B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3242/2014
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie und stammen aus E._______ (Syrien). Den Beschwerdeführenden
wurde (…) von der schweizerischen Vertretung (…) ein Visum ausgestellt.
Mit diesem gelangten sie am 8. November 2013 in die Schweiz, wo sie
am 12. November 2013 um Asyl nachsuchten.
B.
Sie wurden am 28. November 2013 zu ihrer Person und summarisch zum
Reiseweg sowie den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 19. März
2014 statt.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch damit, dass die Be-
schwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ge-
zwungen worden sei, für den Präsidenten zu demonstrieren und sich da-
her vor der Opposition fürchte. Überdies verfasse sie Gedichte, die sich
gegen den Präsidenten richten würden. Da sie ihre Arbeitsstelle verlas-
sen habe, werde sie nun als Oppositionelle betrachtet. Der Beschwerde-
führer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei von der Partiya
Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans – PKK) aufgefordert wor-
den, an einem Kontrollposten zu stehen, was er jedoch abgelehnt habe
und daraufhin festgehalten worden sei. Überdies habe sich die Sicher-
heitslage in der Heimatregion massiv verschlechtert.
Als Beweismittel reichten sie ihr Familienbüchlein und ihre Identitätskar-
ten sowie einen Personalausweis und einen Ferienantrag der Beschwer-
deführerin ein.
C.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 (Eröffnung am 13. Mai 2014) lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 12. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter
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sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Even-
tualiter seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzu-
nehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. Überdies sei festzustellen, dass die Rechtswirkung der vor-
läufigen Aufnahme im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehe.
In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche Einsicht in die vor-
instanzlichen Akten, insbesondere den internen Antrag betreffend vorläu-
fige Aufnahme ersucht. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden das
rechtliche Gehör zum internen Antrag zu gewähren beziehungsweise eine
schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen. Nach
Gewährung der Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs oder
nach Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Als Beweismittel wurden Auszüge aus dem Facebook-Profil der Be-
schwerdeführerin sowie einer Facebook-Gruppe und ein Foto der Be-
schwerdeführenden mit dem Entwurf zweier Gedichtbände eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Akteneinsicht und Gewährung des rechtli-
chen Gehörs ab und erhob einen Kostenvorschuss.
F.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG. Dieser Antrag wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014
gutgeheissen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 äusserte sich das BFM zur Be-
schwerde.
H.
Am 14. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden einen Gerichtsent-
scheid in Kopie ein.
I.
Am 23. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden die Replik ein.
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Seite 4
J.
Das BFM äusserte sich in der Duplik vom 29. Oktober 2014 zum neuen
Beweismittel sowie zu den Ausführungen in der Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der
Dispositivziffern 1, 2 und 3 betroffen ist.
1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist fest-
zuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen
ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG
und Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen ei-
ne allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewie-
senen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
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VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Am-
tes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnis-
se von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen
würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (so-
weit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere
Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prü-
fung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu vernei-
nen. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge in der
Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch damit, dass sie
ethnische Kurden seien und zuletzt in F._______ in E._______ (Syrien)
gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin sei (…) Mitglied der Baath-Partei
gewesen. (…), habe man sie an Parteisitzungen teilnehmen lassen und
ihr eine Anstellung bei einer (…) ermöglicht. Sie habe an diversen Partei-
aktivitäten teilgenommen. Da sie wegen der allgemeinen Sicherheitslage
teilweise an Sitzungen gefehlt habe, habe sie zwei Verwarnungen erhal-
ten. Man habe von ihr und ihren Mitarbeitenden ferner verlangt, an De-
monstrationen für den Präsidenten teilzunehmen, zuletzt (…) 2012, an-
sonsten man sie entlassen hätte. Aufgrund der Teilnahme fürchte sie sich
vor der Freien Syrischen Armee. Der Sicherheitsdienst habe an ihrer Ar-
beitsstelle Informationen über die Mitarbeitenden gesammelt. Sie habe
zudem Gedichte verfasst, die sich gegen den Präsidenten richten würden
und von der Revolution sprächen. Sie habe die Gedichte einigen Perso-
nen vorgetragen und veröffentliche sie seit ihrer Ausreise auf ihrer Face-
bookseite. Ihr Direktor habe sie einmal darauf angesprochen und gesagt,
mit den Gedichten vorsichtig zu sein, woraufhin sie befürchtet habe, bald
von den Sicherheitsbehörden festgenommen zu werden. Aufgrund der
sich verschlechternden Sicherheitslage habe sie sich zur Ausreise ent-
schlossen. (…) 2013 sei sie zusammen mit ihrer Schwiegermutter in
G._______ sieben Stunden von Anhängern der Jabhat El-Nussra an-
gehalten worden. Man habe die Busreisenden aufgefordert, gegen den
Präsidenten zu demonstrieren und davon Filmaufnahmen gemacht. Da
sie ihre Arbeitsstelle verlassen habe, werde sie von der Regierung als
Oppositionelle betrachtet.
Der Beschwerdeführer machte seinerseits geltend, das Land wegen der
Probleme seiner Frau und wegen der Kämpfe verlassen zu haben. Ein-
bis zweimal habe die PKK ihn dazu aufgefordert, in der Nacht an einem
Kontrollposten zu stehen. Er habe dies abgelehnt, weswegen er bis nach
Sonnenuntergang festgehalten worden sei. Die PKK habe ihn auch ein-
mal dazu gedrängt, Almosen zu bezahlen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten
und das Familienbüchlein sowie ein Schreiben, welches bestätige, dass
die Beschwerdeführerin Ferien beantragt habe, zu den Akten.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Verwarnungen,
welche die Beschwerdeführerin erhalten habe, aufgrund mangelnder In-
tensität nicht asylrelevant seien. So seien in diesem Zusammenhang we-
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der Drohungen ausgesprochen worden noch sei es zu einem Behörden-
kontakt gekommen. Die erzwungene Teilnahme an einer Demonstration
für den Präsidenten sowie das Festhalten durch die Jabhat El-Nussra sei
keine gezielte Verfolgung, sondern vielmehr durch die aktuelle Lage im
Heimatstaat bedingt. Die Aufforderungen an den Beschwerdeführer sei-
tens der PKK, Wache zu stehen und Almosen zu bezahlen, seien in ihrer
Intensität nicht asylbeachtlich. Zudem handle es sich auch dabei um
Nachteile, die er im Rahmen der aktuellen Lage in Syrien erlitten habe.
Das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin sei zu wenig ex-
ponierend, als dass zu erwarten wäre, sie sei dadurch in den Fokus der
syrischen Behörden geraten, zumal die Veröffentlichung der Gedichte auf
dem Facebookprofil allein noch keine Exponierung bedeute.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
BFM habe den Beschwerdeführenden nur ungenügende Einsicht in die
Akten gewährt, da der interne Antrag hinsichtlich der vorläufigen Aufnah-
me nicht offengelegt worden sei, wodurch der Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden sei. Mit dem Hinweis auf die "dortige Sicherheits-
lage" sei das BFM seiner Begründungspflicht nur unzureichend nachge-
kommen, da offensichtlich keine konkrete Würdigung des Einzelfalles er-
folgt sei. Es könne angenommen werden, das BFM habe Kriterien der
Flüchtlingseigenschaft mit den Vollzugshindernissen vermischt. Des Wei-
teren sei auch der Umstand, dass das Haus der Beschwerdeführenden
bombardiert worden sei und dass sie zuletzt Wohnsitz im kriegsversehr-
ten E._______ gehabt hätten, unerwähnt geblieben.
Das BFM habe wesentliche Teile der Vorbringen ignoriert. So habe die
Beschwerdeführerin ausgeführt, der Direktor ihrer (…) sei regimetreu ge-
wesen und die Behörden seien der Meinung, sie habe sich von der Partei
und ihrer staatlichen Arbeitsstelle losgesagt, wodurch sie als Oppositio-
nelle betrachtet werde. Unerwähnt geblieben sei auch das Vorbringen,
dass die Kurden in einer besonders schwierigen Position seien, da sie
sowohl vom Regime als auch von der Freien Syrischen Armee verfolgt
würden. So habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, aufgrund ihrer
Teilnahme an propräsidialen Demonstrationen werde sie als Loyalistin be-
trachtet, wodurch sie Gefahr laufe, von der Freien Syrischen Armee ge-
zielt getötet zu werden. Das BFM habe auch nicht erwähnt, dass sie im
Zusammenhang mit einem Fälschungsdelikt vorgeladen worden sei.
Diesbezüglich sei bemerkenswert, dass das BFM die Beschwerdeführerin
bei diesen Ausführungen anlässlich der Anhörung unterbrochen und das
Thema gewechselt habe, wodurch es seiner Abklärungspflicht nur unge-
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nügend nachgekommen sei. Sie habe schliesslich auch ausdrücklich er-
wähnt, sie habe noch nicht sämtliche Asylgründe vorbringen können, sei
daraufhin aber unterbrochen worden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers
sei dem Umstand keine Rechnung getragen worden, dass er wiederholt
auf seine Probleme aufgrund seiner arabisch-kurdischen Herkunft ver-
wiesen habe. Somit habe das BFM erneut den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Das BFM habe zudem die Akten der Visagesuche nicht
beigezogen. Zum Argument der Vorinstanz, die Verwarnungen seien nicht
asylrelevant, sei zu bemerken, dass diese Verwarnungen durchaus mit
Drohungen verbunden gewesen seien, was aus dem Anhörungsprotokoll
hervorgehe. Diese Verwarnungen würden die Furcht der Beschwerdefüh-
rerin vor einer asylrelevanten Verfolgung daher als begründet erscheinen
lassen. Die Behauptung, es sei zu keinem Behördenkontakt gekommen,
sei absurd, zumal die Beschwerdeführer ausgeführt habe, ihr Direktor sei
regimetreu, wodurch er mit der Regierung konkret verbandelt sei, was ei-
nen indirekten Behördenkontakt darstelle. Ihr drohe sowohl eine gezielte
Verfolgung seitens des Regimes als auch der Opposition und es sei nicht
ersichtlich, wieso eine Verfolgung durch die Freie Syrische Armee nicht
asylbeachtlich sein solle, zumal diese Gruppierung regelmässig (ver-
meintlich) regimetreue Personen, insbesondere Kurden, angegriffen ha-
be. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) halte fest, dass es zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im
syrischen Kontext keiner bereits stattgefundenen gezielten Verfolgung
bedürfe und dass die diesbezügliche Schwelle tief anzusetzen sei. Be-
reits geringste Verbindungen zur Opposition oder der blosse Verdacht ei-
ner solchen würden ausreichen. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach
verwarnt worden, habe regimekritische Gedichte verfasst und betätige
sich exilpolitisch. Der Beschwerdeführer werde mit der PKK in Verbin-
dung gebracht, und die Beschwerdeführenden seien aus Syrien geflohen.
Dies reiche zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft aus.
Zum exilpolitischen Engagement gelte es vorauszuschicken, dass Syrer
lediglich beschränkte Möglichkeiten hätten, ihre Ansichten zu veröffentli-
chen. Aus der Facebookpräsenz der Beschwerdeführerin werde ersicht-
lich, dass sie sich gegen das syrische Regime und für die kurdische Sa-
che einsetze und diesbezügliche Gedichte veröffentliche, in welchen es
um den Bürgerkrieg und dessen Auswirkungen gehe. Dadurch exponiere
sie sich in künstlerischer und individueller Weise, wofür sie bereits in Sy-
rien verwarnt worden sei. Darüber hinaus kritisiere sie die im Krieg be-
gangenen Verbrechen etwa durch das Posten von Videos, welche das
Leid der Bevölkerung dokumentieren würden. Das Facebookprofil laute
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auf den richtigen Namen der Beschwerdeführerin, das Profilbild zeige die
Beschwerdeführenden und im Infobereich werde der derzeitige Wohnort
in der Schweiz kommuniziert. Die Beschwerdeführerin solidarisiere sich
mittels des "Gefällt-Mir-Button" ferner mit dem Facebook-Profil "Kurden
Daily News", welches sich explizit für Kurdistan einsetze, Gleichgesinnte
vernetze und in massiver Weise die Verbrechen des Assad-Regimes an-
prangere. Sie arbeite im Übrigen auch daran, ihre Gedichte auf Deutsch
übersetzen und veröffentlichen zu lassen und schreibe derzeit an zwei
Gedichtbänden. Das BFM stütze sich bei der Verneinung subjektiver
Nachfluchtgründe auf veraltete Annahmen, da mittlerweile auch das Bun-
desverwaltungsgericht die Schwelle für die Erfüllung solcher Gründe tief
ansetze. Die Überwachung von Exilsyrern sei in der Schweiz besonders
intensiv, da etwa die Syrien-Friedenskonferenz hier stattgefunden habe.
Die Demonstrationen und Gegendemonstrationen rund um diesen Anlass
seien im Internet ausführlich dokumentiert, was belege, dass die Konflikt-
parteien ein reges Interesse daran hätten. Aus der Entwicklung des Bür-
gerkriegs werde klar, dass sich Assad an der Macht halten könne und ei-
ne Besserung der Situation für Regimegegner in absehbarer Zeit nicht
eintreten werde. Die Revolution werde auch weiterhin vom "einfachen
Mann" getragen und die Auftritte von Regimegegnern auf der Strasse und
im Internet würden weiterhin von der Regierung genauestens wahrge-
nommen. Das Regime versuche weiterhin mit allen Mitteln, Oppositionelle
zu identifizieren und gezielt zu verfolgen.
Bei einer Rückkehr von einem längeren Auslandaufenthalt sei eine aus-
führliche Befragung die Regel und beim "Aussortieren" von Oppositionel-
len werde bisweilen willkürlich vorgegangen. Dabei sei insbesondere die
Volksgruppe der Kurden ständigem Misstrauen ausgesetzt und aufgrund
der Vernetzung der Kurden untereinander besitze der Geheimdienst
meist bereits Informationen über Rückkehrende.
Die Stadt E._______ werde durch den Krieg stark in Mitleidenschaft ge-
zogen und sei weiterhin umkämpft. Nebst Regierungstruppen und Rebel-
lengruppierungen würden vermehrt auch radikale Islamisten, die für ihr
brutales Vorgehen bekannt seien, am Konflikt teilnehmen. Auch die Be-
schwerdeführenden seien bereits von verschiedenen Konfliktparteien be-
droht, bedrängt und verwarnt worden.
4.4 In der Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 führte das BFM zum Vor-
bringen hinsichtlich der polizeilichen Vorladung der Beschwerdeführerin
aus, dass dies eine legitime staatliche Untersuchungshandlung darstelle,
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zumal nebst der Beschwerdeführerin auch andere Personen vorgeladen
worden seien. Zudem habe sie in der Folge deswegen keine weiteren
Nachteile erlitten.
4.5 Diesen Erwägungen wurde in der Replik entgegnet, die Ausführungen
des BFM zur polizeilichen Vorladung seien blosse Behauptungen und das
BFM habe es unterlassen, weitere Abklärungen vorzunehmen oder die
Beschwerdeführerin dazu zu befragen. Aus den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin werde klar, dass sie bei den Behörden erfasst worden
sei und später eine entsprechende Verknüpfung der einzelnen behördli-
chen Kontakte erfolgt sei.
4.6 In der Duplik hielt das BFM fest, beim auf Beschwerdeebene einge-
reichten Gerichtsurteil handle es sich lediglich um eine Kopie, wodurch
die Überprüfung der Echtheit nicht möglich sei. Überdies könnten solche
Dokumente leicht unrechtmässig erworben werden, wodurch ihnen nur
ein geringer Beweiswert beigemessen werden könne.
5.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren
notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstän-
de abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei
beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Um-
stände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie ent-
lastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und ent-
scheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil
die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folg-
lich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts
geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollstän-
dig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.
Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den An-
spruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in:
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42,
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Seite 11
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betrof-
fenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheid-
findung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegrün-
dung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 24 E. 5.1).
5.3 Gemäss Ziffer 5.4 der BzP sind die Beschwerdeführenden legal mit
einem Visum in die Schweiz eingereist. Aus den vorinstanzlichen Akten ist
nicht ersichtlich, dass die Visumsakten beigezogen wurden, welchen wohl
ebenfalls substanzielle Aussagen zu den Fluchtgründen entnommen wer-
den können. So wies bereits die Hilfswerksvertretung im Anhörungsproto-
koll darauf hin, dass sich die Visumsakten nicht im Dossier befänden.
Auch eine explizite Aufforderung des Gerichts im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels, die Akten zu vervollständigen, blieb von der Vorin-
stanz unberücksichtigt. Es kann nun nicht Aufgabe des Gerichts sein,
diese Akten beizuziehen und in die Sachverhaltserstellung einfliessen zu
lassen. Dies insbesondere, da den Beschwerdeführenden dadurch eine
Instanz verloren ginge. Die Beschwerde ist daher wegen mangelhafter
Sachverhaltsfeststellung sowie einer Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere an-
gezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um-
fassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend erweist sich eine Kassation
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Seite 12
unter Hinweis auf die vorangehende Erwägung 5.3 als angezeigt. Die an-
gefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
5.5 Die Vorinstanz ist anzuweisen, ergänzende Sachverhaltsabklärungen
– insbesondere unter Beizug der Akten des Visumsverfahrens – vorzu-
nehmen und erneut zu entscheiden.
6.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Vorbringen und Anträgen in der Beschwerde.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdein-
stanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugespro-
chen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Seitens der Rechtsvertretung wurde
keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann
indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für
die Beschwerdeführenden zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl.
Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 3'000.– (inkl. all-
fällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3242/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 wird aufgehoben und das Ver-
fahren wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.–
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: