Abtei lung IV
D-3242/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______
Gambia,
vertreten durch B._______
Caritas Schweiz, Löwenstrasse 3, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3242/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. November 2008 im Flughafen
C._______ ohne Einreichung von Identitätsdokumenten um Asyl nach.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
anlässlich der Erstbefragung vom 8. Dezember 2008 im Flughafen
C._______ und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 9. April 2009 im
Wesentlichen vor, er stamme aus Gambia und habe zwei Brüder
namens D.______und E.______; der ältere Bruder D._____, Major im
Militär, habe erfolglos einen Staatsstreich versucht und sei dabei
möglicherweise umgebracht worden. Wegen dieses Putschversuchs
seien ein Jahr später, im August oder Oktober 2007 (vgl. A18, S. 9), er
und sein Bruder E.______von der Armee festgenommen worden. Die
Soldaten hätten von ihnen unter dem Vorwurf, D.______ Informationen
über die Folgen des Putschversuchs zu geben, wissen wollen, wo sich
D.______befinde. Sie seien misshandelt worden. Sein Bruder
E.______ sei an diesen Misshandlungen gestorben und er selber sei
in eine psychiatrische Klinik gebracht worden, wo er mit einer Spritze
hätte getötet werden sollen. Jedoch sei der behandelnde Arzt dazu
nicht bereit gewesen und mit dessen Hilfe und der Unterstützung eines
weiteren Arztes, eines Amerikaners mit dem Vornamen Thomas, habe
er fliehen können. In Begleitung des Amerikaners, welcher ihm
unbekannte Identitätspapiere bei sich gehabt und diese stets bei den
Kontrollen vorgezeigt habe, sei er mit dem Flugzeug in die Schweiz
gelangt (vgl. A18, S. 6; A9, S. 6).
Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung im Rahmen der Erstbe-
fragung vom 8. Dezember 2008 und der Anhörung vom 9. April 2009
bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht.
C.
Mit - am 7. Mai 2009 eröffnetem - Entscheid vom 6. Mai 2009 trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung an und er-
achtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
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D-3242/2009
D.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2009 - ergänzt durch die Eingabe seiner in-
zwischen mandatierten Rechtsvertreterin vom 22. Mai 2009 - an das
Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Ver-
fügung des BFM vom 6. Mai 2009 Beschwerde. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2009 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem
Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid be-
funden. Im Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt.
F.
In ihrer Eingabe vom 4. Juni 2009 beantragte die Rechtsvertreterin un-
ter anderem, es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die Abklärungs-
ergebnisse der Vorinstanz betreffend den Aufenthaltsstatus des Bru-
ders des Beschwerdeführers D._____ in Deutschland zu gewähren
und dessen Adresse mitzuteilen. Zudem sei darüber zu informieren, ob
das BFM im Verfahren des Beschwerdeführers ein Dublin-Verfahren
eingeleitet habe.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt hinsichtlich der auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers fest, dass bisher kein entsprechendes ärztliches
Zeugnis eingereicht worden sei, und wies im Weiteren auf die beste-
hende Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat hin.
H.
Mit Eingaben vom 19. Juni und 17. Juli 2009 reichte die
Rechtsvertreterin ärztliche Berichte der behandelnden Ärzte vom
19. Juni und 15. Juli 2009 ein. In seinem Bestätigungsschreiben vom
19. Juni 2009 teilt Dr. F._______ unter anderem mit, er habe den Be-
schwerdeführer wegen einer schweren Depression in die Klinik
G.______eingewiesen. In ihrem Bericht vom 15. Juli 2009 halten die
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behandelnden Ärzte unter anderem fest, es sei von einer
posttraumatischen Belastungsstörung kombiniert mit Depression und
Angst auszugehen und eine genauere diagnostische Einschätzung in
einer dafür spezialisierten Einrichtung erscheine notwendig. Aus
diesem Grund sei der Beschwerdeführer im H.______angemeldet
worden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2009 wurde der mit der Eingabe
vom 4. Juni 2009 gestellte Antrag auf Einsicht in die Abklärungsergeb-
nisse der Vorinstanz betreffend den Aufenthaltsstatus des angeblichen
Bruders des Beschwerdeführers D.______ in Deutschland abgelehnt
mit der Begründung, dass, soweit aktenkundig, die Vorinstanz keine
diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen habe und offensichtlich
davon ausgegangen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht
um einen Bruder von Colonel D.______, dem nach Deutschland
geflüchteten Führer des gescheiterten Putschversuchs von März 2006,
handle.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2009 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, vom H.______ - wo er gemäss dem
ärztlichen Bericht vom 15. Juli 2009 zur Behandlung aufgenommen
worden sei - bis zum 24. September 2009 einen Bericht einzureichen.
K.
Am 11. September 2009 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein
Austrittsbericht der Klinik G.______ vom 8. September 2009 einge-
reicht. In diesem wird als Hauptdiagnose eine schwere depressive Epi-
sode ohne psychotische Symptome und als Nebendiagnose eine post-
traumatische Belastungsstörung festgestellt. Im Weiteren wird darauf
hingewiesen, dass aufgrund eines Missverständnisses die Anmeldung
des Beschwerdeführers beim H._______erst am 9. September 2009
erfolgt sei.
L.
Mit Eingabe vom 17. September 2009 äusserte sich die Rechtsvertre-
terin zum Austrittsbericht der H.______vom 8. September 2009.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
2.3 Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei im
Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
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Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich un-
glaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
3.
3.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Be-
schwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Ein-
reichen von Identitätsdokumenten geltend machte. So hat der Be-
schwerdeführer, obwohl sich nach dessen Angaben seine Identitäts-
karte zuhause befinde (vgl. A9, S. 3) und seine Freundin in seinem
Herkunftsgebiet wohne (vgl. A18, S. 3), dieses Dokument bis heute
nicht eingereicht. Im Weiteren sind die weiteren Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinem Reiseweg auffallend realitätsfremd ausge-
fallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, zumal auf Beschwerdeebene auf diese kein Bezug genom-
men wird.
4.2 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, wegen des Putschversuchs seines an-
geblichen Bruders D.______zusammen mit seinem Bruder E.______
von der Armee festgenommen und misshandelt worden zu sein, als
offensichtlich nicht glaubhaft zu erachten sind.
So sind sowohl die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem an-
geblichen Bruder D.______, zu dessen Putschversuch, zum Zeitpunkt
seiner eigenen Verhaftung, der Dauer des nachfolgenden Aufenthalts
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im Spital und zu seinen Fluchthelfern auffallend unsubstanziiert
ausgefallen (vgl. A18, S. 5; A18, S. 7; A18, S. 9).
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass
die Vorinstanz im Rahmen der Anhörung vom 9. April 2009 mehrere
Fragen unter anderem nach Aussehen, Beruf, Rang und Alter von
D.______stellte und der Beschwerdeführer nicht imstande war, dessen
Geburtsdatum zu nennen, den militärischen Rang tatsachenwidrig als
Major statt Colonel bezeichnete, und sein Aussehen auffallend unbe-
stimmt als 'gross, aber nicht so fest, dunkler als ich, so normal'
(vgl. A18, S. 9) beschrieb. Auch die Beschreibung des Hauses seines
angeblichen Bruders fiel auffallend dürftig aus (vgl. A18, S. 7). Ange-
sichts der diesbezüglich klar unsubstanziierten Angaben des Be-
schwerdeführers liegt es auf der Hand, dass es sich um einen offen-
kundig untauglichen Versuch des Beschwerdeführers handelt, als
"Trittbrettfahrer" sich den bekannten Namen des Führers dieses
Putschversuchs mit der simplen Behauptung, es handle sich um sei-
nen Bruder, zunutze zu machen. Die Vorinstanz ging daher zu Recht
davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Bru-
der von Colonel D.______, dem nach Deutschland geflüchteten Führer
des gescheiterten Putschversuchs von März 2006, handle, und unter-
nahm denn auch, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2009
festgehalten (und entgegen der Annahme in der Beschwerde), man-
gels Notwendigkeit keine weiteren diesbezüglichen Sachverhaltsabklä-
rungen. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach der Untersu-
chungsgrundsatz beziehungsweise das rechtliche Gehör verletzt wor-
den sei, erweist sich damit als unbegründet.
Schliesslich sind die Schilderungen hinsichtlich der geltend gemachten
Begleitumstände der Flucht aus dem Spital, wie von der Vorinstanz zu-
treffend festgehalten, sehr unrealistisch ausgefallen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Feststellungen des
BFM verwiesen werden, auf welche in der Beschwerde nicht eingegan-
gen wird.
4.3 In der Beschwerde wird im Weiteren geltend gemacht, die Vorins-
tanz habe trotz der anlässlich der Anhörung vom 9. April 2009 offen-
kundig aufgetretenen psychischen Schwierigkeiten des Beschwerde-
führers in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine psychiatri-
schen Abklärungen vornehmen lassen.
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Ob für die Vorinstanz eine zwingende Notwendigkeit bestand, von sich
aus psychiatrische Abklärungen vornehmen zu lassen, kann indessen
hinsichtlich der Frage, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist, offengelassen werden. Es ist nämlich in diesem Zu-
sammenhang darauf hinzuweisen, dass medizinische Abklärungen die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, welche
unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht relevant
sind. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-423/2009 vom 8. Dezember 2009 wurde festgehalten, dass
der Begriff der „Wegweisungsvollzugshindernisse“ von Art. 32 Abs. 3 c
AsylG ausschliesslich diejenigen Hindernisse umfasst, die sich auf die
Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG) auswirken können. Dies
hat zur Folge, dass, die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 83
Abs. 2 oder Abs. 4 AuG (Möglichkeit beziehungsweise Zumutbarkeit
des Vollzugs) nicht zum Eintreten auf das Asylgesuch einer, wie vorlie-
gend, aus unentschuldigten Gründen papierlosen Person führt
(vgl. a.a.o. E. 5-8).
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Ein-
schätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer keine ent-
schuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdoku-
menten habe angeben können, die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht erforderlich sei-
en, zu bestätigen ist. Das BFM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten. Ergänzend ist festzuhalten, dass
das BFM vorliegend kein Dublin-Verfahren einleitete, da zum Zeitpunkt
des Asylgesuches des Beschwerdeführers das Dublin-Assoziierungs-
abkommen für die Schweiz noch gar nicht in Kraft war.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
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ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Gambia ist im Sinne von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) und der Bestimmungen von
Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) zulässig, weil sich aus den Akten in Berücksichtigung der un-
glaubhaften Gesuchsbegründung keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach
Gambia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer menschen-
rechtswidrigen Strafe oder Behandlung rechnen müsste, und er offen-
sichtlich nicht Flüchtling ist. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR
[grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies
ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Gambia lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
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Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen
und wirtschaftlichen Verhältnisse in Gambia sind keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in
sein Heimatland heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
6.3.2 Fraglich ist hingegen das Vorliegen von individuellen Gründen,
welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Gambia spre-
chen würden.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das BFM im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens aufgrund der nicht näher substan-
ziierten Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung Anzeichen eines labilen Zustands zeigte (wiederholte Wein-
krämpfe), keine weiteren psychiatrischen Abklärungen vornehmen
liess.
Auf S. 13 des Anhörungsprotokolls vom 9. April 2009 ist unter "Bemer-
kung zur Anhörung" festgehalten: "Die Anhörung musste mehrmals un-
terbrochen werden, da der GS [Gesuchsteller] fortwährend in heftiges
Weinen ausbrach und sehr aufgewühlt war." Und auf dem Zusatzblatt
mit den Bemerkungen des Hilfswerksvertreters wird festgehalten: "Der
Asylsuchende J.C. war während der Anhörung emotional angeschla-
gen. Er konnte nur schlecht über erlebtes (Folter) sprechen und brach
dabei öfters in Tränen aus." Als Anregungen für weitere Sachverhalts-
abklärungen führte der Hilfswerksvertreter auf: "Sein älterer Bruder
D.______, welcher den Staatsstreich (Putsch) durchführte, sei in
Deutschland und habe dort Asyl bekommen. Die psychische
Verfassung des Gesuchstellers sollte noch abgeklärt werden, da sie
ein Wegweisungshindernis darstellen könnte." Im Weiteren verneinte
der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. April 2009 die
Frage, ob er sich in der Schweiz in psychologischer Behandlung
befinde, und gab an, manchmal ginge es ihm gut, manchmal 'komme
es wieder', aber wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, wäre er gerne
zu einem Psychiater gegangen (vgl. A18, S.12).
Ob das BFM allein aufgrund dieser nicht näher substanziierten Anga-
ben gehalten gewesen wäre, den gesundheitlichen Zustand des Be-
schwerdeführers näher abzuklären, erscheint fraglich. Sicherlich aber
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wäre es angebracht gewesen, wenn die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung begründet hätte, weshalb sie entgegen den Anmerkun-
gen des Hilfswerksvertreters keine Hinweise auf relevante und abklä-
rungsbedürftige Vollzugshindernisse erkannte. Indessen sind allfällige
diesbezügliche Verfahrensmängel (Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes und die damit verbundene unvollständige Sachverhalts-
feststellung und die Verletzung der Begründungspflicht) als auf Be-
schwerdeebene geheilt zu erachten, wurden doch die mit der Be-
schwerdeschrift geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers vom BFM in seiner Vernehmlassung entsprechend
gewürdigt. Im Weiteren erhielt der Beschwerdeführer auf Beschwerde-
ebene Gelegenheit, durch Einreichung ärztlicher Berichte seine psy-
chische Situation näher zu substanziieren.
Im ärztlichen Bericht der Klinik G._____ halten die behandelnden
Ärzte des Beschwerdeführers unter anderem fest, es sei von einer
posttraumatischen Belastungsstörung kombiniert mit Depression und
Angst auszugehen und eine genauere diagnostische Einschätzung in
einer dafür spezialisierten Einrichtung erscheine notwendig. Aus
diesem Grund sei der Beschwerdeführer im H.______angemeldet
worden. Im Austrittsbericht der Klinik G.______vom 8. September
2009 wird als Hauptdiagnose eine schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome und als Nebendiagnose eine posttrauma-
tische Belastungsstörung festgestellt.
Indessen ist weder aus dem ärztlichen Bericht vom 15. Juli 2009 noch
dem Austrittsbericht vom 8. September 2009 ersichtlich, welche Grün-
de zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt
haben. Im ärztlichen Bericht vom 15. Juli 2009 wird unter anderem
festgehalten, 'eine noch etwas unklare Traumatisierung im Heimatstaat
des Beschwerdeführers führe zur Hypothese einer PTBS, diese Hypo-
these könne indessen noch nicht bestätigt werden, es bestünden aber
Hinweise darauf.' Im Austrittsbericht vom 8. September 2009 wird
schliesslich ohne nähere Begründung festgestellt, die Hinweise auf
eine posttraumatische Belastungsstörung hätten sich verdichtet. Eben-
sowenig gibt es in den Akten Anhaltspunkte für ein tatsächlich stattge-
fundenes traumatisierendes Erlebnis, zumal sich die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als offensichtlich
unglaubhaft erwiesen haben. Aus diesen Gründen sind die genannten
ärztlichen Berichte nicht geeignet, das Vorliegen einer posttraumati-
schen Belastungsstörung schlüssig zu belegen.
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Schliesslich ist hinsichtlich der im Weiteren diagnostizierten schweren
depressiven Episode ohne psychotische Symptome festzuhalten, dass
nach dem Austrittsbericht vom 8. September 2009 eine deutliche Bes-
serung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers eingetreten
ist, weshalb sich aus dem aktuellen Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers keine Wegweisungshindernisse ergeben. Im Weite-
ren ist darauf hinzuweisen, dass, sollte sich der psychische Zustand
des Beschwerdeführers verschlechtern, psychische Erkrankungen wie
die beim Beschwerdeführer diagnostizierten auch in dessen Heimat-
staat behandelbar sind, da die benötigten Medikamente dort zugäng-
lich sein sollten bzw. Fachärzte für Psychiatrie tätig sind, in deren Be-
handlung sich der Beschwerdeführer begeben könnte. Der Umstand,
dass die medizinische Versorgung in Gambia nicht auf dem Stand
westeuropäischer Staaten steht und die dortigen Strukturen teilweise
überlastet sind, lässt für sich allein eine Rückschaffung in das Heimat-
land nicht als unzumutbar erscheinen. Somit ergeben sich aus dem
gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers keine konkreten
Hinweise auf ein Vollzugshindernis. Im Weiteren ist der Beschwerde-
führer jung und verfügt über berufliche Erfahrung als Taxifahrer
(vgl. A9, S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass er in seiner Hei-
mat über die Möglichkeit verfügt, sich eine eigene Existenzgrundlage
zu schaffen. Aus diesen Gründen ist der Vollzug der Wegweisung -
übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu erachten.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfüg-
te Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
Seite 12
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8.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter-
legen ist, sind ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag von
Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.3]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Be-
schwerdeeingabe wurde indessen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Da die Be-
schwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien
und der Nachweis der Bedürftigkeit erbracht wurde, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_____ (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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