B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3243/2012/mel
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile und Hindu, verliess sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) April 2008 und reiste
am 23. April 2008 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei gezwungen worden, von 1999 bis 2006
für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu arbeiten. Deswegen sei
er am 10. März 2008 durch Angehörige der Armee festgenommen, in ei-
nem Camp verhört, gefoltert und sexuell missbraucht worden. Man habe
ihn dazu gebracht, vier seiner LTTE-Kollegen zu verraten. Zwei dieser
Kollegen seien durch die Armee erschossen und zwei verhaftet worden.
Am 15. März 2008 sei ihm die Flucht gelungen. Danach habe er sich zu-
nächst bei seiner Grossmutter versteckt gehalten und sei schliesslich
ausgereist.
A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Geburtsschein, eine
Kopie einer Identitätskarte, einen Zeitungsbericht und einen Führeraus-
weis beim BFM ein.
B.
B.a Das BFM erachtete die Vorbringen mit Verfügung vom 7. April 2009
als nicht glaubhaft, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfüg-
te es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
B.b Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe
seiner (damaligen) Rechtsvertreterin vom 8. Mai 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben. Als Beweismittel gab er einen Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Dezember 2008
und die Kopie eines Flugtickets zu den Akten.
B.c Mit Urteil vom 27. Dezember 2011 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde ab. Das Gericht erwog, dass die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE, die damit einherge-
hende Festnahme durch die Armee im März 2008, die anschliessende
Flucht aus der Haft und die Suche durch Angehörige der Armee ins-
gesamt als nicht glaubhaft zu erachten seien. Der vom Beschwerdeführer
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beim BFM eingereichte Zeitungsbericht vom 6. Dezember 2007 vermöge
an dieser Feststellung nichts zu ändern. Im Weiteren könne zufolge sei-
ner nicht glaubhaften Aussagen hinsichtlich seiner Tätigkeiten bei den
LTTE nicht davon ausgegangen werden, er habe bei seiner Ausreise im
Jahre 2008 dieser militanten tamilischen Rebellenorganisation angehört.
Anhaltspunkte dafür, dass er verdächtigt werden könnte, mit den LTTE re-
spektive einem ranghohen Mitglied der LTTE in Verbindung gestanden zu
haben, lägen ebenfalls keine vor. Die Verfahrensakten liessen auch nicht
darauf schliessen, er habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz
nahe Kontakte zu den LTTE respektive einem LTTE-Kader unterhalten.
Auch sonst gehöre er keiner Risikogruppe im Sinne von BVGE 2011/24
E. 8 an. Er sei eigenen Angaben zufolge politisch nicht tätig gewesen,
stamme nicht aus einer politisch aktiven Familie und sei auch nie verur-
teilt worden. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass er von den
sri-lankischen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierun-
gen landesweit gesucht werde beziehungsweise in Zukunft verfolgt wür-
de. Alleine der Umstand, dass er seit etwas mehr als drei Jahren landes-
abwesend gewesen sei und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht
habe, vermöge seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begrün-
den.
C.
Der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am
19. April 2012 beim BFM eine als zweites Asylgesuch bezeichnete Ein-
gabe ein.
Darin machte der Beschwerdeführer geltend, in der Schweiz sei ein Ge-
such um Vorbereitung der Eheschliessung hängig. Wegen seiner Verlob-
ten und zukünftigen Ehefrau B._______ (N […]), welche in der Schweiz
im Jahr 2010 ein Asylgesuch gestellt habe, riskiere er, im Falle der Rück-
kehr Opfer von Reflexverfolgung zu werden. Ferner habe er im Februar
2012 eine Geldspende nach Sri Lanka gemacht, um eine hochrangige
LTTE-Familie im Vanni-Gebiet zu unterstützen. Er habe sich auch ander-
weitig exilpolitisch engagiert und beispielsweise im November 2011 am
Heldengedenktag in C._______ teilgenommen. Aktuellen Länderinforma-
tionen zufolge würden die sri-lankischen Behörden sowohl beschlag-
nahmte Akten der LTTE wie auch Informationen aus dem Ausland profes-
sionell auswerten, um ehemalige und aktuelle Unterstützer der LTTE zu
identifizieren. Die weitgehende Überwachung von Exiltamilen in der
Schweiz werde auch dadurch belegt, dass vor einigen Wochen mehrere
Tamilen einen Drohbrief erhalten hätten. Diese Briefe seien nicht an be-
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kannte LTTE-Mitglieder, sondern an Personen, welche an Demonstratio-
nen in der Schweiz teilgenommen oder Geld ins Heimatland geschickt
hätten, adressiert gewesen. Im Rahmen des neuen Asylverfahrens seien
in Anbetracht der neusten Entwicklungen eine Anhörung des Be-
schwerdeführers, Abklärungen zur drohenden Reflexverfolgung sowie ei-
ne Sachverhaltsabklärung bezüglich der Überwachung von Exiltamilen in
der Schweiz unabdingbar. Nach Eingang einer Einwilligungserklärung der
zukünftigen Ehefrau seien überdies deren Asylakten beizuziehen; aus-
serdem sei eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen.
Im Weiteren sei der Beschwerdeführer in der Lage, zwei Zeugen für seine
Vorbringen im ersten Asylverfahren zu bezeichnen. Diese hätten sich in-
des bisher geweigert, ihre (aus Frankreich stammenden) Asylakten zur
Verfügung zu stellen oder eine Zeugenaussage zu machen.
Als Beweismittel wurden eine Kopie des Gesuchs um Eheschliessung
vom 16. Februar 2012, ein Internet-Artikel (Informationsgewinnung betref-
fend LTTE-Belange) und zwei Zeitungsartikel (im Zusammenhang mit den
Drohbriefen) eingereicht. Die Einwilligungserklärung der Verlobten zum
Beizug ihrer Akten wurde in Aussicht gestellt. Ferner legte der Be-
schwerdeführer dar, er kläre ab, wo sich der Zahlungsbefehl für seine
Geldspende befinde. Detaillierte Aussagen im Zusammenhang mit der
Spende werde er anlässlich der Anhörung machen. Ausserdem versuche
er nach wie vor, die erwähnten Zeugen zur Kooperation zu bewegen.
D.
Am 8. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer die Einwilligungserklärung
seiner Verlobten nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 stellte das BFM fest, gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei einer Eingabe
nach bereits erfolglos durchlaufenem Asylgesuch ohne Rückkehr ins Hei-
matland eine Anhörung nicht zwingend vorgesehen. Im Rahmen des
rechtlichen Gehörs forderte es den Beschwerdeführer aufgrund der knap-
pen Ausführungen in der Eingabe vom 19. April 2012 auf, innert Frist de-
taillierte Angaben zum Ehevorbereitungsverfahren zu machen. Zudem sei
detailliert darzulegen, warum ihm aufgrund der geplanten Heirat sowie
der geltend gemachten Geldüberweisung bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka eine Verfolgung drohe. Entsprechende Beweismittel – auch zum
vorgebrachten exilpolitischen Engagement – seien beizubringen.
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Seite 5
F.
Am 22. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des "Deposit
Slip" vom 5. März 2012 als Beleg für seine Zahlung an Frau D._______
ein. Besagte Person gehöre zu einer hochrangigen LTTE-Familie im Van-
ni-Gebiet. Der Eingang der Zahlung sei durch die sri-lankischen Behör-
den festgestellt worden und habe zu Nachforschungen geführt. Bei der
Befragung habe D._______ den Beschwerdeführer als Spender genannt.
Er müsse mithin damit rechnen, bereits am Flughafen festgenommen zu
werden. Im Weiteren habe er seit 2009 wiederholt an exilpolitischen Ver-
anstaltungen teilgenommen. Spätestens im Zusammenhang mit der Pa-
pierbeschaffung über das sri-lankische Generalkonsulat verbunden mit
der Abgabe von Passfotos würden ihn die Behörden des Heimatlandes
klar als exilpolitischen Aktivisten der LTTE identifizieren. Die Reflexverfol-
gung stehe im Zusammenhang mit den früheren politischen Aktivitäten
seiner künftigen Ehefrau. Nach der Offenlegung ihrer Asylakten könne
diesbezüglich mehr ausgeführt werden. Ferner hielt der Beschwerdefüh-
rer am Antrag auf eine Anhörung fest, sollte an der Glaubhaftigkeit der
neuen Asylgründe gezweifelt werden.
G.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 – eröffnet am 8. Juni 2012 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht ein
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen,
dass seit Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten
seien, die geeignet wären, Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft oder
die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu entfalten. Soweit er
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen im ersten Asylverfahren unter Hinweis
auf zwei Zeugen erneut behaupte, vermöge dies die ausführlichen bishe-
rigen Erwägungen noch nicht in Frage zu stellen. Zur aktuell vorgebrach-
ten Reflexverfolgung habe er trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das
BFM keine konkretisierenden Angaben gemacht. Im Zusammenhang mit
der Geldüberweisung fehlten präzisierende Vorbringen zur angeblich
hochrangigen LTTE-Familie und den Umständen der Überweisung. Die
eingereichte Kopie eines sri-lankischen Einzahlungsscheins sei für die
Überweisung nicht beweistauglich. Zudem widerspreche das dort ver-
merkte Datum den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe
vom 19. April 2012. Die Darlegungen zum exilpoltischen Engagement
seien unsubstanziiert geblieben. Ohnehin sei er dabei nicht im Sinne ei-
nes markanten Profils in Erscheinung getreten. Es müsse auch in diesem
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Zusammenhang nicht davon ausgegangen werden, dass er deswegen
vor Ort asylrelevant gefährdet sei. Schliesslich erweise sich der Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
H.
H.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. Juni 2012 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das
BFM (Rechtsbegehren 1), eventualiter die Aufhebung des Entscheids ver-
bunden mit der Anweisung des BFM, auf das zweite Asylgesuch einzutre-
ten (2), eventualiter die Aufhebung des Entscheids, die Feststellung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung (3), eventualiter die
Aufhebung des Entscheids betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 ver-
bunden mit der Feststellung der Unzulässigkeit und eventuell der Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs (4). Im Zusammenhang mit den Begehren 1 und
2 beantragte er, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsinformati-
onen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offen-
zulegen (5). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei das BFM ferner
eventuell anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf wel-
che es seinen Entscheid stütze, unter Ansetzung einer Frist zur Stellung-
nahme in geeigneter Weise offenzulegen (6). Im Weiteren ersuchte er um
Bekanntgabe des Spruchgremiums des Bundesverwaltungsgerichts und
bei allfälliger Gutheissung der Beschwerde um Ansetzung einer Frist zur
Nachreichung einer Kostennote im gegebenen Zeitpunkt. Im Zusammen-
hang mit den (Eventual-)Begehren stellte er weitere Anträge: Offenlegung
von Informationen zu den Herkunftsländern (Country of Origin Information
/ COI) verbunden mit Frist zur Stellungnahme; Anweisung des BFM zur
Ausstellung eines neuen N-Ausweises; Beizug der Asylakten der Verlob-
ten unter Fristansetzung zur Stellungnahme; Durchführung einer Anhö-
rung; Durchführung weiterer Abklärungen; Fristansetzungen zur Einrei-
chung allfälliger zusätzlicher Beweismittel und Beschwerdeergänzungen;
allfällige Fristansetzung zur Darlegung der Revisionsvoraussetzungen.
Zur Begründung machte er insbesondere geltend, das BFM habe es un-
terlassen, die geltend gemachte Reflexverfolgung zu prüfen, obwohl eine
Einwilligungserklärung von B._______ zum Beizug ihrer Akten eingereicht
worden sei. Es beschränke sich darauf festzuhalten, die erwähnte Reflex-
verfolgung sei unsubstanziiert geblieben. Der mehrfach gestellte Antrag,
die Asylakten von B._______ seien offenzulegen und beizuziehen, sei
unberücksichtigt geblieben. Entsprechend liege eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor. Dies habe dazu geführt, dass der diesbezügliche
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rechtserhebliche Sachverhalt überhaupt nicht abgeklärt worden sei. Auch
die Parteivorbringen im Zusammenhang mit der Geldspende und der
Exilpolitik sowie der Beweisantrag auf weitere Abklärungen hinsichtlich
der Überwachung der tamilischen Diaspora seien nicht berücksichtigt be-
ziehungsweise nicht korrekt gewürdigt worden. Hinzu komme die Tatsa-
che, dass das BFM keinerlei Quellen als Grundlage für seine Erkennt-
nisse aufgeführt habe. In Anbetracht der Komplexität des Falles sei
schliesslich auch zu Unrecht keine erneute Anhörung erfolgt.
Aufgrund der aktuellen Lage bestünden entgegen der vorinstanzlichen
Einschätzung Hinweise, die im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ge-
eignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu be-
gründen. In diesem Zusammenhang thematisierte er unter Hinweis auf
zahlreiche Quellen (vgl. die Auflistung gemäss S. 24 der Eingabe) die sei-
ner Ansicht nach für tamilische Rückkehrer sehr angespannte Lage vor
Ort. Wegen seiner Beziehung zu B._______ müsse er mit einer asylrele-
vanten Reflexverfolgung rechnen. Das Ehevorbereitungsverfahren sei
gemäss der beigelegten Kopie des Schreibens des zuständigen Zi-
vilstandsamts in der Schweiz eingeleitet worden. Im Weiteren verkenne
das BFM beim eingereichten Quittungsbeleg der Geldspende, dass das
dort vermerkte Datum den Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Eingabe vom 19. April 2012 nicht widerspreche. Die Empfängerin sei die
Gattin eines hochrangigen LTTE-Mitglieds. Wegen der LTTE-
Vergangenheit würden die gesamten Geldflüsse der Familie behördlich
überwacht. Der Beschwerdeführer erwarte noch Beweismittel in diesem
Zusammenhang. Bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei davon
auszugehen, dass diese den Behörden bekannt seien. Das BFM gehe zu
Unrecht von deren Unglaubhaftigkeit beziehungsweise der mangelnden
Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft aus. Nach dem Gesagten würde
ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen
Bestimmungen verstossen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2012 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und erhob
einen Kostenvorschuss. Ferner wurde dem Rechtsvertreter das mut-
massliche Spruchgremium bekannt gegeben.
J.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass
des erhobenen Kostenvorschusses und stellte ein Gesuch im Sinne von
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Seite 8
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021). Diesen Anträgen entsprach das Gericht am
10. Juli 2012.
K.
Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2012 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Das Asylgesuch von B._______ sei mittlerweile
abgewiesen worden, weshalb die geltend gemachte Reflexverfolgung
nicht in Betracht komme. Ferner seien die Akten von B._______ im Ent-
scheid von 30. Mai 2012 berücksichtigt worden. Bezüglich der mit Einga-
be vom 22. Mai 2012 verlangten Offenlegung der Akten von B._______
sei auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG zu verweisen.
L.
In seiner Replik vom 9. August 2012 wies der Beschwerdeführer darauf
hin, dass B._______ den erstinstanzlichen Entscheid anfechten werde.
Insoweit sei die Frage der Reflexverfolgung nach wie vor aktuell. Im Wei-
teren stellte er Beweismittel für die an D._______ geleistete Zahlung in
Aussicht. Im Zusammenhang mit den Akten von B._______ machte er
geltend, dass zumindest eine zusammenfassende Inhaltsangabe verbun-
den mit Frist zur Stellungnahme hätte übermittelt werden müssen. Im
Weiteren reichte er eine Registrierungskarte seiner Angehörigen in Sri
Lanka aus dem Jahr 2010 ein. Sein Bruder sei wegen behördlicher Be-
helligungen vor einigen Monaten nach Indien geflohen. Es sei eine Frist
zur Beweismittelnachreichung anzusetzen. Schliesslich sei BVGE
2011/24, auf welchen sich die angefochtene Verfügung stütze, nicht mehr
aktuell, da sich die Gefährdungslage vor Ort mittlerweile noch verschärft
habe. Diesbezüglich machte er Ausführungen zur Entwicklung der Lage
in Sri Lanka. Dabei zitierte er aus eingereichten Beweismitteln (vgl. die
Auflistung gemäss S. 23 f. der Eingabe).
M.
Am 6. Februar 2013 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe.
Darin thematisierte er unter Hinweis auf zahlreiche Quellen (vgl. die Auf-
listung gemäss S. 36 f. der Eingabe) erneut die sich seiner Ansicht nach
noch verschärfende Situation im Heimatland. Er sei als Angehöriger der
sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden asylrele-
vant gefährdet. Er werde auch heute noch als LTTE-Unterstützer gesucht
und müsse mit Behelligungen bereits bei der Einreise rechnen. Durch
seine Geldspende und die geplante Heirat mit einer Tamilin sei er beson-
ders verdächtig. Es sei hervorzuheben, dass er für die Papierbeschaffung
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beim Generalkonsulat Passfotos habe abgeben müssen, weshalb von
seiner Identifizierung als exilpolitisch aktive Person ausgegangen werden
müsse. Die in BVGE 2011/24 dargelegte Lage vor Ort sei in verschiede-
nen Punkten nicht (mehr) zutreffend.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese ge-
gebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kön-
nen.
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Seite 10
3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/ Markus Müller/ Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Gren-
ze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Be-
troffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzu-
fechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungs-
pflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Ent-
scheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30
E. 5.6).
3.4 Der Beschwerdeführer rügt, die geltend gemachte Reflexverfolgung
wegen B._______ sei vom BFM ungenügend abgeklärt worden. Diese
Sichtweise ist indes nicht zu teilen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf
hinzuweisen, dass im Rahmen eines zweiten Asylgesuches (wie im Übri-
gen auch im ausserordentlichen Verfahren) den Gesuchstellenden eine
Substanziierungspflicht obliegt. Hinweise auf neue Ereignisse müssen
konkretisiert werden; es genügt nicht, auf eine theoretisch bestehende
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Seite 11
Möglichkeit der Gefährdung hinzuweisen. Die Behauptung des Be-
schwerdeführers, eine Substanziierung seiner angeblichen Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung sei erst nach Einsicht in die Verfahrensakten von
B._______ möglich, ist in keiner Weise nachvollziehbar, zumal der Be-
schwerdeführer offensichtlich die Möglichkeit hatte, sich bei seiner Verlob-
ten über deren Asylvorbringen zu erkundigen. In diesem Zusammenhang
verweist das BFM in der Vernehmlassung sodann zu Recht auf Art. 27
Abs. 1 Bst. c VwVG, wonach eine Einsichtnahme durch den Beschwerde-
führer aufgrund des damals noch erstinstanzlich hängigen Verfahrens von
B._______ vor Abschluss der Untersuchungsmassnahmen ohnehin nicht
in Betracht gekommen wäre. Aufgrund der gegebenen Umstände konnte
auch in zulässiger Weise von einer zusammenfassenden Inhaltsangabe
abgesehen werden. Insgesamt ist entgegen den Beschwerdeargumenten
die Begründungspflicht oder das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh-
rers nicht verletzt worden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das
BFM gemäss Vernehmlassung die Akten von B._______ berücksichtigt
hat, zumal das Verfahren von B._______ ohnehin vom gleichen Sachbe-
arbeiter geführt wurde wie das zweite Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers, weshalb der Sachbearbeiter bereits deshalb Kenntnis der Akten von
B._______ gehabt haben dürfte. Zudem hatte auch der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers zwischenzeitlich Einsicht in die Verfahrensakten
von B._______, zumal er auch in jenem Asylverfahren als Rechtsvertreter
auftritt.
Auch im Übrigen ist die Begründungsdichte in der Verfügung des BFM
nicht zu beanstanden; die Parteivorbringen wurden genügend gewürdigt
und der Beschwerdeführer war insgesamt in der Lage, das erstinstanzli-
che Urteil sachgerecht anzufechten. Der Umstand alleine, dass der Be-
schwerdeführer eine andere rechtliche Würdigung der Sachumstände für
richtig hält, vermag jedenfalls weder eine Verletzung der Untersuchungs-
pflicht noch eine Verletzung der Begründungspflicht darzustellen. Im Wei-
teren ergehen die Entscheide des BFM gestützt auf das Amtswissen,
welches seinerseits auf der Berücksichtigung aktueller Quellen und neuer
Erkenntnisse beruht. Entsprechend war das BFM nicht gehalten, auf den
nicht einzelfallspezifischen Abklärungsantrag zur Situation der tamilischen
Diaspora einzugehen beziehungsweise eine solche Abklärung durchzu-
führen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen drängte sich auch keine
erneute Anhörung auf, zumal dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur
Substanziierung seiner Vorbringen eingeräumt worden war (vgl. Art. 36
Abs. 2 AsylG). Schliesslich lastet der Beschwerdeführer dem BFM an, es
lege seine Länderinformationen nicht hinreichend offen beziehungsweise
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formuliere keine genauen Quellenangaben. In diesem Zusammenhang
gilt es festzuhalten, dass Fachwissen als solches wie etwa Kenntnisse
über das Herkunftsland nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung be-
ziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfü-
gungen ist im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erfor-
derlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftli-
che Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenle-
gung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die
wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid
zugrunde legt. Die vorliegende Verfügung genügt diesen Ansprüchen.
3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verletzun-
gen der Verfahrensgarantien vorliegen. Demnach kommt die Rückwei-
sung der Sache an das BFM nicht in Betracht (vgl. dazu auch E. 7.4
nachstehend).
4.
Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG und in An-
betracht des Zeitablaufs kann auf die Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung weiterer Beweismittel verzichtet werden.
5.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz im Asylpunkt grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5 S. 116). Auf die entsprechenden Anträge, die Flüchtlingsei-
genschaft sei anzuerkennen und Asyl zu gewähren, ist daher nicht einzu-
treten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen be-
reits ein Asylverfahren durchlaufen und ist nach dessen Abschluss nicht
ins Heimatland zurückgekehrt, so dass die formellen Voraussetzungen
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich erfüllt sind.
6.2 Als Nächstes ist in Anwendung dieser Gesetzesbestimmung summa-
risch zu prüfen, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse
vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
D-3243/2012
Seite 13
oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant
sind.
6.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Gleichzeitig gelangt
ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur
Anwendung: Es reicht aus, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfol-
gung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE
2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen).
6.4 Es ist vorauszuschicken, dass das BFM bezüglich der angeblich zur
Verfügung stehenden Zeugen und Akten aus Frankreich zu Recht darauf
hinwies, diese Behauptung vermöge die bisherigen ausführlichen Erwä-
gungen zur Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe nicht in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen, zumal es der Beschwerdeführer bis heute un-
terliess, entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Frage, unter wel-
chem Titel diese zu prüfen wären, kann unter diesen Umständen offen
bleiben. Soweit sich die als zweites Asylgesuch bezeichnete Eingabe im
Übrigen auf Vorkommnisse und Beweismittel bezieht, welche sich vor
dem 27. Dezember 2011 ereignet haben, sind diese für das vorliegende
Verfahren unbeachtlich. Auf die Ansetzung einer Frist zur Substanziierung
von Revisionsgründen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu ver-
zichten.
7.
7.1 Mit Bezug auf die seit dem 27. Dezember 2011 eingetretenen Ereig-
nisse verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer Gefährdungslage des
Beschwerdeführers in ausführlichen und korrekten Erwägungen.
7.2 Der Beschwerdeführer stellte zwar zu Recht fest, dass sich der letzte
Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die erwähnte
Praxis des EGMR auf Quellenmaterial vor dem Jahr 2012 abstützen. Un-
geachtet dessen erfolgt die Prüfung der Zugehörigkeit zu den vom Bun-
desverwaltungsgericht definierten Risikogruppen aber naheliegender-
weise sowohl in Anwendung der im Grundsatzentscheid definierten Krite-
rien als auch mittels Evaluation des vorhandenen neuen Quellenmateri-
als. Vor diesem Hintergrund haben die im Grundsatzentscheid definierten
Risikogruppen im Wesentlichen nach wie vor Bestand, und eine allfällige
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer solchen ist in der erforder-
lichen Einzelfallabklärung zu eruieren.
D-3243/2012
Seite 14
7.3 Dem Beschwerdeführer ist es im ersten Asylverfahren nicht gelungen,
seine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe glaubhaft darzulegen (vgl.
Bst. B.c vorstehend). Im zweiten Asylverfahren macht er die geplante Hei-
rat mit B._______ geltend, was aufgrund des Profils seiner Verlobten zu
seiner Reflexverfolgung führe. Dass ein Ehevorbereitungsverfahren ein-
geleitet wurde, ist zwar unbestritten. Hingegen ist den verfügbaren Akten
zufolge bisher noch kein Eheschluss erfolgt. Im Weiteren hat das BFM
das Asylgesuch von B._______ mittlerweile abgelehnt. Eine Beschwerde
ist hängig (Verfahren […]), weshalb hier Erörterungen zum allfällig vor-
handenen beziehungsweise nicht vorhandenen Risikoprofil von
B._______ zu unterbleiben haben. Weder im erstinstanzlichen Verfahren
noch auf Rekursebene sind aber substanziierte Argumente ersichtlich,
welche auf die geltend gemachte Gefährdung des noch ledigen Be-
schwerdeführers hindeuten würden. So ist entgegen den Beschwerde-
vorbringen nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden
von der Ehevorbereitung Kenntnis erlangt haben. Dass allein schon die
persönlichen Kontakte mit B._______ in der Schweiz zu einem Risiko zu
führen vermöchten – was allenfalls dann der Fall sein könnte, wenn es
sich bei B._______ um ein hohes LTTE-Kader handeln würde –, wird
nicht geltend gemacht. Ferner mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer
eine Geldspende an eine Person aus LTTE-Kreisen gemacht hat. Die
weiteren diesbezüglichen Vorbringen zur Übermittlung des Geldes über
mehrere Mittelsmänner und dazu, dass dennoch die begünstigte Person
den Behörden den Beschwerdeführer als Spender genannt haben soll,
wirken ausgesprochen konstruiert und lassen als blosse Behauptungen
wiederum keine ernsthaften Hinweise auf ein Risikoprofil im Sinne der ak-
tuellen Rechtsprechung erkennen. Schliesslich ist mit dem BFM auch da-
von auszugehen, dass ein allfälliges exilpolitisches Engagement des Be-
schwerdeführers jedenfalls nicht in exponierter Position ausgeübt wurde,
beschränkt er sich doch in seiner Substanziierung darauf, einzelne De-
monstrationen, an denen er angeblich teilgenommen habe, aufzuzählen.
Allein die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen vermag jedoch – un-
besehen der ferner geltend gemachten Abgabe von Fotos an die sri-
lankischen Behörden im Rahmen der Papierbeschaffung – wiederum kei-
ne ernsthaften Hinweise auf eine konkrete Gefährdung zu begründen.
7.4 Die weiteren Gründe des zweiten Asylgesuchs beschränken sich im
Wesentlichen und unter Hinweis auf zahlreiche Beweismittel darauf, eine
generelle Gefahr für rückkehrenden Tamilen festzuhalten. Eine solche
generelle Gefährdung vermag das Bundesverwaltungsgericht auch in
seiner jüngsten Praxis jedoch nicht zu erkennen, vielmehr bedarf es eines
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Seite 15
entsprechenden Profils um eine Furcht vor Verfolgung als objektiv be-
gründet zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-920/2012 vom 19. Juli 2013). Ein solches Risikoprofil vermag der
Beschwerdeführer gemäss den bisherigen Erwägungen jedoch nicht auf-
zuweisen. Schliesslich vermögen auch die auf Beschwerdeebene geltend
gemachten politischen Drohungen daran nichts zu ändern, zumal es sich
dabei lediglich um ein in pauschaler und nicht weiter substantiierter Weise
geäussertes Vorbringen ohne persönliche Betroffenheit des Beschwerde-
führers handelt, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich daraus eine
Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten lässt.
7.5 Das BFM ist daher auf das neuerliche Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht nicht eingetreten. Hinweise, wonach in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten wären, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, liegen nicht vor. Bei dieser Sachlage kann davon
abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzu-
gehen.
8.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Insbesondere auch das Ehevorberei-
tungsverfahren vermag einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz nicht
zu begründen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
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Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des
Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich aufgrund der bisherigen
Erwägungen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zu-
lässig.
9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.1).
9.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 eine umfas-
sende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei gelangte
es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri
Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumut-
bar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz, wo der Vollzug ins Vanni-Gebiet
unzumutbar ist. Bezüglich der übrigen Nordprovinz ist der Vollzug nicht
generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen wer-
den.
9.2.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgericht D-2996/2009 vom 27. Dezember 2011 E. 4.5.6
verwiesen werden, in welchem der Vollzug der Wegweisung für den Be-
schwerdeführer nach Prüfung der Gesamtumstände und der Praxis als
zumutbar beurteilt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation für
den Beschwerdeführer entscheidrelevant verändert hätte, bestehen nicht.
9.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2013
gutgeheissen wurde, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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