Abtei lung IV
D-3243/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau B._______, geboren 2. April 1960, und
deren gemeinsame Tochter C._______, geboren 4. April
1984, Kosovo,
alle vertreten durch Dr. Stephane Laederich,
Rroma Foundation/Rromani Fundacija,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFF vom
6. Januar 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3243/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer suchten am 31. August 1994 um Asyl nach,
nachdem sie laut eigenen Angaben am gleichen Tag auf illegalem Weg
in die Schweiz gelangt waren. Im Rahmen der Erhebung ihrer Perso-
nalien gaben sie zu Protokoll, sie seien albanischer Ethnie und hätten
seit dem Jahre 1975 in D._______ (albanisch: D._______) gelebt. Zur
Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
(Ehemann) in den durchgeführten Befragungen geltend, er sei nach
der Rückkehr von einem zweiwöchigen Ferienaufenthalt in der
Schweiz im Juli beziehungsweise August 1994 von den serbischen
Nachbarn unbegründeterweise wegen illegalen Waffenbesitzes
angezeigt und von der Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung bis
zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin
(Ehefrau) berief sich auf die Probleme ihres Ehegatten und machte
keine eigenen Asylgründe geltend.
A.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 1994 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Als Fazit hielt das BFF in seiner Entscheidbe-
gründung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllten bereits
die Vorbedingung der Glaubhaftigkeit nicht, weshalb nicht geprüft zu
werden brauche, ob sie gemessen an der gesetzlichen Definition der
Flüchtlingseigenschaft relevant seien. Des Weiteren führte das BFF
aus, selbst unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in „Restju-
goslawien“ werde vorliegend eine Rückführung in den Heimatstaat als
zumutbar erachtet, zumal keine anderen Gründe dagegen sprächen,
namentlich im Kosovo kein offener Bürgerkrieg herrsche und dort auch
keine Situation allgemeiner Gewalt vorliege.
A.c Mit Beschwerde vom 23. Januar 1995 fochten die Beschwerde-
führer die Verfügung vom 19. Dezember 1994, soweit den Vollzug der
Wegweisung betreffend, bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) an. Darin stellten sie sich auf den Stand-
punkt, im Kosovo müsse entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung
klarerweise von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen wer-
den. So mehrten sich die Berichte über eine drastische Verschärfung
der Lage in der Provinz, insbesondere was die willkürlichen und bruta-
len Übergriffe auf die albanischstämmige Bevölkerung angehe.
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A.d Mit Urteil vom 21. März 1995 wies die ARK die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel ab. Dabei gelangte sie
- in Bestätigung ihrer Lageeinschätzung in einem publizierten Ent-
scheid vom 22. Juni 1993 - zur Erkenntnis, dass der Vollzug der Weg-
weisung unter Berücksichtigung der generellen Situation im Kosovo
zumutbar sei.
B.
B.a Am 5. Juni 2000 erschienen die Beschwerdeführer gemeinsam in
der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) des BFF in E._______
und ersuchten zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl. Beim
Ausfüllen der Personalienblätter und in den Befragungen bezeichneten
sie sich im Unterscheid zum ersten Verfahren als Ashkali. Als Grund
für die neuerlichen Asylgesuche gaben sie an, sie seien am 20. No-
vember 1999 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt und hätten schon
in der ersten Stunde nach ihrer Ankunft in D._______ feststellen
müssen, dass sie dort nicht in Sicherheit leben könnten. Der Albaner,
der nun in ihrem Haus wohne, habe ihm (dem Beschwerdeführer)
gesagt, er habe hier als Zigeuner („Magjup“) nichts mehr zu suchen. In
das Haus seines Vaters hätten sie auch nicht ziehen können, weil
dieses niedergebrannt worden sei. So seien sie gezwungen gewesen,
den Kosovo gleich wieder zu verlassen und vorerst in Mazedonien
nach einer Existenzmöglichkeit zu suchen. In Mazedonien hätten sie
jedoch auf Dauer keine zumutbaren Lebensbedingungen gehabt. Weil
zudem die ganze Familie in der Schweiz ansässig sei, seien sie
hierher zurückgekommen.
B.b Mit Verfügung vom 21. Juli 2000 trat das BFF in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche vom 5. Juni 2000 nicht ein und ordne-
te die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung des Nichteintretensentscheides führte das BFF aus, die Be-
schwerdeführer hätten für die Zeit nach Beendigung des ersten Verfah-
rens keine Ereignisse geltend gemacht, die geeignet seien, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen. So sei ihnen abgesehen davon, dass
sie bei ihrer Rückkehr im November 1999 ihr Haus von einem Albaner
bewohnt vorgefunden hätten, nichts Nachteiliges widerfahren. Zwar
seien seit Beendigung des bewaffneten Konflikts und dem Einmarsch
der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 Übergriffe auf Angehörige der
ethnischen Minderheiten im Kosovo, namentlich der Roma, Ashkali
und „Ägypter“ zu verzeichnen. Ein systematisches Vorgehen zur Ver-
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treibung der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo könne jedoch
nicht festgestellt werden. Was den Vollzug der Wegweisung betreffe,
so erweise sich dieser als zulässig, zumutbar und möglich. Weder die
im Heimatstaat der Beschwerdeführer herrschende politische Situation
noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit einer Rückfüh-
rung dorthin. Kein Hindernis stelle auch die Zugehörigkeit der Be-
schwerdeführer zur Volksgruppe der Ashkali dar. Das Verhalten der
Beschwerdeführer in der Schweiz habe wiederholt zu Klagen Anlass
gegeben. So habe die Beschwerdeführerin (Ehefrau) Vertreter der Für-
sorgebehörden mehrfach massiv bedroht, indem sie gegen diese To-
desdrohungen ausgestossen habe und sie mit den Nazis verglichen
habe. Es liege ein gravierendes Fehlverhalten vor, das eine Ausnahme
vom Behandlungsstopp, wie er für ethnische Minderheiten aus dem
Kosovo im Grundsatz beschlossen worden sei, rechtfertige.
B.c Mit Beschwerde vom 14. August 2000 fochten die Beschwerde-
führer die Verfügung vom 21. Juli 2000 in allen Punkten bei der ARK
an.
B.d Mit Urteil der zuständigen Einzelrichterin vom 12. September
2000 trat die ARK auf die Beschwerde vom 14. August 2000 nicht ein,
nachdem die Beschwerdeführer es versäumt hatten, den Verfahrens-
kostenvorschuss innert Frist zu bezahlen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 25. Juni 2001 liessen die Beschwerdeführer
durch ihren Rechtsvertreter beim BFF beantragen, es sei wiedererwä-
gungsweise auf ihren negativen Asylentscheid zurückzukommen und
ihnen Asyl zu gewähren beziehungsweise vom Vollzug der Wegwei-
sung abzusehen. Zur Unterstützung dieser Begehren reichten sie ein
Schriftstück mit einer „Beschreibung der individuellen Lage“, eine Be-
stätigung ihres Rechtsvertreters über ihre Zugehörigkeit zur Volksge-
meinschaft der Ashkali und ein ärztliches Zeugnis vom 19. Juni 2001
betreffend den Beschwerdeführer (Ehemann) zu den Akten.
C.b Mit Eingabe vom 5. Juli 2002 ergänzten die Beschwerdeführer auf
Aufforderung des BFF hin das Beweismaterial mit drei weiteren Arzt-
zeugnissen - datierend vom 5. Oktober 2001, 26. Juni 2002 und 3. Juli
2002 - den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend.
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C.c
C.c.a Mit Schreiben vom 21. November 2003 betraute das BFF seinen
Attaché im Schweizerischen Verbindungsbüro in Prishtina mit Abklä-
rungen zu den Wohnmöglichkeiten und zur absehbaren Lebenssicher-
heit der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsort D._______.
C.c.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Dezember 2003 ge-
währte das BFF den Beschwerdeführern unter Abdeckung der als ge-
heimhaltungswürdig erachteten Stellen das rechtliche Gehör zum ent-
sprechenden Abklärungsbericht, welcher vom Verbindungsbüro in
Prishtina am 18. Dezember 2003 erstellt worden war.
C.c.c Die Beschwerdeführer liessen sich hierzu innert gewährter Frist
nicht vernehmen.
C.d Mit Verfügung vom 6. Januar 2004 - eröffnet am 14. Januar 2004 -
wies das BFF das - als solches behandelte - Wiedererwägungsgesuch
vom 25. Juni 2001 ab und bestätigte die Rechtskraft und die Vollstreck-
barkeit seines Entscheides vom 21. Juni 2003 (recte: 21. Juli 2000).
Als Begründung führte es an, angesichts der Erhältlichkeit und Er-
schwinglichkeit des benötigten sowie anderer Medikamente spreche
die beim Beschwerdeführer vorliegende (...) nicht gegen eine Rück-
kehr in den Kosovo. Ebenso wenig stellten die persönliche Wohn-
situation der Beschwerdeführer oder die in deren Heimatregion herr-
schenden Bedingungen für Angehörige der Ashkali ein Rückkehrhin-
dernis dar.
D.
Am 20. Januar 2004 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführer
durch ihren Rechtsvertreter bei der ARK eine Beschwerde einreichen.
Darin stellten sie die Begehren, es sei die Verfügung des BFF vom
6. Januar 2004 aufzuheben, die völkerrechtliche Unzulässigkeit bezie-
hungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und ihr weiterer Aufenthalt in Form einer vorläufigen Aufnahme zu
regeln. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung bezüglich der eingereichten Beschwerde sowie
um Anweisung der Fremdenpolizeibehörde, bis zum Entscheid hier-
über auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Zudem beantragten sie
den Erlass der Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführer
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als zusätzliche Beweismittel eine Dokumentation betreffend die Ertei-
lung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts an die Beschwer-
deführerin (Tochter), eine ärztliche Bestätigung vom 12. Januar 2004
betreffend den Beschwerdeführer, diverse medizinische Unterlagen im
Zusammenhang mit einer Hospitalisierung der Beschwerdeführerin
(Ehefrau) zwischen dem 6. Januar 2003 und dem 25. Januar 2003,
einer Notfallaufnahme nach Treppensturz am 13. Mai 2003 und einer
weiteren teilstationären Notfallbehandlung am 18. August 2003 sowie
eine Arbeitsbestätigung vom 10. Februar 2003 ebenfalls die Beschwer-
deführerin (Ehefrau) betreffend zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2004 setzte der zuständige In-
struktionsrichter der ARK antragsgemäss den Wegweisungsvollzug
mittels vorsorglicher Massnahme aus. Gleichzeitig verlegte er die Be-
urteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf
das Erheben eines Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2004, welche den Be-
schwerdeführern ohne Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis
gegeben wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 10. März 2004 erwarb die Beschwerdeführerin (Tochter) das
Schweizer Bürgerrecht.
H.
Mit Folgeeingabe vom 29. Juni 2005 (Poststempel) wurde ein Abklä-
rungsbericht der Psychiatrischen Poliklinik am Kantonspital F._______
vom 20. Juni 2005 betreffend die Beschwerdeführerin (Ehefrau) zu-
sammen mit einem Begleitschreiben des Hausarztes vom 24. Juni
2005 zu den Akten gegeben.
I.
I.a Am 27. Februar 2006 lud der Instruktionsrichter der ARK das BFM
unter Hinweis auf die Kommissionspraxis zur Abgrenzung des Wieder-
erwägungsgesuchs vom neuen Asylgesuch beziehungsweise vom Re-
visionsgesuch zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein.
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I.b Das BFM bezog in seiner Vernehmlassung vom 26. April 2006 da-
zu Stellung und erneuerte seinen Antrag auf Beschwerdeabweisung.
Als Argument führte es an, es habe die Eingabe der Beschwerdeführer
vom 25. Juni 2001 korrekt als Wiedererwägungsgesuch und nicht als
neues Asylgesuch behandelt.
J.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren von der ARK.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden,
zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG
sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor,
womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig
die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 9. Dezember 2004 bei der ARK hängig gewesenen Be-
schwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des BFF
- als Vorgänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls - übernommen
(vgl. Bst. J hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2
S. 119).
1.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52
VwVG). Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und können sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren
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Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Sie sind damit zur
Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde
einzutreten..
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Der Beschwerdeführerin (Tochter) wurde am 10. März 2004 das
Schweizer Bürgerrecht erteilt. Seit diesem Zeitpunkt stellt sich in ihrem
Fall die Frage der Anerkennung als Flüchtling oder der Gewährung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz (vgl. Beschwerde vom
20. Januar 2004, S. 2 Bst. A.) nicht mehr. Aus diesem Grund ist die
Beschwerde mit Bezug auf ihre Person als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Dementsprechend betreffen die folgenden Erwägun-
gen ausschliesslich die Beschwerdeführer (Eltern).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die
zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwä-
gung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Ein-
tritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechts-
mittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angeru-
fenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist,
ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, so-
fern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung
unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit ei-
nem formellen Prozessurteil endete. Ein derartiges, als qualifiziertes
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Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grund-
sätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Gar
nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch dann, wenn
zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen auf-
gestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhalts-
punkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeu-
ten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit
weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
4.
4.1 In ihrer Eingabe vom 25. Juni 2001 ersuchen die Beschwerdefüh-
rer das BFF darum, „wiedererwägungsweise“ auf seinen „negativen
Asylentscheid zurückzukommen und Asyl zu gewähren beziehungs-
weise zumindest vom Vollzug der Wegweisung abzusehen“. Formal
betrachtet beantragen sie damit ein weiteres Mal die Feststellung der
Flüchtlingeigenschaft (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Nach kon-
stanter Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht weiterge-
führt wird, ist ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens als
neues Asylgesuch zu behandeln, solange darin nicht zur Hauptsache
Revisionsgründe geltend gemacht werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 20
E. 2.3. S. 214).
4.2 Zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführern
im Kern Revisionsgründe angerufen oder nach einem rechtskräftigen
Entscheid eingetretene asylrelevante Tatsachen geltend gemacht
werden, gestaltet sich insofern schwierig, als unklar ist, auf welchen
„negativen Asylentscheid“ sich ihr „Wiedererwägungsbegehren“ über-
haupt bezieht. Zwar ist aus der Begründung der Eingabe vom 25. Juni
2001 unmissverständlich die Absicht herauszulesen, die Schweizeri-
schen Behörden - noch immer oder wiederum - um Schutz vor Ver-
folgung zu ersuchen (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6.c.bb S. 13). Hinge-
gen geht daraus nicht direkt hervor, ob sie die geltend gemachten
Wiedererwägungsgründe nun mit Bezug auf die erste Verfügung vom
19. Dezember 1994 oder mit Bezug auf die zweite Verfügung vom
21. Juli 2000 als erfüllt betrachten, zumal sie den von ihnen erwähnten
„negativen Entscheid“ nirgends mittels Angabe des Erlassdatums de-
terminieren. Dass sie unter Bezugnahme auf die Angabe der Volkszu-
gehörigkeit im Empfangsstellenprotokoll des ersten Verfahrens vorbrin-
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gen, sie gehörten nicht der albanischen Volksgruppe, sondern jener
der Roma an, liesse sich auf Anhieb dahingehend interpretieren, dass
sie die erste Verfügung vom 19. Dezember 1994 in Wiedererwägung
gezogen sehen wollen. Zumal auch im Beschwerdeurteil vom 21. März
1995 noch auf eine albanische Ethnie abgestellt worden war, könnte in
der Eingabe vom 25. Juni 2001 sogar ein Revisionsgesuch erblickt
werden. Indes gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer
bereits bei der Begründung ihrer zweiten Asylgesuche eine diesbezüg-
liche Richtigstellung vorgenommen und sich als Ashkali bezeichnet
haben (vgl. Bst. B.a hiervor). Als eigentlichen Wiedererwägungsgrund
machen sie nun eine „entscheidwesentlich veränderte Lage“ seit Aus-
fällung des „negativen Entscheides“ geltend, wobei sie präzisierend
festhalten, es seien „objektive Nachfluchtgründe“ hinzugekommen. Un-
ter diesen objektiven Nachfluchtgründen wiederum verstehen sie
„massive und verbreitete Übergriffe“ beziehungsweise eine „gezielte,
ethnisch motivierte Verfolgung“ der Roma durch die „albanische Bevöl-
kerungsmehrheit“ im Kosovo und durch „Teile der Befreiungsarmee
UCK“. Bezüglich des Zeitpunkts der Verfolgung äussern sie sich in
ihrer Eingabe vom 25. Juni 2001 in dem Sinne, dass „zur Zeit und
schon seit Beendigung der eigentlichen Kampfhandlungen“ entspre-
chende Übergriffe auf die Roma gemeldet würden. Zur Illustration die-
ser Meldungen sowie zum Beleg des Fehlens einer innerstaatlichen
Fluchtalternative verweisen sie auf Berichte von internationalen Orga-
nisationen, in- und ausländischen Massenmedien, des Sonderbeauf-
tragten der Vereinten Nationen für Menschenrechte oder des Europa-
rates. Unter Angabe des Erscheinungszeitpunkts erwähnen sie im
Speziellen einen Bericht der Rroma Foundation vom Januar 2000 und
einen solchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom März
2000. Mit Bezug auf ihre individuelle Situation schliesslich machen sie
geltend, sie seien im "Dezember" 1999 in den Kosovo zurückgekehrt
und hätten ihr Haus nicht mehr betreten können, weil sie von den
albanischen Bewohnern massiv bedroht worden seien.
4.3 Diese Sachvorbringen und Argumente der Beschwerdeführer sind
zur Hauptsache darauf ausgerichtet, die rechtskräftige Verfügung vom
21. Juli 2000, mit welcher das BFF auf die zweiten Asylgesuche der
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
eingetreten war, als von Anfang an fehlerhaft erscheinen zu lassen.
Zur Begründung jener am 5. Juni 2000 eingereichten Asylgesuche hat-
ten die Beschwerdeführer nämlich bereits geltend gemacht, nach ihrer
Rückkehr das Haus in D._______ von Albanern besetzt vorgefunden
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zu haben und als Angehörige einer ethnischen Minderheit (Ashkali)
unter den im Kosovo herrschenden Bedingungen keine Existenzmög-
lichkeit zu sehen. Trotz der Erhebung einer Beschwerde wurde die
Verfügung vom 21. Juli 2000 niemals materiell überprüft, weil die ARK
mit Urteil vom 12. September 2000 wegen Nichtleistens des
Verfahrenskostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrat. Somit
ist in der Eingabe vom 25. Juni 2001, soweit die Beschwerdeführer
darin die Gewährung von Asyl beantragen und eine an ihre Ethnie
anknüpfende Verfolgung geltend machen, ein (qualifiziertes, vgl.
EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156) Wiedererwägungsgesuch gegen
die Verfügung des BFF vom 21. Juli 2000 zu erblicken. Dass das BFF
die Eingabe in diesem Punkt nicht als neues Asylgesuch, sondern
eben als Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung vom 21. Juli
2000 behandelt hat, erweist sich so gesehen als korrekt. Soweit die
Beschwerdeführer ferner unter Berufung auf diverse ärztliche
Zeugnisse auf gesundheitliche Probleme für die Zeit nach dem
Nichteintretensurteil vom 12. September 2000 hinweisen und darin
Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erblicken,
liegt ein Gesuch um Wiedererwägung im klassischen Sinne der
Anpassung (frz. "adaptation") einer rechtskräftigen Verfügung (hier
diejenige vom 21. Juli 2000) an eine massgeblich veränderte Sachlage
vor (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 4c.dd S. 156). Im Ergebnis ist die Ein-
schätzung des BFM in der ergänzenden Vernehmlassung vom
26. April 2006, wonach die Eingabe vom 25. Juni 2001 ein Wiederer-
wägungsgesuch darstelle, demnach als richtig zu bestätigen. Auf die
Einräumung eines Replikrechts zur Vernehmlassung vom 26. April
2006 konnte im Übrigen verzichtet werden, nachdem die Beschwerde-
führer es in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2001 ausdrücklich dem BFF
überlassen haben, ob es diese als neues Asylgesuch oder als
Wiedererwägungsgesuch behandelt.
5.
5.1 Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs vom 5. Juni 2000
hatten die Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend gemacht, sie
seien nach ihrer freiwilligen Rückkehr nach D._______ im November
1999 vom Albaner, der ihr Haus bewohnt habe, als „Magjup“
(Zigeuner) beschimpft und unter Drohungen aufgefordert worden, sich
zu entfernen. Nachdem sie auch noch das Haus des Vaters des
Beschwerdeführers durch Feuer zerstört vorgefunden hätten, seien sie
sogleich wieder aus dem Kosovo ausgereist und nach Mazedonien
ausgewichen (vgl. Verfügung des BFF vom 21. Juli 2000, act. B15/6
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Ziff. 4. S. 2). Das BFF erkannte in diesen Vorbringen keine in der
Zwischenzeit eingetretene bedeutsame Ereignisse im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG und trat mit dieser Begründung auf die
Asylgesuche nicht ein. Die entsprechende Nichteintretensverfügung
vom 21. Juli 2000 erwuchs in Rechtskraft, nachdem die ARK auf die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. September 2000
wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eingetreten war.
Die Rechtskraft dieser Verfügung vom 21. Juli 2000 verkennen die Be-
schwerdeführer, wenn sie im Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juni
2001 - dort insbesondere im Anhang „Beschreibung der individuellen
Lage“ - und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
letztlich den zentralen Asylgrund wieder aufgreifen, wonach sie vom
albanischstämmigen Bewohner ihres Hauses in D._______
fortgewiesen worden seien und „derzeit“ als Angehörige der Ashkali im
Kosovo wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen von 1999
generell den Feindseligkeiten der Albaner ausgesetzt seien (vgl.
Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2000,
act. B10/8 S. 3). Dieser bereits im ordentlichen Verfahren beurteilte
Sachverhalt kann nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 252 Rz. 715). Auf die
diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 4 f.,
insbes. S. 5 unten) ist daher nicht weiter einzugehen.
Soweit die Beschwerdeführer in der Eingabe vom 25. Juni 2001 zur
Verdeutlichung der geltend gemachten, ethnisch begründeten Verfol-
gung auf Sachumstände hinweisen, die sie im Rahmen des zweiten
Asylverfahrens in dieser Form nicht namhaft gemacht hatten, erweisen
sich ihre Vorbringen als verspätet. Eine Wiedererwägung fällt nämlich
unter anderem dann nicht in Betracht, wenn Gründe vorgebracht wer-
den, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die
frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66
Abs. 3 VwVG per analogiam; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104 und
E. 4a S. 105, 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 108 ff.). Zumal sie selber
betonen, dass die von ihnen erwähnten Übergriffe auf Roma im Koso-
vo „schon seit Beendigung der Kampfhandlungen“ eingesetzt und ei-
nen eigentlichen Massenexodus bewirkt hätten, wäre es ihnen möglich
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und zumutbar gewesen, die nunmehr behaupteten Fakten bereits bei
der Begründung der am 5. Juni 2000 eingereichten Asylgesuche oder
jedenfalls im Rahmen des von ihnen angehobenen Beschwerdever-
fahrens gegen die Verfügung vom 21. Juli 2000 geltend zu machen.
Sodann sind den - in diesem Sinne - verspäteten Vorbringen keine
hinreichend klaren Anzeichen für das Erfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) zu entnehmen. Es kann daher hinlänglich ausgeschlos-
sen werden, dass als Folge der analogen Anwendung von Art. 66
Abs. 3 VwVG das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Refou-
lement-Verbot oder die Garantien von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verletzt würden, weil jedenfalls aus heutiger
Optik eine offensichtliche Gefahr, die Beschwerdeführer könnten bei
einer Rückkehr in den Kosovo einer Verfolgung oder menschenrechts-
widrigen Behandlung (vgl. E. 5.2.1 hiernach) unterworfen werden, nicht
besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89).
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Beschwerde-
führer zur Illustration der behaupteten Verfolgungsgefahr wegen ihrer
Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali einerseits rechtskräftig be-
urteilte Sachverhaltselemente rekapitulieren und andererseits Tatsa-
chen geltend machen, die sie ebenso gut bereits ins ordentliche Ver-
fahren hätten einbringen können, und in denen überdies keine hinrei-
chend klaren Anzeichen für das Bestehen eines völkerrechtlichen
Wegweisungshindernisses im Sinne von Art. 33 FK und Art. 3 EMRK
zu erkennen sind.
5.2
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das BFF es zu Recht abge-
lehnt hat, seine Verfügung vom 21. Juli 2000 in Bezug auf die Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs aus Gründen, die die Beschwerdefüh-
rer für die Zeit nach Eintritt der Rechtskraft jenes Entscheids geltend
machen, in Wiedererwägung zu ziehen. Im Vordergrund steht dabei die
gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführer, wie sie in den vor-
erwähnten ärztlichen Berichten und Zeugnissen dargestellt wird.
5.2.1 Unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen (Art. 83 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) steht die gesundheitliche Situa-
Seite 13
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tion der Beschwerdeführer (vgl. im Einzelnen E. 5.2.2.2 hiernach) auch
aus heutiger Sicht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. So kön-
nen im vorliegenden Fall ganz aussergewöhnliche Umstände („circon-
stances très exceptionelles“), wie sie der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) etwa im Urteil vom 27. Mai 2008 i.S. N. ge-
gen Grossbritannien [Beschwerde Nr. 26565/05] mit ausführlicher Be-
gründung als Leitprinzip seiner Praxis zur Vereinbarkeit der Abschie-
bung schwer erkrankter Personen mit den Garantien von Art. 3 EMRK
bestätigt hat (vgl. a.a.O., § 42-45), ausgeschlossen werden. Sodann
ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführer im Unterschied zur Einschätzung in der Verfügung
vom 21. Juli 2000 für den Fall einer Rückschiebung in den Kosovo
daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droh-
ten (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; er-
wähntes Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, § 30). Dies gelingt ihnen
jedoch nicht, zumal ihre in der Beschwerde vertretene Version, bei der
Rückkehr nach D._______ im Dezember 1999 vom
albanischstämmigen Bewohner ihres Hauses massiv bedroht worden
zu sein, nicht mit den Abklärungen des Verbindungsbüros in Prishtina
übereinstimmt, denen sie im Übrigen noch im Rahmen des ihnen vom
BFF gewährten rechtlichen Gehörs nicht widersprochen hatten (vgl.
Bst. C.c.c hiervor). Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des In-
ternationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und poli-
tische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK
hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Alleine aus der allge-
meinen Menschenrechtssituation im Kosovo schliesslich lässt sich kein
reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein
schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die
Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
5.2.2
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5.2.2.1 Was den Teilaspekt der Zumutbarkeit betrifft, so ist zunächst
vorauszuschicken, dass Art. 83 Abs. 4 AuG eine Kodifizierung der bis-
herigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer darstellt (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI
IN MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar
Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen).
Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfül-
lung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Weg-
weisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die be-
troffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Ge-
fährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemei-
nen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund ande-
rer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber
dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen
werden.
Was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und „Ägypter“ aus dem
Kosovo im Speziellen betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht in
einem Urteil vom 23. April 2007 (BVGE 2007/10) die letzte Lagebe-
urteilung der ARK (EMARK 2006 Nr. 10 und 2006 Nr. 11) aktualisiert
und befunden, dass der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser
Minderheiten in den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund
einer Einzelfallabklärung - insbesondere durch vor Ort-Untersuchun-
gen durch das Verbindungsbüro im Kosovo feststeht, dass bestimmte
Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszu-
stand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Be-
ziehungsnetz - erfüllt sind.
5.2.2.2 Vorliegend liefern die vom BFF beschafften Informationen zur
Behandelbarkeit der (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers im
Kosovo und die aus den fallspezifischen Abklärungen des Verbin-
dungsbüros im Jahre 2003 vor Ort gewonnenen Erkenntnisse ausrei-
chende Garantien dafür, dass die Beschwerdeführer über intakte Rein-
tegrationsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsort D._______ verfügen.
Zunächst ist mit Bezug auf die (...)-Erkrankung des Beschwer-
deführers von Belang, dass das benötigte Medikament ([...], vgl.
Arztzeugnis vom 5. Oktober 2001) unbestrittenermassen im Kosovo
erhältlich und erschwinglich ist. Inwieweit für den Bezug dieses
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Medikaments im Kosovo als Folge der Zugehörigkeit zu einer ethni-
schen Minderheit spezielle Beziehungen vorausgesetzt und ebensol-
che den Beschwerdeführern - wie in der Beschwerde vorgebracht (vgl.
daselbst, S. 2) - „total untersagt“ sein sollten, ist nicht einzusehen.
Ebenso wenig vermögen die Beschwerdeführer glaubhaft darzulegen,
dass ihnen der Zugang zu ihrem Haus in D._______ entgegen den
Abklärungen des Verbindungsbüros versagt bleiben wird. Als
begünstigender Faktor für ihre erfolgreiche Reintegration ist es sodann
zu werten, dass Nachkommen und andere Verwandte von ihnen in der
Schweiz erwerbstätig sind, sie mithin nötigenfalls deren finanzielle
Unterstützung in Anspruch nehmen können, womit namentlich hin-
sichtlich der Deckung des täglichen Lebensbedarfs und der Medi-
kamentenkosten hinreichende Gewähr besteht. Sodann ist zu beden-
ken, dass die Beschwerdeführer nicht in einen ihnen gänzlich fremden
Kulturkreis, sondern vielmehr in vertraute Verhältnisse zurückkehren
werden, in denen sie sich auch sprachlich werden verständigen kön-
nen. Es sollte ihnen gerade auch mit Blick auf die in D._______ ansäs-
sige Ashkali-Gemeinschaft möglich sein, sich ein gewisses soziales
Beziehungsnetz aufzubauen, weshalb einer Rückkehr auch nicht
entgegensteht, dass sie - so ihr Gegenargument - in ihrer Heimat
kaum mehr Verwandte haben.
Was schliesslich die im psychiatrieärztlichen Bericht vom 20. Juni
2005 festgehaltenen psychischen Leiden der Beschwerdeführerin be-
trifft ([...]; leichte depressive Symptomatik mit Schlafstörung,
deprimierter Grundstimmung und Grübeln), so sind diese nicht
dermassen schwerwiegend, dass sie auf eine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bei einer Rückkehr in den Kosovo
hindeuten würden. Die im Bericht erwähnte Medikation mit
Antidepressiva ([...], [...]) lässt sich unter den soeben dargelegten
Umständen auch im Kosovo aufrechterhalten. Im Begleitschreiben des
Hausarztes vom 24. Juni 2005 wird als Diagnose unter anderem ein
„[...] bei starker posttraumatischer Belastungsstörung“ erwähnt, wobei
nähere Angaben dazu fehlen, auf welche Erhebungen sich der Befund
stützt. Zumal die Diagnose sich offenbar im Rahmen der vier im Mai
2005 von der Psychiatrischen Poliklinik am Kantonspital E._______
durchgeführten Sitzungen nicht bestätigt hat, erscheint es nicht ange-
zeigt, im Rahmen der vorliegenden Zumutbarkeitsprüfung auf das
Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung abzustellen.
Aus den Angaben in den erwähnten medizinischen Unterlagen lassen
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sich somit keine verlässlichen Hinweise auf ein schweres psychisches
Leiden gewinnen, welches die Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr einer konkreten Gefahr aussetzen könnte. Es lässt sich dem-
nach nicht damit argumentieren, dass die Beschwerdeführerin durch
den Wegfall einer unerlässlichen medizinischen Behandlung im Falle
einer Rückkehr in konkreter Weise in ihrer Existenz gefährdet würde.
Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den
damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerhebli-
chen psychischen Belastung führt, ist im Übrigen nachvollziehbar. Die-
ser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext
grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefähr-
dung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können.
Andererseits kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden
Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährden-
de psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage
der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und
während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweili-
gen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerde-
führerin medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Be-
treuung begegnet werden.
Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu
verkennen, kann somit von den bei den Beschwerdeführern vorliegen-
den gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete
Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständ-
nis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden (vgl. dazu EMARK
2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f. und 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.).
Sodann ist mit Bezug auf den Kosovo im heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht das Bild einer gänzlich unsicheren Allgemeinsituation zu
zeichnen. Eine dermassen prekäre, von bewaffneten Konflikten oder
jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Be-
schwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würden, ist mithin zu verneinen. So-
dann ist festzustellen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen be-
troffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK
in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
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5.2.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFF zu Recht da-
von abgesehen hat, seine rechtskräftige Verfügung vom 21. Juli 2000
wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit oder einer nachträglich verän-
derten Sachlage in Wiedererwägung zu ziehen. Es erübrigt sich unter
diesen Umständen, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde nä-
her einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Ent-
scheid hinsichtlich des Fehlens von Wiedererwägungsgründen herbei-
zuführen. Gleichermassen ist auf weiter führende Erörterungen zu den
eingereichten Beweismitteln zu verzichten, weil absehbar ist, dass da-
raus keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen wer-
den könnten. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann fest-
zustellen, dass das BFF das Wiedererwägungsgesuch der Beschwer-
deführer mit Verfügung vom 6. Januar 2004 zu Recht abgewiesen hat.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
dagegen erhobene Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen, soweit sie
nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren mit Ausnah-
me der vor Beurteilung gegenstandslos gewordenen Begehren be-
treffend die Beschwerdeführerin (Tochter) unterlegen, weshalb sie in-
soweit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig wären. Wird das
Verfahren - wie hier im Falle der Beschwerdeführerin (Tochter) - ohne
Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten aufgrund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zwei-
ter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]). Im konkreten Fall zeigt sich aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen, dass die Beschwerdeführer, ausgehend von der
Aktenlage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides
am 10. März 2004 präsentierte, (auch) mit Bezug auf die Beschwerde-
führerin (Tochter) mit ihren Begehren nicht durchgedrungen wären.
Den Beschwerdeführern wären deshalb im Prinzip die gesamten Kos-
ten des Verfahrens aufzuerlegen.
6.2 Indes haben die Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwer-
de ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an-
hängig gemacht, dessen Beurteilung in der Zwischenverfügung des
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Instruktionsrichters der ARK vom 30. Januar 2004 in den Endent-
scheid verlegt wurde. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Be-
schwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint. Aus den hiervor aufgezeigten Gründen kann den Beschwerde-
führern nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeit-
punkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf
die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE
125 II 265 E. 4b S. 275). Die Beschwerdebegehren erschienen mit
anderen Worten bei retrospektiver Betrachtung nicht aussichtslos. So-
dann haben die Beschwerdeführer ihrer Rechtsmitteleingabe eine Be-
stätigung vom 14. Januar 2004 beigefügt, gemäss welcher sie vollum-
fänglich fürsorgeabhängig sind. Damit können die Beschwerdeführer
als prozessual bedürftig gelten, zumal keine Hinweise auf eine zwi-
schenzeitliche wesentliche Veränderung ihrer Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse erkennbar sind. Beide kumulativ erforderlichen
Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind
somit erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das darauf abzielende Gesuch
ist somit gutzuheissen, und die Beschwerdeführer sind von der Pflicht
zur Kostentragung zu befreien.
6.3 Nach dem Gesagten ist keine Parteientschädigung auszurichten
(vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegen-
standslosigkeit abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Vernehmlassung des BFM vom 26. April 2006 in Kopie zur Kennt-
nis)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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