergab, dass Italien der Beschwerdefüh-
rerin ein für die Dauer vom 12. Mai 2015 bis am 10. Juni 2015 gültiges
Schengen-Visum ausgestellt hatte,
dass das SEM deshalb die italienischen Behörden am 30. Oktober 2015
zu Recht um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12
Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte (vgl. act. A15/6 S. 1 ff.), zumal übereinstim-
mend mit dem SEM nicht von deren Minderjährigkeit auszugehen ist und
damit die in der Dublin-III-VO verankerten Normen für unbegleitete Minder-
jährige, wie insbesondere Art. 8 Abs. 2, nicht zur Anwendung gelangen,
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dass es sich nämlich bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Resultat im
CIS-VIS – einem System, das auf der Grundlage biometrischer Daten
(zehn Fingerabdrücke und digitales Foto) beruht – entgegen den Aussagen
der Beschwerdeführerin und den auf dem Schülerausweis vorhandenen
Angaben nicht um B._______, geboren am (…) sondern um F._______,
geboren am (…) handelt (vgl. act. A1/3 S. 1, act. A3/2 S. 1 f., act. A8/12 S.
1 ff., act. A9/3 S. 1 ff.),
dass an dieser Einschätzung die Argumentation in der Beschwerde, wo-
nach selbst ausgehend von rubriziertem Geburtsdatum die Beschwerde-
führerin bei Ausstellung des Reisepasses noch minderjährig und daher
nicht in der Lage gewesen wäre, einen Reisepass zu erhalten, nichts zu
ändern vermag,
dass nämlich keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach aus den im CIS-VIS
gewonnen Erkenntnissen zu zweifeln wäre und es im Übrigen – entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Meinung – Minderjährigen in Angola
möglich ist, sich mittels Hilfe ihrer gesetzlichen Vertretung einen eigenen
Reisepass ausstellen zu lassen,
dass im Übrigen aufgrund des im CIS-VIS erwähnten Nachnamens fraglich
erscheint, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin in der Schweiz
wohnhaften "Tante", tatsächlich um eine Verwandte handeln soll, da deren
Nachnamen aufgrund der Eintragung im CIS-VIS nun nicht mehr mit jenem
der Beschwerdeführerin übereinstimmt,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass demzufolge die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin gegeben ist,
dass weder ihr Wunsch um Verbleib in der Schweiz noch die hier in der
Schweiz lebende Person, welche angeblich ihre Tante sein soll – wie vom
SEM zutreffend erkannt – daran etwas zu ändern vermag, zumal die Dub-
lin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass die angebliche "Tante" nicht als Familienangehörige oder als Ver-
wandte, zu der ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, erachtet werden
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könnte, weshalb sich daraus ohnehin kein Zuständigkeitskriterium der
Schweiz ableiten lässt,
dass in der Beschwerde unter Hinweis auf das Urteil Tarakhel des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014
moniert wird, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinste-
hende, junge, ledige Frau und daher um eine besonders verletzliche Per-
son, weshalb ohne individuelle Zusicherungen seitens der italienischen Be-
hörden hinsichtlich der Gewährung einer Unterkunft eine Verletzung von
Art. 3 EMRK vorliege,
dass diese Ausführungen ebenfalls nicht geeignet sind, an der sich aus der
Dublin-III-VO ergebenden Zuständigkeit Italiens etwas zu ändern,
dass es nämlich keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Man-
gel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl
die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asyl-
suchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
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Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Ent-
scheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien
[Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass das Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs.
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014), das sich auf
eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer wesentlich
anderen Einschätzung führt, zumal darin erneut festgestellt wurde, dass
Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und all-
gemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen
seien,
dass die in der Rechtsmittelschrift zitierten Urteile "Puid" und "N.S." des
Gerichtshofs der EU (EuGH) zu keinem anderen Schluss führen, da damit
nicht etwa auf systemische Mängel mit Bezug auf Italien sondern vielmehr
auf die Situation von Asylsuchenden in Griechenland hingewiesen wird,
dass die in der Beschwerde nicht näher bezeichnete niedersächsische
Rechtsprechung, in der systemische Mängel im italienischen System be-
jaht würden, für die schweizerischen Behörden nicht massgebend und da-
her ebenfalls ungeeignet ist, die Zuständigkeit Italiens zu negieren,
dass der Rechtsvertreter gegenüber dem SEM andeutete, die Beschwer-
deführerin weise Zeichen des Stockholmsyndroms auf (vgl. act. A1/3 S. 2)
und die Beschwerdeführerin dem SEM gegenüber darlegte, aufgrund der
im Heimatland angeblich erlebten Vergewaltigung Scham zu verspüren,
weshalb sie etwas von den Krankenschwestern bekommen habe (vgl. act.
A8/12 S. 9),
dass demgegenüber in der Beschwerde keinerlei medizinische Probleme
angesprochen werden, womit derzeit nicht von gesundheitlichen Proble-
men der Beschwerdeführerin auszugehen ist,
dass die Schweizer Behörden im Falle der volljährigen, ledigen und kinder-
losen Beschwerdeführerin demnach gestützt auf die Aktenlage nicht gehal-
ten waren, vorgängig besondere Garantien von den italienischen Behörden
bezüglich der Unterbringung, Betreuung oder aber hinsichtlich der medizi-
nischen Versorgung einzuholen,
dass weder die von der Beschwerdeführerin nicht näher spezifizierten Si-
cherheitsprobleme noch die von ihr angesprochenen Problematik bei der
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Unterbringung noch der Umstand, nicht nach Italien zu wollen, die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der
– das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylge-
such "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber der Beschwerdeführerin obliegt, darzulegen,
gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei,
Italien würde in ihrem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtun-
gen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihr den notwendigen
Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Lebensumstände aus-
setzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass die Beschwerdeführerin allerdings keine solchen Anhaltspunkte dar-
zulegen vermag,
dass kein Grund zur Annahme besteht, die italienischen Behörden würden
der Beschwerdeführerin die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfah-
ren verweigern respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoule-
ment missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib,
ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin mit den allgemeinen Ausführungen zur Situ-
ation von Flüchtlingen in Italien, wonach die dortigen Aufnahmekapazitäten
beschränkt seien, keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die
darauf hindeuten würden, Italien würde ihr dauerhaft die Rechte, die ihr
aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten,
dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bei einer allfälligen vorüber-
gehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wen-
den und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg
einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
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dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen, bei denen die Beschwerdeführerin bei Bedarf
um Unterstützung nachsuchen kann,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin
würde in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unge-
nügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass letztlich auch allfällige gesundheitliche Probleme der Beschwerdefüh-
rerin etwa in Form psychischer Beschwerden nicht gegen eine Überstel-
lung sprechen, zumal Italien über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur verfügt und davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwer-
deführerin im Bedarfsfall dort adäquate medizinische Behandlung und Be-
treuung finden könnte,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: